Außerordentliche Kündigung bei unrichtigen Eintragungen von Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer wirksam | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

15th Apr 2013

Führen Arbeitnehmer mangels entsprechender Betriebsausstattung (z.B. einer Stechuhr) selbständig Zeiterfassungsbelege, so sind sie verpflichtet, die Arbeitszeiten wahrheitsgemäß einzutragen. Werden unrichtige Daten eingetragen, so ist ein wichtiger Grund gegeben und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung.

LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 270/12

In einem Kündigungsschutzverfahren hat das LAG Rheinland-Pfalz die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des ArbG Koblenz abgewiesen und die außerordentliche Kündigung bestätigt. Die Klägerin, die sich mit ihrer Klage gegen eine fristlose Kündigung wehrte, arbeitete in einem Museum. Wegen der fehlenden Ausstattung mussten die Arbeitnehmer ihre täglichen Arbeitszeiten für jeweils einen Monat selbst handschriftlich erfassen und zwar auf sog. Zeitsummenkarten. Die Klägerin trug für den sechsten August 2011 sechs Stunden Arbeitszeit ein, obwohl sie in Wirklichkeit nicht gearbeitet hat. Hinzu kommen weitere unrichtige Eintragungen.

Nach der Anhörung der Klägerin und der Beteiligung des Personalrats wurde das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Klägerin ging dagegen mittels einer Kündigungsschutzklage vor, die von dem ArbG Koblenz abgewiesen wurde. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein, auch diese hatte keinen Erfolg.

Das LAG bestätigt das Urteil des ArbG. Überlasst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Erfassen der Arbeitszeiten, so bringt er ihnen einen Vertrauensvorschuss entgegen. Die korrekten Eintragungen der Arbeitszeiten gehören zu arbeitsvertraglichen Pflichten eines Arbeitnehmers, sie sind für die Abrechnung der geleisteten Arbeitszeit notwendig und sind zeitnah vorzunehmen. Erfolgt die Eintragung mit Verspätung, so kann man davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer billigend in Kauf nimmt, unrichtige Daten einzutragen, da mit der Zeit das Erinnerungsvermögen abnimmt. Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so stellt diese Pflichtverletzung einen schweren Vertrauensbruch dar. Auf die strafrechtliche Würdigung kommt es nicht an, für die zivilrechtliche Würdigung ist der bedingte Vorsatz ausreichend.

Auch bestätigte das LAG die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass eine Abmahnung in so einem Fall entbehrlich war, weil die Hinnahme eines solchen Fehlverhalten offensichtlich ausgeschlossen war.

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