1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.07.2015 zur Sozialhilfe ( SGB XII )
1. 1 BSG, Urteil vom 23.07.2015 – B 8 SO 15/14 R
Nichtanwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12 bei Tod des Leistungsberechtigten nach bestandskräftiger Leistungsbewilligung und Kenntnis des Einrichtungsträgers von der Leistungshöhe
Hinweis des Gerichts:
§ 19 Abs 6 SGB XII, der eine Sonderrechtsnachfolge nach dem Tod des Leistungsberechtigten ua für Einrichtungen vorsieht, soweit die Sozialhilfeleistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, ermöglicht nach Sinn und Zweck dieser Regelung, seiner historischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Struktur des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht die Geltendmachung höherer Ansprüche durch die Einrichtung, wenn der Bewilligungsbescheid bereits vor dem Tod des Leistungsberechtigten Bestandskraft erlangt hat und der Leistungsberechtigte nicht selbst ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13925
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.03.2015 zur Sozialhilfe ( SGB XII )
2. 1 BSG, Urteile vom 24.03.2015 – B 8 SO 5/14 R – und – B 8 SO 9/14 R
Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind – Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung – verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung
Leitsätze ( Autor )
1. Für das Vorliegen eines eigenen Haushalts ist nicht von Bedeutung, ob oder in welchem Umfang sich eine Person an den Kosten des Haushalts beteiligt (Senatsentscheidungen vom 23.7.2014).
2. Verdeutlicht wird dies durch § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII nF (ab 1.1.2011), wonach vermutet wird, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen, der auf diese Weise für jede Person zu einem „eigenen“ wird. Diese gesetzliche Vermutung ist nicht bereits widerlegt, wenn eine Person gegenüber einer anderen in geringerem Umfang zur Haushaltsführung beiträgt; die Regelbedarfsstufe 3 kommt vielmehr erst dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Darunter ist allerdings nicht eine eigeninitiative Beteiligung gemeint.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13923&pos=19&anz=52
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13912&pos=20&anz=52
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.07.2014 – L 15 AS 377/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 20/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung – Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze ( Juris )
Es bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Aufrechnung gem § 43 SGB 2 in Höhe von 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers (vgl LSG Essen vom 13.9.2013 – L 19 AS 662/13).
Anmerkung: Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Rechtsfrage – LSG NRW, Beschluss vom 22.06.2015 – L 7 AS 671/15 B
3. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2015, L 7 AS 1059/13
Eingliederungsvereinbarung an einen Unter 25 Jährigen – Rechtsfolgenbelehrung ungenügend – Anrechnung von Einkommen b. Sanktion – Kindergeld
Leitsatz ( Juris )
Der Hinweis in einer Eingliederungsvereinbarung an einen Unter 25 Jährigen, dass bei erstmaliger Pflichtversicherung das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt werde, genügt nicht den Anforderungen an einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II, wenn der Grundsicherungsträger die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten um etwaiges Einkommen (hier: Kindergeld) kürzen will.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150011575&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
3. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2015 – L 7 AS 818/15 B ER – rechtskräftig
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung, dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.
Leitsätze ( Autor )
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG fehlt, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht erforderlich ist, um Rechte des Antragstellers zu wahren, die Inanspruchnahme des Gerichts mithin überflüssig wäre. Dies ist hier der Fall.
2. Die Nichtstellung eines Rentenantrags hat für die Antragstellerin keine unmittelbaren leistungsrechtlichen Konsequenzen. Der Antragsgegner ist bei Verweigerung einer Rentenantragstellung weder befugt, Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abzulehnen, noch Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.
3. Allerdings ist die Aufforderung zur Rentenantragstellung Voraussetzung dafür, dass der Leistungsträger berechtigt ist, gem. § 5 Abs. 3 SGB II selbst den Rentenantrag zu stellen. Hieraus resultiert jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, eine Antragstellung durch den Leistungsträger abzuwarten und ggfs. hiergegen im Wege des Eilverfahrens vorzugehen. In einem gegen die Rentenantragstellung gerichteten Eilverfahren kann – bei Begründetheit – dem Leistungsträger aufgegeben werden, den Rentenantrag zurückzunehmen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179387&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2015 – L 2 AS 399/15 B ER und – L 2 AS 400/15 B – rechtskräftig
Keine SGB II Leistungen im Eilverfahren für rumänische Antragsteller.
Leitsatz ( Autor )
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten.
2. Mithin ist der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf die Antragsteller anzuwenden, weil er auch Ausländer bzw. EU-Bürger erfasst, die – wie die Antragsteller – wirtschaftlich inaktiv sind, ohne über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel (im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU) zu verfügen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179386&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 – L 7 AS 671/15 B – rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung – Verfassungsmäßigkeit – Gewährung von PKH ( hier bejahend )
Leitsatz ( Autor)
1. Die angegriffene Kürzung von Leistungen in Höhe von 30 % über mehrere Jahre hinweg ohne die Verpflichtung zur Ermessensausübung bedarf unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einer Klärung mit anwaltlichem Beistand, denn insoweit handelt es sich um eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07).
2. Das BVerfG hat nur die Rückführung eines Darlehens zur Deckung eines unvermutet auftretenden und unabweisbaren einmaligen Bedarfs durch Einbehalt der Regelleistung in Höhe von 10 % als „vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung“ im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – Az 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Auch nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die vom Jobcenter vorgenommene Aufrechnung ist daher der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 betonte Grundsatz zu beachten, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss. Es ist im Einzelfall sicherzustellen, dass durch eine Aufrechnung nicht über einen längeren Zeitraum eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Bedarfsunterdeckung erfolgt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.07.2014 – L 15 AS 377/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 20/15
3. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2015 – L 19 AS 931/15 B ER – rechtskräftig
Bulgarischer Antragstellerin ist im Rahmen der Folgenabwägung die monatl. Regelleistung zuzusprechen – kein Anordnungsgrund hinsichtlich der Mietkosten
Leitsätze ( Autor )
1. Die Antragstellerin hat ein materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, auf dessen konkrete Feststellung im Einzelfall es für die Prüfung des hieran anknüpfenden Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ankommt.
2. Die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche über den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als grundsätzlich ausreichend anzusehenden Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er – was objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck kommen muss – weiterhin ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.
3. Nicht gefolgt wird der Auffassung, wonach sich ein Anordnungsgrund bereits angesichts auflaufender Mietschulden ergibt, weil schon die Nichtgewährung der benötigten Mittel einen Grundrechtsverstoß darstelle (LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2015 – L 7 AS 586/15 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 – L 19 AS 1923/14 – Die Revision wird zugelassen.
Bulgarische Antragsteller haben Anspruch auf ALG II.
Leitsatz ( Autor )
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II findet auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht keine Anwendung.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats findet der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht vor einer Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts nach §§ 2 Abs.7, 5 Abs. 4, 6 FreizügG/EU durch die Ausländerbehörde keine Anwendung (vgl. Urteile vom 05.05.2014 – L 19 AS 430/13 (Revision anhängig B 14 AS 33/14 R) und vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 (Revision anhängig B 4 AS 64/13 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4. 1 SG Lüneburg 40. Kammer, Urteil vom 20.04.2015, S 40 AS 81/14 – Berufung war zuzulassen.
Angelegenheiten nach dem SGB II – keine Streitsachengebühren
Leitsätze ( Juris )
1. Es ist mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, die Bestimmung der im Rahmen des SGB II übernahmefähigen Kosten der Unterkunft den Grundsicherungsträgern bzw. Sozialgerichten zu überlassen.
2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum „schlüssigen Konzept“ ist mit der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts und dessen Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht in Einklang zu bringen.
3. § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist verfassungskonform auszulegen, indem die Kappungsgrenzen des § 12 Abs 1 WoGG als Grenzen für die abstrakt übernahmefähigen Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt werden. Ein Zuschlag von 10 % ist dabei nicht vorzunehmen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150011588&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
4. 2 SG Dresden, Beschluss v. 15.07.2015 – S 6 AS 3172/15 ER
Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung – Maßnahme – Überlegungsfrist
Leitsätze ( Autor )
1. Das Jobcenter hat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erlassen, dieser ersetzt indes nicht die in Aussicht genommene Eingliederungsvereinbarung, sondern erweitert sie um die bezeichnete Maßnahme.
2. Dies dürfte nicht zulässig sein, weil diese nicht Teil der Vereinbarung war. Hinzukommt, dass die Pflicht bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht mehr vollständig realisierbar war, weil die Antragstellerin rückwirkend nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte.
3. Auch dürfte nicht einmal zwei Tage als Überlegungsfrist dem Anspruch des Gesetzgebers, dass durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die Akzeptanz des Leistungsberechtigten zur Durchführung aktiver Eingliederungsmaßnahmen hergestellt wird, nicht genügen, zumal sich aus der Verwaltungsakte ergibt, dass die Antragstellerin über keinen eigenen PKW verfügt und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und auch insoweit die Frage der Pendelzeit und der Fahrkosten tragfähig vorab zu klären ist.
4. 3 SG Leipzig, Beschluss v. 29.6.2015- S 9 AS311/15 ER
Einstweiliger Rechtsschutz – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rentenantragstellung durch den Leistungsträger ist kein Verwaltungsakt – Zulässigkeit der Sicherungsanordnung – Unwirksamkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung wegen nicht ausreichender Begründung der Ermessensentscheidung
Leitsätze ( Autor )
1. Die Aufforderung ist ein VA, die ersatzweise Antragstellung durch das Jobcenter hingegen nicht.
2. Die Fehlende Ermessensausübung macht die Antragstellung rechtswidrig.
S. a. dazu RAin Corinna Unger, Gera, im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 07/2015
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 – B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladenen (ersatzweise Rentenantragstellung) vom 16.10.2014 handelt es sich hingegen nicht um einen VA. Aufgrund dessen ist vorliegend nur die sog. Sicherungsanordnung zulässig. Das SG hat den Antrag der Ast dahingehend ausgelegt, dass der Ag verpflichtet wird, den Antrag auf vorzeitige Rente, den er mit Schreiben vom 16.10.2014 bei der DRV gestellt hat, zurückzunehmen.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die Ast einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rücknahme des Rentenantrags hat. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Vorliegend wird das Recht der Ast, nämlich den Zeitpunkt der Beantragung der Rente selbst zu bestimmen, beeinträchtigt. Ohne Erlass der Sicherungsanordnung besteht die Gefahr, dass die Ast dieses Recht nicht mehr ausüben kann. Sie hat daher Anspruch darauf, dass der vom Ag gestellte Rentenantrag bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bearbeitet wird, insbesondere kein Rentenbescheid erlassen wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Da es an einer wirksamen Aufforderung fehlt, ist die Rentenantragstellung durch den Ag rechtswidrig. Der Ag hat vorliegend von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente steht im Ermessen des Leistungsträgers. Dieser hat das Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Vorliegend hat der Ag lediglich pauschal dargelegt, dass eine Abwägung mit seinem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen die Beantragung der vorzeitigen Rente zumutbar mache. Eine Entscheidung im Einzelfall ist vorliegend allerdings nicht getroffen worden. Der Ag hat die für die Ermessensabwägung relevanten Verhältnisse nicht ermittelt und damit nicht in der Ermessensabwägung berücksichtigt. Aufgrund dessen durfte der Ag nicht anstelle der Ast gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den Rentenantrag stellen.
Es besteht ein Anordnungsgrund, da anderenfalls das Recht der Ast auf Selbstbestimmung des Zeitpunktes der Rentenantragstellung gefährdet wäre.
Der Praxistipp
Eine positive Entscheidung, die deutlich macht, welches Rechtsmittel zu wählen ist. Bereits in den Ausgaben 4/2014 und 12/2014 des Infobriefs SGB II wurde auf die – auch weiterhin höchst aktuelle – Problematik der „Zwangsverrentung“ eingegangen. Und wieder wird deutlich, dass zwingend Ermessen auszuüben ist – und es hierfür nicht ausreichend ist, die Unbilligkeitsverordnung abzudrucken.Es soll an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Versagung nach § 66 SGB I oder Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III bei unterlassener Antragstellung des Mandanten unzulässig ist.
Handeln Sie schnell, denn wird die vorgezogene Altersrente bestandskräftig bewilligt, dürften Leistungen nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr zustehen. „
RAin Corinna Unger, Gera
Anmerkung: ebenso SG Potsdam, Beschluss vom 29.08.2014 – S 19 AS 1797/14 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER – wonach bei der Entscheidung des Jobcenters über die Aufforderung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen, das Jobcenter in die dazu erforderliche Ermessensentscheidung nicht nur die Fallgruppen einzubeziehen hat, die sich aus der Unbilligkeitsverordnung ergeben, sondern auch weitere relevante Aspekte einzubeziehen, die im Einzelfall gegen eine vorzeitige Verrentung sprechen könnten.
4. 4 Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 17.04.2015 -S 15 AS 3600/13 ZVW – Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg unter dem Az. L 9 AS 2069/15
Bei Laktoseintoleranz kein Geld vom Jobcenter.
Leitsätze ( Juris )
1. Eine kostenaufwändige Ernährung, die nach § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf auslöst, ist bei einer Laktoseintoleranz in der Regel nicht erforderlich.
2. Bei der Feststellung, ob eine Laktoseintoleranz zu einem Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand führt, können die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten Auflage vom 10.12.2014 grundsätzlich als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden.
3. Zur Zumutbarkeit von Einsparmöglichkeiten durch Umschichtung innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179318&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5. 1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2015 (Az.: L 2 SO 4793/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Ein Sozialhilfeträger unterliegt während einer stationär gemäß den §§ 67 ff. SGB XII durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme der Verpflichtung, einer Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II erhaltenden Bewohnerin den Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII zuzüglich der jeweiligen anteiligen Bekleidungsbeihilfe und abzüglich der dieser wohnungslosen Person nach Abzug ihres Eigenanteils noch verbliebenen SGB II-Leistungen zu gewähren.
2. Dem steht die aus § 5 Abs. 2 SGB II bzw. § 21 SGB XII hervorgehende Ausschlussregelung nicht entgegen.
3. Hilfeempfänger nach den §§ 67 ff. SGB XII sollen die Hilfe aus einer Hand erhalten und Zuständigkeitsfragen zwischen den in Fragen kommenden Sozialleistungsträgern geklärt werden.
4. § 22b SGB XII stellt in diesem Zusammenhang allerdings eine „Rechengröße“ dar und begründet keinen individuellen Anspruch.
5. § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII sind in der Weise auszulegen, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei grundsätzlicher Leistungsberechtigung nach dem SGB II lediglich Leistungen zum Lebensunterhalt entsprechend dem SGB XII außerhalb von Einrichtungen ausgeschlossen sein können. Nur bei den Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen besteht ein abgestimmtes Leistungsniveau zwischen diesen beiden Büchern des SGB.
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6. 1 Sozialgericht Landshut, Urteil vom 05.05.2015 – S 11 SO 98/12 ES
Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie; Vorrang der Eingliederungshilfe vor Leistungen der Jugendhilfe; Kostenerstattungsanspruch eines nachrangigen Trägers
Leitsatz ( Autor )
1. Liegt eine Mehrfachbehinderung in dem Sinne vor, dass der Leistungsberechtigte körperlich oder geistig behindert ist und zusätzlicher Erziehungsbedarf besteht, so ist zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden (sog. Leistungsidentität).
2. Liegt dies vor (vgl. ausführlich SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 – S 20 SO 8/14), sind beide Hilfeträger leistungsverpflichtet mit der Folge, dass Leistungen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vorgehen, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (BSG, Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 7/13 R).
3. Nach Sinn und Zweck der neu gefassten Regelung sollen zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, die zu Lasten des behinderten Kindes gehen, Leistungen im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII ebenso wie im Jugendhilferecht nur „aus einer Hand“ erfolgen. Werden die Leistungen nach Absatz 3 in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Absätzen 1 und 2 durch den Träger der Sozialhilfe erbracht, so ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger der Sozialhilfe nicht auch konsequenterweise die Leistung zur Sicherung des Unterhalts erbringen soll (SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 – S 30 SO 179/12 )
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179384&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
7. 1 Sozialgericht Landshut, Urteil vom 24.10.2014 – S 11 AY 16/14
Asylbewerberleistung – Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG – Verfassungsmäßigkeit – Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen – Verschulden – fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Passbeschaffung
Leitsatz ( in Anlehnung an LSG Halle, Beschluss vom 19. Juni 2014 – Az.: L 8 AY 15/13 B ER)
§ 1a AsylbLG ist anwendbar. Eine Anspruchseinschränkung setzt das Vorliegen der im Einzelfall zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen voraus. Diese liegen vor, wenn die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung der Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren ursächlich dafür ist, dass aufenthaltsbeendenede Maßnahmen nicht durchgeführt werden können. Eine prozentuale Anspruchseinschränkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die im Ergebnis bewilligten Leistungen den (aus den einzelnen Bedarfen zu errechnenden) unabweisbaren Bedarf im Einzelfall nicht unterschreiten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179404&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. 16.06.2015 – Dritte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Empfehlungen (DV 33/14) wurden von der Arbeitsgruppe „Bildungs- und Teilhabepaket“ erarbeitet, im Arbeitskreis „Grundsicherung und Sozialhilfe“ sowie im Fachausschuss „Sozialpolitik, soziale Sicherung, Sozialhilfe“ beraten und am 16. Juni 2015 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Weiterlesen: https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungen-stellungnahmen-2015-dritte-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-umsetzung-der-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-1859,570,1000.html
9. Widerspruch Sanktionsbescheid (zum Vorlagebeschluss des SG Gotha ) Roland Rosenow, Sozialrecht in Freiburg
Widerspruch Sanktionsbescheid
Die Leistungskürzungen – Sanktionen nach § 31 SGB II – im SGB II („Hartz IV“) werden schon lange kritisch diskutiert. Im Juni 2015 hat das SOzialgericht Gotha den Sanktionsparagrafen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt, weil es es die Vorschrift für verfassungswidrig hält (Art. 100 GG).
Bis zum Abschluss dieses Verfahrens empfiehlt es sich, gegen alle Sanktionsbescheide Widerspruch einzulegen. Dazu dient das Formular, das hier zur Verfügung steht. [vgl. auch Meldungen vom 29.5.2015, 3.6.2015 ud 11.6.2015] (12.7.2015, rr)
[Widerspruch Sanktionsbescheid]
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/sozialrecht-tipps-und-hilfen/formulare/formulare-handschriftlich/widerspruch-sanktionsbescheid/.html (Roland Rosenow RAe Fritz und Kollegen – Sozialrecht in Freiburg)
10. Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Juli 2015
Kindergeld 2015/2016 – Auswirkung auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Weitere Informationen zum Kindergeld: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/index.htm
11.BGH,Beschluss vom 17.02.2015 – VIII ZR 236/14
Unvollständiger Ausgleich des Mietrückstands binnen Schonfrist.
Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, namentlich bei Zwischenschaltung des zuständigen Sozialleistungsträgers (hier Jobcenter) und eingedenk der Betragshöhe, können es als geboten erscheinen lassen, einen nicht vollständigen Ausgleich des aufgelaufenen kündigungsrelevanten Mietrückstands binnen der gesetzlichen Schonfrist als (noch) ausreichend anzusehen, um die Kündigung(en) unwirksam werden zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Hinweisbeschluss vom 17.2.2015 – VIII ZR 236/14 – NJW 24/2015
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de