1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 01.12.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil v. 01.12.2016 – B 14 AS 28/15 R
Hinweis Gericht
Die Anrechnung des Mindestelterngelds auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund des ab 1.1.2011 geltenden § 10 Abs 5 BEEG ist nicht verfassungswidrig ( Anlehnung an BSG vom 26.7.2016 – B 4 KG 2/14 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14442
BSG, Urteil v. 01.12.2016 – – B 14 AS 34/15 R
Hinweis Gericht
Nach dem Regelungskonzept des § 3 Alg II-V ist der Bezugsrahmen zur Ermittlung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der jeweilige Bewilligungszeitraum. Dies gilt auch hinsichtlich der Kfz-Kosten in § 3 Abs 7 Alg II-V.
Diese Regelung ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wie zB das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum nach § 4a Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG, weil das SGB II andere Bewilligungszeiträume vorsieht, und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Differenzierung in § 3 Abs 7 Alg II-V beruht auf Sachgründen und hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung nach Art 3 Abs 1 GG, Verstöße gegen Art 12 und 14 GG sind nicht zu erkennen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14442
BSG, Urteil v. 01.12.2016 – B 14 AS 21/15 R
Hinweis Gericht
Schwangere Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf als den für eine sonstige erwerbsfähige, volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, weil sie unter 25 Jahre alt war und mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Dieses Regelungsgefüge ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des BVerfG vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – in dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 zurückgewiesen wurde).
Der Errechnung der Höhe des Schwangeren-Mehrbedarfs aus dem jeweiligen persönlichen Regelbedarf der Schwangeren stehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14442
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2016 – L 7 AS 2045/13
Zur Frage, ob an die Klägerin von ihrem früheren Ehemann gezahlte Unterhaltsrückstände als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Leitsatz ( Juris )
1. Ergeht während eines gerichtlichen Verfahrens über eine vorläufige Leistungsbewilligung ein Bescheid mit einer endgültigen Leistungsbewilligung, so wird dieser gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens und ersetzt den Bescheid über die vorläufige Leistungsbewilligung vollständig. Ergeht die endgültige Bewilligung während des Berufungsverfahrens, so wird die Entscheidung des SG über die vorläufige Bewilligung wirkungslos, das LSG entscheidet über den Bescheid "auf Klage".
2. Auch gerichtlich erstrittene Unterhaltszahlungen für zurückliegende Zeiträume sind im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189010&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2016 (Az.: L 9 AS 941/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Bedarf für Kosten der Unterkunft einer zur Miete wohnenden hilfebedürftigen Person entsteht mit dem Tag der Fälligkeit der Mietzinsforderung.
2. Eine (auch nur teilweise) Ablehnung von Leistungen für Kosten der Unterkunft führt bei Vorliegen der allgemeinen (§§ 7 ff. SGB II) und besonderen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungsvoraussetzungen unmittelbar zu einer Unterdeckung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums.
3. Die Leistungen für die Kosten der Unterkunft dienen der Sicherung eines der elementarsten menschlichen Grundbedürfnisse. Antragstellern ist deshalb ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung bei einer hier bestehenden monatlichen Unterdeckung von ca. EUR 90,- nicht zumutbar.
2. 3 LSG NRW, Beschluss v. 02.11.2016 – L 7 AS 1364/16 B ER und L 7 AS 1365/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER mit zustimmender Anmerkung Siebold, ASR 2015,109; vgl auch Beschlüsse vom 16.11.2015 – L 7 AS 1729/15 B ER, vom 04.03.2016 – L 7 AS 2143/15 B ER und vom 13.04.2016 – L 7 AS 507/16 B ER) ist für den Anordnungsgrund nicht erst ein akut drohender Verlust der Wohnung erforderlich. Eine Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt unmittelbar zu einer Bedarfsunterdeckung, die den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt. Daher ist der Antragsgegner zur Zahlung von laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu verpflichten.
Rechtstipp: Das sozialgerichtliche Eilverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Bedarfe nach § 22 SGBII, veröffentlicht in ASR 5/2016, ein Beitrag von Dr. jur. Andreas Merold, Richter beim Sozialgericht Bremen
2. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.10.2016 – L 7 AS 882/16 B ER – rechtskräftig
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Einziehung einer Forderung aus einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn ein Anspruch auf Unterlassung der Geltendmachung einer Forderung besteht, muss dieser auch effektiv zur Geltung gebracht werden können und ist es dem Betroffenen nicht zumutbar, erst die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ein laufendes Verfahren auf Erlass einer Forderung dazu führt, dass die Einziehung der Forderung während des Verfahrens rechtsmissbräuchlich und daher vorläufig einzustellen ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 – L 7 AS 260/14 B ER).
2. Die Geltendmachung und Einziehung einer Forderung – insbesondere wenn es sich um eine so erhebliche Summe wie vorliegend handelt – kann auch außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens bereits erhebliche Nachteile für den Betroffenen nach sich ziehen, die unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189070&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.08.2016 – L 7 AS 1942/13 – Die Revision wird zugelassen.
Zu den Auswirkungen der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Darlehensbescheide nach §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. Abs. 5 Satz 1 SGB II.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Darlehensbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn der Bescheid sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind solche, deren Regelungswirkungen nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinausreichen (vgl BT-Drucks 8/2034, S. 34; ausdrücklich für Darlehensbescheide LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.03.2014 – L 19 AS 332/14 B; SG Braunschweig Urteil vom 17.04.2009 – S 17 AS 2140/08).
2. Schon mit dem Eintritt der Schwangerschaft der Klägerin ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die nunmehr eine Aufrechterhaltung des Darlehens ausschließt.
3. In der Beschränkung einer Leistungsbewilligung als Darlehen liegt eine selbständige Beschwer, die alleiniger Gegenstand einer Aufhebung nach § 48 SGB X sein kann (BSG Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R).
4. Die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordnete Aufhebung der Beschränkung der Bewilligung als Darlehen mit Wirkung für die Zukunft bedeutet, dass das gesamte Darlehen ab Zustellung des Aufhebungsbescheides in einen Zuschuss umgewandelt werden muss. Die zukünftige Aufhebung der Beschränkung der Leistungsbewilligung als Darlehen hat zur Folge, dass der gesamte Darlehensbetrag in einen Zuschuss umzuwandeln ist.
5. Allein hierdurch wird im Übrigen Sinn und Zweck des Vermögensschutzes nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entsprochen. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189068&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
3. 1 Sozialgericht Bremen, Urteil v. 17.11.2016 – S 6 AS 425/15
Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für das Kinder-Stadtticket, insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 SGB II.
Jobcenter muss Kosten für Fahrten zur Kindertagesstätte nicht übernehmen.
Hinweis Gericht
1. § 28 Abs. 4 SGB II, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Schülerbeförderung vom Träger der Leistungen nach dem SGB II übernommen werden, findet keine Anwendung auf Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke.
2. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht auch nicht in der Form der Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II, da die durch den Besuch einer Kindertagesstätte entstehende Fahrtkosten nicht unabweisbar sind und es sich überdies nicht um eine atypische Bedarfslage handelt (vgl. dazu auch SG Detmold, Urt. v. 10.09.2015, S 18 AS 248/14; SG Mainz, Urt. v. 28.01.2016, S 8 AS 1064/14 ).
3. 2 SG Speyer, Urteil v. 25.10.2016 – S 6 AS 1011/15
Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Kindsvaters
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim hält.
2. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist nicht ausgeschlossen, wenn eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter verhindert, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter geltend gemacht werden können.
3. Für einen Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung nach dem SGB II ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Der sog. Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II rechtfertige den Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht.
4. Die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, ist geeignet, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht berücksichtigt werden konnte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Speyer Nr. 4/2016 v. 28.11.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554550-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=44d7002e-c51b-a851-9966-a3e52e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Rechtstipp: a. A. SG Trier, Gerichtsbescheid v. 03.08.2015 – S 5 AS 150/15 – Versagung von ALG 2 bei unbegründeter Weigerung der Kindesmutter zur Benennung des Kindesvaters
3. 3 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27. September 2016 (Az.: S 7 AS 2145/13):
Teilhabe in Höhe von 30 € monatlich
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Leistungen nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II können vom Jobcenter für ein außerschulisches kulturelles Bildungsangebot, z. B. eine besondere "Musikklasse", erbracht werden.
2. Kostenpflichtige schulische Angbote werden von dieser Bestimmung nicht erfasst. Dies ist der Fall, wenn der Kernlehrplan für die Klassenstufe des Antragstellers eine entsprechende "Musikklasse" nicht mit auflistet, d. h. eine Teilnahme hieran "optional und freiwillig" ist sowie eine Nichtteilnahme an diesem Zusatzangebot keine Nachteile für den Schüler nach sich zieht.
3. Die Vorschrift des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II ist teleologisch dahingehend zu erweitern, dass die Bedarfe des Antragstellers auf Bildungsteilhabe im künstlerischen Bereich durch Anhebung der Pauschale von EUR 10,- auf EUR 30,- monatlich gedeckt werden.
4. Bei einer nur auf EUR 10,- monatlich begrenzten Förderung kultureller Teilhabe wären Teile der Bevölkerung, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, beim Erwerb von Bildung benachteiligt, was nicht vertretbar ist.
3. 4 Sozialgericht Cottbus, Urteil v. 28.10.2016 – S 31 AS 3057/15
Intertemporales Recht – Inkrafttreten – Gesetzesänderung – Anwendung neues Gesetz
Leitsatz ( Juris )
§ 40 Abs 1 S 2 SGB 2 n. F. ist ab dem 01.08.2016 auch auf noch anhängige Verfahren anwendbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189080&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.10.2016 – L 9 SO 447/16 B – rechtskräftig
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Festsetzung des Regelbedarfs
Leitsatz ( Redakteur )
Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat derzeit nicht (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2016 – L 18 AS 405/16 B PKH; Beschluss vom 24.08.2016 – L 16 AS 222/16 B PKH ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Rechtstipp: ebenso zum SGB II: Sozialgericht Aachen, Urteil v. 08.11.2016 – S 14 AS 135/16
4. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.08.2016 – L 12 SO 435/14
Zur Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers beim Zurücklegen des Schulweges und während der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule (OGS), ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gilt hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zur angemessenen Schulbildung ein individueller Maßstab und sind daher die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, und vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R).
2. In den Fällen, in denen die OGS nicht zum verpflichtenden Umfang des Schulbesuchs gehöre, vielmehr ein schulisches Angebot darstelle, welches freiwillig wahrgenommen werden könne, sei im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Inanspruchnahme der OGS erreicht werden könne (Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189107&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.11.2016 – L 7 SO 3546/16 ER-B
Leitsatz ( Juris )
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein "besonderes" öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht stellt eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit – nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit – dar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht
5. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 08.07.2016 – L 8 AY 14/16 B ER
Voraussetzungen für die Absenkungen von Leistungen nach dem AsylbLG nach § 1a Abs. 3 AsylbLG
Leitsatz ( Redakteur )
Erlässt die Behörde im Bereich des AsylbLG sich konkludent durch die Leistungsauszahlung erneuernde Verwaltungsakte, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. LSG München, Beschluss v. 13.09.2016 – L 8 AY 21/16 B ER
5. 2 SG Mannheim, Urteil vom 25.10.2016 – S 9 AY 555/16
Zu den Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG
Leitsatz ( Redakteur )
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen nicht vor, denn das dem Kläger von dem beklagten Land vorgehaltene Fehlverhalten liegt viele Jahre zurück. Seinerzeit war § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der hier für die Entscheidung maßgeblichen Fassung) aber noch gar nicht in Kraft, so dass hieraus aktuell keine Rechtsfolgen abgeleitet werden dürfen.
Hinweis Gericht:
Selbst zu vertretende Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen nur dann vor, wenn die zuständige Ausländerbehörde auch aktuell bestrebt ist, die zwangsweise Ausreise des Ausländers durchzusetzen. Wenn die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, scheidet damit eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG von vorne herein aus (juris-PK § 1a AsylbLG Rdnr. 64.1). Insoweit dürfte es naheliegen, in Anlehnung an § 14 Abs. 1 AsylbLG eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG auszuschließen, wenn die Ausländerbehörde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keinen Versuch mehr unternommen hat, die Ausreise des Ausländers zwangsweise durchzusetzen.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=SG+Mannheim&Art=en&Datum=2016&nr=21540&pos=0&anz=2
6. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern
Wehren lohnt sich – Klagen gegen falsche Hartz-IV-Bescheide in Hamburg
Dazu Bürgerschaftsabgeordnete Inge Hannemann: http://www.inge-hannemann.de/nc/politik/aktuell/detail/zurueck/aktuell-9767515619/artikel/wehren-lohnt-sich-klagen-gegen-falsche-hartz-iv-bescheide/
Sozialgericht Bremen, Urteil vom 24. Mai 2016 (Az.: S 4 KR 153/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bei einem speziell ausgebildeten Blindenführhund handelt es sich um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern ein für eine erblindete Person notwendiges Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hierdurch wird ein unmittelbarer Ausgleich dieser Schwerbehinderung bezweckt.
2. Es bestehen hier erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber der Versorgung nur mit einem Langstock.
Ein Blindenführhund gewährleistet wesentlich zuverlässiger die Befriedigung des Grundbedürfnisses auf eine möglichst sichere Fortbewegung wie es bei nicht sehbehinderten Personen durch die Funktion des Sehens gewährleistet wird.
3. Gerade bei einem im städtischen Ballungsraum lebenden und dort sich stetig verändernden Hindernissen und Gefahrenquellen ausgesetzten, sehbehinderten Menschen ist ein Blindenführhund umfassender geeignet, den Ausfall des Sehsinnes auszugleichen, als ein Langstock.
Konditionierung durch Bestrafen: „Hartz IV“-Sanktionen
ein Beitrag von Herbert Masslau: http://www.herbertmasslau.de/strafsystem-hartz-iv.html
Bundestag: EU-Ausländer erhalten künftig später Sozialleistungen
Der Bundestag hat die Sozialleistungen für EU-Ausländer in Deutschland eingeschränkt. Sie erhalten künftig frühestens nach fünf Jahren Hartz IV oder Sozialhilfe, wenn sie nicht hier arbeiten, selbstständig sind oder einen Leistungsanspruch mit vorheriger Arbeit erworben haben. Das Parlament verabschiedete am 01.12.2016 ein entsprechendes Gesetz, das aber noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
BSG-Urteil verschärfte Handlungsbedarf
weiter: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2016/kw48-de-grundsicherung-auslaender/481870
Hinweis: S. a. dazu: DAV-Stellungnahme 77/16 zum Ausschluss von Unionsbürgern von Sozialleistungen", "Änderungen bei Grundsicherung umstritten
SN 77/16: Ausschluss von Unionsbürgern von Sozialleistungen
Neuregelung ist mit Grundsatzentscheidungen des BSG, des BVerfG und des EuGH unvereinbar. Sie verstößt auch gegen höherrangiges Unionsrecht.
Stellungnahmen vom 28.11.2016 11.49
Klicke, um auf sn-77-16-ausschluss-von-auslaendern-von-existenzsichernden-leistungen zuzugreifen
Änderungen bei Grundsicherung umstritten
Arbeit und Soziales/Anhörung – 29.11.2016 (hib 697/2016)
http://www.bundestag.de/presse/hib/201611/-/482642
Beschränkte Ansprüche für EU-Ausländer
Arbeit und Soziales/Anhörung – 29.11.2016 (hib 697/2016)
http://www.bundestag.de/presse/hib/201611/-/482644
Sozialrecht Rosenow – Newsletter 3/16 – 30.11.2016
Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf ein persönliches Budget umstritten: http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/durchsetzbarkeit-des-anspruchs-auf-ein-persoenliches-budget.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de