BAG: Stichtagsregelung für Sonderzahlung mit Mischcharakter unwirksam. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

14th Nov 2013

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden kann, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/1

Der Kläger – ehemaliger Controller bei einem Verlag – begehrte von der Beklagten eine Sonderzahlung für das Jahr 2010 („Weihnachtsgratifikation“). Bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2010 erhielt der Kläger jährlich mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novembergehalts. Die Beklagte übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer über die Sonderzahlung. Für das Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Der Kläger begehrte die anteilige Zahlung (9/12) der Sonderleistung. Vor den Vorinstanzen hatte er keinen Erfolg.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung beurteilt. Für das Gericht war die Regelung der Beklagten gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Die Sonderzahlung soll einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, auf der anderen Seite dient sie der Vergütung der im Laufe des Jahres bereits geleisteten Arbeit. Diese Regelung steht im Widerspruch zum § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde monatlich anteilig erworben.

Pressemitteilung

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