Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist seit der Neufassung des § 34 a AsylVfG auch in Asylverfahren möglich | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

24th Okt 2013

VG Augsburg: § 80 Abs. 7 VwGO ist seit der Neufassung des § 34 a AsylVfG bei Änderung der Sach- oder Rechtslage auch in Verfahren gegen Abschiebungsanordnung anwendbar.

Am Ende jedes Beschlusses im Asylverfahren (und somit auch im einstweiligen Rechtsschutz) steht:
„Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.“

Mit dem § 152a VwGO kann man gegen einen ablehnenden Beschluss im Wege einer Anhörungsrüge vorgehen. Hier muss man rügen, dass das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Durch die entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt man in den Genuss der aufschiebenden Wirkung, die zumindest dann nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass das Anhörungsrügeverfahren keinen Erfolg hat.

Mit der Neufassung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG, der den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich zulässt, kam auch die Möglichkeit der Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 VwGO.

Zur Begründetheit solcher Anträge führt das Gericht aus:

„Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.“

Gerade im Asylverfahren kann die drohende Abschiebung zu einer so starken psychischen Belastung führen, dass der Ausländer nicht reisefähig wird oder die Weiterbehandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht gewährleistet ist. Das ist ein Abschiebungshindernis (ob nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder nach § 60a AufenthG, sei dahin gestellt). Man kann in so einem Fall im Wege einer Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO gegen die Ausländerbehörde vorgehen, die Klage bleibt aber ohne ihre aufschiebende Wirkung. Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Ausländer die Möglichkeit bei der Änderung der Sach- oder Rechtslage die Abänderung oder Aufhebung des ablehnenden Beschlusses beantragen.

VG Augsburg 5. Kammer, Beschluss vom 30.09.2013, Au 5 S 13.30305

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