Tacheles Rechtsprechungsticker KW 45/2014 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ( BVerfG )

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2014 – 1 BvR 83/12

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Beschluss hier abrufbar: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2909#comments

Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28.10. 2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 61/13

Bestimmung der Höhe der Freibeträge beim Zusammentreffen von Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit und einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Zur Auslegung des § 11b Abs 2 S 3 SGB 2 in Fällen, in denen sowohl Einnahmen aus steuerlich privilegierter ehrenamtlicher Tätigkeit als auch aus steuerlich nicht privilegierter Erwerbstätigkeit in einem Monat zugeflossen sind, wenn zwar der Gesamtbetrag beider Einnahmen den Freibetrag von 100 Euro übersteigt, aber der Betrag der steuerlich privilegierten Einnahmen allein nicht.

Bei Ausübung eines Ehrenamtes ist der erhöhte Freibetrag immer zu berücksichtigen.

Leitsätze ( Autor)
1. Der Bezug eines privilegierten Einkommens nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II bewirkt nicht, dass dessen erhöhter Freibetrag vom gesamten Einkommen abzuziehen ist.

2. Der erhöhte Freibetrag ist nicht erst zu berücksichtigen, wenn die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit über 100 Euro beträgt.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13614

BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 65/13 R

Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland – Sozialgeldbezieher – temporäre Bedarfsgemeinschaft

Auch im Ausland lebende Kinder von Hartz-IV-Empfängern haben Anrecht auf deutsche Sozialleistungen.

Leitsatz ( Autor)
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist keine Anspruchsvoraussetzung für nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Deutschland in einer temporären Bedarfsgemeinschaft leben.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13614

BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 36/13 R

Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld – Alg II-Antrag wirkt grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurück ( § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung )

Leitsätze ( Autor)
1. § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung bewirkt, dass ein Alg II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurückwirkt und die in diesem Monat anfallenden Einnahmen auch vor Antragstellung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sind.

2. Die als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern und unterliegt damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (§ 11a Abs 3 Satz 1 SGB II).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13614

Anmerkung: Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll – so ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R; LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2014 – L 12 AS 416/14 B ER – rechtskräftig und Körtek, jurisPR-SozR 8/2014 Anm. 1.

Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 04.06.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteile vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R

Sozialgerichtliches Verfahren – Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bewilligungszeiträumen nach dem 1.1.2011 – Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – selbst genutztes Wohneigentum – keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen – Vergleichbarkeit mit Tilgungsraten – Vermögensbildung

Leitsätze ( Autor)

1. Keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztes Wohneigentum.

In der hier vorliegenden Ausgestaltung des Übergabevertrages sind die Rentenzahlungen in der Gesamtheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks anzusehen und daher nach dem SGB II nicht anders zu behandeln wie die monatlichen Tilgungsraten nach einem Grundstückskauf. Die Übernahme solcher Raten ist nach der Rechtsprechung des BSG, an der festgehalten wird, nur in solchen besonderen Ausnahmefällen angezeigt, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Alg II bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R).

2. Widerspruch und Klage können sich auf die Kosten der Unterkunft beschränken, es muss nicht zwingend die Bewilligung insgesamt angegriffen werden.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-6-4&nr=13616&pos=3&anz=5

Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 06.08.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R

Arbeitslosengeld II – Sonderbedarf – Wohnungserstausstattung – Ersatzbeschaffung – Zerstörung von Einrichtungsgegenständen während früherer Drogenabhängigkeit – Fehlen eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses

Leitsätze ( Autor)

1. Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung.

Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als „Wohnungserstausstattung“ setzt voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein „spezieller Bedarf“ vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.

2. Die Krankheit des Antragstellers war hier nicht mit einer Veränderung der Wohnsituation und einem hierdurch bedingten „Verlust von Einrichtungsgegenständen“ als von „außen“ wirkendem Umstand, etwa bei Wohnungsaufgabe, verbunden ( vgl. zu einer anderen Fallgestaltung – Wenn, etwa infolge einer Alkoholerkrankung, ein eigener Hausstand jedenfalls für mehr als sechs Monate aufgegeben worden ist, so entspricht demnach diese Situation dem in der Gesetzesbegründung genannten Fall der Haft und begründet einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung ( BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 36/09 R ).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13609&pos=7&anz=125

Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2014 – L 5 AS 485/14 B ER

Leitsätze RA Michael Loewy
1. Ein Anordnungsgrund liegt auch bei einer bereits anhängigen aber wegen schwebender Vergleichsverhandlungen ruhend gestellten Räumungsklage vor.

2. Eine Räumungsklage begründet bereits eine Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II, so dass eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers zwecks Gewährung eines Darlehens ausscheidet, da § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als „Sollvorschrift“ ausgestaltet ist. Ein Darlehen ist grundsätzlich zu gewähren.

3. Die Unangemessenheit der monatlichen Mietzahlungen führen nicht dazu, dass eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt wäre, solange die Antragstellerin auf Dauer in der Lage ist, die Differenz zwischen der angemessenen und der tatsächlichen Mietzahlungen – z. B. aus dem Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag – zu tragen.

Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/

Anmerkung: Vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.02.2010 – L 5 AS 2/10 B ER – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen – darlehensweise Übernahme von Mietschulden – fristlose Kündigung der Wohnung – Räumungstitel – Abschluss eines neuen Mietvertrags – Verzichtserklärung des Vermieters auf Zwangsräumung – Ermessensprüfung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2014 – L 7 AS 2136/13

Zur Wirksamkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verträge und der Gültigkeit und Auslegung von Sekundärrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. (EGV) 883/2004 – mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art. 70 Abs. 4 EGV 883/2004 – auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen iS von Art. 70 Abs. 1, 2 EGV 883/2004?

2. Falls 1) bejaht wird: Sind – gegebenenfalls in welchem Umfang – Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 4 EGV 883/2004 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG (RL 2004/38/EG) möglich, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen ausnahmslos für die ersten drei Monate des Aufenthalts nicht besteht, wenn Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind?

3. Falls 1) verneint wird: Stehen andere primärrechtliche Gleichbehandlungsgebote – insbesondere Art. 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 18 AEUV – einer nationalen Bestimmung entgegen, die Unionsbürgern eine Sozialleistung in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ausnahmslos verweigert, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, wenn diese Unionsbürger zwar weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, aber eine tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats aufweisen können?

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Siehe dazu auch: Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland: Freizügigkeitsrecht und Anspruch auf Sozialleistungen, eine Handreichung für die Beratung zum Thema Freizügigkeitsrecht und Anspruch auf Sozialleistungen für EU-Bürger, Stand Oktober 2014 – Informationen der Diakonie, hier abrufbar: http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2014/10/unionsbc3bcrger-in-deutschland-freizc3bcgigkeitsrecht-und-anspruch-auf-sozialleistungen-06-2014.pdf

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2014 – L 2 AS 1701/14 B ER und L 2 AS 1752/14 B – rechtskräftig

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Leitsätze ( Autor)
1. Die zusätzlich aufgenommene Verpflichtung des Antragstellers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, die zulässiger Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2014 – S 16 AS 1992/11) und damit auch eines diese Vereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes sein kann.

2. Auch die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung an den Maßnahmeträger ist zulässig. Dieser führt für das JC die konkrete Eingliederungsmaßnahme durch und muss in diesem Zusammenhang die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers sicher stellen und überprüfen. Da es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur um eine Nebenpflicht handelt, führt auch der Umstand, dass diese Verpflichtung in der ursprünglichen Eingliederungsvereinbarung nicht aufgeführt war, nicht zur Rechtswidrigkeit des daran anknüpfenden Eingliederungsverwaltungsaktes.

3. Dahinstehen kann die Frage, ob der Antragsteller mit seinem Begehren, die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorläufig klären zu lassen, auf ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen eine künftige Sanktionsentscheidung verwiesen werden kann, wenn das Jobcenter bereits angekündigt hat, dass eine diesbezügliche Sanktionsentscheidung in den nächsten Tagen ergehen wird und den Antragsteller hierzu auch bereits angehört hat. Dafür spricht, dass es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben (vgl. BayLSG, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B). Ob der Verweis auf eine diesbezügliche inzident zu erfolgende Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens gegen die Sanktionsmaßnahme mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, wird allerdings auch bezweifelt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173280&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.10.2014 – S 11 AS 25/14 – und – S 11 AS 714/14 – Die Berufung wird zugelassen.

Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug – dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf – verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Keine Beschränkung der Kosten der Unterkunft auf Dauer bei nicht erforderlichem Umzug des Leistungsbeziehers, denn dies scheint zum einen verfassungsrechtlich bedenklich und auch einfach gesetzlich nicht zwingend.

Leitsätze ( Autor)
1. Keine Beschränkung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Dauer bei nicht erforderlichem Umzug, denn es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeweils Rücksicht zu nehmen.

2. Das ein einmaliges Fehlverhalten des Antragstellers dauerhaft zur Deckelung seiner Unterkunftskosten führt, ist nicht mehr mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag in Übereinstimmung zu bringen. Hier erscheint eine verfassungskonforme Auslegung angezeigt.

3. Soweit die beiden Gerichte davon ausgehen ( Thüringer LSG (Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11, und LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 04.12.2013 – L 10 AS 286/11 ) die Beschränkung sei gerechtfertigt, weil sich der Leistungsempfänger eigenverschuldet in die Situation gebracht hat, überzeugt das nicht. Dies umso weniger als das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung ( BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 4 AS 32/12 R) darauf aufmerksam gemacht hat, dass durchaus Fälle drohen, in denen bei strikter Anwendung der Leistungsberechtigte dauerhaft Leistungen unterhalb des Existenzminiums erhält. Diese Konsequenz lässt sich nicht mit Art. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang bringen. Durch diese Verfassungsnormen wird dem Gesetzgeber der Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (vgl. dazu jüngst Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Die Frage ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 7/14 R).

Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 10.10.2013 – S 11 AS 359/13 – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung – Ausnahme bei Unterbringung in einem Krankenhaus für voraussichtlich weniger als 6 Monate – Beginn des Prognosezeitraumes – Tag der Antragstellung

Leitsatz ( Autor)

Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn des Prognosezeitraumes nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II (Sechsmonatszeitraum) ist nicht der Tag der Aufnahme in der Therapieeinrichtung bzw. dem Krankenhaus, sondern der Tag des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II beim Grundsicherungsträger.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso SG Kassel, Urteil vom 28.08.2014 – S 7 AS 973/10; SG Köln, Urteil vom 27.01.2011 – S 32 AS 307/10.

SG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2014 – S 13 AS 735/14

Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte, dass der Enkel erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. In diesem Fall ist das Guthaben des Sparkontos nicht als Vermögen des minderjährigen Enkels zu werten.

Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=2014-10-16&Aktenzeichen=S%2013%20AS%20735/14

Anmerkung: ebenso SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014 – S 22 AS 341/12 – rechtskräftig und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, L 9 AS 695/08

SG Mainz, Urteil vom 14.08.2014 – S 3 AS 430/14 – Die Berufung wird zugelassen.

Leitsätze ( Juris)
1. Im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr herstellen wollen oder ob die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird (Anschluss an SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 – S 17 AS 1159/12; entgegen BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 R; BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R).

2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran – wie in § 20 Abs. 4 SGB II – leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre am Maßstab des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 u.a. -) verfassungswidrig.

3. Die vom 14. Senat des BSG für den Fall einer nur räumlichen Trennung der Ehegatten vertretene analoge Heranziehung des Alleinstehendenregelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R) führt zwar zu einem im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleitung des Existenzminimums verfassungskonformen Ergebnis, verstößt jedoch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs 1 GG.

Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/

SG Mainz, Beschluss vom 22.06.2012 – S 17 AS 630712 ER – nicht veröffentlicht

Für eine bloße Verlängerung der EGV gegen den Willen des Leistungsberechtigten zwei Monate vor Ablauf der Laufzeit besteht weder Anlass noch Ermächtigungsgrundlage – Präzisierung der Rechtsfolgenbelehrung

Leitsätze ( Autor)
1. Der die EGV ersetzende VA erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen, den Abschluss einer EGV durch VA zu ersetzen liegen nicht vor, denn es gibt eine gültige EGV.

2. Besteht eine Vereinbarung, ist der Leistungsträger bis zur einvernehmlichen Anpassung an sie gebunden und darf sie nicht einseitig durch VA nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ergänzen, teilweise aufheben oder umgestalten. Nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II sollen die Regelungen einer EGV durch VA erfolgen, wenn eine EGV nicht zu Stande kommt. Da noch eine gültige EGV vorliegt, liegt kein Fall des Nichtzustandekommens vor. Darüber hinaus ist nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehen, das eine neue EGV erst nach 6 Monaten abgeschlossen werden soll.

3. Es ist nicht erforderlich, für eine Präzisierung der Rechtsfolgenbelehrung einen VA zu erlassen, da diese selbst keinen Verwaltungscharakter hat. Sie kann daher einfach in Schriftform ergehen.

Der Beschluss liegt dem Autor vor.

Anmerkung1: Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden. Dies wird bereits durch den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ausgeschlossen ( ganz herrschende Meinung, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, – L 5 AS 509/11 B ER; LSG BB, Beschl. v. vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG Baden- Württemberg, Beschl. v. 02.08.2011 – L 7 AS 2367/11 ER-B; Bay.LSG, Beschl. v. 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 Rn. 17; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 129; Berlit in:Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rn. 42).

Anmerkung 2: ebenso SG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2014 – S 35 AS 2710/14 ER, n. v.; SG München, Beschluss vom 19.05.2014 – S 54 AS 1155/14 ER ( unveröffentlicht), SG Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2013 – S 6 AS 1847/13 ER ( unveröffentlicht); SG Dortmund, Verfahren ( Hinweis d. Gerichts) v. 15.05.2012 – S 62 AS 645/ 11 – und – S 62 AS 1261/11 ( unveröffentlicht): Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Grundsicherungsträger nach dem SGB II eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf.

Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.10.2014 – S 41 SO 418/14 ER

Ungedeckte Heimpflegekosten – Weigerung der Ehefrau, mit ihrem Vermögen für die Heimkosten des Antragstellers aufzukommen – fiktiver Vermögensverbrauch

Leitsätze ( Autor)

1. Bei auf die Übernahme der laufenden Heimkosten gerichteten Eilverfahren liegt eine ein gerichtliches Eingreifen erfordernde Notlage (Anordnungsgrund) jedenfalls dann vor, wenn der Heimträger eine Kündigung des Heimvertrages ausgesprochen hat und eine Räumungsklage anhängig gemacht worden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.09.2014, Az. L 9 SO 321/14 B ER ).

2. Das Vermögen seiner Ehefrau ist auch nicht deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es mittlerweile hinter der Summe der ungedeckten Heimkosten zurückbleibt und deshalb bei einer Verrechnung die Grenze des Schonvermögens unterschritten würde. Denn soweit Vermögen über das Schonvermögen hinaus besteht, steht es dem Anspruch auf Sozialhilfe solange („Monat für Monat“, LSG NRW vom 14.07.2011, Az. L 9 SO 258/10) entgegen, bis der Wert des vorhandenen Vermögens den Betrag des Schonvermögens erstmals tatsächlich unterschreitet. Weder ist – mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein fiktiver Verbrauch von Vermögen zu berücksichtigen, noch darf vorhandenes Vermögen mit etwaig bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Hilfeempfängers saldiert werden.

3. Sozialhilfeträger muss die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig übernehmen, denn steht (zugerechnetes) Vermögen dem Bedürftigen tatsächlich nicht zur Deckung des eigenen (existenzsichernden) Bedarfs zur Verfügung, besteht ein begründeter Fall i.S.v. § 19 Abs. 5 SGB XII und ist die Bedarfslücke durch den Sozialhilfeträger im Wege der erweiterten Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII (offen gelassen in BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 13/11 R) – zu füllen. Soweit in solchen Fällen statt der Anwendung von § 19 Abs. 5 SGB XII die Gewährung von „echter“ Sozialhilfe unter Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB XII erwogen wird, ist dem nicht zu folgen. § 103 Abs. 1 SGB XII ist seinem Wortlaut nach auf die Konstellationen beschränkt, in denen der Ersatzpflichtige „die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat“. Diese Voraussetzungen werden – mangels Bedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII – in Fällen wie dem vorliegenden jedoch gerade nicht erfüllt, so dass sie dem § 103 Abs. 1 SGB XII nur bei einer den Wortlaut erweiternden Auslegung unterfielen. Sie lassen sich jedoch zwanglos unter § 19 Abs. 5 SGB XII subsumieren, so dass diesem Weg der Vorzug zu geben ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 20.03.2014 – S 3 SO 79/13 – anhängig beim BAY LSG unter dem Az. ( L 8 SO 107/14 )

Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Unterkunft und Heizung – Kostenübernahme von Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung

Leitsätze ( Autor)
Die Überschneidungskosten, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII zu übernehmen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 (L 2 SO 2078/10)

Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 17.10.2014 – S 8 SO 237/14 ER

Umzugskosten – Hilfe von Verwandten – gewerbliches Umzugsunternehmen – Erforderlicher Umzug – Abschluss des Mietvertrages nicht relevant bei der Beantragung zur Zustimmung der Umzugskosten

Leitsätze ( Autor)
1. Trennung vom Ehemann machen den Umzug notwendig. Ein Verbleib in der gemeinsamen Ehewohnung kommt nicht in Betracht.

2. Krankheitsbedingt waren hier die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen zu übernehmen. Wird der Umzug gewerblich organisiert, ist ein Kostenvoranschlag der Umzugsfirma einzureichen.

3. Familienangehörige und Freunde sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen.

4. Dass der Antrag nicht vor Abschluss des Mietvertrages gestellt wurde, ist unerheblich, da nicht der Abschluss des Mietvertrages, sondern der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen erst die maßgebliche zustimmungspflichtige vertragliche Verpflichtung darstellt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173219&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht ( AsylbLG )

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2014 – L 8 AY 474/14 B ER – rechtskräftig

Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG

Leitsätze ( Juris)

1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. des BUK-NOK vom 19.10.13 (BGBl I 3836) i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG richtet sich ausschließlich nach der zugrundeliegenden Hauptsache, nicht dem Beschwerdegegenstand im einstweiligen Rechtsschutz.

2. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, selbst wenn die Auffassung vom erkennenden Gericht in der Tatsacheninstanz ohne neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht geteilt wird.

3. Einstweiliger Rechtsschutz ist bei existenzsichernden Leistungen ab Antragstellung bei dem Sozialgericht zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich besteht, so dass der Leistungsträger nicht durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache einem Rückgriffsrisiko ausgesetzt sein kann.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht ( ( AsylbLG )

Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 03.09.2014 – S 19 AY 8/14 ER – rechtskräftig

In den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig – Aufenthalt außerhalb des Bereichs einer räumlichen Beschränkung der Wohnsitznahme – latente Bedrohungslage

Leitsätze ( Autor)
1. Die „nach den Umständen unabweisbar gebotene“ Hilfe beschränkt gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG in der Regel auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit der Ausländer den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann. Jedoch kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können, wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER ).

2. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Denn es besteht nach wie vor eine latente Bedrohungslage und es ist nicht auszuschließen, dass die Familie des Antragstellers Vergeltungs- bzw. Racheakten ausgesetzt ist, die Leib und Leben bedrohen, wenn sie nach H. Zurückkehrt.

3. Die im vorliegenden Fall zu erbringende „unabweisbar gebotene Hilfe“ umfasst Leistungen auf der Grundlage von § 3 AsylbLG. Denn selbst bei einem ausländerrechtlich zu missbilligenden Auflagenverstoß stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf das Grundrecht zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das auch nach dem AsylbLG zu beachten ist, der Lebensunterhalt auf dem Niveau des Existenzminimums zu sichern ist. Da eine solche schwierige Rechtsfrage im Rahmen eines Eilverfahrens regelmäßig nicht zu klären ist, besteht bereits angesichts der zu treffenden Folgenabwägung ein Anspruch auch der Antragstellerin zu 2) auf Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172231&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung von RiLSG Essen Dr. Jens Blüggel zu BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12: Verfassungsgemäße Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Leitsätze

1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.

2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.

Quelle: Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/19p8/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011514&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de