BAG: Arbeitnehmer können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Urlaubsabgeltung durch gerichtlichen Vergleich verzichten. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

15th Mai 2013

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen (Teil-)Urlaubs hat, § 7 IV BUrlG. Das ist nicht bloß ein Anspruch auf Schadensersatz, den man gegen seinen Arbeitgeber hat, wenn der Jahresurlaub nicht gewährt werden kann (z.B, wegen dringender betrieblicher Belange), sondern ein gesetzlicher Anspruch auf Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, von diesem Anspruch kann einzelvertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Gestern hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer eben auf diesen Anspruch in einem gerichtlichen Vergleich verzichten kann, wenn er vorher die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung hatte. Einen Widerspruch zum Unionsrecht sieht das BAG nicht.

Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11

Der klagende Arbeitnehmer war seit Januar 2006 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der beklagte Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 26.11.2008 ordentlich zum 30. Juni 2009. In Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 29. Juni einen Vergleich ab. Dieser Vergleich regelte, dass das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30. Juni 2009 aufgelöst wurde, der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 EUR zu zahlen, mit der Erfüllung des Vergleichs erledigen sich wechselseitig alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Grund.

Einen Monat später verlangte der Kläger von seinem jetzt ehemaligen Arbeitnehmer die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für 2006 bis 2008 und zwar in Höhe von 10.656,72 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, in der zweiten Instanz wurde das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert, so dass der beklagte Arbeitgeber zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 EUR verurteilt wurde.

Der Beklagte ging in Revision und begehrte vor dem BAG die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und hatte damit Erfolg. Die Klage war unbegründet: Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 führte zum Verlust des Anspruchs auf die Urlaubsabgeltung. In so einem Fall geht es nicht um den Auschluss so eines Anspruchs im Arbeitsvertrag, was rechtswidrig ist, da zuungunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hatte ganz klar die Möglichkeit von seinem Anspruch auf Urlaubsabgeltung gebrauch zu machen. Darauf hat er verzichtet, und dieser Verzicht steht dem Unionsrecht nicht entgegen.

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