BAG zu Folgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Arbeitsrecht, Zivilrecht | No Comments
11th Dez 2013
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine nicht nur vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher führt.
Der Entleiher (ein Unternehmen, das Leiharbeitskräfte bei sich einsetzt) betreibt mehrere Krankenhäuser, ihr einziger Gesellschafter ist ein Landkreis. Der Verleiher (das Unternehmen, das seine Arbeitnehmer dem Entleiher überlässt) ist 100%ige Tochter des Entleihers und hat die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Der klagende Arbeitnehmer hat mit dem Verleiher seit 2008 ein Arbeitsverhältnis und wurde ausschließlich bei dem Entleiher in seiner IT-Abteilung eingesetzt.
Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis besteht, da er nicht nur vorübergehend überlassen worden ist.
Während des Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, gab das Landesarbeitsgericht ihr statt und ließ die Revision zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das AÜG keine Sanktion vorsieht, wenn die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend ist, sofern der Verleiher die notwendige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Denn eine solche Sanktion sieht das Gesetz nicht vor. Es fehlt ebenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke, um die analoge Anwendung des § 10 AÜG anzunehmen, der ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher fingiert, wenn dem Verleiher die Erlaubnis fehlt. Das Bundesarbeitsgericht stellt auch klar, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers ist, eine Sanktion in das AÜG wegen nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung einzuführen und nicht die der Gerichte.
Der Koalitionsvertrag soll eine Begrenzung auf 18 Monate vorsehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13