Darlegungslast im einstweiligen Rechtsschutz nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

24th Okt 2013

Das VG Trier entschied, dass für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG die gleichen allgemeinen Abwägungsgrudsätze gelten.

Bereits hier habe ich über die Änderungen des § 34a AsylVfG berichtet. Der wohl wichtigste Punkt der Neufassung ist der zulässige Eilrechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO: Stellt man den Antrag fristgemäß, so darf der Ausländer bis zur Entscheidung des Gerichts nicht abgeschoben werden.

Das Verwaltungsgericht Trier beschäftigte sich nunmehr mit der Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast der Antragsteller erfüllt werden müssen, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den "Dublin"-Bescheid des BAMF zu erreichen.

Das Gericht stellte klar, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies von dem Gesetzgeber in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgegeben ist. Es hat eingeehnd dargelegt, dass eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis in Anlehnung an § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach: Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde von dem Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheit dem Bundesrat zwar eine Empfehlung abgegeben, dass der § 34 a AsylVfG ergänzende Änderungen bedürfe, weil sonst das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ungeregelt sei:

"Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10)"

Nur eine Minderheit des Bundesrates schloss sich der obigen Empfehlung an.

Das bedeutet für die Klage gegen den "Dublin-Bescheid", dass über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die reine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und gegen das private Aussetzungsinteresse entscheidet. Das Gericht prüft summarisch, ob die Klage Aussichten auf Erfolg hat.

Dieser Rechtsauffassung schlossen sich unter anderem das Verwaltungsgericht Göttingen und das Verwaltungsgericht Potsdam an.

VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR

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