AG München hält weiter an seiner Rechtssprechung in Filesharing-Verfahren | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

24th Apr 2013

Das LG München hat eigentlich mit seiner Entscheidung in zweiter Instanz dem Amtsgericht vorgezeigt, dass die Erfordernisse an die Darlegungslast der Parteien, denen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, deutlich überspannt sind. Das Amtsgericht bleibt aber bei seiner Haltung und verurteilte wieder den Inhaber eines Internetanschlusses zu Schadensersatz. Dabei gab es der Klage von Sony aus mehreren Gründen statt: Das Amtsgericht München war von dem Sachverständigengutachten über die fehlerfreie Auswertung der Daten des Anschlussinhabers durch die Firma ipoque GmbH überzeugt, hielt es für wenig verwertbar, dass der Inhaber des Anschlusses gar nicht zu Hause war und dass es am Tag zu mehreren Trennungen der Verbindung kam.

AG München 17.04.2013 – 161 C 17341/11

Der Beklagte soll am 24.09.2007 ab 07:59 Uhr drei Alben über eDonkey zum Download zur Verfügung gestellt haben. Die festgestellten Hashtags sollen zu 3 Originalalben gepasst haben. An diesem Tag wurde dem Anschluss des Beklagten mehrmals die IP-Adresse neu zugewiesen worden sein, wobei einmal 62.224.244.86 und dann 62.224.226.196 abwechselnd zugeteilt wurden. Der Beklagte behauptet wiederum, dass er an diesem Tag von 08:00 bis 16:00 Uhr in seinem Büro war und dann ab 20.00 Uhr in Fraktionssitzung war. Auf seinem PC seien keine Filesharing-Programme gefunden worden sein, die erwachsenen Söhne und die Ehefrau, die den Internetanschluss nutzen konnten, haben die Rechtsverletzung verneint.

Der Beklagte ging davon aus, dass er mit seinem Vortrag die tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers jedenfalls widerlegt.

Das sah das Gericht anders. Das Gericht war von dem Gutachten über die ausgewerteten Daten der Firma ipoque GmbH überzeugt, die Daten waren fehlerfrei und nicht manipuliert. Das Gericht sieht auch keine Zweifel in der Richtigkeit der Auskunft des Providers bezüglich der zugewiesenen IP-Adressen (es wurde jedesmal eine der beiden IP-Adressen zugewiesen). Dies begründet das Gericht so:

"Dass es so kurz nacheinander mehrmals bzgl. zweier unterschiedlicher IP-Adressen zu Fehlern bei der Zuordnung zu dem Anschluss eines zuvor unbekannten Anschlussinhabers gekommen könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung schweigen." Ein Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt.

Dass der Beklagte schon ab 08:00 Uhr im Büro war, ließ das Gericht nicht gelten, schließlich begann die Rechtsverletzung schon um 07:59 (!). Auch folgte das Gericht der Klägerin, dass man gar nicht anwesend sein muss, das Programm läuft von allein. Der Beklagte hätte vortragen müssen, dass der PC während seiner Abwesenheit ausgeschaltet war.  Das Gericht verlangt aber, dass der Beklagte Umstände vorträgt, die eine Täterschaft ausschließen oder nach Lebenserfahrung hinreichend unwahrscheinlich erscheinen lassen, was hier nicht der Fall sein soll. Auch den Verweis auf die Rechtsverletzung durch die Ehefrau oder die beiden Söhne wollte das Gericht nicht anerkennen, schließlich hätte der Beklagte vortragen müssen, dass sie während der Rechtsverletzung auch zu Hause waren. Wie der Beklagte aber substantiiert vortragen soll, dass diese Personen vor fast sechs Jahren zu Hause gewesen sein mussten, weiß nur das Gericht. Auch bewertete das Gericht zu Lasten des Beklagten, dass die Drei die Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung verneint haben und der Beklagte selbst nicht von der Rechtsverletzung durch seine Angehörige ausgeht. Für das Gericht ist somit kein anderer plausibler und ernsthafter Geschehensablauf erkennbar.

Daraus folgt, dass der Beklagte die tatsächliche Vermutung seiner täterschaftlichen Haftung als Anschlussinhaber nicht entkräftet, es ergibt sich aus seinem Vortrag keine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.

Wenn es um Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast geht, schießt das Amtsgericht München weiterhin deutlich hinaus. Es wirkt so, alsob das Gericht nach jeder Möglichkeit sucht, den Vortrag der Beklagten in einem Filesharing-Verfahren als nicht ausreichend darzustellen.

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