Bei unklaren Vorschäden am geschädigten Fahrzeug kann der Schadensersatzanspruch entfallen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

11th Nov 2015

Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Besitzer eines durch Unfall geschädigten Fahrzeugs mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Hierfür muss der geschädigte Autobesitzer den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.

Nach einem Verkehrsunfall rechnete der geschädigte Autobesitzer und spätere Kläger aufgrund eines zuvor eingeholten Gutachtens die entstandenen Schäden auf der Basis des wirtschaftlichen Totalschadens ab. Die spätere Beklagte holte ein eigenes Gutachten ein, auf dessen Basis sie eingewendet hat, dass am Fahrzeug zwei nicht in Einklang zu bringende Schadensbereiche gäbe und im Übrigen auch im streitigen Bereich Vorschäden vorlagen. Wegen der mangelnden Angaben zu Vorschäden kann der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden. Diesem Einwand ist der nunmehr klagende Geschädigte zunächst nicht entgegengetreten und erst in der mündlichen Verhandlung erläuterte er, dass das Fahrzeug vor dem Unfall bereits einen Schaden auf einem Parkplatz erlitten habe und dieser privat behoben worden sei, ohne dies durch Belege nachzuweisen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger hat versäumt, die näheren Umstände der Vorschäden darzulegen. Somit fehlten ausreichende Anhaltspunkte für die Höhe des unfallbedingten Schadens.

Der Kläger ging in Berufung – ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil er aufgrund des Vorschadens seinen Schaden nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Als Geschädigter muss er den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich sein Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz der Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. Er hätte somit geeignete Schätzgrundlagen, Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seine Höhe bieten müssen. Ohne diese ist eine Schätzung unzulässig, wenn sie völlig in der Luft hängen würde. Die geltend gemachten Schäden müssen technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar sein, dann besteht ein Ersatzanspruch des Schädigers, der der Höhe nach bestimmbar wird. Ist aber eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so muss die Klage vollständig abgewiesen werden.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.07.2015 – I-1 U 164/14

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