BGH: „Keine Garantie“ reicht für Gewährleistungsausschluss aus | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

11th Apr 2013

Urteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12


Der BGH musste entscheiden, ob der Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug zurücknehmen muss, weil es die Voraussetzungen für die gelbe Feinstaubplakette nicht erfüllen konnte und der Käufer den Wagen abgeben wollen. Der BGH verneinte die Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme des Fahrzeugs, da die Parteien im handschriftlichen Kaufvertrag mit dem Satz „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Sachverhalt:

Der beklagte Verkäufer bot sein vor zwei Jahren gekauftes Wohnmobil (Bj. 1986) zum Verkauf an. Auf dessen Fronscheibe war eine gelbe Feinstaubplakette mit der entsprechenden Kennzeichenangabe angebracht. Laut Verkäufer war die Plakette schon dran, als er das Fahrzeug selbst gekauft hat. Auf Nachfrage der Klägerin, ob der Wagen wieder eine gelbe Feinstaubplakette bekommt, äußerte er sich, dass er nicht wüsste, was dagegen spricht.

Nach dem Kauf stellte es sich heraus, dass für das Fahrzeug aufgrund seiner technischen Eigenschaften keine Feinstaubplakette erteilt werden kann. Zusätzlich wurde ein 80 x50 cm großes Loch im Holzboden entdeckt. Der Verkäufer trug vor, dass er davon keine Kenntnis hatte und bot sofort eine Reparatur an.

Die Klägerin erklärte Rücktritt vom Vertrag, da der Beklagte die Mängel arglistig verschwiegen habe. Mit ihrer Klage hatte sie in Vorinstanzen keinen Erfolg.

Auch der BGH hat ihre Revision verworfen.  Die Parteien haben mit der Formulierung „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ einen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart.  Der BGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass die gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch nutzen juristische Laien den Begriff „Garantie“ nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung.

Kleine Anmerkung:

Ein Gewährleistungsausschluss ist nur dann wirksam vereinbart, wenn der Verkäufer keine Mängel verschweigt, wie es hier der Fall war. Denn erst Ende Dezember 2012 (19.12.2012 – VIII ZR 96/12) hat der BGH entschieden, dass bei einer eBay-Auktion der vermeintliche Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart wurde, da die Beschreibung des Artikels und damit die vereinbarte Beschaffenheit („schönes Wanderboot“ oder „längere Entdeckungstouren“) von der tatsächlichen Beschaffenheit erheblich abwich (das verkaufte Kajütboot war aufgrund des Pilzbefalls einfach nicht seetauglich).

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