Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2015 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 05.08.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 R

Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 – Anforderungen an die Leistungen bzw Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Teilnahme an einer Maßnahme der Beschäftigungsinitiative Süd für über 50-Jährige – BINS50plus

Leitsätze ( Autor )
1. Die Maßnahme BINS50plus ist keine Maßnahme nach § 21 Abs. 4 SGB II.

2. Es handelt sich hier um einzelne, nicht in einem fachlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem finalen Ziel einer Teilhabe am Arbeitsleben stehende, teils nur eintägige Veranstaltungen je Halbjahr. Es ist nicht erkennbar, dass die Maßnahme von vornherein strukturiert, etwa durch bestimmte, aufeinander aufbauende Lehrinhalte, Praktika oder Prüfungen, verfolgt worden ist und zudem einen Umfang erreicht hat, der geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13934

1. 2 BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R

BSG: Mangels Aussicht auf „Überwindung der Hilfebedürftigkeit“ kein Anspruch auf Eingliederungsleistung

Leitsätze ( beck-aktuell )
1. Ein Anspruch auf Einstiegsgeld nach § 16b SGB II besteht nicht, wenn keine Aussicht auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit besteht. Die Frage, ob der Erfolg im Sinne der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Erwerbstätigkeit wahrscheinlich eintreten wird und das Einstiegsgeld für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt wahrscheinlich erforderlich ist, sei anhand einer prognostische ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beantworten.

2. Zweifel an Übertragbarkeit des SGB-III-Begriffs „Arbeitslosigkeit“ in System des SGB II

weiterlesen: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bsg-mangels-aussicht-auf-ueberwindung-der-hilfebeduerftigkeit-kein-anspruch-auf-eingliederungsleistung

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.04.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2 – Verfassungsmäßigkeit

Leitsätze ( Autor )
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den automatisierten Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179565&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2014 – L 3 AS 2383/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Erlass einer Forderung – Zuständigkeit des Forderungsinhabers – Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens wegen Mietschulden – keine Unbilligkeit der Einziehung – zweckwidrige Verwendung von Unterkunftsleistungen – keine zeitliche Begrenzung der Einziehung des Aufrechnungsbetrages

Leitsätze ( Juris )
1. Zum Erlass einer Forderung ist ausschließlich derjenige Leistungsträger befugt, der Inhaber des Anspruchs ist, nicht hingegen – z.B. bei Umzug – neu zuständig gewordene Leistungsträger.

2. Die bloße Unterdeckung des Regelbedarfs führt allein nicht zu einer Unbilligkeit i.S.d. § 44 SGB II.
3. Die Unbilligkeit der Einziehung einer (Darlehensrückzahlungs-) Forderung ist zu verneinen, wenn die Darlehensgewährung zur Begleichung von Mietschulden deswegen erforderlich wurde, weil die in tatsächlich anfallender Höhe gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung (teilweise) zweckwidrig verbraucht wurden.

4. Die Einziehung einer Forderung ist, auch soweit existenzsichernde Leistungen betroffen sind, in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169959

3. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2015 – L 1 AS 2015/14

Grundsicherung nach dem SGB II – keine Hilfebedürftigkeit bei Antragstellung – Freizügigkeitskonto in der Schweiz

Leitsatz ( Autor )
Für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II ist als verwertbares Vermögen auch ein nach Ausreise aus der Schweiz bar auszahlbares Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto zu berücksichtigen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2015 – L 25 AS 111/15 B PKH – rechtskräftig

Prozesskostenhilfe – hinreichende Aussicht auf Erfolg – Löschung von Sozialdaten – Entfernung von Kontoauszügen aus Verwaltungsvorgängen – Amtsermittlungsgrundsatz – Ermittlung ins Blaue hinein

Leitsätze ( Autor )
1. Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Entfernung sämtlicher Kontoauszüge aus den Verwaltungsvorgängen des Jobcenters.

2. Soweit sich aus vorgelegten Kontoauszügen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt, dürfte deren Aufbewahrung eine gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßige Datenspeicherung darstellen (vgl. den Tätigkeitsbericht 2011 und 2012 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 24. April 2013, BT-Drs. 17/13000, S. 159 f.).

3. Vor dem Hintergrund etwa der Regelungen in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) dürfte insoweit auch die in dem Aktenplan SGB II der Bundesagentur für Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen nach SGB II (abrufbar unter www.arbeitsagentur.de) geregelte zehnjährige pauschale Aufbewahrungsfrist nicht zu beanstanden sein (vgl. dazu näher Bay LSG, Beschluss vom 21. Mai 2014 – L 7 AS 347/14 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179199&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2015 – L 25 AS 543/15 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorläufiger Rechtsschutz – Aufforderung zur Beauftragung einer vorzeitigen Altersrente – Vermeidung von Unbilligkeiten – intendiertes Ermessen – Rentenhöhe unerheblich (insoweit Abweichung von L 25 AS 2731/14 B ER; Beschluss vom 05.11.2014) – Eingliederungsvereinbarung

Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt „schützt“ nicht vor der Beantragung der Rente bei fehlerfreier Ermessensentscheidung des JC.

Leitsatz ( Autor )
1. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung eines Jobcenters im Rahmen der Aufforderung zur vorzeitigen Antragstellung auf Gewährung von Altersrente an eine Grundsicherungsempfängerin (hier: fehlerfreie Ermessensentscheidung bejaht).

2. Eine in die Ermessensentscheidung einzustellende Besonderheit liegt hier auch nicht etwa darin begründet, dass das JC mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hat mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt.

3. In dieser Eingliederungsvereinbarung sind zwar nicht nur Pflichten der Antragstellerin – insbesondere eine solche zu mindestens vier Bewerbungsbemühungen monatlich – geregelt, sondern stellt der Antragsgegner Unterstützungsleistungen, insbesondere auch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses, in Aussicht. Damit liegt aber kein Fall der nachdrücklich dokumentierten fortdauernden Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder sogar gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen vor, wie er vom 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss als besonderer Ausnahmefall erwogen worden ist ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 – L 10 AS 2254/14 B ER, Rz. 18 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schützt“ vorläufig vor der Beantragung der Rente bei fehlender Ermessensausübung ( Beschluss des LSG BB, Az. L 28 AS 2330/13 B ER zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).

3. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2015 – L 25 AS 1219/14

Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Kursfahrt – Skifahrt – schulrechtliche Bestimmungen – Schulrecht Brandenburg – Veranstaltung von 2 Schulen – regionale Üblichkeit – Schulfahrten

Jobcenter muss Kosten für die Teilnahme an der Kursfahrt -Skifahrt erstatten

Leitsätze ( Autor )
1. Unter Berücksichtigung des Teilhabeziels der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. stellt ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Schüleraustausch, selbst wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, auch eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen dar ( BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 204/10 R ).

2. Nichts anderes kann dann hier gelten, selbst wenn nicht alle Schüler der jeweils angesprochenen Jahrgangsstufen 10 und 11 der beiden Schulen an der Skifahrt teilgenommen haben.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179202&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 6 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2015 – L 11 AS 353/15 B ER

Einstweiliger Anordnung

Leitsätze ( Juris )
1. Verweigert das Jobcenter die Fortzahlung des Arbeitslosengeld II wegen einer vorläufigen Zahlungseinstellung und ist der maßgebliche Bewilligungsbescheid noch nicht aufgehoben worden, so ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.

2. Ergeht nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung nicht binnen zwei Monaten ein Aufhebungsbescheid, besteht für das Jobcenter kein Recht zur Verweigerung der Zahlung von Arbeitslosengeld II aus einem erteilten Bewilligungsbescheid.

3. Ein zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich zulässiger Abschlag von den in Betracht kommenden Leistungen ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Erfolgsaussicht einer Klage in der Hauptsache offensichtlich ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179573&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 7 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.07.2015 – L 16 AS 118/15

Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung; Zulässigkeit der Leistungsklage

Leitsätze ( Juris )
1. Gegenstand einer gegen eine Versagensentscheidung gemäß § 66 SGB I gerichteten Klage ist nicht der materielle Anspruch, sondern der Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.

2. Die Leistungsklage ist daneben nur zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen entweder festgestellt oder abschließend verneint werden können, nicht aber, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind.

3. Die Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren begründet lediglich einen Anspruch nach § 67 SGB I, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagensbescheids.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179571&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 8 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2015 – L 16 AS 381/15 B ER

Existenzminimum, Sanktion, Wegfall

Leitsätze ( Juris )
1. Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt (vgl. Urteil vom 19.03.2014, L 16 AS 383/11, zur Vorgängerregelung des § 31 SGB II).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).

3. Dies gilt auch für den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn das physische Existenzminimum durch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen sichergestellt ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179567&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2015 – L 7 AS 753/15 B ER – rechtskräftig

Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bei Wahrnehmung der elterlichen Sorge für die Kinder.

Leitsatz ( Autor )
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift nicht, denn der Generalanwalt hat darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht (Rn. 119 des Schlussantrags).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso SG Hamburg, Beschl. v. 20. April 2015, S 6 AS 834/15 ER, u. v.

3. 10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 – L 7 AS 1088/15 B ER und – L 7 AS 1089/15 B – rechtskräftig

Verpflichtung des Jobcenters ( JC ) im Wege der einstweiligen Anordnung für bulgarische, schwangere Antragstellerin Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu erbringen – keine erfolgsversprechende Arbeitsuche – Freizügigkeit naher Angehöriger Folgenabwägung

Leitsätze ( Autor )
1. Für den Fall, dass eine Rechtsfrage offen ist, weil ein Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung beim BSG anhängig ist, können Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zugesprochen werden. Dies folgt aus der Regelung des §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Nr 2 SGB III, wonach über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden wird, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens vor dem BSG ist (im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2015 – L 6 AS 127/15 B ER).

2. Offen gelassen werden kann, ob die beiden Kleinkinder auch als Familienangehörige ihrer Großeltern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU) und wie sich dieser Umstand ggfs. auf einen Leistungsanspruch der Antragstellerin auswirkt (vergl. in diesem Zusammenhang Beschluss des Senats vom 15.04.2015 – L 7 AS 428/15 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179561&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2015 – L 19 AS 1284/15 B – rechtskräftig

Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht – § 21 S. 1 SGB XII – Ansprüche auf Sozialhilfe – uneinheitliche Sichtweise, ob § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III im Hinblick auf die beiden beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren anzuwenden ist oder nicht

Leitsatz ( Autor )
1. Bewiliigung von Prozesskostenhilfe für bulgarischen Antragsteller.

2. Aus den beiden Schlussanträgen des Generalanwalts in den Rechtssachen C-67/14 und C-299/14 ergibt sich im Übrigen, dass dieser Generalanwalt – Herr N X (Senior) – die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit dem Unionsrecht keineswegs uneingeschränkt bejaht. Nach Auffassung des Generalanwalts soll vielmehr eine tatsächliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat bei Anwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses zu berücksichtigen sein. Sie kann sich aus familiärem Kontext (z.B. Schulausbildung der Kinder) oder sonstigen engen Bindungen des Antragstellers zum Aufnahmemitgliedstaat ergeben. Eine zurückliegende Erwerbstätigkeit, die effektive und tatsächliche Beschäftigungssuche während eines angemessenen Zeitraums und auch eine Arbeitsaufnahme nach Stellung des Antrags auf Sozialleistungen sind nach Auffassung des Generalanwalts gleichermaßen geeignet, die tatsächliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat zu indizieren.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179602&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 12 Thüringer LSG, Urteil v. 06.08.2015 – L 9 AS 1530/12

Keine Anrechnung des Thüringer Erziehungsgeldes auf Hartz IV

Quelle: Pressemitteilung des Thüringer LSG v. 06.08.2015, dazu ein Beitrag vom Juraforum: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/keine-anrechnung-des-thueringer-erziehungsgeldes-auf-hartz-iv-526211

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4. 1 Sozialgericht Bremen, Urteil vom 29.07.2015 – S 27 AS 160/12

SG Bremen: Zur Bewilligung von fehlenden Teilen der Erstausstattung der Wohnung – Waschmaschine vom Sperrmüll

Leitsatz ( Autor )
War die vorhandene (vom Sperrmüll kommende) Waschmaschine nicht mehr funktionstüchtig, ist von einem bestehenden Erstausstattungsbedarf auszugehen.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-bewilligung-von-fehlenden-teilen-der-erstausstattung-der-wohnung/

Anmerkung: so auch LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2013 – L 19 AS 999/13 B rechtskräftig – Neuanschaffung des Kinderbettes als Erstausstattung, wenn alte Kinderbetten über den Sperrmüll beschafft wurden

4. 2 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 24.07.2015 – S 14 AS 1925/15 ER

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – selbst genutztes Eigenheim – Reparaturkosten der Heizungsanlage – Erhaltungsaufwand – keine Verbesserung des Standards – Angemessenheit

Leitsätze ( Autor )
1. Kosten der Reparatur einer Heizungsanlage sind einem Arbeitslosengeld II – Bezieher zu erstatten.

2. Leistungsempfänger müssen sich bei der Kostenübernahme für eine Heizungsreparatur “ nicht “ auf eine alte, nicht energieeffiziente und nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage verweisen lassen ( Anlehnung an LSG NRW, Urteil v. vom 23.11.2010, – L 1 AS 426/10 ).

3. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2017 (1 BvL 10/12) ist die Rückzahlung eines Darlehens nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in verfassungskonformer Auslegung auf die im Regelbedarf vorgesehenen Beträge zu beschränken ( für die Antragsteller jeweils 1,91 EUR monatlich ).

4. 3 Sozialgericht Dresden,Beschluss vom 30.07.2015 – S 20 AS 382715 ER

Ergänzende Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II – keinen gültigen Personalausweis – Verfassungsmäßigkeit

Leitsätze ( Autor )
In Anbetracht der erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorangegangenen Sanktion (vgl. SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/15 –) war hier das dem Jobcenter in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II eröffnete Ermessen dahingehend reduziert, dass trotz der Vorlage eines abgelaufenen Personalausweises nur die Erbringung der begehrten ergänzenden Sachleistung in Betracht kam.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179558&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. 4 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 27.04.2015 – S 36 AS 4722/13 – rechtskräftig

Die mit Gutachten des Instituts für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt und Regionalentwicklung an der EBZ Business School und der Ruhr-Universität Bochum (InWIS) von Oktober 2012 entwickelten Richtlinien entsprechen den vom Bundessozialgericht zum sog. „schlüssigen Konzept“ entwickelten Anforderungen.

Leitsatz ( Autor )
1. Bei den Kosten der Unterkunft ist es, bei der Frage der Betriebskosten nach Auffassung des Bundessozialgericht zulässig, zu Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte.

2. Der Leistungsträgern ist es jedoch verwehrt, aus den ermittelten kalten Betriebskosten einzelne Werte heraus zu rechnen. Auch die Kosten für einen Aufzug und Kabel sind nach der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung) als kalte Betriebskosten anzuerkennen. Dies gilt unabhängig davon, ob entsprechende Kosten tatsächlich anfallen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. 5 Sozialgericht München, Urteil vom 28.07.2015 – S 42 AS 1231/15 – Die Berufung wird zugelassen.

Grundsicherung nach dem SGB II – Berücksichtigung von Einkommen – Motivationszuwendung als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege

Leitsatz ( Autor )
1. Bis zu einem mtl. Betrag von 100,- EUR bleibt das Einkommen als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 11 a Abs. 4 SGB II bei der Bemessung der Leistung unberücksichtigt, weil es die Lage des Hilfebedürftigen nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre.

2. Die Motivationszuwendung ist kein Erwerbseinkommen iS von § 11 b Abs. 2 S. 1 SGBII.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179560&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2015 – L 20 SO 103/13 – Die Revision wird zugelassen.

Sozialhilfe – ungedeckte Heimpflege- und Unterkunftskosten – keine Kostenübernahme von Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim – Schulden auf dem Girokonto des Antragstellers

Leitsätze ( Autor )

1. Keine Verrechnung des Einkommens mit Schulden des Kontoinhabers.

Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 20.08.2012 – L 20 SO 302/11 ), dass eine Verrechnung des Einkommens mit Schulden des Kontoinhabers nicht stattfindet (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R ).

2. Eine Berücksichtigung von Kosten für die bisherige Wohnung scheidet aus, denn der Enkel der Leistungsberechtigten, der als Bevollmächtigter auch deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit einer Aufgabe der bisherigen Wohnung wahrzunehmen hatte, hat von vornherein keinerlei Bemühungen unternommen, das gemeinsam mit der Leistungsberechtigten bestehende Nutzungsverhältnis entweder ganz zu beenden oder auf sich allein abzuändern.

Zwar kommt im Falle einer unvorhergesehenen Heimaufnahme eine Berücksichtigung solch doppelter Unterkunftskosten (nach § 29 SGB XII i.d.F. bis 31.12.2010; heute § 35 SGB XII) grundsätzlich durchaus in Betracht (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 – L 9 SO 6/08 ). Dies setzt allerdings voraus, dass Kosten für die bisherige Wohnung nicht verhindert werden können; der Betroffene muss deshalb alles Mögliche und Zumutbare getan haben, diese Kosten zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dazu gehört etwa die Suche nach einem Nachnutzer bzw., sofern dies zu weniger Kosten führt, die frühestmögliche Kündigung des Nutzungsvertrages.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

6. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 – L 8 AL 2364/14

Keine Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zahnärztin – Ermessensausübung – Vermittlungsvorrang – Eingliederungsvereinbarung

Der Wunsch der Antragstellerin nach einer selbstbestimmten Tätigkeit mit einem höheren Gehalt, um auch mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen zu können, ist zwar durchaus nachvollziehbar, führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Gründungszuschuss zu Lasten der Versichertengemeinschaft.

Leitsatz ( Juris )

Durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Festlegung eines Eingliederungsziels auf eine zukünftige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können grundsätzlich ermessenslenkende Festlegungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses erfolgen. Enthält dagegen die Eingliederungsvereinbarung mit entsprechender Zielsetzung keine verbindlichen vertraglichen Verpflichtungen, ist aus der nur der Form nach bestehenden Eingliederungsvereinbarung (vorliegend Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) keine Ermessensbindung abzuleiten.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Kinderzuschlag

7. 1 SG Osnabrück 27. Kammer, Urteil vom 27.05.2015, S 27 BK 2/15

Angelegenheiten nach § 6b BKGG

Leitsätze ( Juris )

1. Leistungen für die Mittagsverpflegung sind vom Träger der Leistungen nach § 6b BKGG und § 28 SGB II zu übernehmen, wenn dem eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tagesmutter zugrunde liegt und die Tagessatzvereinbarung zwischen Tagesmutter und dem Träger der Jugendhilfe den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht ausdrücklich verbietet.

2. Auch im Rahmen von § 29 SGB II besteht grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch, wenn Leistungen rechtswidrig versagt wurden oder wenn die Leistungsberechtigten mangels Bewilligung von Kinderzuschlag gehindert waren, den Anspruch nach § 6b BKGG durchzusetzen.

3. Die Zuständigkeitsregelungen des § 7 Abs. 3 BKGG und des § 3a des Niedersächsisches Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II) vom 16. September 2004 können nicht durch eine kommunale Satzung abgeändert werden.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150011579&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

8. Anmerkung von Dr. Steffen Luik, RiLSG  zu BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 48/13 R

Berücksichtigung einer Sonderumlage in Wohnungseigentümergemeinschaft als KdU

Leitsatz

Unabweisbare Aufwendungen für die Instandsetzung oder Instandhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum sind auch vor dem 01.01.2011 als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen und vorbehaltlich einer Kostensenkungsaufforderung nicht auf die Höhe der angemessenen Aufwendungen begrenzt.

Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1he2/page/homerl.psml;jsessionid=A4F1F9F04F873CF033CB54D91F36C2FD.jp15?nid=jpr-NLSR000008415&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

9. Aktualisierte Fassung der Übersicht „Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer“.

hier: http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/tabellejobcenter-niedesachsen.pdf

10. Aktualisierte Arbeitshilfe: Praktikum mit Duldung und Aufenthaltsgestattung

hier: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubnis_bzw.pdf

11. Elke Tießler-Marenda vom Deutschen Caritasverband hat eine aktualisierte Fassung der Arbeitshilfe „Freizügigkeit der Unionsbürger/innen – Zugang zu Transferleistungen“ erstellt.

hier: http://www.caritas.de/glossare/freizuegigkeit-fuer-eu-buerger

12. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen,7. Auflage, Juni 2015

hier: http://azf2.de/wp-content/uploads/2009/02/Leitfaden_siebte-Auflage-WEB.pdf

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de