1.1 Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 05.06.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R
Ein (teilweiser) ungenutzter Freibetrag kann sich nicht auf andere Einkommensarten auswirken.
Leitsätze (Autor)
Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. ist nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, nicht jedoch von anderen Einkommensarten.
Absetzungen vom Einkommen sind nur vorzunehmen, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Bei dem Freibetrag nach dieser Vorschrift handele es sich um eine Pauschale, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, ein bestimmter in diese eingeflossener Betrag stünde durch den nicht vollständigen Verbrauch der Pauschale noch zum anderweitigen Abzug zur Verfügung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13493&pos=0&anz=54
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R
Leitsätze (Autor)
Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung – Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.
Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind neben einer Leistungsberechtigung als solcher medizinische Gründe, also eine (oder mehrere) gesundheitliche Beeinträchtigung(en), eine kostenaufwändige Ernährung, die im Vergleich mit dem im Regelbedarf enthaltenen Ernährungsanteil zu bestimmen ist, ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung sowie die Kenntnis der leistungsberechtigten Person, einer solchen Ernährung zu bedürfen, weil mit dem ernährungsbedingten Mehrbedarf eine medizinisch indizierte kostenaufwändige Ernährung ermöglicht werden soll.
Bei einer Eisenmangelanämie genügt nach den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 eine Vollwertkost; diese ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Die bei der Hilfebedürftigen (HB) außerdem vorliegende Erkrankung Zöliakie/Sprue konnte zu keinem ernährungsbedingten Mehrbedarf führen, weil der HB diese Erkrankung nicht bekannt war.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-2&nr=13486&pos=2&anz=10
Anmerkung: Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – L 4 AS 287/10 – Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2014 – L 3 AS 639/10 – Die Revision wird zugelassen.
Zur Rechtsfrage, wie konkret die Gegenleistungsverpflichtung des Leistungsträgers bei einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelt sein muss – Eingliederungsvereinbarung – Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides – unzureichende Festlegung der Leistungen für Bewerbungskosten
Leitsätze (Autor)
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, weil die Leistungen, die der Antragsteller zur Abdeckung seiner finanziellen Bewerbungsaufwendungen erhalten sollte, zu unbestimmt sind. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindliche festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit im Übrigen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung Bay. LSG, Beschluss vom 05.06.2013 – L 11 AS 272/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 20.03.2014 – L 19 AS 373/14 B ER – Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird.
3.2 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.05.2014 – L 3 AS 518/12
Leitsätze (Autor)
Geschiedene Ehefrau muss Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Jobcenter geben.
§ 60 SGB II ermächtigt den SGB II-Leistungsträger, seine öffentlich-rechtliche, der Leistungsgewährung vorgelagerte Aufgabe zur Amtsermittlung auch durch die Inanspruchnahme Dritter zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen (vgl. § 62 Nr. 2 SGB II); außerdem kann der Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II erfüllen werden. Der SGB II-Leistungsträger kann die Auskunftspflicht gegenüber dem Dritten in Form eines Verwaltungsaktes geltend machen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171353&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
3.3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – L 13 AS 5379/13 B
Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren.
Leitsatz (Autor)
Ein laufender Bedarf besteht auch, wenn er prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht.
Quelle: unveröffentlicht – mein Dank gilt Dr. Karsten Toparkus – Richter am Landessozialgericht B.-W., Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart
Anmerkung: Anderer Auffassung SG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2014 – S 15 AS 2552/13 – Jobcenter übernimmt keine Kosten für Kur in Heringsdorf –
3.4 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2014 – L 3 AS 1895/14 ER-B
Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit 3 Kindern bedingt erhöhten Wohnraumbedarf – Bildung eines Mittelwerts aus Einpersonen- und Zweipersonenhaushalt – keine Übernahme der Nebenkostenrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II bei unangemessenen Mietzins
Leitsätze (Autor)
Die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für die zeitweise in der Unterkunft lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft der volle Raumbedarf zu berücksichtigen ist, da staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit nur ermöglichen, nicht jedoch optimieren sollen.
Durch die Berücksichtigung des hälftigen Platzbedarfs wird das Umgangsrecht, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, ausreichend ermöglicht (der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro Kind) zur Hälfte, d.h. im Umfang von insg. weiteren 22,5 m² (15m² x 3 Kinder : 2) berücksichtigt wird – Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.01.2012 -L 11 AS 635/11 B ER – ).
Die darlehensweise Übernahme der Nebenkostenrückstände bei unangemessenem Mietzins kann , ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller Wohnungslosigkeit i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II droht, nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R ); ein Anordnungsanspruch ist danach auch materiell-rechtlich nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171419&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2014 – L 1 AS 2713/14 ER-B
Leitsätze (Juris)
Der Hilfeempfänger darf bei im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszügen grundsätzlich Empfänger und Verwendungszweck bei Ausgaben (Überweisungen) schwärzen (Anschluss an BSG-Urteile vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R – und vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R -). Das gilt allerdings nur für Überweisungen an Dritte und nicht für Überweisungen auf weitere eigene Konten des Hilfeempfängers.
Wurde die Möglichkeit des Schwärzens von Empfängerdaten in Kontoauszügen vom Hilfeempfänger dazu genutzt, die Existenz eines weiteren, bislang nicht angegebenen, Kontos zu verschleiern, kann eine Offenlegung aller geschwärzten Passagen gefordert werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171313&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.6 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2014 – L 12 AS 5254/13 ER-B
Begehrt der Empfänger von Grundsicherungsleistungen die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten über den Sechsmonatseitraum hinaus, so liegt es an ihm, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen darzulegen.
Leitsätze (Autor)
Wenn der Hilfebedürftige aufgrund eigener ausreichender Suchbemühungen den Nachweis geführt hat, dass es zu dem abstrakt angemessenen Mietzins im konkreten zeitlichen und räumlichen Rahmen keine Wohnungen anzumieten gibt, muss der Grundsicherungsträger, konkret angemessenen Wohnraum nachzuweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171378&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2014 – L 5 AS 649/14 B ER
Kein ALG II für rumänischen Antragsteller – Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt – Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Leitsätze (Autor)
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist daher europa-rechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass er nicht für Unionsbürger gilt, die das Leistungssystem nicht unangemessen in Anspruch nehmen wollen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2013, L 7 AS 639/13 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171100&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2014 – L 18 AS 272/14
Vermittlungsbudget – Fahrtkosten – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Leitsätze (Autor)
Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung (zuvor inhaltsgleich in § 45 SGB III) stehen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ im Ermessen des Trägers (vgl § 44 Abs. 3 SGB III). Dabei können – wie vorliegend – auch Pauschalen festgelegt werden (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171328&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.9 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 08.07.2014 – L 4 AS 229/13
Leitsatz (Autor)
Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine Vorschrift über die Erstausstattung der Wohnung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) verweist (dazu bereits Beschl. des Senats vom 1.10.2012, L 4 AS 287/12 B ER – n.v.).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2014 – L 12 AS 978/14 B ER u. – L 12 AS 979/14 B – rechtskräftig
Gewährung von ALG II im Rahmen der Folgenabwägung für rumänische Antragsteller
Leitsatz (Autor)
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern im Lichte des in Art. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des GG verankerten Gebots des effektiven Rechtschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 – L 7 AS 2403/12 B -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171396&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 – L 7 AS 982/14 B ER und – L 7 AS 983/14 B – rechtskräftig
Jobcenter ist verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren.
Leitsätze (Autor)
Die Schuldenübernahme ist geeignet, die Unterkunft der Antragstellerinnen zu sichern und die Gefahr der Wohnungslosigkeit zu beseitigen iSv § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II. Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer Fall vorliegt und die Übernahme abgelehnt werden kann, liegen nicht vor. Denn zum einen ist bereits die Räumungsklage anhängig. Zum anderen besteht die gegenseitige Bereitschaft, das Mietverhältnis fortzusetzen. Schließlich besteht im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zur europarechtlichen Gültigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II eine gute Aussicht, dass das JobCenter Arbeit für C zur Zahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung verpflichtet ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171430&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 30.07.2014 – S 26 AS 1486/14 ER
Kein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für eine Waschmaschine – Zum Bestehen durchgreifender Zweifel am Vorliegen einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Notlage bei nur ausweichendem Auskunftsverhalten von Antragstellern.
Leitsätze (Autor)
Kein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, denn zur Frage, wie der Antragsteller – in einem Zeitraum von etwa neun Monaten für die Reinhaltung seiner Wäsche ohne funktionstüchtige Waschmaschine gesorgt hat, blieb der Antragsteller eine konkrete und vor allem plausible Antwort schuldig.
So aber verhält sich kein Antragsteller, der auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II in einer Weise angewiesen ist, die – mangels anderweitiger Hilfemöglichkeiten – eine Leistungsgewährung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnte und ein sofortiges (gerichtliches) Tätigwerden unabdingbar macht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171410&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4.2 Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2014 – S 26 AS 1393/14 ER
Auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die (vorläufige) Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs 6 SGB II erstrebt werden.
Leitsätze (Autor)
Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten scheidet von vornherein aus, wenn es an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt für eine Zusicherung fehlt. Auf eine „Blanko Zusage“ besteht nach dem SGB II kein Anspruch (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, L 7 AS 2809/08 ER B; vgl ferner Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011, B 4 AS 5/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171356&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4.3 Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 24.07.2014 – S 26 AS 1430/14 ER
Auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte (vorläufige) Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs 4 S 1 SGB II haben die Antragsteller keinen Anspruch.
Leitsätze (Autor)
Die Erteilung einer Zusicherung kommt entsprechend der Anspruchsgrundlage des § 22 Abs 4 S 2 SGB II nur dann in Betracht, wenn die Kosten der neuen Unterkunft und Heizung ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht.
Die angemessenen Heizkosten sind mit etwa 1,20 Euro je Quadratmeter angemessener Wohnfläche und Monat anzusetzen. Die für die neue Unterkunft fällig werdenden Heizkosten sind nicht angemessen.
Die Grenzwerte des bundesweiten Heizspiegels, die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, sind bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von vornherein nicht heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R), im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei summarischer Prüfung des Tatsachenmaterials für die Ermittlung eines Angemessenheitswertes für Heizkosten von dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ausgegangen werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171309&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4.4 SG Heilbronn, Urt. v. 24.07.2014 – S 9 AS 217/12 – nicht rechtskräftig
Kurzbeschreibung: Unklarer Bescheid des Jobcenters aufgehoben:
Heilbronner„Hartz IV“- Bezieher, der Erbschaft u.a. für Nachtclubtänzerin ausgab, muss kein Arbeitslosengeld II zurückzahlen!
Pressemitteilung vom 28.07.2014: http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/Pressemitteilung+vom+28_07_2014/?LISTPAGE=1761096
4.5 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2014 – S 15 AS 2552/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Härtefallklausel – laufender Bedarf – Kur in Heringsdorf – Kosten für Verpflegung, die Fahrtkosten sowie die Kosten der von ihm angemieteten Ferienwohnung.
Leitsätze (Autor)
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Kuraufenthaltes gegenüber dem Jobcenter. Eine einschlägige Anspruchsgrundlage bilden weder § 21 Abs. 6 SGB II noch § 24 Abs. 1 SGB II.
Ein „laufender“ Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn sich der Bedarf innerhalb eines Bewilligungszeitraumes mindestens einmal wiederholt, der nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB regelmäßig sechs Monate umfasst.
Ein laufender Bedarf besteht hingegen nicht, wenn er lediglich prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht (so aber etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – L 13 AS 5379/13 B, n. v. – zur Übernahme der Kosten für jährliche Kuren als Mehrbedarf; Behrend, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 81; Knickrehm/Hahn, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68 m.w.N.).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 – L 7 AS 138/13 B – zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine Brille im Streit waren.
Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls dann vor, wenn der besondere Bedarf im angenommenen Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftritt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann.
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
5.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2014 – L 8 SO 121/14 B ER
Im SGB XII bedarf es keines Weiterbewilligungsantrages.
Leitsätze (Autor)
Die angeforderten Kontoauszüge der letzten 3 Monate sind allerdings lückenlos vorzulegen und die „Angaben zur Prüfung der Weitergewährung der Grundsicherung im Alter“ zu machen. Bei den von geforderten „Angaben“ geht es um Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit und nicht um eine Antragstellung.
Die „Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter“ sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB I zu machen, da die Hilfebedürftigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII für die Leistungsberechtigung zu prüfen ist. Es handelt sich um eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit nach § 65 SGB I, die die Antragstellerin verweigert.
Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit ist der Antragstellerin möglich. In der jetzt vorliegenden Situation besteht dann keine Notwendigkeit mehr, eine weitere vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 – L 23 SO 68/12
Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenerstattungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII ist unwirksam – Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich Einkommen, auch wenn sie nicht zur Auszahlung kommen
Leitsatz (Autor)
Ein Betriebskostenguthaben, das vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet wird, mindert die Aufwendungen für Unterkunftskosten (nur) dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann, es ist grundsätzlich aber als Einkommen anzurechnen ( BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R).
Gemäß § 394 BGB ist die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung nicht zulässig („Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt“).
Unter Zugrundelegung der neuesten – im Recht der Leistungen nach dem SGB II ergangenen – höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen auch bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung ( BSG, (Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: BGH, Urt. v. 20.06.2013 – IX ZR 310/12 – Zur Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruch des Arbeitslosengeld II beziehenden Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung
6. Keine Klassenfahrt: Jobcenter erklärt diese beiden Kinder zu Arbeitslosen
Berlin – Unglaublich, aber wahr: Das Jobcenter in Tempelhof-Schöneberg hat zwei Grundschülern die geplante Klassenfahrt an die Ostsee gestrichen. Offizielle Begründung im Wortlaut des Ablehnungsbescheides:
„Sowohl Melisa als auch Marcel haben (…) keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts (…), weil beide ein Aufenthaltsrecht
in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche
haben.“
Weiter: http://www.berliner-kurier.de/kiez-stadt/keine-klassenfahrt-jobcenter-erklaert-diese-beiden-kinder-zu-arbeitslosen,7169128,28002256.html
7. Verdienen ‚Hartz IV Anwälte‘ zu viel Geld?
Im Frühsommer ein scheinbares Aufreger-Thema: Anwältinnen und Anwälte verdienen mit Hartz-IV-Mandaten zum Teil gutes Geld! Darf das sein? Rechtsanwalt Martin Schafhausen kritisiert die geführte Diskusison und verteidigt viele seiner Kollegen.
weiterlesen: http://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/651/verdienen-hartz-iv-anwaelte-zu-viel-geld/
8. VG Chemnitz: Kein Anspruch auf Herausgabe der internen Telefonliste des Jobcenters Zwickau
VG Chemnitz, Urt. v. 26.03.2014 – 5 K 1010/13
Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der internen Diensttelefonliste des Beklagten. Der erhobene Anspruch findet in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG – der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift – schon deshalb keine Grundlage, weil der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt ist. Die Diensttelefonliste des Beklagten stellt keine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG dar und kann somit nicht Objekt eines Zugangsanspruchs sein.
Weiter: http://ali-gegenwind.org/wordpress/verhandlung-sachen-telefonliste/
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de