Arbeitnehmereigenschaft eines Fitnesstrainers | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

5th Feb 2014

Das Landesarbeitsgericht Mainz (Urteil vom 19.12.2013 – 10 Sa 239/13) hat als Berufungsinstanz die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz bestätigt, dass ein Fitnesstrainer Arbeitnehmer sein kann, unabhängig davon, wenn die Parteien dem Arbeitsverhältnis abweichende Bezeichnung (hier „Freier Mitarbeiter“) geben.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Fitnesstrainer, der als freier Mitarbeiter beschäftigt war, Arbeitnehmer ist. Das Arbeitsgericht griff dabei auf die Grundsätze der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters zurück, die das Bundesarbeitsgericht aufgestellt. Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich zur Dienstleistung Verpflichtete befindet:

„Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., vgl. BAG 17.04.2013 – 10 AZR 272/12 – Rn. 15 mwN, NZA 2013, 903).“

Daran gemessen, hat das Arbeitsgericht das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingeordnet. Dieser Auffassung folgte auch das Landesarbeitsgericht. Der Einsatz des Fitnesstrainers richtete sich nach dem Schichtplan, er war im Kern seiner Arbeitstätigkeit durch zeitliche und organisatorische Planung des beklagten Betreibers des Fitnesscenters an dessen Weisungen gebunden. Der Fitnesstrainer verfügte nicht über eine eigene Arbeitsorganisation, sondern er war funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und folglich mit seiner Tätigkeit in den Betriebsablauf planmäßig eingebunden.

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