Arbeitsgericht Berlin: Positiver Drogentest bei einem Busfahrer rechtfertigt die außerordentliche Kündigung | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

14th Feb 2013

ArbG Berlin 21.11.2012 – 31 Ca 13626/12, § 626 BGB

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein positiver Drogentest auf Kokain bei einem Busfahrer eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Der Kläger war Busfahrer der Beklagten. Mit seiner Klage wollte er gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgehen.

Der Kündigung stützte auf folgenden Sachverhalt:

Ein weiblicher Fahrgast meldete sich telefonisch bei der Polizei und schilderte, dass der Busfahrer zwei rote Ampeln missachtet habe, einen Radfahrer in nötigender Weise abgedrängt habe und, alser auf sein Verhalten von den Fahrgästen angesprochen wurde, diese beschimpft habe. Die Polizei setzte sich mit der Beklagten in Verbindung, die Beklagte forderte daraufhin per Funk den Kläger auf, auf die Polizei in der nächsten Bushaltestelle zu fahren. Dort wartete schon die Polizei auf den Kläger, der dort durchgeführte Drogenschnelltest war positiv.

Im Personalgespräch räumte der Kläger zunächst den Drogentest ein, widerrief aber seine Aussage und widersprach dem von Fahrgästen geäußerten Fehlverhalten. Er sei unter Druck gewesen und habe nur deswegen die Vorwürfe bestätigt. Die Atmosphäre sei damals wegen ausgefallener Klimaanlage gereizt gewesen. Zusätzlich bestritt er die Nachweisbarkeit des Kokainkonsums durch einen Drogenschnelltest.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger erhob gegen diese innerhalb der Dreiwochenfrist Klage.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die außerordentliche Kündigung war als Verdachtskündigung begründet. Denn für eine außerordnetliche Kündigung kann nicht nur eine erhebliche Vertragsverletzung ein Grund sein, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung. Der Verdacht des Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluß und damit im Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit stellt einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 I BGB dar. Die Voraussetzungen der Annahme des Verdachts liegen vor. Das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluß im öffentlichen Verkehr bzw. der Verdacht eines solchen Fehlverhaltens stellt eine Verletzung einer elementaren Hauptleistungspflicht dar. Durch den Drogenschnelltest durch die Polizei wurde dieser Verdacht auch bestätigt. Das pauschale Bestreiten der Aussagekraft eines Drogenschnelltests kann den Verdacht nicht erschüttern, es bedarf substantiierten Vortrags des Klägers, warum der von der Polizei durchgeführte Drogenschnelltest keinen Nachweis über Drogenkosnum des Klägers erbrignen kann.

Der Verdacht war auch dringend. Die Beobachtungen der Fahrgäste, der Drogenschnelltest und das später bestrittene Eigenständnis des Drogenkonsums sprechen für den Verdacht.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

 

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