Tacheles Rechtsprechungsticker KW 48/2014 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.07.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil vom 10.7.2014 – B 10 ÜG 8/13 R

Überlange Verfahrensdauer – Entschädigungsklage – sozialrechtliches Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren als eigenständiges Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG

Leitsatz (Autor)
Ist ein Streit in der Hauptsache erledigt, darf auch die Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht ewig dauern. Bei überlanger Verfahrensdauer kommt auch hier eine Entschädigung in Betracht.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13636

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 18.09.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 58/13 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – selbst genutzte Eigentumswohnung – Zweipersonenhaushalt – unangemessene Größe – Erhöhung der Wohnflächengrenze wegen gewerblicher Nutzung

Arbeitszimmer muss bei zu großer Eigentumswohnung berücksichtigt werden.

Leitsätze (Autor)
Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein besonderer Umstand sein, der die Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigt, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13642&pos=3&anz=147

3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 18.11.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R

Konzept der Landeshauptstadt Dresden, Fehlen der Kostensenkungsaufforderung – Kenntnis

Leitsätze (Autor)
1. Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für Unterkunft bestätigt.  Leistungsbezieherin hatte für 2012 einen Anspruch auf eine Bruttokaltmiete iHv 294,83 Euro.

2. Auf das Fehlen einer gesonderten Kostensenkungsaufforderung kann sich die Leistungsbezieherin nicht berufen, weil ihr nach den Einzelfallumständen jedenfalls die aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessenen KdU-Aufwendungen und die Obliegenheit zur Kostensenkung weit mehr als sechs Monate bekannt waren.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13643

3. 2 BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R

Zuschussweise Übernahme von Mietschulden – Kopfteilprinzip bei Aufhebung bzw. Rückerstattung – Zeitpunkt der Rückerstattung des Darlehens

Leitsätze (Autor)
1. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 8 S 4 SGB II nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht.

2. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein „wesentlich mitwirkendes“ Handeln.

3. Das Kopfteilprinzip findet keine Anwendung bei Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden.

4. Das Mietschulden- Darlehen muss “ nicht “ während des Leistungsbezugs zurückgezahlt werden, für eine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung existiert keine Rechtsgrundlage.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13643

3. 3 BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R

Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug

Leitsätze (Autor)
1. Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen.

2. Die entsprechende Anwendung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch begünstigt auch keine unberechtigte Inanspruchnahme von Sozialleistungen, weil das Jobcenter den handelnden Vertreter zumindest seit dem 1. April 2011 über § 34a SGB II nF auf Erstattung in Anspruch nehmen kann.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13639&pos=1&anz=36

Anmerkung: S. a. : Beitrag dazu von RA Mathias Klose: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2014/11/keine-haftung-junger-volljahriger-nach.html#more

3. 4 BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R

Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets

Leitsätze (Autor)
Fahrtkosten – entstanden durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind – sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vom Jobcenter, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) zu übernehmen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13638&pos=2&anz=36

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2014 – L 15 AS 160/14 B ER

Der Grundsicherungsträger hat Kosten einer Reise nach Australien zur Ausübung des Umgangsrecht von 1.500 Euro “ einmal jährlich “ zu übernehmen.

Leitsätze (Autor)
1. Ein zweijähriger Besuchsturnus ist keinesfalls hinreichend, um auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher regelmäßiger Kontakte über das Internet ein persönliches Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter zu wahren.

2. Andererseits kann mit Rücksicht darauf, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers auf diejenigen Kosten begrenzt bleibt, die auch ein verständig handelnder Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde, ein regelmäßiges unterjähriges Besuchsintervall angesichts der hierfür aufzuwendenden Geldmittel, die allenfalls ein umgangsberechtigtes Elternteil mit einem – am Bevölkerungsdurchschnitt gemessen – deutlich überdurchschnittlichen Einkommen oder erheblichem Vermögen aufwenden könnte, nicht als angemessen gelten.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext der Entscheidung: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2965

Anmerkung: gleicher Meinung im Ergebnis SG Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 – S 23 AS 612/13 ER; ablehnend SG Berlin, Beschluss vom 21.08.2013 – S 201 AS 19424/13 ER – Keine Pflicht zur Übernahme von Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind – keine Erforderlichkeit der Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, wenn der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.

4. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2014 – L 25 AS 2731/14 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufforderung zur Rentenantragstellung – Ermessen – vorläufiger Rechtsschutz

Dem Grundsicherungsträger nach dem SGB II wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufgegeben, seinen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Anordnung auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu stützen ist, oder ob der originär auf Leistungsfälle zugeschnittene § 86b Abs. 2 SGG die richtige Rechtsgrundlage darstellt (vgl. auch LSG BB, Beschl. vom 5. September 2014 – L 25 AS 2135/14 B ER, n. v. ).

Leitsätze (Autor)
1. Bei der Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrags ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach §§ 16 ff. SGB II – ausgeschlossen ist. Zudem ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.

2. Nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat das JC insbesondere den Umstand, dass der Antragsteller im Fall der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 ff. SGB II ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang hätte das JC auch auf mögliche Eingliederungschancen des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingehen müssen, der ausweislich der Angaben im Briefkopf seiner Schriftsätze auch an den Senat Diplom-Ingenieur im Bereich Landschaftsplanung/Landschaftsarchitektur ist und dem es ausweislich auch des aktenkundigen Rentenversicherungsverlaufs auch in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gelungen ist, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.

3. Auch weitere für die Ermessensausübung wesentliche Gesichtspunkte, etwa die Höhe der derzeit nach dem SGB II bezogenen Leistungen, die voraussichtliche Höhe der Altersrente, sowie, dass dem Antragsteller als Erbe seiner verstorbenen Mutter möglicherweise alsbald Einkommen zufließen könnte, das dem Leistungsanspruch nach dem SGB II unter Umständen ganz oder teilweise als Einkommen oder als Vermögen entgegenstehen könnte, hat das JC ebenfalls nicht erkennbar in seine Ermessensausübung eingestellt. In Bezug auf die zu erwartende Höhe der Altersrente wäre dabei etwa zu berücksichtigen gewesen, dass die jeweiligen Rentenabschläge ausweislich der Rentenauskunft durchaus unterschiedlich sind und je nach Rente 7,2 Prozent (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit), 8,7 Prozent (Altersrente für langjährig Versicherte) oder auch 10,8 Prozent (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) betragen.

4. Das JC hat demnach zwar erkannt, dass der Antragsteller Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat. Es werden zwar als Ermessenskriterien der vorzeitige Anspruch auf Rente, das Nichtvorliegen von Härtefall und Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenbeantragung, der Vorrang von versicherungsfinanzierten Leistungen vor steuerfinanzierten Leistungen und die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII, die denen des SGB II in diesem Fall vorzuziehen seien, aufgeführt (vgl. die Wiedergabe der wortgleichen Kriterien in dem Beschluss des LSG BB vom 7. August 2014 – L 28 AS 1830/14 B ER, L 28 AS 1831/14 B ER PKH – ). Eine einzelfallbezogene Abwägung dieser Kriterien findet aber nicht statt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2014 – L 32 AS 1605/14 B PKH – rechtskräftig

Zur zeitanteiligen Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf des Kindes bei temporärer Bedarfsgemeinschaft – Prozesskostenhilfe – Rechtsauffassung des über Prozesskostenhilfe erkennenden Spruchkörpers und Vertretbarkeit des Prozessvortrag des Antragstellers

Leitsatz ( Autor)
1. Das Gesetz sieht eine Aufteilung des Einkommens pro rata temporis nicht vor, sondern schlicht die Anrechnung des Einkommens im Monat des Zuflusses (§ 11 Abs 2 SGB II), dies selbst dann, wenn die Einkünfte nur an einzelnen Tagen des Monats erzielt werden (Satz 2).

2. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen für andere Zeiträume, nämlich denen der Mitgliedschaft in einer anderen BG, und für Leistungsansprüche in einer anderen BG anzurechnen ( BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl dazu auch zur Einkommensberücksichtigung während des Aufenthalts in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil – BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 50/12 R, Rz. 22: “ Das Kindergeld, das für den Kläger gewährt wird, ist in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater, der nicht auch der Kindergeldberechtigte ist, nicht als Einkommen des Kindes von dessen Bedarf abzusetzen.“

4. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2014 – L 19 AS 1772/14 B ER – rechtskräftig

Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen – Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern.

Volljähriger Antragsteller hat Anspruch auf Regelbedarf nach § 20 Abs. 3 SGB II, denn er ist nicht in Anwendung jugendhilferechtlicher Vorschriften außerhalb des Elternhauses untergebracht, sondern wohnt aus eigener Initiative in einer Gastfamilie. Der notwendige Unterhalt ist im Rahmen der Jugendhilfe nur sicherzustellen, wenn die Hilfe in voll- oder teilstationärer Form erbracht wird.

Leitsätze ( Autor)
1. Ist ein SGB II-Leistungsträger der Meinung, dass ein Antragsteller einen anderweitigen Anspruch auf Sozialleistungen hat, hat er diesen aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 SGB II). Nach Zubilligung der anderen Leistung kann der Leistungsträger nach dem SGB II einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend machen. Eine Verneinung der Hilfebedürftigkeit (und damit letztlich das Austragen eines Zuständigkeitsstreits auf dem Rücken des Hilfebedürftigen) sieht das Gesetz nicht vor.

2. Nach § 39 SGB VIII ist ein Unterhaltsanspruch bei ambulanten Hilfen ausgeschlossen. Nur wenn der Unterhalt des Kindes, Jugendlichen oder – wie hier – jungen Volljährigen im Rahmen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, beinhaltet die Jugendhilfeleistung auch Unterkunft und Verpflegung. Dies ist bei ambulanten Hilfen in aller Regel nicht der Fall.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173638&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5. 1 SG Bremen, Beschluss vom 14.11.2014 – S 34 AS 2038/14 ER

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid (bei einer Schwangeren)

Sanktionsbescheid einer unter 25- jährigen, schwangeren Hilfebedürftigen ist rechtswidrig, weil es an einer fehlerfreien Verkürzungsentscheidung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB 2 fehlt.

Leitsätze ( Autor)
1. Nach § 31 b Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) kann der Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.

2. Die damit eingeräumte Ermessensausübung muss dabei den gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung genügen und insbesondere nachvollziehbar sein. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören unter anderem Art und Umstände des Pflichtenverstoßes, der Grad des Verschuldens, Alter und Einsichtsfähigkeit des Leistungsberechtigten, das Verhalten nach dem Pflichtenverstoß, die Wirkungen, die bei unverkürzter Sanktionsdauer auf die Integrationsfähigkeit und —bereitschaft des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen zu erwarten sind, sowie, ob es sich um einen wiederholten Pflichtenverstoß handelt. Die Ermessensentscheidung hat von Amts wegen zu erfolgen und ist grundsätzlich mit der Feststellung der Minderung zu verbinden.

3. Die Antragstellerin ist noch keine 25 Jahre alt, so dass der Antragsteller in Anwendung der Norm entsprechendes Ermessen auszuüben hatte. Dies hat er jedoch nicht einzelfallbezogen getan, so dass hier ein weitestgehender Ermessensausfall vorliegt. Denn die bloße Behauptung, eine möglichen Verkürzung des Sanktionszeitraumes auf sechs Wochen sei „nach Abwägung der in Ihrem Fall vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt’ lässt keinerlei einzelfallbezogene Ermessensausübung erkennen, was umso schwerer wiegt, als insbesondere in Form der Schwangerschaft der Antragstellerin ein besonderer Lebensumstand vorliegt, dessen Berücksichtigung sich geradezu aufdrängen muss.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, zum Volltext der Entscheidung hier: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2968

Anmerkung: gleicher Meinung im Ergebnis –  SG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2014 – S 15 AS 256/14 ER, unveröffentlicht – Die Verkürzung der gesetzlichen Regelsanktionsdauer von drei Monaten setzt eine nach pflichtgernäßem Ermessen zu treffende (§ 30 SGB X) und zu begründende (§ 40 SGB X) Ermessensentscheidung voraus. Eine bloß formelhafte Begründung ohne erkennbaren Bezug zum Einzelfall genügt dem nicht.

5. 2 SG Köln, Beschluss vom 14.11.2014 – S 15 AS 4227/14 ER

Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter bei Räumungsklage auf Grund von Sanktionen als Darlehen im Eilverfahren bis zum Hauptverfahren

Leitsätze ( Autor)
1. Mietschulden sind zu übernehmen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 SGB 2 in der Fassung vom 13.5.2011).

2. Dies gilt auch, wenn das Jobcenter zwar derzeit auf Grund von Sanktionen und des damit einhergehenden Wegfalls des Alg II-Anspruches keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung erbringt, weil es hierfür zum einen auf einen Anspruch dem Grunde nach ankommt ( LSG NRW, Beschluss v. 23.04.2014 – L 7 AS 371/14 B ER ).

3. Zumal zum anderen die zu Grunde liegenden Sanktionen bzw. Minderungen auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der diesbezüglich mittlerweile anhängigen Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten nicht bestandskräftig sind.

4. Das JC verkennt, wenn es meint, durch die Sanktionen hätte der Antragsteller die Schulden selbst herbeigeführt, denn die Sanktionsentscheidungen sind nicht bestandskräftig und die Sanktionen sind zum anderen auch durch die Übernahme der Schulden nicht wirkungslos, da bei der hier nur in Betracht kommenden Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II eine Rückzahlungspflicht für den Antragsteller entsteht ( (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – L 11 AS 850/12 B ER ).

Der Beschluss liegt vor.

5. 3 SG Berlin, Urteil vom 26.09.2014 – S 37 AS 20431/13

Wohngeldtabelle statt WAV Berlin

Das Jobcenter ( JC ) muss die tatsächlichen Mietkosten des Leistungsbeziehers übernehmen, denn nach der Entscheidung des BSG zur WAV 2012 steht fest, dass der WAV kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt, so dass auch die Fortschreibungen der WAV nicht schlüssig sind.

Leitsätze ( Autor)
1. Abgesehen von den rasanten Preissteigerungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt geht aus einem BGH-Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 346/12 zu einem Miethöheverlangen hervor, dass der Mietspiegel 2009 ungeeignet ist, die Preise für einfache Wohnlagen adäquat abzubilden.

2. Da aber gerade die Lage der Wohnung deren Preis maßgeblich bestimmt, kommt diesem Erkenntnisausfall, der auch in den Mietspiegeln der Folgejahre nicht behoben wurde, für Zwecke des SGB II die Wirkung zu, dass trotz Wichtung nach Bestandsklassen allein den Mietspiegelwerten keine Vermutung der Abbildung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt mehr beigemessen werden kann.

3. Es bleibt somit nur der Weg über § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten, der hier zu Werten oberhalb der tasächlichen Miete führt, so dass die tatsächliche Miete als angemessene Miete zu übernehmen ist.

Das Urteil liegt vor.

Anmerkung: so auch im Ergebnis SG Berlin, Urt. vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/ 13, siehe dazu Beitrag von RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=608

5. 4 Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 07.11.2014 – S 26 AS 3770/13

§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründet kein „Rückkehrrecht“ wieder hin zu einer früheren höheren Zahlung, nachdem der Leistungsträger diese einmal zulässigerweise auf die angemessenen Kosten abgesenkt hat.

Leitsatz ( Autor)
1. Die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Mittelsachsen vom 7.12.2012 genügt den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R).

2. Das Gesetz kennt keinen „Wiedererhöhungsanspruch“ oder „Rückkehranspruch“, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Umstände eintreten, die den Leistungsträger an der Kostensenkung zum ursprünglich angekündigten Zeitpunkt noch gehindert hätten, wenn diese Umstände damals vorge-legen hätten.

3. Sofern das Jobcenter einmal in zulässiger Weise die Unterkunftskosten auf die aus ihrer Sicht angemessenen Beträge absenken durfte, spielen Fragen der möglichen oder zumutbaren Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Folge grundsätzlich keine Rolle mehr (hier: Umzugsfähigkeit des Leistungsberechtigten).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Meinung – SG Freiburg Urteil vom 23.3.2010, S 9 AS 5037/09 – Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben.

5. 5 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 02.10.2014 – S 18 AS 555/14 – Die Berufung wird zugelassen.

Zur Frage der Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X mit Rückzahlungsansprüchen aus Kautionsdarlehen und der Frage der erforderlichen Ermessensausübung

Leitsätze ( Autor)
1. Die zulässige Aufrechnung ist durch den Grundsicherungsträger ( GT )ermessensfehlerhaft erklärt worden und daher vorliegend unwirksam.

2. Der GT war nicht verpflichtet, die Aufrechnung zu erklären. Soweit daher die Erklärung der Aufrechnung keine gebundene Entscheidung darstellt, hat eine Ermessensentscheidung über das „Ob“ einer Aufrechnung zu erfolgen. Ermessensfehler, wie insbesondere die fehlende Ermessensausübung, führen dazu, dass die Aufrechnungserklärung nicht wirksam ist (vgl., LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2014, L 32 AS 2279/13 B PKH, a.A. wohl LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012, L 9 AS 601/10).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

6. 1 Sächsisches LSG, Beschluss vom 17.08.2014 – L 3 AL 1/13 B PKH

Arbeitslosmeldung muss immer persönlich erfolgen

Leitsätze ( Autor)
Eine nur telefonische Rückmeldung reicht nicht aus, sondern die Arbeitslosmeldung muss immer persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.11.2014: http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/846.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2014-01-01&enddate=2014-12-31

7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )

7. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.11.2014 – S 1 SO 2630/14

Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Antragsteller hat kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während Strafhaft nach Kündigung und Räumung der Wohnung

Leitsätze ( Autor)
Ziel von Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zu denen nach § 4 der aufgrund der Ermächtigung in § 69 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung gehören, ist jedoch nicht die Vermeidung von Schulden, sondern allein der Erhalt oder die Beschaffung einer Wohnung. Um einen Anspruch auf Leistungen insoweit zu begründen, muss die Erhaltung der Wohnung noch möglich sein (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2014 – L 7 SO 4195/13 B – n. v. ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

8. Rechtsprechungsübersicht Zwangsrente, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, hier abrufbar: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=651

9. Prof. Dr. Christoph Butterwegge: „Hartz IV und die Folgen. Auf dem Weg in eine andere Republi k?“

Eine andere Republik – Hartz IV und die Folgen: http://www.nachdenkseiten.de/?p=23972#more-23972

10. Normenergänzungsklage zu KdU-Satzungen möglich?

Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, hier abrufbar: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=668

11. Terminhinweis des BGH für den 04.02.2015 – Az. VIII ZR 175/14

Der BGH wird am 04.02.2015 über eine Zahlungs- und Räumungsklage gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II verhandeln.

weiterlesen auf Mitteilung der Pressestelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0172/14

 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de