Erstellt: Montag, 16.12. 20:58
Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 51/2013
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.12.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 83/12 R
Leitsatz:
Betriebskostenguthaben i.S. des § 22. Abs. 1 S. 4 SGB 2 a.F. mindern die "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung der Leistungsbezieherin und nicht die vom Grundsicherungsträger als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13227
Anmerkung: Gleicher Auffassung – SG Dresden, Urteil vom 16.01.2012 – S 36 AS 7571/10 und SG Kiel, Urteil vom 07.02.2012 – S 38 AS 218/10.
1.2 BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 R
Leitsätze: Vermögensschutz des "Familienheimes" als "Mehrgenerationenhaus" ist im SGB II als besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II möglich.
Unangemessenes im Alleineigentum stehendes, selbst genutztes Hausgrundstück der Leistungsbezieherin in welchem in einer zweiten Wohnung im Haus Familienangehörige leben, die nicht der Bedarfs – oder Haushaltsgemeinschaft angehören, kann auf Grund einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II von der Verwertung ausgenommen sein.
Eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II kommt in Betracht, wenn ein Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 4 SGB II nicht geschützt ist, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden, im SGB II aber (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft) nicht.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13227
1.3 BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R
Leitsätze:
Auch verschwenderischer Erbe hat Anspruch auf Hartz IV – Leistungen.
Geben Langzeitarbeitslose eine Erbschaft verschwenderisch aus, können sie bei Mittellosigkeit dennoch wieder Hartz IV beanspruchen. Das Jobcenter ist verpflichtet, auch in solch einem Fall Leistungen zu gewähren. Nur bei einem sozialwidrigen Verhalten könne der Leistungsanspruch versagt werden.
Ausgegeben hatte er seine Erbschaft unter anderem für Lebensmittel und den Ersatz alter Möbel und Kleidung. Aber auch für eine Digitalkamera und eine Türkeireise war noch Geld übrig.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (Urteile vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R und vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R) darf eine einmalige Einnahme als Einkommen in einem Verteilzeitraum nur berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Steht die einmalige Einnahme nicht (mehr) zur Verfügung ist auf einen entsprechenden Antrag hin (wieder) Alg II zu bewilligen. Inwieweit ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II oder eine Minderung des Anspruchs wegen einer Pflichtverletzung in Betracht kommt (§§ 32, 31 Abs. 2 SGB II), ist vorliegend nicht zu prüfen.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13227
1.4 BSG, vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R
Vorabentscheidungsverfahren zum Gleichbehandlungsgebot für EU-Bürger
Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 – mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 – auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen i.S. von Art 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004?
2. Falls 1) bejaht wird: Sind – ggf. in welchem Umfang – Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 VO (EG) 883/2004 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG möglich, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen ausnahmslos nicht besteht, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers in dem anderen Mitgliedstaat allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt?
3. Steht Art 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen, die Unionsbürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitssuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert?
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=13224&pos=0&anz=35
Anmerkung: Siehe dazu auch: Vorlage an den EuGH betreffend den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn 1 und 2 SGB II für EU-Bürger, ein Beitrag der Rechtsanwälte Fritz und Kollegen, hier zum Nachlesen: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
1.5 BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R
Leitsätze:
Keine Härtefallleistung im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für kieferorthopädische Behandlung, denn es lag kein unabweisbarer Bedarf vor.
Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts kann wegen des Nachrangs dieses Leistungssystems gegenüber anderen Sozialleistungssystemen ein medizinischer Bedarf nur sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung verpflichtet ist. Dazu hat der Leistungsberechtigte den Bedarf grundsätzlich zunächst einmal gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Erst wenn diese die Leistungsgewährung ablehnt und es sich gleichwohl um eine medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme handelt, die die gesetzliche Krankenversicherung aber nur unter Einschränkungen erbringt, kann eine Härtefallleistung zur Existenzsicherung in Betracht kommen. Im Bereich der kieferorthopädischen Versorgung sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zwar Beschränkungen im Hinblick auf die Leistungsverpflichtung der Krankenkassen vorgesehen. Wird jedoch – wie hier – kieferorthopädische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, erbringt diese die gesetzlich vorgesehene medizinisch notwendige Versorgung. Die medizinische Notwendigkeit für die ergänzenden Behandlungsmaßnahmen des Kieferorthopäden war damit bereits aus diesem Grunde nicht gegeben.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=13223&pos=1&anz=35
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R
Leitsätze:
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Berechnung der maßgeblichen Kosten der Unterkunft ist auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich. Denn In Konstellationen, in denen Personen in einer Wohnung leben – ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden -, gehen wirksame vertragliche Abreden vor.
In Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, z.B. bei Wohngemeinschaften, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten – abweichend vom Kopfteilprinzip – derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht. Wenn eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13220&pos=19&anz=168
3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013 zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R
Leitsätze:
Eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten kann einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 f SGB XII begründen. Hierzu gehören auch (präventive) Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnung.
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bietet es sich dabei an, Leistungen im Regelfall nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu bewilligen; dabei ist aber nicht auf die Gesamtdauer der Haft, sondern auf den (voraussichtlichen) Leistungszeitraum bis zur Haftentlassung abzustellen, für den Leistungen geltend gemacht werden.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13228
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 – L 19 AS 578/13 B ER rechtskräftig
Leitsätze:
Griechischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelbedarfes für alleinstehende Erwachsene nach dem SGB XII.
Hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der Arbeitssuche, greift der Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II seinem Wortlaut nach.
Griechischer Staatsangehöriger ist weder nach § 21 SGB XII noch nach § 23 Abs. 3 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
In einem solchen Fall ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Einen Vorbehalt nach Art. 16b EFA hinsichtlich der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII hat die Bundesrepublik nicht erklärt. Der am 19.12.2011 vom Generalsekretär des Europarats veröffentliche Vorbehalt der Bundesrepublik hinsichtlich von Leistungen nach dem SGB XII bezieht sich nur auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII). Damit findet das EFA auf den Antragsteller Anwendung und es gilt die Inländergleichbehandlungsgewährleistung (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senates vom 29.06.2012 – L 19 AS 973/12 B ER).
Leistungen für Unterkunft und Heizung waren nicht zuzusprechen, weil es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Ein Anordnungsgrund für Leistungen für Unterkunft und Heizung ist erst dann glaubhaft gemacht, wenn eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft vorliegt, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (aus der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen z.B. Beschlüsse vom 08.07.2013 – L 2 AS 1116/13 B ER, 10.09.2013 – L 2 AS 1541/13 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
5.1 SG Nordhausen, Urteil vom 12.12.2013 – S 17 AS 8973/10
Leitsätze:
Das Jobcenter darf bei unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger einerseits und dem medizinischen Dienst der Agentur für Arbeit andererseits den Hilfesuchenden nicht auf Leistungen des Sozialamtes verweisen.
Die Auffassung, durch den Bezug von Sozialhilfe fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wies das Gericht als rechtsirrig zurück. Gerade der Fall der Klägerin zeige, dass Unterschied mache, ob Hartz IV-Leistungen oder Sozialhilfeleistungen bezogen würden. So seien Zeiten des Hartz IV-Bezuges bis Ende 2010 mit Beitragsleistungen an die Rentenversicherung und danach noch mit Anrechnungszeiten verbunden gewesen.
Quelle: Thüringer Allgemeine vom 12.12.2013, hier zum Artikel: http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Nordhaeuser-Sozialgericht-entscheidet-ueber-Umgang-mit-Erwerbsfaehigkeit-1973168846
5.2 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 11.12.2013 – S 22 AS 177/13 ER
Hartz IV: Anspruch auf außerschulische Lerntherapie bei Dyskalkulie
Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 11.12.2013 (S 22 AS 177/13 ER) einem 9jährigen Schüler mit festgestellter Dyskalkulie Leistungen für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zugesprochen. Auch die Kosten einer nicht nur vorübergehenden Lerntherapie sind demzufolge nach dem Bildungs- und Teilhabepaket übernahmefähig.
Quelle: RA Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, hier geht’s zum Beschluss:http://sozialberatung-kiel.de/2013/12/13/hartz-iv-anspruch-auf-auserschulische-lerntherapie-bei-dyskalkulie/
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2013 – L 2 SO 3798/12
Leitsatz:
§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist auf die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anwendbar. Die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII kommt daher bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164923&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht nach dem SGB III
7.1 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.7.2013 – L 3 AL 78/12
Wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins
Leitsätze:
Die Antragstellerin hatte einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Termins bei der Agentur für Arbeit, denn die privaten Interessen der Ast. an der Ausübung und Fortsetzung ihrer bereits seit längerem ausgeübten Beschäftigung hatten eine klare Priorität im Verhältnis zu ihrer Pflicht, einen Meldetermin bei der Agentur für Arbeit wahrnehmen zu müssen.
Zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage kann auch eine Nebenbeschäftigung gehören.
Allerdings ist der bloße Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausreichend für einen wichtigen Grund im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine verschiedenen Verpflichtungen, hier die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Pflicht, die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu gefährden, auf der einen Seite und die Pflicht, seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit nachzukommen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen. Dies kann im Rahmen des arbeitsrechtlich Möglichen zum Beispiel durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit erfolgen. Gegebenenfalls muss er sich aber auch von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder Urlaub in Anspruch nehmen. Dies war im Falle der Ast. jedoch nicht möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163732
Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB 2: Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 – S 40 AS 340/12
Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.
8. Anmerkung von RiLSG Dr. Malte W. Fügemann zu BSG, 14. Senat, Urteil vom 16.04. 2013 – B 14 AS 55/12 R
BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R
Normen: § 92a BSHG, § 31 SGB 2, § 7 SGB 2, § 38 SGB 2, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10, § 34 SGB 2, § 34a SGB 2
Herbeigeführte Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Inhaftierung wegen Drogenhandels
Leitsatz:
Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens ist nicht in der Strafbarkeit einer Handlung begründet, sondern darin, dass der in Anspruch Genommene in zu missbilligender Weise sich selbst oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eine Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen.
Quelle: juris, hier zum Link: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2pfs/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000013013&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
9. Die MainArbeit, das berühmte Vorzeigejobcenter der kreisfreien Stadt Offenbach, hat einen neuen Rekord aufgestellt: Eine Sachbearbeiterin hat einem ihrer Kunden eine Sanktion von 350% ausgesprochen. Weiter zum Artikel hier: http://www.linkezeitung.de/index.php?option=com_content&view=article&id=17424:hartz-iv-neuer-rekord-350-sanktion&catid=16&Itemid=44
10. Arbeitslosenzeitung quer Nr. 08 ist erschienen. In dieser Ausgabe der quer gibt es Beiträge u.a über die Höhe eines existenzsichernden Mindestlohns und zum Thema Zwangsverrentung. Dazu kommen jede Menge Tipps für praktische oder politische Gegenwehr. Hier zum Nachlesen: http://www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de