Erstellt: Montag, 30.12.2013 08:40
Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 53/2013
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER
Leitsätze:
Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung nach § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – zur bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage; SG Kassel, Beschluss vom 27. Juni 2013 – S 7 AS 121/13 ER – zur ab 1. April 2011 geltenden Rechtslage).
Eine unzutreffende Rechtsfolgenbelehrung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, so dass deren Rechtmäßigkeit im Rahmen der Überprüfung des Sanktionsbescheides zu erfolgen hat (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – L 11 AS 272/13 B ER -).
Die Rechtsfolgenbelehrungen entsprechen nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG. Die Rechtsfolgenbelehrungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes und lassen eine konkrete, verständliche, richtige und vollständige Belehrung über die Folgen einer Pflichtverletzung nicht erkennen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R ). Das BSG hat betont, dass insbesondere eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall zu fordern ist, so dass die Aushändigung z. B. eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreiche. Diese strengen Anforderungen seien insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen.
Quelle:
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166064&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.2 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.12.2013 – L 3 AS 1800/13 B PKH
Leitsätze:
Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. August 2007 – L 3 AS 114/06 NZB – [Beschaffung eines Personalausweises, eines Reisepasses oder der Passfotos]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – L 12 AS 2597/11).
Die Übernahme von Kosten für Patentrecherchen bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nach § 16f SGB II möglich sein. Die Aufwendungen für die Beratung durch einen Patentanwalt könnte möglicherweise auch im Rahmen von § 16c Abs. 2 SGB II übernommen werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166003&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.3 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2013 – L 3 AS 770/13
Zur Auszahlung von Arbeitslosengeld II per Scheck entstehenden Kosten
Leitsätze:
Jobcenter war berechtigt, die durch die Auszahlung von Arbeitslosengeld II per Scheck entstehenden Kosten beim Hilfebedürftigem abzuziehen.
Der HB hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich war. Für die ihn nach § 42 Satz 3 SGB II begünstigenden Tatbestandsvoraussetzungen trägt nach den allgemeinen Regeln der Leistungsberechtigte die materielle Beweislast.
Bei der Entscheidung nach § 42 Satz 2 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Bei der Regelung im Sinne von § 42 Satz 2 SGB II handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut.
Die Kosten nach § 42 Satz 2 SGB II, die das Jobcenter bei der Übermittlung der Geldleistungen abzieht, können nicht im Rahmen von § 11b SGB II vom Einkommen abgesetzt werden.
Die begehrte Zahlung von monatlich 5,00 EUR kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden, denn handelt es sich bei einem Betrag von monatlich 5,00 EUR bereits nicht um einen seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Mehrbedarf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 SG Berlin, Urteil vom 25.10.2013 – S 37 AS 21250/11
Leitsätze von RA Jan Frotschner
1. Das Rechenmodell Schifferdecker/Silbermann (Berechnung gewichteter Mittelwerte der Tabellenwerte des Mietspiegels) ist kein schlüssiges Konzept, weil eine Durchschnittswertbildung der Betriebskosten aus den Mietspiegeldaten nach der BSG-Rechtsprechung nicht schlüssig ist, wenn keine Ermittlungen zur Repräsentativität der Mietspiegeldaten geführt werden.
2. Wenn die Behörden unzureichende Anstrengungen unternehmen, den Anforderungen des BSG zum schlüssigen Konzept für die Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft nachzukommen, ist das Gericht davon befreit, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Quelle: Jan Frotschner Rechtsanwalt, Karl – Marx – Straße 26, 15537 Grünheide. Hier kann das Urteil nachgelesen werden: http://s14.directupload.net/images/131226/nretf9f5.pdf
2.2 SG Dresden, Beschluss vom 23.03.2012 – S 32 AS 1480/12 ER
Leitsätze:
Berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft bei selbst genutzten Hausgrundstücken sind auch solche einmaligen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2011 – B 14 AS 61/10 R – zu Kanalanschlusskosten).
Gleiches muss auch für die Kosten aus den baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Abwasseranschlusses gelten, die als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen und aus einem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dem der Grundstückseigentümer unterworfen ist, und so ausgestaltet sind, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind.
Anmerkung: Gleicher Auffassung: SG Dresden, Urteil vom 26.05.2009 – S 17 AS 2319/06
2.3 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2013 – S 4 AS 3918/13 ER
Verkaufserlös für einen Kiosk als Vermögen und nicht als Einkommen im Sinne der Anrechnungsvorschriften des SGB II
Leitsätze (Juris)
Sofern der Verkaufserlös eines Kleinbetriebs (hier: 5.000 EUR für einen Kiosk, der vor dem Alg II-Bezug mit angespartem Vermögen von ebenfalls 5.000 EUR angeschafft worden war) dem Marktwert entspricht und mit dem Verkauf gleichzeitig der Betrieb durch den Hilfebedürftigen eingestellt wird, handelt es sich bei dem Erlös um Vermögen und nicht um Einkommen, so dass die Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen sind. Denn durch den Verkauf ist insoweit lediglich eine Vermögensumschichtung bzw. -umwandlung im Sinne von § 12 SGB II und kein Vermögenszuwachs im Sinne von § 11 SGB II erfolgt. Insofern ist auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regeln keine abweichende Bewertung gegenüber der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertgegenständen veranlasst.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166063&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 (Az.: S 20 SO 199/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Ein hörbehinderter Grundschüler verfügt gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger über einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für die Inanspruchnahme schulbegleitender Gebärdendolmetscher nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen gemäß § 9 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
Dieser Anspruch beruht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfeverordnung sowie § 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X. Es handelt sich hier um eine „begleitende“ Dolmetscherleistung aus Anlass einer Sozialleistung, hier der Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
4. In Deutschland beziehen Millionen Frauen und Männer Hartz IV. Eine Studie des Bundesarbeitsministeriums zeigt, dass viele dieser Menschen neben der Arbeitslosigkeit oft auch ganz andere Probleme haben – Hilfe bekommen sie aber kaum. Quelle: Süddeutsche: http://www.sueddeutsche.de/politik/hartz-iv-arbeitslos-verschuldet-suechtig-1.1851354
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de