Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2013 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Erstellt: Montag, 07.10. 08:47

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 40/2013

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2013 – L 5 AS 354/13 B ER

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutz (hier: u.a. verweigerter Hausbesuch).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162862

Anmerkung: Vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.8.2013 – L 2 AS 546/13 B ER und – L 2 AS 547/13 B rechtskräftig

Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften. Es bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.

1.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 – L 6 AS 531/13 B ER – rechtskräftig

Zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Eilverfahren.

Die Bedenken des Jobcenters gegen die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller mögen gerechtfertigt sein. Sie drängen im Eilverfahren aber nicht zu weiteren Ermittlungen und erscheinen wenig zielführend, wenn sie nicht auch durch entsprechenden Sachvortrag unterlegt sind.

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht im Sinne der positiven Feststellung zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Für das Tatbestandsmerkmal "Hilfebedürftigkeit" ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine sog negative Tatsache in der Einflusssphäre des Antragstellers handelt. Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe werden hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls deshalb wesentlich durch das Vorbringen des Antragstellers bestimmt. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts im Spannungsfeld zwischen einer schnellen und einer richtigen Entscheidung kaum möglich und auch nicht geboten; dem tragen die geringeren Beweisanforderungen Rechnung.

Aus der Eilbedürftigkeit ergeben sich um so mehr Einschränkungen an die Anforderungen für Sachverhaltsermittlungen, je eilbedürftiger die Sache ist (vgl SächsLSG Beschl v 01.08.2005 L 3 B 94/05 AS-ER). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Regelleistungen um Leistungen handelt, denen aus ihrer existenzsichernden Funktion heraus bereits eine gewisse Eilbedürftigkeit eigen ist. Ihre Gewährung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die dem Schutz der Menschenwürde dient (BVerfG Beschl v 12.05.2005 1 BvR 569/05; s auch LSG NRW Beschl v 06.05.2013 L 6 SF 62/13 ER).

Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%206%20AS%20531/13%20B%20ER

1.3 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2013 – L 7 AS 934/12 NZB

Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt unter anderem in Betracht, wenn es widersprechende Entscheidungen von mindestens zwei Landessozialgerichten gibt, oder wenn das Sozialgericht zwar nicht von einer Entscheidung des instanziell übergeordneten Landessozialgerichtes, aber von einer Entscheidung eines anderen Landessozialgerichtes abweicht (vgl. BT-Brs. 12/1217 S. 52 ).

Beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen (Kalt-)Miete steht gerade nicht fest, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist; sie könnte also auch höher als der Tabellenwert nach § 12 WoGG sein (vgl. Beschluss des Senats vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER, RdNr. 36). Auch ergibt sich aus der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht eindeutig, wie die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" zu beantworten wäre. Zwar spricht insbesondere die Formulierung "ein ‚Sicherheitszuschlag’ zum jeweiligen Tabellenwert" zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG im Urteil vom 17.12.2009 für die generelle Berücksichtigung eines Zuschlags (B 4 AS 50/09 R; siehe auch BSG, Urteil vom 20.08.2009 B 14 AS 41/08 R, RdNr. 22: "bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte"). Im Urteil vom 16.04.2013 wird die Gewährung eines Sicherheitszuschlags von 10 % allerdings nur für die Zeit vor dem 01.01.2009 festgestellt (B 14 AS 28/12 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.4 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.09.2013 – L 7 AS 83/12 NZB

Im SGB II keine Übernahme der Fahrkosten, welche die Krankenkasse abgelehnt hat, zu ambulanten Behandlungen.

Ein Anspruch auf Übernahme der beantragten Aufwendungen kann nicht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bzw. § 21 Abs. 6 SGB II hergeleitet werden. Vielmehr bedarf es zunächst der Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob für die in Anspruch genommene Krankenbehandlung, für die Fahrtkosten anfallen, eine medizinische Indikation dergestalt vorliegt, dass eine Leistungspflicht nach dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch für die Fahrtkosten – ausnahmsweise – in Betracht kommt (siehe insoweit auch SächsLSG; Urteil vom 19.01.2012 – L 3 AS 39/10). Ohne abschließende Klärung dieser tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Leistungsbereich des SGB V kommt ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nicht in Frage. Hier hätte es also dem Antragsteller oblegen, gegen die entsprechenden Bescheide der Krankenversicherung vorzugehen, um eine ausreichende Versorgung im Krankenversicherungssystem zu reklamieren.

Nach § 5 RBEG sind Fahrtkosten zum Arzt durch die vorgesehenen Beträge für Gesundheitspflege und Verkehr für die Zeit ab 01.01.2011 in dem als Pauschale gewährten Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Dass die ab 01.01.2011 geltenden Regelsätze im Hinblick auf die hier geltend gemachten Aufwendungen in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt wären, ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164296&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2011 – L 7 AS 1442/10

Für die Gewährung von Fahrkosten zu Arztbesuchen aufgrund einer chronischen Erkrankung existiert im SGB II keine Rechtsgrundlage.

1.5 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.08.2013 – L 7 AS 589/11

Bei einer von vornherein befristeten Erwerbstätigkeit (Leistungsunterbrechung für 5 Monate) ist eine Schonfrist (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) von dreieinhalb Monaten angemessen, welche Dauer die reduzierte Schonfrist im Ausnahmefall hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Höhere als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sind, selbst bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung, in der Regel für längstens sechs Monate als Bedarf anzuerkennen (sog. Schonfrist).

In einem Ausnahmefall kann die Schonfrist kürzer sein. Bei einer von vornherein auf wenige Monate befristeten bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit handelt es sich bei der anschließenden Leistungsgewährung um einen derartigen Ausnahmefall.

Welche Dauer die reduzierte Schonfrist (hier dreieinhalb Monate) hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mögliche Kriterien sind die Dauer der Erwerbstätigkeit, die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens, in welchem Ausmaß die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, die Anwendbarkeit der üblichen Kündigungsfrist nach § 573c BGB und ob im Vergleichsraum ein besonders angespannter Wohnungsmarkt besteht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.06.2012 – L 6 AS 582/10

Jobcenter muss neue Frist zur Kostensenkung bei Leistungsunterbrechung für 10 Monate nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme gewähren – Es komme aber auf die Umstände des Einzelfalles an.

1.6 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2013 – L 7 AS 441/12

Ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus dem Verhältnis von Verkehrswert (aktueller Verkaufspreis) zum Substanzwert (wirklicher Wert).

Bei Kapitallebensversicherungen ist grundsätzlich der Verkehrswert der aktuelle Rückkaufswert (einschließlich der Überschussanteile); der Substanzwert ist die Summe der geleisteten Versicherungsbeiträge.

Ein Policendarlehen des Versicherers mindert den Verkehrswert, weil die Schulden aus dem Policendarlehen mit dem Rückkaufswert verrechnet werden.

Das Policendarlehen des Versicherers mindert auch den wirklichen Wert, sprich Substanzwert, weil bereits ein Teil der Versicherungsbeiträge in Form des Darlehens an den Versicherungsnehmer zurückgeflossen sind. Nur der Teil der Versicherungsbeiträge, der nicht dem Darlehen zuzurechnen ist, fließt in den Substanzwert ein. Für dessen Berechnung gibt es verschiedene Berechnungsansätze.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164267&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2013 – S 11 AS 2299/13 – Die Berufung wird zugelassen.

1. Die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts von Großeltern mit ihren Enkelkindern begründen keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf.

2. Zwischen Großeltern und Enkelkindern besteht keine Bedarfsgemeinschaft.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 SG Hildesheim, Beschluss vom 01.10.2013 – S 33 AS 1375/13 ER

Keine Übernahme von Mietschulden im Eilverfahren wegen fehlender Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) trotz Räumungsklage

„Richtig ist zwar, dass bereits ein Räumungstitel der aktuell bewohnten Wohnung vorliegt, vor dem Hintergrund, dass jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2014 eingeräumt wurde und den Antragstellern somit noch rund 4 Monate zur Beschaffung von neuem Wohnraum verbleiben, ist zur Überzeugung der Kammer eine Eilbedürftigkeit aktuell noch nicht gegeben. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Mietwohnungen 3 Monate beträgt und die Möglichkeit besteht, dass innerhalb der noch verbleibenden 4 Monate noch weitere Wohnungen aufgrund von Kündigungen verfügbar werden.“

Quelle: Herbert Masslau, hier zu der Webseite: http://www.herbertmasslau.de/

3. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte NRW

3.1 Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.06.2013 – 19 E 88/13

Auch bei Eltern muslimischen Glaubens liegt eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/19_E_88_13_Beschluss_20130628.html

Anmerkung: BSG, Urt. v. 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R

Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II der Zumutbarkeit entgegenstehende Gefährdung der Kindeserziehung ist auch bei einem unter dreijährigen Kind nicht anzunehmen, wenn eine ausreichende Betreuung sichergestellt ist.

4. Entscheidungen zur Arbeitsförderung (SGB III)

4.1 Sozialgericht München, Urteil vom 11.06.2013 – S 35 AL 883/12 rechtskräftig

Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB III den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen nicht vorhanden sind.

Vor dem Hintergrund seines letzten Verdienstes und den Zumutbarkeitsregelungen des § 140 Abs. 3 SGB III war dem Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsentgelt unter 3.200,- Euro und in den folgenden drei Monaten unter 2.800,- Euro nicht zumutbar.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164279&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. Sozialgericht Trier, Urteil vom 01.02.2013 – S 1 AL 80/12

Bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Gründungszuschusses darf die Agentur für Arbeit im Rahmen ihres Ermessens der Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Vorrang vor der Förderung einer selbständigen Existenzgründung einräumen. Die Ermessensausübung ist dann ermessensfehlerhaft, wenn die Anzahl der aktuell freien Stellen im bisherigen Beruf des Arbeitslosen im Tagespendelbereich gering ist.

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 – L 4 SO 35/12

Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.

Sozialhilfeleistungen sind weder übertragbar noch pfändbar. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen und bedarfsorientierten Natur sind Sozialhilfeleistungen daher auch nicht vererblich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.9.2007, Az: L 9 SO 8/06).

Ausnahmsweise ist ein solcher Anspruch jedoch dann vererblich, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt und der Leistungsberechtigte daraufhin seinen sozialhilferechtlichen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat. Die Erfüllung des Sozialhilfeanspruchs nach dem Tode des Berechtigten kommt dann nicht zu spät, sondern rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte.

Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, ein originärer Anspruch auf Übernahme der Mietschulden bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2010; Az.: B 14 AS 58/09 R). Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme war die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unangemessen teuer war.

Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit ist die Übernahme von Mietschulden nur dann, wenn durch sie die bisherige Unterkunft langfristig gesichert werden kann. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der Leistungsempfänger in einer nicht kostenangemessenen Unterkunft wohnt, da diese nach einer angemessenen Übergangszeit ohnehin aufgegeben werden müsste (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.3.2008, Az.: L 5 B 122/08 ER AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.8.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164115&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. „Schlaf, Kindchen, schlaf“ – Die Erstausstattung mit einem Jugendbett gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II – ein Aufsatz von Dr. Anders Leopold, Hamburg/Kassel, veröffentlicht in Heft 5/2013, Sozialrecht aktuell, die Abhandlung ist hier veröffentlicht: http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_13_05.pdf

7. SG Leipzig, Beschluss vom 3.6.2013 – S 17 AS 2198/12

Vorlage zum EuGH: Ausschluss Unionsbürger von SGBII Leistungen zulässig?

Lange hat es ja gedauert. Nun hat ein Sozialgericht eine Vorlage nach Luxembourg geschickt. Es will wissen, ob SGBII Leistungen unter die VO (EG) 883/2004 fallen: Ob ggf. Art.18 AEUV bzw. die Freizügigkeits-RL den Ausschluss von Unionsbürgern rechtfertigt. Oder inwieweit ggf. Art. 1, 20, 51 GRC einem Ausschluss entgegenstehen.

Anmerkung der Redaktion: Der Vorlagebeschluss ist beim EuGH eingetragen unter dem Az. C-333/13 (Dano).

Quelle: ANA-ZAR Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht, Heft 04/2013, zu finden hier: http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-13.pdf

8. LSG NRW, B. v. 19.7.2013 – L 19 AS 942/13 B ER – Anmerkungen von RAin Eva Steffen, Köln

SGB II-Leistungen für Unionsbürger „ohne Aufenthaltsgrund“ .

Auf EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund findet der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nach seinem Wortlaut keine Anwendung. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist als Regelung, die von existenzsichernden Leistungen ausschließt, eng auszulegen. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht (BSG Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54712 R).

Die Anmerkungen von RAin Eva Steffen, Köln sind zu finden hier: ANA-ZAR Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht, Heft 04/2013, zu finden hier: http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-13.pdf , Volltext der Entscheidung wurde veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 30/2013 , Punkt 1.1.

9. LSG NRW, U. v. 15.4.2013 – L 20 AY 68/12, Revision ist anhängig. Az B 7 AY 3/13 R – Anmerkungen von RAin Eva Steffen, Köln

AsylbLG: Unterbrechung durch Strafhaft hat keinen Einfluss auf den Vorbezugszeitraum.

Die Anmerkungen von RAin Eva Steffen, Köln sind zu finden hier: ANA-ZAR Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht, Heft 04/2013, zu finden hier: http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-13.pdf , Volltext des Urteils hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161602&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

10. LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2013 – L 6 SO 165/10 – Anmerkung von
Rechtsassessorin Nadja Richter, Konstanz, Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 19/2013 vom 27.09.20123.

Verwertbarkeit von Vermögen aus einem Behindertentestament

Gibt der aufgrund eines sogenannten Behindertentestaments eingesetzte Testamentsvollstrecker Vermögen durch Überweisung auf das Konto des behinderten Menschen frei, kann der nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungspflichtige Sozialhilfeträger in den Grenzen des § 90 SGB XII hierauf zugreifen. (Leitsatz der Verfasserin)

Quelle: beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht – FD-SozVR 2013, 350676 , zu finden hier: http://beck-aktuell.beck.de/news/lsg-hessen-verwertbarkeit-von-verm-gen-aus-einem-behindertentestament, Volltext der Entscheidung hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162913&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

11. Anmerkung zu: LSG München 16. Senat, Urteil vom 19.06.2013 – L 16 AS 847/12
Autor: Constanze Rogge, Wissenschaftliche Referentin im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Leitsätze

1. Der Leistungsausschluss für Arbeit suchende EU-Bürger in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht von Art. 24 Abs. 2 Freizügigkeits-RL 2004/38 gedeckt, weil es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht um Sozialhilfeleistungen handelt.
2. Der Leistungsausschluss verstößt bei Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst sind, gegen Art. 4 VO (EG) 883/2004.
3. Ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Vergangenheit Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, kann daher auch nach einem mehrjährigem Aufenthalt in Italien und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden.

Quelle: jurisPR-SozR 20/2013 Anm. 1 , zu finden hier: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1plr/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010113&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp , Volltext findet man im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2013, Punkt 1.2.

12. Sind die neuen »Hartz-IV«-Regelleistungen verfassungsgemäß?

Verfassungsbeschwerde gegen BSG-Regelbedarfsurteil blieb erfolglos

Von Stephan Rixen

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Juli 2012 der Neuregelung der »Hartz-IV«-Regelleistungen attestiert, verfassungsgemäß zu sein. Dagegen wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese ist jedoch erfolglos geblieben, was bisher allerdings selbst in der Fachöffentlichkeit kaum wahrgenommen wurde. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, was das für die Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts (SG) Berlin bedeutet. Dieses hatte schon im April letzten Jahres die neuen Regelleistungen für verfassungswidrig gehalten und deshalb zur Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Darüber haben die Verfassungsrichter in Karlsruhe noch nicht entschieden.

Quelle: Soziale Sicherheit (SoSi) 2/2013, 73. , hier: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/ausgabe/2013/2/

13. Bundesweiter Heizspiegel 2013 ist jetzt veröffentlicht worden, zu finden hier: http://www.heizspiegel.de/heizspiegel/bundesweiter-heizspiegel/

14. Go-In bei Kölns Bürgermeister Roters – Wohnraum für alle!

Etwas dreißig Frauen und Männer mit Kindern folgten am Sonntagnachmittag der Einladung zu Kaffee und Kuchen auf das Camp „Soziale Kampfbaustelle“, das am Samstagabend im Grüngürtel zwischen Venloer- und Vogelsangerstrasse aufgebaut wurde.

Sie berichteten von ihrer dramatischen Lebenssituation in Köln. Sie arbeiten zu Dumpinglöhnen. Viele sind obdachlos oder schlafen in Parks oder zahlen Wuchermieten für ein Dach über dem Kopf. „Wir wohnen zu fünft in einem winzigen Zimmer bezahlen 450 Euro Miete und der Vermieter weigert sich, uns eine Mietbescheinigung auszustellen.“
Weiter: Linke Erwerbslosenorganisation Köln , zu finden hier: http://www.leo-koeln.org/index.php/arbeit-und-soziales/72-go-in-bei-koelns-buergermeister-roters-wohnraum-fuer-alle

15. Diskussionspapier des Deutschen Vereins zur Zuwanderung von Unionsbürger/innen aus Südosteuropa, Autor: Constanze Rogge, Wissenschaftliche Referentin im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. , zu finden hier: https://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2013/DV-11-13-Zuwanderung

Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock