1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.08.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil v. 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R
Zählen die durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2? ( grundsätzlich ja )
Wenn Hartz-IV-Empfänger umziehen müssen, muss das Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post aufkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
Durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zählen zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14470&pos=5&anz=133
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.12.2016 – L 7 AS 2184/16 B ER & L 7 AS 2185/16 B – rechtskräftig
Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling aus anderem Bundesland.
Leitsatz ( Redakteur )
Ein Flüchtling kann trotz Wohnsitzauflage unter Umständen auch Hartz-IV-Leistungen in einem anderen Bundesland beanspruchen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. dazu aktuell: SG Duisburg, Beschluss v. 21.12.2016 – S 33 AS 5489/16 ER
2.2 Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 07.12.2016 – L 4 AS 1442/15 – rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Bei dem von der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen GmbH (GFAW) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom 26. Februar 2009 (Existenzgründerrichtlinie) gezahlten nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den Ausgaben eines Unternehmens handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F.
2. Der nichtrückzahlbare Zuschuss gehört nicht zu den Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Alg II-V a. F. Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Thüringer Landessozialgericht, Beschluss v. 05.10.2016 – L 9 AS 434/15 NZB – rechtskräftig
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Überprüfungsbescheiden
Leitsatz ( Redakteur )
§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt auch für Klagen, die Überprüfungsanträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zum Gegenstand haben (vgl. schon Urteil vom 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 -). Der davon abweichenden Auffassung (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2014 – L 2 SO 3177/13 – für das SGB XII) folgt der Senat nicht.
Quelle.: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189502&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.08.2016 – L 5 AS 65/14 – rechtskräftig
Zur Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil des nur von ihm bewohnten Eigenheims als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ( hier bejahend )
Bewohnt eine leistungsberechtigte Person eine Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum von ihr und anderen Personen steht, so kann die von der leistungsberechtigten Person an die anderen Miteigentümer zu zahlende Nutzungsentschädigung als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sein.
Leitsatz ( Juris )
1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil an Eigenheim nach § 745 Abs 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung.
2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Eingung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG, 19.08.2015 – B 14 AS 13/14 R
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
3. 1 SG Duisburg, Beschluss v. 21.12.2016 – S 33 AS 5489/16 ER
Dazu RA Jan Häußler, Essen
Bei Umzügen vor dem 06.08.16 geht das SG von einer besonderen Härte nach § 12a Abs. 5 AufenthG aus, weswegen die Ausländerbehörde die Auflage aufzuheben hat. Das hat zur Folge, dass das Jobcenter als örtlich zuständige Behörde zu leisten hat, woder gewählte Wohnsitz liegt. Die Richterin schreibt, das Jobcenter habe nicht die Bestimmungen des Ausländerrechts flankierend umzusetzen.
Am Ende des Beschlusses wird die Entscheidung des LSG NRW vom 12.12.16 ausführlich zitiert. Dort geht der 7. Senat ( L 7 AS 2184/16 B ER & L 7 AS 2185/16 B ) einen etwas anderen Weg mit dem selben Ergebnis. Eine abweichendeörtliche Zuständigkeit iSd § 36 Abs. 2 SGB II würde nur bestehen, wenn eine Zuweisung nach § 12 a Abs. 2 bis 4 AufenthG vorgenommen worden ist. Die allgemeine Auflage nach Abs. 1 reicht dazu nicht.
S. a. dazu Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wer als anerkannter Flüchtling mit Zustimmung der zuständigen Behörden wegen „Familienzusammenführung“ seit dem 1. August 2016 ununterbrochen, zukunftsoffen und mit dem festen Willen im Bundesgebiet weiterhin zu bleiben sich an einem bestimmten Ort aufhält, der hat vollkommen unstreitig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Deutschland begründet. Die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht von einer Anwesenheit an einem bestimmten Ort, einer bestimmten Aufenthaltsdauer, der Anmietung einer Wohnung oder gar einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig. Maßgeblich sind hier einzig die objektiv sich darstellenden Aufenthaltsverhältnisse.
2. Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, wonach die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf Antrag der betroffenen nichtdeutschen Person aufzuheben ist, wenn der Wohnungswechsel bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (am 6. August 2016) erfolgte. Ein behördlicherseits erzwungener Umzug würde hier die am Zuzugsort bereits begonnene Eingliederung gefährden. Eine „Rückabwicklung“ der bereits gefestigten Aufenthaltsverhältnisse am neuen Ort verbietet sich hier.
3. 2 SG Karlsruhe, Urteil v. 05.04.2016 – S 14 AS 4214/14
Keine Berechtigung des Jobcenters zur Rückforderung von Alg II für die Unterkunft, weil die geschuldete Miete nicht gezahlt wurde.
Hinweis Gericht
Übernahmefähig seien nach dem Gesetzeswortlaut die „tatsächlichen Aufwendungen“, deren Höhe sich i.d.R. aus dem schriftlichen Mietvertrag ergebe. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung lägen nicht nur dann vor, wenn die Miete bereits gezahlt worden sei und nunmehr deren Erstattung verlangt werde. Es genüge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Die Voraussetzung sei beim Kläger erfüllt. Der Vermieter habe auch nicht auf die Leistungen verzichtet.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Keine+Berechtigung+des+Jobcenters+zur+Rueckforderung+von+Alg+II+fuer+die+Unterkunft_+weil+die+geschuldete+Miete+nicht+gezahlt+wurde/?LISTPAGE=3632228
3. 3 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2016 (Az.: S 18 AS 3493/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen aufgelaufener Mietrückstände vorliegen, setzt ein Anordnungsgrund zur einstweiligen Verpflichtung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme gemäß § 22 Abs. 8 SGB II voraus, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich bereits gekündigt ist. Auch bei einem Vorliegen einer solchen mietrechtlichen Kündigung kann aber ein Bestehen eines Anordnungsgrunds zweifelhaft sein, da sich vor dem Eintritt der Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit eine Räumungsklage anzuschließen hätte, für die § 22 Abs. 8 SGB II einen eigenen Schutzmechanismus zugunsten des Antragstellers vorsieht. Fehlt es hieran, ist keine konkrete Bedrohung durch eine Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit dargelegt.
2. Die den bislang zuständigen Sozialleistungsträger zur Leistung verpflichtende, aus § 2 Abs. 3 SGB X hervorgehende Zuständigkeitsnorm ist unanwendbar, wenn über Leistungen in einem neuen Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist, und gerade im Streit steht, ob die jeweils angegangene Sozialbehörde noch eine örtliche Zuständigkeit hat.
3. Für die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit eines SGB II-Trägers entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 36 Satz 1 bzw. 2 SGB II und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kann die Tatsache sprechen, dass ein Antragsteller seine bisherige Mietwohnung nicht gekündigt hat und deshalb in diesem Bereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin aufrecht erhält. – Dies gilt allerdings nicht, wenn der Antragsteller diese Mietsache in keiner Weise (mehr) als ein dauerhafter Wohnsitz, sondern z. B. nur noch zur Unterstellung des Hausrats nutzt.
4. Bei entsprechenden Zuständigkeitskonflikten besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf den zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtenden § 43 Abs. 1 SGB I: Eine Bestimmung mit leistungsrechtlichem Charakter und keine bloße Zuständigkeitsnorm. Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt im weiteren Verwaltungsverfahren eine endgültige Zuordnung der Leistung.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )
4. 1 SG Karlsruhe Urteil vom 28.9.2016 – S 17 AL 699/16
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; Aufhebungsvertrag; Drohung mit außerordentlicher Kündigung; Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers; wichtiger Grund verneint, da Drohung rechtmäßig
Leitsatz ( Juris )
Ein wichtiger Grund gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III kann darin liegen, wenn der Arbeitgeber mit einer rechtswidrigen verhaltensbedingten Kündigung droht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.12.2016 – L 9 SO 631/16 B ER- rechtskräftig
Zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Kostenübernahme für die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten – § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB XII (i.V.m. § 42 Nr. 1 SGB XII) wurde nicht glaubhaft gemacht – Unabweisbarkeit – § 73 Satz 1 SGB XII bzw. § 53 SGB XII findet keine Anwendung
Leitsatz ( Redakteur )
1. Unabweisbar kann wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB XII) ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (so zum Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II BSG, Urt. v 20.01.2016 – B 14 AS 8/15 R). Besteht aufgrund der Erkrankung des Antragstellers eine gegenüber der Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten vorrangige und zumutbare alternative Krankenbehandlung in der Zuständigkeit der Krankenkasse (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB V), fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit.
2. Ein Anspruch des Antragstellers aus § 73 Satz 1 SGB XII kommt offensichtlich nicht in Betracht. Beschränkungen des Leistungsumfangs nach dem SGB V dürfen nicht durch eine Anwendung des § 73 SGB XII umgangen werden (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2013 – L 9 SO 455/11 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern
Anmerkung zu: BSG 11. Senat, Urteil vom 17.03.2016 – B 11 AL 4/15 R – Autor: Dr. Steffen Luik, RiLSG
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Auszahlung dänischen Feriengeldes nach Beendigung der Beschäftigung
Leitsatz
Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Dänemark das auf einem dänischen Urlaubskonto angesparte Entgelt an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs einer der Urlaubsabgeltung vergleichbaren Leistung für die Dauer des abgegoltenen Urlaubes.
Orientierungssatz zur Anmerkung
Die Anforderungen an die Revisionsbegründung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG hat das BSG dahingehend präzisiert, dass der Vortrag die Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffes durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen muss. Die Begründung darf deshalb nicht nur die eigene Meinung des Revisionsführers wiedergeben, sondern muss sich zumindest kurz mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/19zi/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000012216&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Sozialleistungen für Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht
Eine Übersicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
November 2016: NEUERSCHEINUNG
Aus den Praxisfeldern der Migranten- und Behindertenarbeit kommen immer wieder Hinweise, dass behinderte Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit sozialrechtlichen Ausschlüssen unterliegen können. Die Broschüre enthält eine Bestandsaufnahme, in der systematisch die sozialrechtlichen Ausschlüsse im Zusammenspiel von Aufenthaltsrecht und Behinderung auf den Ebenen des Bundes, der Länder und der Kommunen identifiziert werden. Dafür wurden unterschiedliche Ansprüche auf Sozial-und Sozialversicherungsleistungen für verschiedene Migrantengruppen untersucht und zusammengestellt.
Autorin: Dr. Barbara Weiser
Herausgeber/in: passage gGmbH, Migration und Internationale Zusammenarbeit, Maren Gag & Universität Hamburg, Fakultät für Erziehungswissenschaft, Prof. Dr. Joachim Schroeder
Quelle: http://www.fluchtort-hamburg.de/fileadmin/user_upload/Expertise_Sozialleistungen_2016_web.pdf
Neuauflage: "Grundlagen des Asylverfahrens"
Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband
Redaktion: Kerstin Becker, Der Paritätische Gesamtverband
Erscheinungsdatum: Dezember 2016 (4. Auflage)
Ziel dieser Arbeitshilfe ist es, auf knappem Raum einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Asylverfahrens zu geben. Sie richtet sich an alle, die Flüchtlinge vor, während oder auch nach Abschluss des Asylverfahrens beraten. Ganz bewusst ist die Arbeitshilfe sehr praxisorientiert angelegt, mit zahlreichen konkreten Tipps für die Beratungspraxis. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Vermittlung der verfahrensrechtlichen Grundlagen.
Mit dieser aktualisierten 4. Auflage werden die zahlreichen rechtlichen Änderungen, die seit November 2015 Einzug ins deutsche Asylverfahrensrecht gefunden haben, berücksichtigt, inklusive der umfangreichen Änderungen durch die sogenannten Asylpakete I-II und dem Integrationsgesetz, welches am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Erstellt wurde die Broschüre von Mitarbeiter/-innen des Büros für die Qualifizierung der Flüchtlingsberatung die auch bundesweit Schulungen zu diesem Themenfeld anbieten.
Quelle: http://www.migration.paritaet.org/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1482928711&hash=58542f5d39128f16a9b1f962ec70e6f82b09234e&file=/fileadmin/SUBDOMAINS/migration/Dokumente/Fluechtlinge/Broschue_A4_Asylverfahren_AUFL4_2016_web_FINAL.pdf
Fwd: Sozialrecht Rosenow – Newsletter 4/16 – 19.12.2016 [zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)]
Quelle: http://www.sozialrecht-rosenow.de/
Wir wünschen allen Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de