Tacheles Rechtsprechungsticker KW 45/2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

1. 1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2016 – L 32 AS 2416/16

Kein Versagung der Leistungen bei Nicht-Stellen des Rentenantrages, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

Meine Mandantin hatte die Aufforderung erhalten, den Nachweis für die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zu erhalten (irgendwie muss ja die Arbeitslosenzahl sinken).

Sie tat dies nicht und stellte stattdessen einen Weiterbewillgungsantrag.

Das JobCenter hat darauf mit einem Versagungsbescheid reagiert.

Widerspruch und Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gestellt. Während die Ausgangsinstanz die Versagung noch o.k. fand, sah das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 03.11.2016 L 32 AS 2416/16 dies nicht in Ordnung.

Das LSG betonte, daß nur der tatsächliche Bezug einer Altersrente zu einem Leistungsausschluss führt und man den jeweiligen Antragsteller nur auf tatsächlich vorhandene Mittel verweisen kann.

Entscheidend ist nach allem, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Leistungszeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht,das den Gesamtbedarf der Antragstellerin vollständig deckt. Dies ist hier nicht der Fall.

Mangelnde Mitwirkung liegt auch nicht vor.

Mit § 5 Abs. 3 SGB II soll „das Realisieren von Ansprüchen gegen andere Träger und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sichergestellt werden. Allerdings ist der Nachranggrundsatz keine eigenständige Ausschlussnorm. Ihm kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften Bedeutung zu.

Nach alldem sind daher der Antragstellerin weiter Leistungen zu zahlen.

 
Quelle und Volltext: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=831


Rechtstipp: ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.07.2016 – L 7 AS 350/16 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 – L 19 AS 423/16 B ER – rechtskräftig und Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 – L 3 AS 990/15 B ER


1. 2 LSG Hessen, Beschluss v. 04.08.2016 – L 9 AS 489/16 B ER

LSG Hessen: Vermutungen zur Einschätzung der Wohnungsmarktsituation können nicht zur Unschlüssigkeit eines Konzepts führen ( hier aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen die Notwendigkeit der Anpassung des schlüssigen Konzepts bestehen könnte )

Leitsatz ( Redakteur )

Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten schlüssig.


1. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.09.2016 – L 11 AS 48/15

Zur Übernahme von Kosten für einen Lehrgang zum Erwerb des Realschulabschlusses als Leistung nach dem SGB II.

Keine Übernahme der Kosten eines VHS-Lehrgangs zur Vorbereitung auf die sog. Nichtschüler-Prüfung nach dem SGB II. (Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der VHS-Lehrgangskosten.

2. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 21 Abs 6 SGB II. Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten nach § 28 SGB II, weil dessen Absätze 2 und 4 bis 6 keine Leistungen für Lehrgangsgebühren oder Schulgeld vorsehen.

3. Ein Anspruch Übernahme der VHS-Lehrgangskosten ergibt sich auch nicht aus § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung). Insoweit hat bereits das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27. April 2016 – L 6 AS 303/15 – (Rn 25) im Einzelnen dargelegt, dass Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 1 SGB II nur im Rahmen des im SGB III Geregelten möglich sind.

4. Die erweiterten Fördermöglichkeiten für schwer zu erreichende junge Menschen (§ 16h SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I, 1824) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil diese Vorschrift erst am 30. Juli 2016 in Kraft getreten ist.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=49C5882D745526871D7B2F3664A3A10A.jp22?doc.id=JURE160017774&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


1. 4 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.10.2016 – L 7 AS 973/16 B ER – rechtskräftig

Einstweiliger Rechtsschutz; Begründung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts aus Art. 10 VO (EU) 492/2011; Aufenthaltsrecht als sorgeberechtigte Elternteile

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II aufgrund des Aufenthaltsrechts als sorgeberechtigte Elternteile

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein aus Art. 10 VO 492/11/EU abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines sorgeberechtigten Elternteils endet mithin erst, wenn das aus Art. 10 der VO 492/11/EU aufenthaltsberechtigte Kind seine Ausbildung beendet, volljährig wird, soweit es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, oder der Verlust seines Aufenthaltsrechts nach den Vorschriften des FreizügG/EU festgestellt wird. Für die Verlustfeststellung von Aufenthaltsrechten von Unionsbürgern sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016 – L 19 AS 29/16 B ER ).

2. Damit besteht aber bei den Antragstellern ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, weshalb der Leistungsausschluss nicht eingreift und folglich das Jobcenter (und nicht der örtlich zuständige Träger der Leistungen nach dem SGB XII) zur Leistung nach dem SGB II verpflichtet ist.

3. Die der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 03.12.2015 – B 4 AS 43/15 R) entgegenstehende, vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 – L 3 AS 376/16 B ER, kann nicht überzeugen. Dort geht das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass das aus Art. 10 der VO (EG) Nr. 492/2011 folgende Aufenthaltsrecht der Kinder ein abgeleitetes aus Familienangehörigkeit sei.

4. Auch weitere Landessozialgerichte (u.a. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2016 – L 26 AS 1421/16 B ER; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 27.05.2016 – L 4 AS 160/16 B ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2016 – L 4 AS 182/16 B ER) sehen in Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 ein autonomes Aufenthaltsrecht, weshalb der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz nicht zu folgen ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
1. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.11.2016 – L 2 AS 1741/16 B ER – rechtskräftig

Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im einstweiligem Rechtsschutzverfahren für rumänische Antragstellerin

Leitsatz ( Redakteur )

Die gegen diese Rechtsprechung des BSG ausgesprochenen Bedenken hält der Senat zwar durchaus für nachvollziehbar, geht aber davon aus, dass diese Bedenken zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG nicht dazu führen können, einen Anordnungsanspruch zu verneinen, der im Hauptsacheverfahren nach jetzigem Rechtsstand erfolgreich erstritten werden kann (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 13.04.2016 – L 15 SO 53/16 B ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188518&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 Sozialgericht Dresden, Urteil v. 14.09.2016 – S 12 AS 753/16 – Die Berufung und die Sprungrevision waren zuzulassen

Zur Frage, ob existenzsichernde Leistungen nach dem BKGG bei der Ermittlung der Ansprüche nach dem SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Leitsatz ( Redakteur )

Eine Nachzahlung von Leistungen nach § 6a BKGG ist von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen ( vgl. BSG, Urteil v. 25.06.2015 – B 14 AS 17/14 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188520&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 2 SG Wiesbaden, Urteil v. 02.11.2016 – S 5 AS 306/13 (nrkr)

Zum Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn das Kind während der Woche regelmäßig in einem Internat untergebracht ist.

Hartz IV: Alleinerziehenden kann auch bei Unterbringung des Kindes im Internat Mehrbedarf zustehen.

Leitsatz ( Redakteur )

Auch wenn ein Kind während der Woche regelmäßig in einem Internat untergebracht ist, kann einem alleinerziehenden Elternteil ein Mehrbedarf nach dem SGB II zustehen. Nämlich, wenn ein Elternteil das Kind tatsächlich mehr als 50 % alleine betreut und in der Regel keine längeren Abwesenheitszeiten von mindestens einer Woche vorliegen. Denn gerade solche längeren Entlastungszeiträume stellten ein wichtiges Kriterium für die besondere Bedarfssituation von Alleinerziehenden dar.

Quelle: https://sg-wiesbaden-justiz.hessen.de/irj/SG_Wiesbaden_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Wiesbaden_Internet/sub/170/170209fd-40dc-f751-79cd-aa2ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm


2. 3 Sozialgericht Mainz, Urteil vom 16. Juni 2016 (Az.: S 8 AS 114/15):

Private Leibrentenversicherung kann Hartz-IV-Leistungen entgegenstehen

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Der aus einem Leibrentenversicherungsvertrag beanspruchbare Rückkaufswert stellt ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar, das bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II unberücksichtigt bleibt.

2. Dies gilt gerade auch dann, wenn der Antragsteller in keiner Weise von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II).

3. Bis zur Vereinbarung eines unwiderruflichen Ausschlusses der Verwertung einer solchen privaten Rentenversicherung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Versicherungsgesellschaft handelt es sich hier um kein zur Altersvorsorge bestimmtes Sondervermögen, das entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II von einer vorzeitigen Verwertung ausgenommen ist.

4. Bei einer bedingt durch die vorzeitige Auflösung eines Rentenversicherungsvertrags durch den Antragsteller bezifferbaren „Verlustquote“ von 12 v. H. (ermittelt aus dem durch die Beitragszahlung erreichten Substanzwert des Vertrags in Relation zum realisierbaren Rückkaufswert) liegt kein Fall einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung von Vermögenswerten im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 1. Alt. SGB II, keine für einen noch 31jährigen Antragsteller unzumutbare Verschleuderung von Vermögen vor. In diesem Lebensalter bleibt noch ausreichend Zeit, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften.


2. 4 SG Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 – S 15 AS 1561/13

Leitsatz ( Juris )

Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X findet auf Erstattungsforderungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III Anwendung.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=A0B593282F2DE0D77C4DF1393018C426.jp29?showdoccase=1&doc.id=JURE160016537&st=ent


3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

3. 1 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2016 – L 2 AL 23/15 – . Die Revision wird zugelassen.

Gründungszuschuss für einen Rechtsanwalt; Ermessensentscheidung – mündlicher Antrag

Zur Frage nach der Auslegung des Begriffs der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III einerseits und in § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III andererseits im Lichte des Urteils des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R).

Eine tatbestandliche Voraussetzung dahingehend, Gründungszuschuss erhalte nur derjenige, der seine Gründung möglichst zügig vorantreibe, enthält § 93 SGB III nicht.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III im Sinne der Legaldefinition des § 138 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 – L 2 AL 20/14) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 – L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 ).

2. Vor diesem Hintergrund muss die Zahlung der für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlichen Gebühr als Abschluss der Vorbereitungshandlungen angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Dauer des Alg-Anspruchs noch deutlich mehr als die vom Gesetz geforderten 150 Tage. Als Vorbereitungshandlungen im oben genannten Sinne kommen bei Rechtsanwälten insbesondere die Einrichtung eines Büros, die Anstellung von Personal und die Anmeldung zur Kammer in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 – L 1 AL 39/09 ZVW ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188504&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2016 – L 9 SO 490/16 B – rechtskräftig

Prozesskostenhilfe, Tod der Partei;

Leitsatz ( Redakteur )

1. Nach dem Tod der antragstellenden Partei kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

2. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vertreten hat, nach deren Tod einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188502&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – S 145 SO 1411/16 ER

Leistungskürzungen wegen Pflegebetruges

Hinweis Gericht:

Das Sozialamt darf die Sozialhilfe einer Pflegebedürftigen rückwirkend um Geldbeträge kürzen, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die daraus folgenden Rückforderungen darf das Sozialamt durch Anrechnung auf die laufende Grundsicherung sofort durchsetzen.

Quelle: https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.529561.php


S. a. SG Berlin zur Patientenmitwirkung beim Pflegebetrug: Sozialamt darf Sozialhilfe um "Kick-Back-Zahlungen" kürzen

zu SG Berlin , Beschluss vom 26.10.2016 – S 145 SO 1411/16 ER

Das Sozialamt darf die Sozialhilfe einer pflegebedürftigen Person rückwirkend um Geldbeträge kürzen, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat ("Kick-Back-Zahlungen"). Dies hat das Sozialgericht Berlin mit Eilbeschluss vom 26.10.2016 entschieden. Mit Blick insbesondere auf das Ausmaß des Pflegebetrugs erachtete das SG auch einen Sofortvollzug der daraus resultierenden Rückforderungen durch Anrechnung auf die laufende Sozialleistung für rechtmäßig.

Quelle: beck-aktuell: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-berlin-zur-patientenmitwirkung-beim-pflegebetrug-sozialamt-darf-sozialhilfe-um-kick–back–zahlungen-kuerzen

 
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 02.08.2016 – L 15 AY 42/16 B ER

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG – Kostenübernahmeerklärung

Leitsatz ( Juris )

Zur Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten von Anbietern von Unterkünften gegen Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Zahlung aufgrund von "Kostenübernahmeerklärungen", die den Leistungsberechtigten ausgehändigt worden sind.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188193&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

7. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern

SG Mainz: Sozialrechtlicher Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament

SGB II §§ 9, 12, 24; BGB §§ 2269, 2303

Grundsätzlich darf das Jobcenter im Fall eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger nicht verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den “ausgeschlossenen“ Erben auszuzahlen, ohne dass z.B. ein Grundstück verkauft oder beliehen werden muss. (Leitsatz der Redaktion)

SG Mainz, Urteil vom 23.08.2016 – S 4 AS 921/15, BeckRS 2016, 72896
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz

Quelle: beck-aktuell: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDErbR201610

 
Jobcenter nimmt keine Rücksicht auf Kinder

Zwei alleinstehenden Frauen wurde durch die Behörden das Geld gekürzt / Experte Sell kritisiert die Sanktionierung als »Willkür«

Quelle: https://www.neues-deutschland.de/artikel/1030903.jobcenter-nimmt-keine-ruecksicht-auf-kinder.html

 
Syrer können Flüchtlingseigenschaft beanspruchen

Syrische Asylbewerber haben über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus grundsätzlich auch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssten.

VG Münster, Urteil v. 13.10.2016 (Az.: 8 K 2127/16.A – nicht rechtskräftig): http://www.vg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/10_pressemitteilungen/20_161031/index.php


Sanktionen und Mehrfachsanktionen gegen das Existenzminimum der Menschen in der Willkürzone und der Hinweis auf ein (eigentlich) unverfügbares Grundrecht

Von Stefan Sell

Sanktionen im Hartz IV-System sind eine existenzielle Angelegenheit, wird hier doch das staatlich gewährte Existenzminimum unterschritten oder in den Fällen der Vollsanktionierung sogar vollständig entzogen. Der eine oder andere wird sich an das berühmte Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 erinnern, denn dort hatte das höchste deutsche Gericht bereits in den Leitsätzen in aller (scheinbaren) Klarheit ausgeführt: »Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Weiter: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/11/238.html


VG Koblenz, Urt. v. 24.10.2016 – ( Az. 3 K 349/16.KO )

Ausweisung eines Ausländers nach illegaler Erwerbstätigkeit rechtmäßig

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Ausländer mit einer ungültigen Aufenthaltserlaubnis, der zudem einer illegalen Beschäftigung nachgeht, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden darf.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 36/2016 v. 04.11.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee689-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=00d06458-5bd2-851b-e391-bf702e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042


Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum- Hartz-IV-Regelsätze grundlegend neu ermitteln

Die Hartz-IV-Regelsätze sind nicht bedarfsdeckend und müssen grundlegend neu ermittelt werden. Zudem sollen Leistungsberechtigte wirksame Soforthilfen erhalten. Dies fordern der DGB, Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Erwerbslosengruppen in einer gemeinsamen Erklärung, die am Freitag in Berlin vorgestellt wurde.

Quelle: http://www.dgb.de/presse/++co++d912da78-a1c8-11e6-b4f7-525400e5a74a

 
S. a. dazu: Kritik an geplanter Hartz-IV-Erhöhung

Der Bundesrat hat Zweifel, ob die von der Bundesregierung geplante Hartz-IV-Erhöhung den Vorgaben des BVerfG gerecht wird und die neuen Regelsätze tatsächlich zu einer Besserstellung der Leistungsberechtigten führen.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/4ac/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161102383&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 
Zwei Männer leben zusammen – für das Jobcenter ist das mehr als eine WG Liebes- oder Zweckgemeinschaft?

Jobcenter Dülmen provoziert Räumungsklage gegen Untermieter in Hartz IV-Bezug

Aus dem Beitrag:  „Wir brauchen die aktuellen Gehaltsabrechnungen, um das Einkommen feststellen zu können.“

Quelle: http://www.wn.de/Muensterland/2589612-Zwei-Maenner-leben-zusammen-fuer-das-Jobcenter-ist-das-mehr-als-eine-WG-Liebes-oder-Zweckgemeinschaft


Hinweis dazu vom Redakteur von Tacheles Detlef Brock:

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn von beiden Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.

Ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Entscheidend ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.

Bezogen auf die obrigen Ausführungen bedeutet das, dass eine " kumpelhafte Männerfreundschaft" nicht zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft berechtigt ( vgl. aktuell SG Augsburg, Endurteil v. 06.09.2016 – S 15 AS 697/16, juris ).

Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte bzw. Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist (statt vieler nur BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – B 14 AS 133/12 B, juris ).

Indes geht diese Pflicht nicht dahin, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, Beweismittel – etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse – von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen.

Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – L 18 AS 2167/11, beide juris  ).

Mein Rat: Dringend juristische Hilfe einholen.

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de