AG Celle: Schadensersatzanspruch gegen den früheren Internetprovider bei ungerechtfertigter Herausgabe persönlicher Daten an Dritte | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

26th Jun 2013

Das Amtsgericht Celle hat entschieden, dass ein früherer Anschlussinhaber gegen seinen früheren Internetprovider einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Internetprovider im Falle einer Auskunft unrichtige Daten (hier des früheren Anschlussinhabers) an die Rechteinhaber für Filesharingabmahnung herausgeben. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus den vertraglichen Schutzpflichten aus §§ 280, 241 BGB.

AG Celle, Urt. vom 30.1.2013 – 14 C 1662/12 (bereitgestellt von "Offene Netze und Recht")

Im Wege einer Klage vor dem AG Celle verlangte ein Bundeswehrsoldat von seinem früheren Internetprovider Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld. In seiner Stube unterhielt er einen Telefon- und Internetanschluss, der von der Beklagten bereitgestellt war. Im Juli 2009 wurde der Vertrag auf den Nachfolger des Klägers übertragen, da sich der Kläger wegen Studiums nach Berlin und ab August 2011 nach Wales begab.

Im Dezember 2011 erreichte den Kläger nach Weiterleitung durch die Kaserne, seine Eltern und seine Freundin ein Schreiben einer Hamburger Kanzlei, ihm wurde vorgeworfen, dass er am 09.09.2011 ein pornografisches Filmwerk "Opa, was machst du bloß mit mir"zum Download angeboten habe und somit gegen das Urheberrecht verstossen habe. Ihm wurde ein Gerichtsverfahren angedroht und vorgeschlagen, die Angelegenheit durch Zahlung von 1.298,00 EUR und Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erledigen.

Der Kläger wandte sich an einen Rechtsanwalt. Für seine Inanspruchnahme stellte der Rechtsanwalt 1.023,16 EUR in Rechnung. Neben des Ersatzes der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verlangte der Kläger auch Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 400,0 EUR, da dieses Abmahnschreiben und dessen Vorwurf durch die Eltern, die Freundin und die Kaserne gegangen ist, dadurch bei ihnen ein falscher Eindruck entstanden.

Mit seiner Klage begehrte der Bundeswehrsoldat seinen früheren Provider zur Zahlung von 1.423,16 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

Der beklagte Internetprovider beantragte die Klageabweisung, da ihm weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Eine Rufschädigung sei nicht eingetreten.

Das Amtsgericht gab der Klage zum größten Teil statt und verurteilte den Internetprovider zur Zahlung des Schadensersatzes, lehnte aber den Anspruch auf Schmerzensgeld ab.

Das Gericht sah in der zuvor erteilten Auskunft eine Verletzung der Schutzpflichten des Internetproviders. Denn dieser nannte den Kläger als aktuellen Anschlussinhaber, obwohl der entsprechende Vertrag vor zwei Jahren auf einen Dritten übertragen wurde. Dadurch wurden die nachvertraglichen Schutzpflichten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verletzt. Auch liegt eine unrichtige Verarbeitung der persönlichen Daten des Klägers gem. § 7 BDSG vor, was auch einen Schadensersatzanspruch begründet. Die Beklagte ist zum sorgsamen Umgang mit den Daten der aktuellen und früheren Kunden verpflichtet.

"Gerade vor dem Hintergrund, dass die Bekl. wissen musste, dass der Inhaber des Anschlusses mit der betreffenden IP-Adresse wegen urheberrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen werden sollte, hätte die Bekl. die Aktualität der gespeicherten Daten vor der Weitergabe sorgfältig prüfen müssen. Die Bekl. kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, sie habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Ein Haftungsmilderungsgrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich."

Der Kläger kann somit den Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung verlangen, der Streitwert bemisst sich nach dem Wert gerichtlichen Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber. In dem Abmahnschreiben wurde ein Streitwert von 13.000,00 EUR genannt.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde dagegen abgelehnt. Eine nachträgliche Rufschädigung sei nicht eingetreten. Aus dem Titel des Films lässt sich nicht zwangsläufig ableiten, es handle sich um einen pornografischen Film.

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