Änderungen im AsylVfG und im Aufenthaltsgesetz treten in Kraft. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

9th Sep 2013

Mit der Bekanntgabe im Bundesgesatzblatt 54 am 05.09.2013 traten weitreichende Änderungen des AsylVfG und des Aufenthaltsgesetzes in Kraft.

Neben dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU", was der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie dient, sind Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, welche auch die Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) umsetzen, besonders interessant.

Für den Asylbewerber bringt der neue § 34 a Abs. 2 AsylVfG den überfälligen Eilrechtsschutz, zumindest nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser war bisher ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem neuen § 34 a Abs. 2 AsylVfG kann man beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ohne seitenweise auszuführen, warum der Eilrechtsschutz trotz des Ausschlusses dennoch zulässig ist.

Wichtig ist zu beachten, dass für den Antrag ab sofort eine Frist von nur einer Woche gilt, bisher galt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Frist von zwei Wochen wie für die Klage und nicht die First von einer Woche wie im Falle des § 36 AsylVfG; § 74 Abs. 1 AsylVfG wird anscheinend nicht geändert, dennoch empfiehlt es sich, auch innerhalb dieser Einwochenfrist auch die Klage zu erheben.

Dazu auch Richtlinienumsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Ausländerrecht, Asylrecht, Asylbewerber, Aufenthaltsgesetz

 

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