BAG: Kein Anspruch des Bewerbers auf Auskunft über Ablehnungsgründe
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Arbeitsrecht, Zivilrecht | No Comments
26th Apr 2013
Das BAG hat nach vorheriger Vorlage beim EuGH entschieden, dass ein Bewerber um einen Arbeitsplatz keinen Anspruch gegen den Stellenausschreiber auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung hat und ob die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt wurde.
BAG Urteil vom 25. April 2013 – 8 AZR 287/08 (Pressemitteilung)
Die Klägerin wurde 1961 in der ehem. Russischen SSR geboren. Sie bewarb sich 2006 um eine Stelle eines Softwareentwicklers/einer Softwareentwicklerin bei der Beklagten. Ihre Bewerbung blieb erfolglos, die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob die ausgeschriebene Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt wurde und welche Kriterien für die Ablehnung maßgebend waren. Da die Klägerin davon ausging, dass sie die Anforderungen für diese Stelle erfülle, wurde sie lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht genommen und damit wegen des Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie verlangte von der Beklagten deshalb eine angemessene Entschädigung in Geld. Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab.
Entscheidend für die Klägerin war, dass die Beklagte keine Auskunft über die Ablehnungsgründe etc. erteilt hat. Schon daraus leitete sie einen Verstoß gegen das AGG. Um zu entscheiden, ob die Klägerin so einen Anspruch auf die Auskunft hat, hat das BAG die Frage dem EuGH vorgelegt, da ein Anspruch auf die Auskunft nach dem nationalen Recht nicht gegeben ist. Der EuGH entschied, dass auch das Gemeinschaftsrecht keinen solchen Auskunftsanspruch vorsieht, die Verweigerung jedweder Auskunft könnte "jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen."
Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des EuGH sah das BAG außer des HInweises auf Geschlecht, Abstammung und Alter keine ausreichenden Indizien für die Vermutung einer Benachteiligung nach § 1 AGG, damit die Beklagte dann die Beweislast gem. § 22 AGG trägt, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Auch die Verweigerung von Auskunft über die Ablehnung durch die Beklagte führt nicht zur Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 7 AGG.
Für die Arbeitgeber bedeutet das, dass die nicht erteilte Auskunft nicht gleich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung für die Stellenbewerber darstellt. Werden aber weitere Indizien vorgetragen, die für eine Benachteiligung sprechen, kann es zur Beweislast des Arbeitgebers führen.