1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 – L 12 AS 1393/14 B ER – rechtskräftig
Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsätze (Autor)
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern in dem Lichte des Artikels 1 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebotes effektiven Rechtschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW Beschluss vom 03.04.2013 – L 7 AS 2403/12 B).
Auch das Votum des Generalanwalts X zu seinen Schlussäntragen vom 20.05.2014 bei dem EuGH in der Rechtssache zu dem AZ C – 333/13 zeigt in gleicher Weise in seiner Umfänglichkeit und Komplexität auf, dass die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage des Leistungsausschlusses offen ist und in dem vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht zuverlässig beantwortet werden kann. Die Entscheidungsfindung reduziert sich daher auf die nach dem Beschluss des BVerfG vorzunehmende und vorliegend dargestellte Folgenabwägung.
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1.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 – L 2 AS 1119/14 B ER – rechtskräftig
Gewährung von vorläufigen Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs bei Schwangerschaft unter bedarfsmindernder Anrechnung von Spendenzahlungen (Einkommen) für rumänische im siebten Monat schwangere Prostituierte, welche ihr Kind zur Adoption frei geben möchte.
Leitsätze (Autor)
Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar. Ein anderes Aufenthaltsrecht einer Schwangeren kann sich dabei auch aus der zu erwartenden Geburt des Kindes ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 R).
Eine solche Familiengründung ist im vorliegenden Fall zwar nicht beabsichtigt, die grundrechtlichen Belange der Mutter und des ungeborenen Kindes und die insoweit bestehenden Schutzpflichten des Staates aus Art. 6 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG sind aber in gleicher Weise berührt und begründen ein Abschiebehindernis.
Ihre Grundrechte sowie die Grundrechte des ungeborenen Kindes rechtfertigen es, vorläufige Regelleistungen zu gewähren, auch um damit den insbesondere bei einer Risikoschwangerschaft erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 – L 7 AS 327/10 B).
Ob bei der Antragstellerin darüber hinaus wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte auch noch ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FreizügG/EU besteht (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 – L 19 AS 1071/12 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 – L 14 AS 3133/12 B ER), oder ob dies wegen fehlender gewerblicher Meldung und fehlender Abgabe von Steuern nicht der Fall ist, kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben.
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1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2014 – L 7 AS 1439/14 B ER – und – L 7 AS 1559/14 B – rechtskräftig
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden konnte.
Leitsätze (Autor)
Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf den Antragsteller Anwendung, weil er als Student der Wirtschaftsinformatik im 3. Fachsemester eingeschrieben ist. Es kommt lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an. Ohne Belang ist, ob der Betreffende lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt. Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme durch das Studium (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R) zum Leistungsausschluss für Studenten während eines Urlaubssemesters. Das BSG hat in seiner Entscheidung einen Sonderfall behandelt, nämlich die Frage, ob eine Studentin, die sich im Urlaubssemester befand, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Nur für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass ein Anspruch nach dem SGB II gegeben sein kann, sofern der Studierende während eines Urlaubssemesters sein Studium nicht betreibt. In dieser auf den besonderen Einzelfall bezogenen Entscheidung ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu sehen.
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1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2014 – L 12 AS 1353/14 B ER – rechtskräftig
Bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsatz (Autor)
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern in dem Lichte des Artikels 1 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebotes effektiven Rechtschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW Beschluss vom 03.04.2013 – L 7 AS 2403/12 B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171998&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Gleicher Auffassung für bulgarischen Antragsteller, Beschluss des Senats Beschluss vom 20.08.2014 – L 12 AS 1393/14 B ER – rechtskräftig
1.5 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 – L 4 AS 365/13
Leitsatz (Autor)
Die Regelbedarfe für Alleinstehende sind nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
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Anmerkung: Vgl. dazu für mehrköpfige Bedarfsgemeinschaften mit Kindern – LSG NRW, , Beschluss vom 08.08.2014 – L 6 AS 726/14 B – Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem die Kläger – die alleinerziehende Klägerin und ihre 3 minderjährigen Kinder – die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe nach dem SGB II für mehrköpfige Bedarfsgemeinschaften mit Kindern rügen.
1.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.08.2014 – L 25 AS 1031/13
Leitsätze (Autor)
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in seiner aktuellen Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, worunter auch die Verletztenrente zweifelsohne fällt. Die Verletztenrente ist auch weiterhin nicht kraft ausdrücklicher Regelung – jetzt in § 11a Abs. 1 SGB II – von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
Die Verletztenrente ist auch weiterhin nicht kraft ausdrücklicher Regelung – jetzt in § 11a Abs. 1 SGB II – von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
Auch § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der aktuellen Fassung ist hier nicht einschlägig. Die Neufassung über die (Nicht)Anrechnung zweckbestimmter Einnahmen hat ganz offensichtlich nicht den Regelungszweck, die bisherige Gesetzeslage zugunsten der Hilfebedürftigen zu ändern und zusätzliche Einnahmen, hier in Gestalt der Verletztenrente, von der Einkommensanrechnung auszunehmen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172004&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2014 – L 10 AS 1593/14 B ER – rechtskräftig
EU-Staatsangehörige – Leistungsausschluss – Vorabentscheidungsverfahren – vorläufige Leistung – Ermessensreduzierung – Meistbegünstigung – einstweiliger Rechtsschutz
Leitsätze (Autor)
Das Entschließungsermessen des Jobcenters ist so weitgehend eingeschränkt, dass die einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung über den Leistungsanspruch eines EU-Bürgers, der sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhält, darin besteht, eine vorläufige Entscheidung nach §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II, 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III über seinen Antrag zu treffen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – L 34 AS 1150/14 B ER; offen gelassen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2014 – L 25 AS 1511/14 B ER; ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 – L 20 AS 502/14 B ER).
Für den Fall, dass die Erbringung einer vorläufigen Leistung nicht abgelehnt worden ist, ist insoweit das Verwaltungsverfahren noch offen. Dass die Verwaltung für den Fall der Ablehnung (die Leistung als endgültige zu erbringen) über dieselbe Leistung als vorläufige zu entscheiden hat, gilt deshalb, weil der ohne Einschränkungen gestellte Leistungsantrag nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R) fraglos auch als Antrag auf der Erbringung der Leistung als vorläufige Leistung (der in § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III ausdrücklich erwähnt und mit einer Rechtsfolge versehen ist, aber „natürlich“ auch bzgl der anderen Alternativen möglich ist) auszulegen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 – S 17 AS. 2325/14 ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2014 – L 6 AS 980/14 B ER und – L 6 AS 981/14 B – rechtskräftig
1.8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 – L 10 AS 1393/14 B ER – rechtskräftig
Ein Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit besteht auch ohne Erhebung einer Räumungsklage .
Im Regelfall ist ein ausreichender Anlass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben, wenn das Bestehen einer Kündigungslage glaubhaft gemacht ist, da dann – von besonderen Sachlagen abgesehen – das Risiko des (bei erfolgreichem Anordnungsverfahren) vermeidbaren Wohnungsverlusts, dem entgegenzuwirken hinreichender Grund für eine einstweilige Regelung ist, konkrete Form angenommen hat.
Leitsätze (Autor)
Der verbreiteten Auffassung, ein Anordnungsgrund bestehe (jedenfalls) erst dann, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – L 12 AS 1449/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2012 – L 18 AS 1867/12 B) ist – nicht zu folgen.
Denn zum einen erscheint es nicht zweckmäßig, mit einstweiligem Rechtsschutz erst zu dem Zeitpunkt einzusetzen, zu dem die absehbaren Kosten des Zivilprozesses angefallen sind, zum anderen wird die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit der Räumungsklage mit der Überlegung „gerechtfertigt“, diese Handhabung führe zu sachgerechten Ergebnissen, weil die Kündigungswirkungen noch durch Zahlung der rückständigen Miete innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs 3 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (durch den Grundsicherungsträger) abgewendet werden könnten.
Als einen Anordnungsgrund ausschließende besondere Sachlage ist anzusehen, wenn im Einzelfall mit der Durchsetzung einer Kündigung – etwa unter nahen Verwandten – nicht zu rechnen ist, wenn eine zu erwartende Kündigungsandrohung/Mahnung unterblieben ist oder wenn die Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen bevorsteht, das Verfahren also nicht dem Erhalt der Wohnung, sondern der Vermeidung von Schulden dienen soll.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171741&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl Bay. LSG, Beschluss vom 19.03.2013 – L 16 AS 61/13 B ER – Anordnungsgrund besteht auch schon vor Erhebung der Räumungsklage; es ist regelmäßig nicht zumutbar, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen.
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 SG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2014 – S 14 AS 2155/13
Leitsätze (Juris)
Eine von einem Bundesfreiwilligendienst Leistenden anstelle unentgeltlicher Unterkunft bezogene Geldersatzleistung in Höhe der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten ist nicht als zweckbestimmte Leistung von der Anrechnung als Einkommen auf SGB II-Leistungen ausgenommen.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
2.2 SG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2014 – S 14 AS 3862/13 – rechtskräftig
Leitsätze (Juris)
Es besteht kein Anspruch auf Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages bei der Anrechnung von bezogenem Übergangsgeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: SG Magdeburg vom 24.01.2014 – S 19 AS 3302/10 –
Leitsätze RA Michael Loewy )
Bei der Vorschusszahlung nach § 25 SGB II durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine originäre Leistung von Arbeitslosengeld II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger, so dass die Vorschusszahlung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € sowie um die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen ist. Denn im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe. [noch nicht rechtskräftig].
2.3 SG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 – S 18 AS 1411/11
Leitsätze (Juris)
Bewohnt ein Leistungsberechtigter eine Mietwohnung, welche ohne Heizung vermietet wurde, können die Kosten für die Beschaffung von Heizkörpern oder Öfen, die fest installiert werden, als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sein.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
2.4 SG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2014 – S 19 AS 1291/11- nicht rechtskräftig, Berufung der Kläger beim LSG anhängig.
Leitsätze (Juris)
Das Wohnrecht eines Verwandten in einer nicht selbst genutzten Immobilie schließt die Verwertbarkeit grundsätzlich nicht aus. Es ist im Einzelfall darzulegen, dass eine Verwertung durch Vermietung, Verpachtung oder Beleihung nicht möglich ist.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 158/11 R – Die Belastung eines (Haus-)Grundstücks mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht schließt dessen Verwertung als Vermögen nicht aus; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt.
2.5 SG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.2013 – S 24 AS 4816/13 ER
Lässt die Eingliederungsvereinbarung bzw. der zu ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen, sondern fordert ausdrücklich auch schriftliche – und somit kostenrelevante – Bewerbungsbemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln.
Leitsätze (Juris)
Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Diese Anforderungen gelten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 auch für den Eingliederungsverwaltungsakt.
Erfordern die Bemühungen des Leistungsberechtigten zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar. Fehlt es einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung, stellt sich die Eingliederungsvereinbarung als rechtswidrig dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eingliederungsvereinbarung die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen lässt, sondern ausdrücklich auch schriftliche – und somit kostenrelevante – Bewerbungsbemühungen fordert.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
2.6 SG Köln, Beschluss vom 12.05.2014 – S 28 AS 1440/14 ER
Eingliederungsverwaltungsakt ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war ganz anzuordnen.
Leitsätze (Autor)
Wenn ein Jobcenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Alg II die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger aber hinsichtlich der Kostenerstattung ausführt, dass das JC die angemessenen nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III übernehme, sofern diese zuvor beantragt worden seien, so macht diese Einschränkung diese Verfügung rechtswidrig.
Mit dieser Regelung hat das JC keine Bestimmung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit lässt völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letzlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt, denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen.
Der Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zu dem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, das der Antragst. die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat ( LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER, im Anschluss: LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 2193/12 B ER).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
2.7 SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 – S 22 AS 1825/14 ER
Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von nur knapp vier Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R).
Im Beschluss des Thüringer LSG vom 02.10.2013 – L 7 AS 1259/13 B ER wird aufgeführt: “ Die Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen durch den Grundsicherungsträger dürfte materielles Tatbestandsmerkmal sein, so dass die Verletzung dieser Vorgaben durch das Jobcenter – wie das Nichtausüben eingräumten Ermessens – allenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden könnte mit Folge, dass der Bescheid schon allein aus diesem Grunde ( derzeit ) rechtswidrig sein könnte“.
Im Schreiben des Jobcenters einschließlich des Teamleiters wurde zwar ausführlich erläutert, weshalb ein kürzerer Zeitraum als 6 Monate für die Gültigkeitsdauer des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt wurde. Diese Ausführungen sind jedoch nicht in den zu prüfenden Bescheid enthalten.
Im Beschluss des Thüringer LSG vom 27.06.2013 – L 7 AS 403/13 B ER wird ausgeführt:“ Bei der wohl grundsätzlich gegebenen Nachholbarkeit der Ermessensbetätigung bis zur letzten Behördenentscheidung muss aber berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nach Ablauf des auf 6 Monate befristeten Eingliederungsverwaltungsaktes grundsätzlich keinen rechtsschutz mehr erlangen kann, es sei denn, eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre statthaft“.
Ermessenserwägungen können zwar im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Im Zeitpunkt der gerichtl. Entscheidung über den Eilantrag bestehen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass die aufsch. Wirkung des Widerspruchs im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes anzuordnen war.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: gleicher Auffassung: SG München, Beschluss vom 05.06.2014 – S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 – S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 – S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 – L 7 AS 836/13 B -.
2.8 SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 26.08.2014 – S 22 AS 1313/13
Zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens und zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahrens für einen Sanktionsbescheid.
Leitsätze (Autor)
Eine Kostenerstattung findet nur statt, „soweit” der Widerspruch erfolgreich ist. Für die Frage, ob der Widerspruch erfolgreich ist, ist zunächst entscheidend, ob ein (förmlicher) Abhilfe- (§ 85 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG) ergangen ist. Erfolgreich ist der Widerspruch, auf den hin der Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben wird. Indes bedarf die Frage des Erfolgreichseins dann einer Einschränkung, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg” rechtlich zurechenbar ist, also keine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde besteht.
Bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Diese Regelvermutung findet auch Anwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BSG, Urt. v. 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R ).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zur Veröffentlichung: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2864
2.9 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2014 – S 15 AS 2508/14 ER
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungs- und europarechtskonform – keine Folgenabwägung im Eilverfahren – Griechische Antragstellerin ist vom ALG II Bezug ausgeschlossen, des Weiteren hat sie keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Leitsätze (Juris)
Der Ausschluss von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Eine Folgenabwägung darf in derartigen Verfahren nicht vorgenommen werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171889&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 – L 20 SO 449/13 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 20.09.2013 – L 7 AS 474/13 – anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 59/13 R – Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II, auch wenn der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche besitzt.
3.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
3.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2014 – L 9 SO 2/12
Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust bei Verwertung der Lebensversicherung im Verhältnis zu den eingezahlten Beträgen in Höhe von 35,51 % hier noch keine Unwirtschaftlichkeit dar.
Leitsätze (Autor)
Die Lebensversicherung ist nicht deswegen unverwertbar, weil der Antragsteller diese als Sterbegeldversicherung bezeichnet. In dem Versicherungsvertrag ist eine solche Zweckbestimmung nicht enthalten. Es handelt sich somit um eine reine Kapitallebensversicherung, die grundsätzlich einzusetzen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – L 5 AS 149/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 20 SO 613/11).
Das Merkmal der Unwirtschaftlichkeit fehlt in § 90 SGB XII. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II davon ausgegangen wird, dass sie – jedenfalls normativ typisierend – lediglich vorübergehend arbeitslos sind (LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012 – L 8 SO 85/11).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Härtefallprüfung auch die Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R). Das bedeutet wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorschriften des § 12 SGB II und des § 90 SGB XII aber nicht, dass die Rechtsprechung zur Unwirtschaftlichkeit in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II inhaltsgleich auf die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII übertragen werden könnte. Vielmehr ist in den Fällen, in denen Personen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – tendenziell auf Dauer beziehen, geboten, eine weitergehende Verwertungsobliegenheit anzunehmen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009 – L 8 B 4/07 SO).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171986&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11 – Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 % ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R).
3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2014 – L 20 SO 141/13
Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden volljährigen Sohnes übernehmen.
Der 8. Senat des BSG hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ein entsprechender Bedarf im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R und Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist.
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zahlen auf Grund des mit den Eltern geschlossenen Mietvertrages.
Das der schriftliche Vertrag erst abgeschlossen wurde, nachdem in einem Gespräch mit dem Sozialhilfeträger ein Mietvertrag verlangt wurde, ist unschädlich, denn weder die Form des (zunächst ggf. nur mündlich vereinbarten) Mietvertrages noch die Zahlungsmodalitäten sprechen gegen einen mit Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Vertrag.
Zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ist ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen (BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R; Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; Beschluss vom 25.08.2011 – B 8 SO 1/11 B ).
In Fällen wie dem vorliegenden erscheint die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit , deren Wahrnehmung kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann ( vgl. Urteil des LSG NRW vom 10.02.2014 – L 20 SO 401/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1 : Vgl. LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 – L 20 SO 401/13 – anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 10/14 R
Anmerkung 2: Vgl. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 – S 2 SO 251/12 -, n. v. – Das sich zusätzliche Bedingungen, wonach der Mietvertrag bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit hätte abgeschlossen werden müssen, lässt sich in keinster Weise aus der Rechtsprechung des Bundessozialgericht herleiten.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II )
4.1 SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 – S 20 SO 6028/13
Leitsätze (Juris)
Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.
Des Weiteren räumen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbringen kann. Dies bedeutet, dass neben der Übernahme der Miete auch grundsätzlich andere Hilfeformen wie die Auflösung der Wohnung, Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers und Neuvermittlung einer Wohnung gefunden werden können.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R – Zum Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten während einer Inhaftierung (hier: Übernahme von Mietkosten).
4.2 SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 – S 20 SO 5202/11
Leitsätze (Juris)
Die Auslandssozialhilfe – gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage, bei der ernsthaft zu befürchten ist, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Hilfesuchenden in Gefahr ist und ein bedeutender Schaden für Leben, Gesundheit oder ein vergleichbares existenzielles Rechtsgut droht.
Das Gericht muss dabei im besonderen Maße auf die Angaben des im Ausland befindlichen Hilfesuchenden vertrauen, da (stichhaltige) Nachweise für die außergewöhnliche Notlage aufgrund der räumlichen Entfernung nur unter erschwerten Bedingungen zu erbringen sind. Nichtaufklärbare Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag gehen daher in der Regel zu seinen Lasten.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn dem Gericht bis auf eine eidesstattliche Versicherung des Hilfesuchenden keine verwertbaren Dokumente vorliegen und der Hilfesuchende im Übrigen lediglich auf die „Besonderheiten der asiatischen Kultur“ sowie seine bestehenden Hemmungen bei der Erlangung entsprechender Nachweise über seine Notlage verweist.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 28.01.2014 – L 8 SO 146/12 – Zu den Voraussetzungen der Sozialhilfe in das Ausland
5. SG Chemnitz kippt erneut ein Hausverbot gegen Andreas Pianski, Gegenwind Zwickau
SG Chemnitz, Urt. v. 06.08.2014 – S 20 AS 1135/12
http://ali-gegenwind.org/wordpress/naechstes-hausverbot-nur-noch-schall-und-rauch/#comment-594
SG Chemnitz, Urt. v. 06.08.2014 – S 20 AS 1460/14
http://ali-gegenwind.org/wordpress/urteil-sachen-hausverbot/
SG Chemnitz, Beschl. v. 18.07.2014 – S 20 AS 1442/14 ER
http://www.ali-gegenwind.de/2014/07/23/das-sg-chemnitz-hat-beschlossen/
(Mit entsprechenden Kommentaren.)
6. KOS: Geplante Änderungen bei Hartz IV und mehr
Die letzte Vorschlagsliste der Bund-Länder-AG beinhaltet immer noch zehn Änderungen, die aus unserer Sicht – zum Teil erhebliche – Verschlechterungen für Leistungsberechtigte bedeuten würden.
Wir haben versucht, die geplanten Änderungen in verständliche Sprache zu übersetzen und erläutern und bewerten die Auswirkungen der Vorschläge:
Langfassung [9 Seiten, RTF-Format]
Kurzfassung [4 Seiten, RTF-Format]
Quelle: http://www.erwerbslos.de/aktivitaeten/628-kampagne-qaufrecht-bestehenq-neue-materialien.html
7. Flüchtlingsrat Niedersachsen kritisiert Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Asylbewerberleistungsgesetz
Am 27.08.2014 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des AsylbLG vorgelegt, der gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung BMAS vom 4.6.2014 nochmals an einigen Punkten verschärft und nur wenig verbessert wurde. So wird am Sachleistungsprinzip (Gutscheine, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften) festgehalten – obwohl mittlerweile die Mehrheit der Bundesländer und Kommunen nicht zuletzt aus Kostengründen auf die Auszahlung von Geldleistungen umgestiegen sind.
Flüchtlinge, die dem AsylbLG unterliegen (Asylsuchende für die Dauer ihres Verfahrens, geduldete Flüchtlinge sowie ein kleiner Kreis von InhaberInnen spezieller Aufenthaltserlaubnisse) erhalten ihre Leistungen vom Sozialamt und sind von jeder Förderung durch die Jobcenter dauerhaft ausgeschlossen, was ihre Integration in Arbeitsmarkt und Ausbildung stark erschwert.
Weiterlesen: http://www.nds-fluerat.org/14304/pressemitteilungen/bundesregierung-legt-entwurf-asylblg-novelle-vor/
8. „Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag“ von RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel
Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflicht ist nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gebunden, sondern an das Bewohnen einer Wohnung: Jeder Wohnungsinhaber muss – unabhängig davon, ob er einen Rundfunkempfangsgerät sowie von deren Art und Anzahl (zur verfassungsrechtlichen Problematik etwa hier) – einen pauschalen Rundfunkbeitrag von 17,98 € im Monat bezahlen.
Beitragsservice fordert rückwirkend hohe Beiträge nach
In hiesiger Praxis häufen sich seit Mitte 2014 die Anfragen von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben und die nun vom “Beitragservice” der öffentlichen Rundfunkanstalten rückwirkend ab 01.01.2013 angemeldet und zur Zahlung der offenen Beiträge aufgefordert werden, die sich mittlerweile auf rund 400 € belaufen.
Was verschwiegen wird: Eine rückwirkende Befreiung ist möglich.
Weiterlesen: http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de