1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beratungshilfe vom 07.10.2015
1. 1 BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 1 BvR 1962/11
Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung
Hinweis des Gerichts:
" Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. "
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 84/2015 v. 13.11.2015: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-084.html
Volltext hier: http://www.bverfg.de/e/rk20151007_1bvr196211.html
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.11.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf bei Alleinerziehung – nicht hälftige Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung – kein ausreichender zeitlicher Umfang – kein Anspruch auf höheres ALG II wegen der Berücksichtigung eines Anspruchs auf Alleinerziehendenmehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II
Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für zeitweise Kinderbetreuung. Dies gilt auch, wenn das gemeinsame Kind zumindest einmal durchgehend für mehr als einen Monat bei dem umgangsberechtigten Elternteil lebt, weil dies nicht zu einer Dauersituation führt, wie sie dem„Wechselmodell“ zugrunde liegt,
Leitsatz ( Redakteur )
1. Mit dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung wird eine besondere Familienkonstellation verbunden, die an die Hauptverantwortung für ein Kind anknüpft.
2. Diese besondere Situation einer Alleinerziehung kann nach der Rechtsprechung des BSG auch dann vorliegen, wenn sich getrennt lebende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln und die Kosten annähernd hälftig teilen (sog "Wechselmodell"; BSG Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 50/07 R). Eine solche Gestaltung lag hier jedoch nicht vor.
3. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen – nach den tatsächlichen Verhältnissen – abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus, weil dies letztlich zur einer Aufhebung der spezifischen Situation Alleinerziehung führen würde (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 – B 4 AS 26/14 R). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tochter vorliegend zumindest einmal durchgehend für mehr als einen Monat bei dem Kläger lebte, weil dies nicht zu der Dauersituation führte, wie sie dem "Wechselmodell" zugrunde liegt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14044
2. 2 BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 34/14 R
Zum Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs 4 SGB II
Leitsatz ( Redakteur )
1. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist nach dem SGB II ebenso wie nach dem SGB III, auf das § 16 Abs 1 Satz 3 SGB II insofern verweist, dass die Aussichten der behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung iSd § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und sie deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs 1 SGB III).
2. Liegt diese Voraussetzung für die Gewährung von Teilhabeleistungen vor, ist es nicht erforderlich, dass diese eine spezielle Maßnahme für behinderte Menschen ist (vgl § 98 SGB III in der damals geltenden Fassung = § 113 SGB III in der heute geltenden Fassung).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14044
2. 3 BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 6/15 R
Grundsicherung nach dem SGB II – Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung – Rückausnahme – Unterbringung in einem Krankenhaus für voraussichtlich weniger als sechs Monate – Prognosezeitpunkt
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II will nach dem Sinn und Zweck der Regelung (vgl BT-Drucks 16/1410 S 20) einen Wechsel aus dem Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII bei einem nur absehbar kurzen Krankenhausaufenthalt vermeiden.
Sie greift daher dann nicht ein, wenn im Prognosezeitpunkt zu Beginn einer Krankenhausunterbringung zwar absehbar ist, dass diese weniger als sechs Monate dauert, die betreffende Person aber schon unmittelbar zuvor in einer anderen stationären Einrichtung war und dort keine Leistungen nach dem SGB II, sondern dem SGB XII erhalten hat. Nur so wird, wie vom Gesetz beabsichtigt, ein ggf kurzfristiger Wechsel zwischen SGB II und SGB XII vermieden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14044
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 LSG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 3201/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 36/15 R
Arbeitslosengeld II – unangemessene Unterkunftskosten – Kostensenkungsaufforderung – Unzulässigkeit der Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakteigenschaft – fehlendes Feststellungsinteresse für hilfsweise Feststellungsklage – verfassungskonforme Auslegung
Ist die Klage gegen eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung, hilfsweise eine Feststellungsklage zulässig, um vor einerLeistungskürzung bzw vor einem Wohnungswechsel zu klären, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen iS von § 22 Abs 1 S 1 SG B 2 sind? ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt. Eine gem § 54 SGG erhobene Anfechtungsklage ist darum unzulässig.
2. Hat das Jobcenter – auf die Gegenwehr gegen die Kostensenkungsaufforderung hin – für die folgenden Bewilligungszeiträume die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft übernommen, weil es selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Leistungserbringung weiterhin zu Grunde zu legen ist, so fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für eine hilfsweise Feststellungsklage nach § 55 SGG.
3. Hat das Jobcenter für die folgenden Bewilligungszeiträume die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft übernommen, weil es selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Leistungserbringung weiterhin zu Grunde zu legen ist ( (Behinderung der Klägerin, Pflegebedürftigkeit, Verwandte im Haus, behindertengerechter Umbau der Küche, gewohnte Umgebung), wäre vor diesem Hintergrund ohnehin eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich, um überhaupt eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 219/10 R ).
Anmerkung: So auch zum SGB XII : LSG NSB, Urteil vom 27.11.2014 – L 8 SO 112/11 – Ist ein längerer Zeitraum – wie hier von zwei Jahren – verstrichen, kann eine früher erfolgte Kostensenkungsaufforderung keine Geltung mehr beanspruchen (ähnlich für den Fall, in dem auf eine erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R ).
Anmerkung: S. Dazu auch 11.11.2015: Rechtsmittel gegen die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (SGB II/ SGB XII), ein Beitrag von Roland Rosenow, Sozialrecht in Freiburg
„ Die Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken, kann nach ganz überwiegender Auffassung nicht angefochten werden. Diese Auffassung ist nicht überzeugend, denn die Aufforderung zur Kostensenkung ist für die Betroffenen folgenreich. Art 19 Abs. 4 GG konstituiert die Rechtsweggarantie: Eine Entscheidung einer staatlichen Behörde, die in die Rechte eines Bürgers eingreift, muss der richterlichen Überprüfung zugänglich sein.
Nachdem das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 4 AS 27/15 B die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat (unsere Meldung vom 27.8.2015), ist jetzt unter dem Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Feststellungsklage in einem solchen Fall zulässig ist. Hilfsweise geht es um die Frage, ob die Kostensenkungsaufforderung als Verwaltungsakt gewertet werden muss. „
weiterlesen: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
3. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.08.2015 – L 12 AS 2359/15 WA
Sozialgerichtliches Verfahren – zweckwidriges und missbräuchliches Beschreiten des Rechtswegs (hier: Einlegung von über 2.500 Rechtsmitteln innerhalb weniger Wochen) – Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen von Rechtsschutzbegehren aus dem Prozessregister in Ausnahmefällen – deklaratorische Verfahrenseinstellung durch Beschluss – mündliche Verhandlung – Besetzung
Leitsatz ( Juris )
Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren kann in Ausnahmefällen (hier: Einlegung von über 2.500 Rechtsmitteln innerhalb weniger Wochen) eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen, wenn ein Begehren zu Unrecht als Klage in das Prozessregister eingetragen worden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179643&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 266/10
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorläufige Entscheidung wegen Ungewissheit über die Höhe des Einkommens – Zufluss eines höheren Einkommens – Erforderlichkeit einer abschließenden Entscheidung nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3
Jobcenter muss endgültigen Leistungsbescheid erlassen.
Leitsatz ( Juris )
1. Eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch gemäß § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SG III, mit der eine zuvor verfügte vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt werden soll, muss so klar und eindeutig sein, dass für den Leistungsberechtigten – wie auch für einen unbeteiligten Dritten – auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nunmehr endgültig und mit Bindungswirkung für die Beteiligten der Leistungsanspruch festgestellt wird.
2. Ein "Änderungsbescheid", dem eine abschließende und verbindliche Entscheidung über den Leistungsanspruch nicht zu entnehmen ist, genügt dem nicht.
3. Solange der endgültige Leistungsanspruch nicht festgestellt ist, besteht keine Grundlage für eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. dazu auch: LSG NRW, Urteil v. 21.09.2015 – L 19 AS 2333/14
3. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015 – L 5 AS 570/13 – rechtskräftig
Keine Bewilligung des Mehrbedarfes für Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer Laktose- und Fruktoseintoleranz sowie ein Reizdarmsyndrom.
Leitsatz ( Juris )
1. Eine im Verlauf eines Bewilligungsabschnitts vorgelegte ärztliche Bescheinigung über einen Ernährungsmehrbedarf ist als Änderingsantrag nach § 48 SGB X zu behandeln. Der nachfolgende isolierte Ablehnungsbescheid hat nur Bindungswirkung für den laufenden Bewilligungsabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren können Bescheide für folgende Bewilligungsabschnitte kann nur im Wege einer Klageänderung gemäß § 99 SGG einbezogen werden.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für kostenaufwändige Ernährung ist neben der erkrankungsbedingten Notwendigkeit einer besonderen Kostform die Kenntnis des Leistungsberechtigten von der Erkrankung. Für Zeiten vor Kenntnis von der Diagnose kann kein Leistungsanspruch bestehen.
3. Eine bei der Diagnose Laktoseintoleranz empfohlene laktosearme Ernährung verursacht regelmäßig keinen erhöhten Kosten aufwand; unverträgliche Nahrungsmittel sollen gemieden werden. Es ist weder ein vollständiger Verzicht auf laktosehalte Lebensmittel noch eine Substitution durch spezielle Nahrungsmittel geboten. Dies ist im Rahmen einer Vollkosternährung möglich.
4. Die Einschätzungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins (2014) entsprechen dem wissenschaftlichen Kenntnisstand der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Sie sind auch für Zeiträume in der Vergangenheit anwendbar.
5. Soweit aufgrund von geistigen Leistungseinschränkungen die empfohlene laktosereduzierte Ernährung nicht umgesetzt werden kann, stellt dies kein medizinischer Grund für die Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfs dar.
6. Es ist nicht zu überprüfen, ob mit dem in der Regelleistung enthaltenen Betrag für Ernährung eine gesunde und laktosearme Ernährung möglich ist. Es gibt keinen Anspruch auf höhere Regelleistung aufgrund eines individuellen Ernährungsbedarfs.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179740&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis: SG Freiburg, Urteil vom 17.04.2015 -S 15 AS 3600/13 ZVW – Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg unter dem Az. L 9 AS 2069/15; zum SGB XII: LSG Hamburg, Urt. v. 24.09.2015 – L 4 SO 2/15
3. 5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.09.2015 – L 16 AS 523/15 B ER – rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Hilfebedürftigkeit – Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen – Aufbewahrung in der Verwaltungsakte als rechtmäßige Datenspeicherung – Einsicht in die Kontoauszüge nicht ausreichend – objektive Beweislast trägt der Antragsteller
Nicht geklärt und ohne die Mitwirkung des Antragstellers auch nicht aufklärbar ist das Bestehen einer Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), denn der Antragsteller verweigert hartnäckig die Mitwirkung durch Übersendung der Kontoauszüge für die drei Monate vor Antragstellung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen, sind auf Aufforderung verpflichtet, dem Jobcenter Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen. Dazu ist es nicht ausreichend, dem Grundsicherungsträger lediglich eine Einsicht in die Kontoauszüge anzubieten.
2. Die Vorlage von Kontoauszügen zur Einsicht ist eine rechtmäßige Erhebung von Daten nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X.
3. Das Aufbewahren der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte ist eine rechtmäßige Speicherung von Daten nach § 67c SGB X.
4. Die Erforderlichkeit der Datenspeicherung erschöpft sich keineswegs in der aktuell anstehenden Verwaltungsentscheidung . Die Entscheidungsgrundlagen sind daher auch für mögliche Folgeverfahren aufzubewahren (Bayer. LSG), Beschluss vom 21.05.2014, L 7 AS 347/14 B ER ).
5. Für die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Antragsteller die objektive Beweislast. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlichen Hinweises die Aufklärung des Sachverhalts verhindern, kann ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10; Bayer. LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 16 AS 513/13 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181487&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch: Bay LSG, Beschluss vom 21.05.2014, L 7 AS 347/14 B ER und LSG BB, Beschluss vom 13.04.2015 – L 25 AS 111/15 B PKH – rechtskräftig
3. 6 LSG NRW, Beschluss vom 05.11.015 – L 6 AS 1463/15 B ER
Eine Eingliederungsvereinbarung darf auch ohne Verhandlungen durch einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werden.
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; es herrscht der Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber der hoheitlichen Lösung durch einseitigen Verwaltungsakt.
2. Diese Voraussetzung ist – auch unter der Annahme eines Vorrangs der konsensualen Lösung ( BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/13 R ) hier erfüllt, denn der Antragsteller ( AST ) hat durch sein Verhalten im Rahmen der persönlichen Vorsprache und im Abschluss daran den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung konkludent abgelehnt.
3. Bereits durch seine wiederholte Weigerung zu Beratungsgesprächen beim JC zu erscheinen und sein fortdauerndes Vorgehen gegen Meldeaufforderungen macht der AST deutlich, dass er an den Eingliederungsleistungen nicht interessiert ist.
4. Aus den vom AST vorgenommenen Streichungen wird deutlich, dass er damit den Abschluss einer EGV entgegen wirken wollte, denn ein Hilfebedürftiger der hinsichtlich des Abschlusses einer EGV eine einvernehmliche Lösung anstrebt, hätte hierzu um einen weiteren Gesprächstermin gebeten, anstatt das vom JC bereits unterschriebene Schriftstück unter Streichung der für das JC offentsichtlich bedeutender Passagen zurück zusenden.
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis: SG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2014 – S 18 AS 3048/14 ER – anhängig beim LSG Baden-Württemberg L 9 AS 3351/14 ER-B; LSG NRW, Beschl. v. 24.03.2014 – L 19 AS 250/14 B ER – Reagiert der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 – L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
3. 7 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.11.2015 – L 6 AS 197/15 B ER
Befindet sich ein Unionsbürger ( Polnischer ) zum Zwecke des Arbeitens in Deutschland und arbeitet er nicht nur völlig untergeordnet und unwesentlich, dann greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht.
Leitsatz:
Eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in einem angemessenen Verhältnis zur verfügbaren
Zeit steht.
Volltext hier: http://www.harald-thome.de/media/files/LSG-SH—L-6-AS-197-15-B-ER.pdf
S. a. : EU-Ausländer – Landessozialgericht bestätigt Leistungspflicht des Jobcenters, ein Beitrag von RAin-Vollrath | November 12, 2015: http://www.hartz4-in.de/sozialrecht/eu-auslaender-landessozialgericht-bestaetigt-leistungspflicht-jobcenters/
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4. 1 SG Berlin, Urteil vom 19.10.2015- S 27 AS 2022/14
Keine Anrechnung von Eigenleistungen aus dem Regelsatz bei Rückerstattung von Betriebskostenguthaben.
Leitsatz ( RA Kay Füßlein )
Betriebskostenguthaben, die (auch) aus dem Regelsatz aufgebaut worden sind, sind bei der Erstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht anzurechnen.
Anmerkung: so auch Urteil des SG Chemnitz vom 11. April 2013, S 14 AS 4157/12, Rdnr. 19; Nippen, ZFSH SGB 2014,71, [75, 76]; Luik: in: Eicher, SGB II, § 22Rdnr. 145).
S.a.: Keine Anrechnung von Eigenleistungen aus dem Regelsatz bei Rückerstattung von Betriebskostenguthaben, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=753
Anmerkung: im Ergebnis ebenso: SG Chemnitz im Urteil vom 31.01.2013, Az.: S 40 AS 5401/11; SG Kiel, Beschluss vom 02.12.2010, – S 38 AS 588/10 ER; SG Kiel, Urteil vom 07.02.2012, Az S 38 AS 218/10; SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 – S 40 AS 5401/11( Heizkostenguthaben); SG Chemnitz, Urteil vom 11.04.2013 – S 14 AS 4157/13; SG Potsdam, Urteil vom 14.06.2013 – S 42 AS 1322/10; offen gelassen LSG Berlin, Beschluss v. 25.10.2013 – L 25 AS 1711/13 B PKH
4. 2 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 17.03. 2015 – S 173 AS 23394/14 – rechtskräftig – Die Berufung wird zugelassen.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Begrenzung der monatlichen Aufrechnung zur Tilgung mehrerer Darlehen
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II erlaubt bei mehreren Darlehen nicht die Tilgung durch Aufrechnung in Höhe von 10 % je Darlehen, sondern die Tilgung ist für mehrere Darlehen insgesamt auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
2. § 43 Abs. 3 SGB II kann nicht analog angewandt werden (so aber die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 42a SGB II, Stand: 20.03.2013, Rn. 42a.13; Bender, in: Gagel, SGB II / SGB III, Stand: 56. Ergänzungslieferung Dezember 2014, § 42a SGB II Rn. 24).
Anmerkung: ebenso: LSG BB, Beschluss vom 29.07.2015 – L 32 AS 1688/15 B ER rechtskräftig; SG Karlsruhe, Beschl. v. 25.02.2014 – S 4 AS 1/14 ER; Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 43 Rn. 34 ff. m. w. N.; Bittner in: jurisPK-SGB II 4. Aufl. 2015, § 42 Rn. 48 ff. m. w. N.; SG Dortmund, Beschl. v. 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013 – L 3 AS 5184/12 ).
4. 3 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2015 – S 172 AS 20857/11 – Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen L 34 AS 2701/15 NZB beim LSG Berlin-Brandenburg anhängig.
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II – Zuzahlungen Kompressionsstrümpfe
Zuzahlungen für die Kompressionsstrümpfe müssen Leistungsbezieher aus der Regelleistung finanzieren
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit die Anschaffung der preislich über dem von der Krankenkasse festgesetzten Festbetrag liegenden Kompressionsstrümpfe aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat der Antragsteller Anspruch gegen seine Krankenkasse, der gegenüber dem Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II vorrangig ist.
2. Soweit die angeschafften Kompressionsstrümpfe das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigen, handelt es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
4. 4 SG Leipzig, Beschluss v. 28.10.2015 – S 9 AS 3039/15 ER
Grundsicherung nach dem SGB II – kein atypischer Fall – Rentenantragstellung durch JC
Mit Ablauf der gesetzten Frist erledigt sich nicht der Aufforderungsbescheid zur Rentenantragstellung, denn erst der fruchtlose Fristablauf eröffnet dem Leistungsträger die Möglichkeit anstelle des Leistungsberechtigten den Rentenantrag zu stellen ( Anlehnung BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Verwaltungsakt mit Fristsetzung ist erst dann erledigt, wenn dessen Wegfall keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen kann (an der Rechtsauffassung im Verfahren S 9 AS 311/15 ER, indem ausgeführt wurde, der Aufforderungsbescheid erledige sich mit Ablauf der gesetzten Frist, wird nicht mehr festgehalten).
2. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden ist, welche ihm ein deutlich größeres Opfer abverlangt als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteils der Rentenminderung (LSG Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2015 – L 15 AS 85/15 B ER ).
3. Die Verpflichtung zur Rentenantragstellung stellt keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG dar.
Anmerkung: ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2015 – L4 AS 249/15 B ER, Rz. 28- 29
Rechtstipp: Bay LSG, Beschluss v. 23.06.2015 – L 11 AS 273/15 B ER – Vor erfolglosem Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist zur Rentenantragstellung durch den Leistungsberechtigten kann der Jobcenter nicht selbst einen Rentenantrag für den Leistungsberechtigten stellen.
4. 5 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.. S 17 AS 1188/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels oder sonstiger Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf von hilfebedürftigen Personen bei der Suche von Alternativwohnungen zwar einerseits „nichts Unmögliches oder Unzumutbares“ verlangen, andererseits soll die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter die besonders begründete Ausnahme bleiben.
3. Der Aspekt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds als Rechtfertigungsgrund ist in diesem Sachzusammenhang aber nicht in der Weise aufzufassen, dass bei Antragstellern keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Innerhalb des örtlichen Vergleichsraums durchzuführende Umzüge führen im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfelds, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, der es ermöglicht, soziale Bindungen auch nach einem Wohnungswechsel aufrecht zu erhalten.
4. Zu den besonderen Gründen, die zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung verlassen werden, können neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung auch ein Bestehen von chronischen Krankheiten gehören.
5. Gerade bei deutlich über der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegenden Kosten der Unterkunft, welche nicht vollkommen barrierefrei ist, muss sich ebenfalls ein behinderter Antragsteller auf einen Umzug in eine kostengünstigere, von der Pflegekasse behindertengerecht umzugestaltende Wohnung verweisen lassen.
4. 6 Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 04.11.2015 – S 25 AS 496/15 ER
Hartz IV – Konzept des Landkreises Gießen ist – jedenfalls für den Bereich der Stadt Gießen und Drei-Personen-Haushalte – schlüssig.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Wohnung.
2. Das Konzept des Jobcenters entspricht diesen Vorgaben (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht vom 6. November 2013 – L 4 SO 166/13 B ER ). Die gegenteilige Auffassung (SG Gießen vom 28. November 2014 – S 25 AS 859/14 ER ) wird ausdrücklich aufgegeben.
3. Eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen ist auch dann an den Angemessenheitsgrenzen eines Drei-Personen-Haushalts zu messen, wenn ein Mitglied nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist und über ausreichende Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts verfügt, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
4. Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen können Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstehen wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung (BSG vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R ).
5. Die Anteile an den angemessenen Kosten für Unterkunft waren nach Kopfteilen zwischen den drei Bewohnern aufzuteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (z.B. BSG vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R). Hier sind keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Regelung durch die Bewohner ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181448&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: offen gelassen,ob das schlüssige Konzept des JC überhaupt den Anforderungen des BSG entspricht – SG Gießen, Beschluss v. 21.05.2015 – S 27 AS 375/15 ER
4. 7 SG Aurich , Urteil vom 23.06.2011 – S 15 AS 91/09 – LSG NSB, Urt. v. 23.09.2015 – L 13 AS 225/11 – beide Parteien haben sich verglichen
Grundsicherung nach dem SGB II – Gesundheitszustand, Gutachterausschuss, Heizperiode, Wohneinheit, Heizkosten, Gesundheitszustand, Pflegebedürftigkeit, Verwertung besondere Härte ( § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), Leitvorstellungen des Gesetzgebers, Antragsteller übernimmt die Verpflichtung den Vater zu betreuen, zu verpflegen und im Falle der Gebrechlichkeit und Krankheit entsprechend seinem Gesundheitszustand zu pflegen.
Sog. Altenteilsrecht kann der Vermögensverwertung nach dem SGB II entgegenstehen – Besondere Härte bei Übertragung eines Hausgrundstücks gegen Übernahme einer Altenteilsverpflichtung
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar handelt es sich bei dem Hausgrundstück um Vermögen, das grundsätzlich verwertbar ist, da es kein Schonvermögen darstellt. Die Verwertung ist indes aufgrund der daraus resultierenden besonderen Härte nicht zumutbar.
2. Eine besondere Härte kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit einer Vermögensverwertung verbunden sind, wie etwa eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation (BSG, U. v. 06.05.2010, B 14 AS 2/09 R).
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 – L 20 SO 388/15 B ER – rechtskräftig
Zur Übernahme von Kosten, die durch die Unterbringung der vormaligen Antragstellerin in einem Pflegeheim entstanden sind.
Grundsätzlich kommt nach dem Tod des Antragstellers keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr in Betracht.
Die umstrittene Frage, ob Prozesskostenhilfe wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nach dem Tode des Antragstellers generell nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Prozesskostenhilfe-Antrag bereits vor dem Tode des Antragstellers entscheidungsreif gewesen ist (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2014 – L 8 SO 1450/12 B ), kann der Senat offen lassen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein ggf. bestehender Anspruch der verstorbenen Antragstellerin auf Übernahme ungedeckter Heimkosten aus § 61 SGB XII ist nicht auf den Beschwerdeführer in gesetzlicher Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 SGB I) übergegangen. Er ist daher auch nicht Inhaber dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs und somit nicht aktivlegitimiert.
2. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann wegen seines höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) – und auch nicht im Wege der Vererbung (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) – auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde; denn eine (etwa vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit.
3. Die hiervon als Ausnahme anerkannte Fallgestaltung, dass der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Denn bei der vormaligen Antragstellerin ist kein Dritter anstelle des Sozialhilfeträgers eingetreten.
4. Ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 6 SGB XII, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach dessen Tode vielmehr allein demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Damit ist ein besonderer Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis geregelt (BSG, Urteil vom 13.07. 2010 – B 8 SO 13/09 R). Ein ggf. bestehender materiell-rechtlicher Leistungsanspruch der vormaligen Antragstellerin ist nach Maßgabe dieser Vorschrift also mit ihrem Tod auf den Heimträger (Beigeladene) übergegangen, nicht aber auf den/die Rechtsnachfolger.
5. Ist der Beschwerdeführer aber in Bezug auf den begehrten Anspruch bereits nicht aktivlegitimiert, kann er auch nicht die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihm Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen.
6. Ob zu Lebzeiten der vormaligen Antragstellerin ein Eilbedürfnis (= Anordnungsgrund) vorgelegen hat, mag hiernach offen bleiben. Das Sozialgericht hat jedoch zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, wonach ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, solange der mit der Pflegeeinrichtung geschlossene Heimvertrag nicht gekündigt ist. Dies war hier ungeachtet der betriebenen Titulierung von Zahlungsrückständen nicht der Fall.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181577&s0=&s1=&s2=&words=&sensit
Rechtstipp: S. a. dazu: BSG, Urteil vom 23.7.2015, B 8 SO 15/14 R – Nichtanwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12 bei Tod des Leistungsberechtigten nach bestandskräftiger Leistungsbewilligung und Kenntnis des Einrichtungsträgers von der Leistungshöhe
Hinweis des Gerichts:
§ 19 Abs 6 SGB XII, der eine Sonderrechtsnachfolge nach dem Tod des Leistungsberechtigten ua für Einrichtungen vorsieht, soweit die Sozialhilfeleistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, ermöglicht nach Sinn und Zweck dieser Regelung, seiner historischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Struktur des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht die Geltendmachung höherer Ansprüche durch die Einrichtung, wenn der Bewilligungsbescheid bereits vor dem Tod des Leistungsberechtigten Bestandskraft erlangt hat und der Leistungsberechtigte nicht selbst ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war.
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
6. 1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.10.2015 – L 8 AL 4146/14
Leitsatz ( Juris )
Alleine das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bedingt für sich alleine nicht die Ungeeignetheit eines Arbeitsplatzes, der durch eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX behalten oder erlangt werden soll. Vielmehr ist die Geeignetheit des Arbeitsplatzes von der Behörde und den Gerichten für den jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen (konkrete Betrachtungsweise vgl. BSG Urt. v. 06.08.2014 – B 11 AL 16/13 R – SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 ; Fortführung der Senatsrechtsprechung Urt. v. 28.02.2014 – L 8 AL 501/13 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181394&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. Anmerkung zu: BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 11.09.2015 – 1 B 39/15 – Autor: Anne-Kathrin Fricke, Ri'inBVerwG
Verlustfeststellung während Verbüßung von Strafhaft
Leitsatz
Weder aus dem nationalen Recht noch aus Unionsrecht ergeben sich Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausspricht. Diese kann ermessensfehlerfrei auch geraume Zeit vor dem Ende einer zu verbüßenden Strafhaft erfolge
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/13mn/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000013315&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
8. Entscheidung des LSG zur Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2015, – L 15 RF 38/15
Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten
Leitsatz ( Juris )
1. Der Ersatz von Aufwendungen für eine Begleitung verlangt grundsätzlich "bare Auslagen" des Zeugen/Beteiligten und damit den Nachweis eines Zahlungsflusses.
2. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Begleitung durch den Ehepartner erfolgt ist. Dies gebietet der grundgesetzlich verbürgte Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Es reicht wegen der familiären Beziehungen aus, wenn nur dem Begleiter Kosten durch die Begleitung entstanden sind.
3. Begrenzt ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Begleitung durch den Gesichtspunkt der objektiven Notwendigkeit der Kosten und damit durch den finanziellen Aufwand, der bei einer An und Abreise zum gerichtlichen Termin mit einem Taxi entstanden wäre.
4. Übersteigt die Angabe des Antragstellers zur gefahrenen Strecke die Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern ergibt, deutlich, ist dem Fahrtkostenersatz die dem Routenplaner entnehmbare Streckenlänge zur schnellsten Route ohne einen Toleranzaufschlag zugrunde zu legen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
9. VG Meiningen, Urt. v. 07.10.2015 – 5 K 20154/14 Me
Normen: AsylVfG § 31 | Dublin III-VO Artikel 18 | EMRK Artikel 3 | GG Artikel 16a
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, nach dem eine syrische Asylsuchende, die in Bulgarien bereits einen subsidiären Schutzstatus erhalten hatte, in das osteuropäische Land zurück überstellt werden sollte. Zur Begründung verwies das Gericht auf Mängel im bulgarischen Asylsystem.
Diese beträfen „nicht lediglich einzelne Standards der Qualifikationsrichtlinie, sondern Mängel der Grundversorgung zur Aufrechterhaltung eines Lebensminimums, Mängel der medizinischen Grundversorgung und Mängel der bzw. Fehlen von jeglicher Integrationshilfe bei Zugang zu Wohnraum und zur Beschäftigung“. Hiervon sei „der Ausländer auch nicht nur vereinzelt und aufgrund unglücklicher Umstände oder wegen einer besonderen Sachverhaltskonstellation betroffen. Er ist vielmehr regelhaft und vorhersehbar als jemand, der zur Gruppe der Flüchtlinge mit internationalem Schutzstatus gehört, betroffen“.
Quelle: Schnellinfo 11/2015/Flüchtlingsrat NRW e.V.
10. Erstattungsbescheide der Jobcenter auch langfristig für die Vergangenheit überprüfbar, ein Beitrag von RA Volker Gerloff, Anwaltsbüro Gerloff & Gilsbach: http://www.anwalt.de/rechtstipps/erstattungsbescheide-der-jobcenter-auch-langfristig-fuer-die-vergangenheit-ueberpruefbar_075302.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de