Aktive Blitzer-App auf Smartphone während der Fahrt kann teuer werden. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

12th Nov 2015

Jeder Autofahrer kennt sie: Apps für Smartphones, die ihn auf Blitzer hinweisen. Umstritten war, wie solche Apps rechtlich zu bewerten sind, wenn sie den Autofahrer vor Blitzern – Verkehrsüberwachungsmaßnahmen – warnen. Solche Blitzer-Apps ermitteln ihren Standort über GPS und greifen auf die Datenbank des Anbieters zurück, in der die Standorte stationärer und mobiler Blitzer hinterlegt sind, und warnen den Autofahrer, wenn ein Blitzer in der Nähe ist.

Der betroffene Autofahrer fuhr auf die Bundesautobahn 39  und wechselte vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen, ohne den Blinker zu betätigen, und zog dann sofort auf die linke Fahrspur. Dadurch wurde ein herankommendes Fahrzeug zum Abbremsen gezwungen und damit gehindert. Dies wurde von den Polizeibeamten beobachtet und hielten den Autofahrer auf einem Parkplatz an.

Während der Verkehrskontrolle bemerkten die Polizeibeamten das Smartphone in der entsprechenden Halterung und darauf war eine Blitzer-App aktiv. Einer der Beamten hat die Apps erkannt, da er diese – als Beifahrer – benutzt habe und ihre Funktionsweise kenne. Die Beamten fotografierten den Bildschirm des Smartphones mit der laufenden Blitzer-App ab. Weil sie nicht feststellen konnten, ob der betroffene Autofahrer die App bei Antritt der aktuellen Fahrt oder bereits schon bei einer früheren Fahrt benutzt hat, gingen sie von einem fahrlässigen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO aus.

Der betroffene Autofahrer wehrte sich vergeblich gegen das Bußgeld in Höhe von 75,00 EUR und ging in die zweite Instanz. Über seinen Verteidiger beantragte er die Zulassung der Rechtsbeschwerde. In der Begründung rügte er im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Blitzer-App unter anderem, dass der Betrieb der Blitzer-App auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen die StVO darstelle. Ein Smartphone sei nicht dazu bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, es diene überwiegend der Kommunikation und Informationsbeschaffung. Diese Zweckrichtung bleibt auch nach der Installation einer Blitzer-App.

Das Oberlandesgericht Celle folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Verurteilung durch das Amtsgericht. Das von dem Betroffenen während seiner Fahrt am Armaturenbrett seines Fahrzeugs befestigte und eingeschaltete Smartphone, auf dem zu diesem Zeitpunkt die zuvor installierte Blitzer-App betriebsbereit angezeigt wurde, stellt ein technisches Gerät dar, das während dieser konkreten Fahrt dazu bestimmt gewesen ist, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, so das Gericht. Der Umstand, dass das Smartphone  primär eine andere Zweckrichtung hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Nutzung einer Blitzer-App während der Fahrt, um vor Blitzern gewarnt zu werden, gibt dem Smartphone eine neue Zweckbestimmung. Hiermit liegt ein Verstoß gegen die StVO. Auch Navigationsgeräte, obwohl sie hauptsächlich primär den Weg zum Ziel weisen und solche Warnfunktionen nur eine von vielen ist, fallen unter das Verbot des § 23 Abs. 1b StVO, wenn sie den Autofahrer vor Geschwindigkeitsmessungen warnen.

OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15

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