Befristung von Arbeitsverträgen mit einem Profifußballer | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

25th Mrz 2015

Das Arbeitsgericht Mainz hatte sich mit einem interessanten und nicht alltäglichen Fall zu beschäftigen. Es ging um die Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Bundesligaverein und einem Profifußballer.

Zwischen den Parteien wurde bereits ein für drei Jahre befristeter Vertrag abgeschlossen. Unmittelbar anschließend an diesen schlossen die Parteien 2012 einen weiteren auf 2 Jahre befristeten Vertrag, die Befristung wurde mit der Ungewissheit der Leistungsentwicklung des 34jährigen Spielers als Sachgrund begründet.

Der Fußballprofi hält die Befristung für unwirksam und erhob vor dem Arbeitsgericht Mainz Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbesteht. Der beklagte Verein war der Ansicht, dass der Sachgrund für eine Befristung vorliegt, weil die Leistungserwartung des Klägers ungewiss sei; auch seien solche befristeten Arbeitsverträge branchenüblich.

Das Arbeitsgericht Mainz gab dem Profifußballer Recht. Der Sachgrund für eine Befristung gem. § 14 TzBfG liege nicht vor, die ungewisse Leistungsentwicklung des Klägers rechtfertigt auch im Profisport nicht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, auch andere Sachgründe für eine Befristung lägen nicht vor. Eine Befristung ohne Sachgrund scheide aus, weil die Höchstdauer einer Befristung von 2 Jahren bereits überschritten sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

ArbG Mainz, Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14.

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