Tacheles Rechtsprechungsticker KW 43/2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil v. 19.10.2016 – B 14 AS 50/15 R

Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren erledigt sich bei nachfolgender Klageerhebung.

Hinweis Gericht

Wird gegen einen Widerspruchsbescheid, der eine teilweise Abhilfe und eine teilweise für den Widerspruchsführer positive Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X enthält, Klage in der Hauptsache erhoben, so besteht kein Anspruch auf eine Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 SGB X hinsichtlich dieser Kostengrundentscheidung. Durch die Klageerhebung erledigt sich diese Kostengrundentscheidung nach § 39 Abs 2 SGB X, weil § 63 SGB X nur Kostenentscheidungen für Vorverfahren regelt, an die sich keine Klageverfahren in der Sache anschließen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14410


1. 2 BSG, Urteil v. 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R

Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II aF.

Es kann ein Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme der Aufwendungen der bisherigen Wohnung in Form eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen eines besonderen Härtefalls bestehen.

Leditsatz ( Redakteur )

Der Antragsteller der aufgrund des bewilligten Berufsvorbereitungslehrgangs mit internatsmäßiger Unterbringung dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II unterfällt, hat Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs 4 SGB II aF, der vom Gesetzgeber geschaffen wurde, um in Härtefällen das Existenzminimum der betreffenden Person sicherzustellen. Einen hierauf gestützten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ist dem Kläger vom Jobcenter als Darlehen zugewähren.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14410


1. 3 BSG, Urteil v. 10.08.2016 – B 14 AS 51/15 R

Sind Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung bei Auszahlung und Zufluss während des Leistungsbezugs gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen? ( nein )

Leitsatz ( Redakteur )

Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung sind bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Vermögen gem § 12 SGB 2 zuzuordnen und nicht gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14409&pos=0&anz=107


1. 4 BSG, Urteil v. 23.06.2016 – B 14 AS 46/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorrangige Leistungen – Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente – abschließende Regelung der UnbilligkeitsV – Überprüfung der Ermessensentscheidung – Nichtvorliegen eines atypischen Falls – Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz ( Redakteur )

Zur Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zu beantragen. ( hier bejahend )

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14355&pos=10&anz=107


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 13.10.2016 – L 7 AS 850/16 B ER

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – Rechtswidrigkeit wegen Unbestimmtheit des Zuweisungsbescheides zur Eingliederungsmaßnahme

Die hinreichend bestimmten Angaben zu Inhalt und Ziel der Maßnahme haben durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II selbst zu erfolgen und können nicht dem Maßnahmeträger überlassen bleiben, ein Fleyer des Trägers oder mündliche Gespräche mit dem Antragsteller, deren Inhalt im Einzelnen nicht den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Jobcenters entnommen werden kann, reicht nicht aus.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die von dem Jobcenter nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III erfolgte Zuweisung in die Maßnahme „Jobcoach“ stellt sich schon deswegen als rechtswidrig dar, weil die Maßnahme nicht hinreichend konkret bestimmt ist.

2. Für den Leistungsberechtigten muss nämlich nach seinem Empfängerhorizont aus der Zuweisungsentscheidung klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden ( BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R).

3. Hier wurde der Antragsteller lediglich anhand eines Flyers und mündlich über Inhalt und Gegenstand der Maßnahme aufgeklärt. Es ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, wie die Maßnahme im Einzelnen konkret ausgestaltet sein soll.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/lsg-nds-bremen-zur-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung-einer-klage-gegen-eine-zuweisung-in-eine-massnahme-zur-aktivierung-und-beruflichen-eingliederung/


Rechtstipp: vgl. LSG NSB, vom 24. November 2015 – L 7 AS 1519/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2016 – L 25 AS 1511/16 B ER – rechtskräftig


2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 30.05.2016 – L 6 AS 51/13

Leitsatz ( Juris )

Studierende, die eine im Eigentum ihrer Eltern stehende Wohnung bewohnen, haben im Gegensatz zu denen, die im Haushalt ihrer Eltern wohnen, keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung nach § 27 Abs 3 SGB II.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160015721&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 
2. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.08.2016 – L 11 AS 665/14

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Förderung durch Eingliederungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten (§ 92 Abs 1 Nr 1 SGB III).

2. Dieser Förderungsausschluss greift jedoch noch nicht, wenn ein Arbeitgeber lediglich versucht hat, das Beschäftigungsverhältnis eines anderen Arbeitnehmers zu beenden, die Kündigung im Ergebnis jedoch nicht wirksam geworden ist. Vielmehr setzt § 92 Abs 1 Nr 1 SGB III die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines anderen Arbeitnehmers voraus.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0B650BD6E0FD1DD382BE2F086582F356.jp29?doc.id=JURE160015715&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


2. 4 LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.08.2016 – L 3 AS 2349/16 ER-B, n. v.

Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren ( hier verneinend )

Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16) in vollem Umfang bestätigt worden. . Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gegenständlich sind, ist zu beachten, dass diese im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums der Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben, dienen. Sie sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, privatrechtliche Verbindlichkeiten zu bedienen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2015, L 19 AS 360/15 B ER ).

2. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, erfordert es deshalb hinsichtlich des Anordnungsgrundes vom Antragsteller den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.

Hinweis: Ri'inSG Köln Dr. Karola) Piepenstock in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 22 SGB II

Auszug:  Rn 263.1

„Ein Teil der Rechtsprechung ist nicht (mehr) der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig frühestens erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen ist, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 Satz 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne. Die Fokussierung auf diesen Zeitabschnitt wird insoweit für unzureichend gehalten, da schon zu einem früheren (oder auch noch späteren) Zeitpunkt wesentliche Nachteile drohen können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles (vgl. etwa LSG NW v. 13.05.2015 – L 6 AS 369/15 B ER)."

Rn 263.2

" Dagegen bedarf es nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Eine derartige Gefahr nimmt ein Teil der Rechtsprechung (in st. Rspr. vgl. LSG NW v. 17.11.2015 – L 2 AS 1821/15 B ER – juris Rn. 4; LSG NW v. 29.06.2015 – L 12 AS 862/15 B ER – juris Rn. 10 ff. sowie LSG NW v. 06.07.2015 – L 19 AS 931/15 B ER – juris Rn. 33 ff.)"


2. 5 Landessozialgericht Hamburg, Beschluss v. 20.06.2016 – L 4 AS 179/16 B ER

Grundsicherungsleistungen; Leistungsausschluss für Ausländer; Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – keine Ermessensreduzierung auf Null nach mehr als sechsmonatigem Aufenthalt

Sozialhilfe für arbeitssuchende EU-Bürger: Auch LSG Hamburg stellt sich gegen BSG-Urteile.

Leitsatz ( Redakteur )

Das dem Sozialhilfeträger im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zustehende Ermessen wegen Verfestigung des Aufenthalts des Unionsbürgers sich bereits nach sechs Monaten dahingehend reduziere, dass zumindest die Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (bereits Beschlüsse vom 15.10.2015 – L 4 AS 403/15 B ER und vom 14.4.2016 – L 4 AS 76/16 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188182&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
2. 6 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 13.07.2016 – L 4 AS 132/14

Zur Frage, ob der Antragstellerin einen höheren als den bereits gewährten Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung sowie für Medikamente und Hygieneartikel zu bewilligen ist.

Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung, wenn in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt wurde – Entsprechendes gilt für den Mehrbedarf für Hygieneartikel und Medikamente.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung dient nicht der nachträglichen Entschädigung; wurde in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt, kann sie auch im Nachhinein nicht mehr nachgeholt werden (Urteil des Senats vom 27.6.2013, L 4 AS 287/10).

2. Entsprechendes gilt für die Frage eines Anspruchs wegen Mehrbedarfs für Hygieneartikel und Medikamente. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebiete die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung des Sozialleistungsträgers, da dieser andernfalls durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Leistung oder gar den ab Antragstellung entstandenen Anspruch vereiteln könnte und so die Einklagbarkeit abgelehnter Leistungen nicht effektiv wäre (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.2.2014, B 14 AS 65/12 R; kritisch dazu Stotz, jurisPR-SozR 20/2014 Nr. 2).

3. Rechtsschutz, der zu spät kommt, wird nicht dadurch "effektiv", dass dem Betroffenen nachträglich etwas zugesprochen wird, womit er sein in der Vergangenheit liegendes Problem nicht mehr lösen kann. Im Übrigen übersieht diese Auffassung die prozessualen Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie im Grundsicherungsrecht die Tätigkeit der Instanzgerichte wesentlich prägen (vgl. Stotz, a.a.O.)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188140&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.08.2016 – L 7 AS 1571/15

Eine auf die endgültige Leistungsbewilligung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist bei Vorliegen vorläufiger Leistungsbescheide nur zulässig, wenn im Verwaltungsakt vorläufige Leistungen bewilligt worden sind und die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent abgelehnt hat (BSG, Urteile vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R und vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R ). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Leitsatz ( Redakteur )

Nur wenn die konkludente Ablehnungsentscheidung hinsichtlich endgültiger Leistungen vorliegt, sind die prozessualen Voraussetzungen für eine zulässige Klage erfüllt. Fehlt es indes – wie hier – an jeglicher behördlicher Entscheidung über endgültige Leistungen – und sei es nur in Form der Ablehnung der Festlegung solcher Leistungen – ist eine Klage auf (höhere) endgültige Leistungen unzulässig ( BSG vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.10.2016 – L 6 AS 1340/16 B ER und – L 6 AS 1341/16 B – rechtskräftig

Zum Einbau einer neuen Heizungsanlage als Zuschuss ( hier bejahend ) – Antragstellerin nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses – § 1041 BGB

Antragstellerin, welche nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ist, kann die Übernahme der Kosten für den Neueinbau einer Heizungsanlage beim Jobcenter nicht nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen, sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II, diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauberechtigte.

Leitsatz ( Redakteur )

1. § 22 Abs. 2 SGB II ist hier nicht anwendbar, da er nur für Eigentümer selbst bewohnten Eigentums gilt.

Der Anspruch ergibt sich aber aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauberechtigte.

2. Die analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Nießbrauchberechtigte ist nicht möglich.

3. Eine Regelungslücke liegt nicht vor, da § 22 Abs. 1 SGB II eine Regelung für Nießbrauchberechtigte bereit hält. Der Umstand, dass für Nießbrauchberechtigte nicht die Möglichkeit besteht, etwaige höhere Kosten unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur wie der Nutzer einer selbst genutzten Immobilie über ein Darlehen abzudecken (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II), erscheint gerechtfertigt, da Nießbrauchberechtigte, deren Aufwendungen ja nicht der eigenen Immobilie zu gute kommen, aus diesem Blickwinkel Mietern näher stehen als Eigentümern.

4. Die Reparatur der Heizung ist eine unabwendbare Aufwendung. Da die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung unter den Kosten für eine Reparatur liegen, erscheint es auch sachgerecht diese Kosten hier zugrunde zu legen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188263&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
2. 9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.10.2016 – L 12 AS 965/16 B ER – rechtskräftig

Bulgarische Staatsangehörige – Anspruch auf ALG II, aber nur Regelsatz und keine KdU – Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin – mehere Tätigkeiten sind nicht jeweils nur einzeln zu betrachten – hier keine untergeordnete unwesentliche Tätigkeit

Leitsatz ( Redakteur )

1. Mehere geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem monatlichen Einkommen von 162 € begründet die Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten.

2. Vorliegend kann nicht von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23.12.2015, L 12 AS 2000/15 B ER und vom 04.07.2016, L 12 AS 391/16 B ER; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 15.12.2015, L 6 AS 2016/15 B ER, : 150 Euro ausreichend, da mehr als 25% des Regelsatzes, und LSG NRW Beschluss vom 07.04.2016, L 7 AS 288/16 B ER, : im Ergebnis offen gelassen; a.A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.02.2015, L 31 AS 3100/14 B ER, mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes).

3. Insofern steht der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU mit der Folge zu, dass ihr der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegengehalten werden kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 SG Bremen, Beschluss v. 29.09.2016 – S 41 AS 1834/16 ER

Zur Höhe der Bedarfe für die Unterkunft nach dem SGB II („Hartz IV“).

Geltungsdauer schlüssige Konzepte / Mietobergrenzen / § 22 SGB II

Leitsatz ( RA Fabian Rust, 28757 Bremen-Vegesack )

Jedenfalls nach Ablauf von mehr als 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsanweisung und 3 1/2 Jahre nach der der Anweisung zu Grundeliegenden Nacherhebung (Frühjahr 2013) kann die
Verwaltungsanweisung keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Denn auch schlüssige Konzepte haben keine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.

Quelle: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.1983.de

Rechtstipp: vgl. dazu SG Oldenburg, Urteil v. 14.01.2015 – S 42 AS 1737/12 ebenso Urteil vom gleichen Tage – SG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2015 – S 42 AS 479/12, veröffentlicht in Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2015, Punkt 4.1


3. 2 Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 10.10.2016 – S 27 AS 654/16 ER

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, sowie gegen einen anschließend ergangenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid ( hier alles rechtsmäßg )

Mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann der Antragsteller nicht auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015 1 BvR 3460/13 ). Dies gilt auch, obgleich vorliegend bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist (abweichend Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 – L 7 AS 140/16 B ER ).

Leitsatz ( Juris )

1.Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.

2.Ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist.

3.Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 SGB II.

4. Zur Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides (§§ 31 ff. SGB II) und einer Aufhebung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 48 SGB X).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
3. 3 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 30.09.2016 – S 37 AS 14126/15 – Die Berufung wird zugelassen.

Mehrbedarf für Krankenkost nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer Laktoseintoleranz ( hier bejahend )

Der ernährungsbedingte Mehrbedarf bei ausgeprägter Laktoseintoleranz ohne zusätzliche Komplikationen oder Überschneidungen mit sonstigen Lebensmittelunverträglichkeiten ist mit einem Betrag von 18 EUR monatlich angemessen erfasst.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Dem Kläger steht ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von monatlich 18 EUR zu.

2. Das BVerfG fordert in seinem Urteil zu den Regelbedarfen vom 23.7.2014 einen realitätsgerechten Beurteilungsmaßstab; das gilt auch für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II.

3. Das erkennende Gericht folgt daher der am tatsächlichen Konsumverhalten unterer Einkommensgruppen orientierten Studie von Frau Dr. T, die einen Mehrbedarf ermittelt hat, der je nach Schweregrad der Laktoseintoleranz unter oder über 13,19 EUR als monatlichem Durchschnittswert liegt (Studie zum Urteil S 37 AS 13126/12 vom 5.4.2013).

Leitsatz ( Juris )

1. Eine genetisch bedingte, ausgeprägte Laktoseintoleranz begründet einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2.

2. Die Höhe des Mehrbedarfs muss ernährungswissenschaftlich, nicht medizinisch ermittelt werden, wenn keine zusätzlichen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Ernährung vorliegen.

3. Vorzugswürdig ist eine statistische Erfassung des Mehrbedarfs, die methodisch der Bemessung der Regelbedarfe entspricht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Hinweis: S. dazu Thomé Newsletter 25.04.2013: Urteil des SG Berlin zu Krankenkostmehrbedarf wegen Laktoseintoleranz – Das SG Berlin hat in einem jüngsten Urteil (v. 5. April 2013 – S 37 AS 13126/12) einem SGB II – Bezieher einen Krankenkostmehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer Laktoseintoleranz. von 13 EUR monatlich zugesprochen.

Rechtstipp: a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.03.2016 – L 6 AS 403/14; Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 18.11.2015 – S 20 AS 331/14 – Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 201/16 ; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015 – L 5 AS 570/13 ; SG Freiburg, Urteil vom 17.04.2015 – S 15 AS 3600/13 ZVW – Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg unter dem Az. L 9 AS 2069/15; SG Reutlingen, Urt. v. 11.03.2015 – S 2 AS 2642/14 ; zum SGB XII: LSG Hamburg, Urt. v. 24.09.2015 – L 4 SO 2/15


3. 4 Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 08.06.2016 – S 20 AS 917/15 – rechtskräftig – Die Sprungrevision wird zugelassen.

Vorläufigkeit der Bedarfsanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten war – rechtswidrig – monatliches Durchschnittseinkommen – Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Entscheidung

Leitsatz ( Juris )

1. Die Vorläufigkeit einer Bewilligung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gesetzlichen Grund beruht. Soweit es an einem solchen gesetzlichen Grund nach § 43 SGB I oder nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III fehlt, ist die Bewilligung endgültig erfolgt und kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X zurückgenommen, wiederrufen oder aufgehoben werden.

2. Der Umfang der Vorläufigkeit einer Bewilligung ist nach § 328 Abs. 1 S. 2 SGB III im Bescheid anzugeben und kann sich wirksam nur auf die Bereiche des Bescheides erstrecken, auf die der gesetzliche Grund der Vorläufigkeit Auswirkungen hat.

3. Schwankendes Einkommen hat keine Auswirkungen auf den anzuerkennenden Bedarf, sondern nur auf die Deckung dieses Bedarfs.

4. Bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche besteht keine Rechtsgrundlage für die Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnitts aus dem tatsächlichen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Außer im Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-V ist für Nichtselbstständige bei der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes daher für jeden Monat gesondert das jeweils tatsächlich zugeflossene Einkommen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Hinweis: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB – rechtskräftig – Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II ausgeräumt.


3. 5 Sozialgericht Detmold, Beschluss v. 05.07.2016 – S 18 AS 775/16 ER – rechtskräftig

Rumänische Staatsangehörige unterliegen dem Leistungsausschluss nach dem SGB II und haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Sozialhilfe für arbeitssuchende EU-Bürger: Auch SG Detmold stellt sich gegen BSG-Urteile.

Leitsatz ( Redakteur )

Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe für einen Unionsbürger bei dessen Erwerbsfähigkeit ( Anlehnung an LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016, L 12 SO 79/16 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188136&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3. 6 SG Oldenburg, Urteil vom 14.09.2016 – S 47 AS 422/14

Zur Ersatzpflicht der Klägerin aufgrund des Verbrauchs einer Erbschaft

Leitsatz ( Redakteur )

1. § 34 SGB II ermächtigt nicht zu einer Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach.

2. Ein Bescheid, der feststellt, dass die Klägerin sozialwidrig gehandelt hat und dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet ist, ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0B650BD6E0FD1DD382BE2F086582F356.jp29?doc.id=JURE160015723&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Rechtstipp: a. A. SG Braunschweig vom 23.02.2010 – S 25 AS 1128/08


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – Die Revision wird zugelassen.

Leitsatz ( Juris )

Maßgebende Tatsache für die Prüfung einer besonderen Härte bei Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen kann auch die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung zur abschlagsfreien Rente für langjährig Versicherte sein, die entgegen früheren Rentennovellen keine Übergangsregelung für Personen mit Altersteilzeitvereinbarung enthält, wenn diese Neuregelung den Versicherten von seiner ursprünglichen Absicht, nach der Altersteilzeit direkt Altersrente mit Abschlägen zu beziehen, hat Abstand nehmen lassen. In die Prüfung sind die individuellen Umstände der gebotenen Einzelfallprüfung einzustellen. Wird infolge der genannten Gesetzeslage an der ursprünglichen Absicht, unmittelbar nach Ende des Altersteilarbeitsverhältnisses in Rente zu gehen, nicht mehr festgehalten, entfällt ein gegebenenfalls vorher für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestehender wichtiger Grund (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 – L 1 AL 48/15 -).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: ebenso wohl auch: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.2016 – L 1 AL 48/15 – Revision anhängig BSG- B 11 AL 17/16 R


5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.04.2016 – L 8 SO 24/14 – rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

Ein individuell an die körperlichen Verhältnisse einer Person angepasster Bürostuhl unterfällt den technischen Arbeitshilfen nach § 33 Abs 8 Satz 1 Nr 5 SGB IX.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187694&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.08.2016 – L 9 SO 328/14

Nothilfe statt Sozialhilfe.

Leitsatz ( Juris )

1. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis von Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfsbedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht.

2. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187303

 
Rechtstipp: S. A.: LSG Nordrhein-Westfalen: Nothilfe statt Sozialhilfe

SGB XII § 25

Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht. (Leitsatz des Gerichts).

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Praxishinweis

1. Bundesweit kommt es in Krankenhäusern zu derartigen Problemsituationen: Der eingelieferte Patient kann eine wirksame Krankenversicherung nicht nachweisen, verfügt aber offensichtlich nicht über Einkommen oder Vermögen. Die Klinik kann die Behandlung nicht verweigern und ist nun auf die Sozialhilfe angewiesen. Folgt man dem LSG könnte die Klinik ihres Anspruches verlustig gehen, wenn der Patient im Verwaltungsverfahren nicht mitwirkt. Das scheint nicht interessensgerecht.

2. Hier hat das LSG alle Voraussetzungen für einen Anspruch des Patienten auf Sozialhilfe geprüft und bejaht. Darum müsste das Krankenhaus als Erbringer der Sachleistungen Hilfe bei Krankheiten gem. §48 SGB XII einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger haben – ohne den Umweg über den „Schuldbeitritt“.

Quelle. beck.de: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201621


6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

6. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 11.08.2016 – L 3 BK 14/13

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG – Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln –

Leitsatz ( Redakteur )

1. Für eine Verteilung der jährlichen Abfallgrundgebühr auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG kein Raum.

2. Kosten für die Müllmarken konnten bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung hingegen keine Berücksichtigung finden. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und sind entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend dargetan und nachgewiesen wird, wann und in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

3. Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft war auch nicht die Miete der Satellitenantenne zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die Kostentragung für die Bereitstellung der SAT/Antennenanlage zum einen bereits nicht im Mietvertrag, sondern nachträglich vereinbart, zum anderen war über die Empfangbarkeit von DVB-T in der Region Z … (vgl. zur Einführung von DVB-T in Mitteldeutschland: Sächs. LSG, Urteil vom 15. März 2012 – L 3 AS 588/10) das Fernsehen anderweitig technisch gewährleistet.

 Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188276&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=  


7. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Asylrecht

 7. 1 VG Düsseldorf, Urteil v. 21.10.2016 – 17 K 3177/15, 17 K 7566/15

 15 Monate Untätigkeit: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss über Asylanträge entscheiden

 Das VG Düsseldorf hat auf zwei Untätigkeitsklagen von syrischen Asylbewerbern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach 15-monatiger Wartezeit verpflichtet, über deren Asylanträge zu entscheiden.

 Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim OVG Münster beantragt werden.

 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 23/2016 v. 21.10.2016: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/index.php


Hinweis: Immer mehr Flüchtlinge klagen wegen langer Verfahren.

 Die Bearbeitung der Asylanträge geht vielen Flüchtlingen zu langsam. Im Mai waren fast 6.000 Klagen wegen Untätigkeit gegen das Bamf anhängig.

 Quelle: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-08/asyl-fluechtlinge-bamf-untaetigkeitsklagen


8. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern

Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern verweigert

Das BVerwG hat entschieden, dass einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen können.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 86/2016 v. 20.10.2016 : http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=86

 
Hinweis: Frag Das Jobcenter: Sozialbehörden müssen transparenter werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden: Jobcenter müssen dienstliche Telefonnummern von Sachbearbeitern nicht unbedingt herausgeben. Anlass genug, trotzdem für mehr Transparenz der Behörden einzustehen. Macht mit bei „Frag Das Jobcenter“!

Quelle: https://netzpolitik.org/2016/frag-das-jobcenter-sozialbehoerden-muessen-transparenter-werden/


Arbeitslosen- Zeitschrift quer Ausgabe 17 ist erschienen

Quelle: http://www.also-zentrum.de/zeitschrift-quer/quer-info/zeitschrift-quer-ausgabe-17.html


Helga Spindler: Polemik gegen „Hartz IV-Anwälte“ diskreditiert die Durchsetzung sozialer Rechte ( (info also 4/2014)

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de