Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2014 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.07.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 54/13 R

Leitsätze (Autor)
Beim Zusammenleben dreier je für sich hilfebedürftiger Generationen in einem Haushalt

(Mutter, volljährige Tochter, minderjährige Enkelin) ist das an den kindergeldberechtigten Elternteil des volljährigen Kindes gezahlte und an dieses Kind weitergeleitete Kindergeld auf den Bedarf des kindergeldberechtigten Elternteil zu berücksichtigen.

Das Kindergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber im Haushalt lebende Kinder ist normativ dem Kindergeldberechtigten zugeordnet und bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen (vgl nur BSG Urteil vom 19.3.2008 – B 11b AS 13/06 R ). Rechtlich unerheblich ist es, dass die Mutter der Antragst. dieser das Kindergeld tatsächlich weitergegeben hatte. Diese Verwendung des nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II der Mutter zugeordneten Kindergeldeinkommens begründet keine neue Einkommenszuordnung.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13474

1.2 BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R

Eine mehrfache Berücksichtigung des Grundfreibetrages von 100 Euro innerhalb eines Monats und ein Abweichen zum Zuflussprinzip sind geboten bei Zufluss von zwei Arbeitsentgelten innerhalb eines Kalendermonats.

Leitsatz (Autor)
Fließt Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monate erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so sind deshalb auch die für die weiteren Monate bestimmten Einnahmen um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF (nunmehr § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) zu bereinigen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13474

Anmerkung: so bereits LSG NRW, Urteil vom 18.12.2012 – L 7 AS 652/12 – und SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012, Az.: S 55 AS 30011/10 – sowie SG Schleswig, Urteil vom 26.09.2011, S 3 AS 1273/09 , Berufung ist beim SH LSG zum Az.: L 6 AS 91/11 anhängig, wurde am 15.02.2013 vom JC zurück genommen.

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13.02.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid – Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X – keine Verfallfrist

Die Verfallfristen des § 44 IV SGB X auch i.V.m. § 40 I 2 SGB II geltend nicht grenzenlos.

Rechtswidrige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide müssen auch nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist aufgehoben werden, wenn sie sich Jahre später als rechtswidrig erweisen.

Quelle: RA Thomas Lange: 19,75 Euro kommen die Jobcenter teuer zu stehen: http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/category/aktuelles/

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.05.2014 – L 8 AS 169/14 B ERL 8 AS 171/14 B PKH

Leitsätze (Juris)

Die begehrte Zusicherung gemäß § 22 SGB II ist auf eine höhere Geldleistung, nämlich die um monatlich 40,97 € höheren Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung gerichtet. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der Bestimmung des Berufungsstreitwertes des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die regelmäßige Bewilligung für sechs Monate gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II – im (hier nicht vorliegenden) Sonderfall des § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II für maximal zwölf Monaten – zu beachten und kann allein durch die lediglich fiktive Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen zu beziehen, kein höherer Berufungsstreitwert erreicht werden.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=EC844DEF3169D4021E5B539DAF787138.jpf4?showdoccase=1&doc.id=JURE140011573&st=ent

Anmerkung: Vgl. dazu LSG BB, Beschluss vom 01.07.2014 – L 14 AS 1360/14 B ER – Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bei einer Zusicherung gem. § 22 Abs 4 S 1 SGB II.

3.2 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 – L 3 AS 44/10 ZVW

Arbeitslosengeld II – Angemessenheit der Unterkunftskosten – fehlendes schlüssiges Konzept – Datenbestand des Jobcenters als Grundlage eines schlüssigen Konzepts – keine Nachbesserung des Konzepts durch Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes – Anwendung der Wohngeldtabelle

Leitsätze (Juris)
1. Ein allgemeiner Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht.

2. Der Datenbestand eines Jobcenter ist regelmäßig keine hinreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Miete, da die Daten der ALG II-Leistungsberechtigten kein Abbild des Gesamtwohnungsmarktes des relevanten Vergleichsraums wiedergeben. Hat ein Leistungsträger sein Konzept fehlerhaft auf seinen eigenen Datenbestand gestützt, stellt eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt keine Nachbesserung, sondern die Erstellung eines neuen Konzepts dar.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171148&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Siehe dazu : Küttner Rechtsanwälte – Urteil des LSG zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in Zweibrücken: http://kanzlei-kuettner.de/index.php/urteil-des-lsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-nach-dem-sgb-ii-in-zweibrucken/

3.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2014 – L 14 AS 1360/14 B ER – rechtskräftig

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bei einer Zusicherung gem. § 22 Abs 4 S 1 SGB II. Antragstellerin hat bereits den Mietvertrag für die Wohnung, für die sie die Zusicherung begehrt, mit Wirkung zum 1. August 2014 abgeschlossen. Damit ist aber das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Rechtsschutzverfahren entfallen.

Leitsatz (Autor)
Die Zusicherung, bei der es sich um eine vorgreifliche Teilregelung zur Übernahme höherer angemessener Kosten der Unterkunft nach einem Umzug handelt, entfaltet nicht für einen bestimmten Leistungszeitraum Bindungswirkung, sondern wirkt bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage, insbesondere fortbestehender Hilfebedürftigkeit, auf unbestimmte Zeit. Dies entspricht dem Zweck der Zusicherung, dem Leistungsberechtigten Planungssicherheit zu verschaffen. Da aber die Zusicherung als Entstehungsgrund für den Anspruch auf laufende Leistungen für Kosten der Unterkunft bis zu einer bestimmten Höhe in zeitlicher Hinsicht über den Zeitraum eines Bewilligungsabschnitts hinauswirkt, kann das Interesse des Leistungsberechtigten an der Zusicherung auch nicht auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr beschränkt sein (a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 6 AS 145/11 B PKH –, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 – L 5 AS 189/12 B ER – ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B ER

Grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Sanktionen

Leitsätze (Juris)
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu suchen.

2. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält keine Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Sofern der Betroffene Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auf Eis legen will, um künftige Sanktionen zu verhindern, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz.

3. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Gegen Sanktionen ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: gleicher Auffassung BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER

3.5 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 261/12

Leitsätze (Juris)

Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Zahlt der Leistungsberechtigte seine Miete nicht, weil er die bewilligten Leistungen anderweitig verbraucht, lässt dies seinen Leistungsanspruch nicht nachträglich entfallen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171026&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung des Gerichts: Eine der Vermieterin unzweifelhaft zustehende Nutzungsentschädigung bei Nichträumung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen nach Kündigung würde als Aufwendung im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sein.

3.6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.06.2014 – L 13 AS 334/11

Angelegenheiten nach dem SGB II – Widerspruchsfreiheit des Verfügungssatzes eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides – offensichtliche Unrichtigkeit

Leitsätze (Juris)
Ein Bescheid, der bei einer in den Entscheidungsgründen aufgelisteten und drucktechnisch hervorgehobenen Gesamtforderung i. H. von 4.040,53 EUR im Verfügungssatz den Passus enthält, es erfolge eine Aufhebung in Höhe von 100,00 EUR, ist deswegen nicht unbestimmt, sondern weist – jedenfalls im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall – eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X auf, die jederzeit beseitigt werden kann.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170935&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso LSG NSB, Urteil vom 26.02.2013 – L 11 AS 1394/09 – Bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist nicht allein auf den Ausgangsbescheid abzustellen, sondern auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid heranzuziehen.

3.7 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2014 (Az.: L 11 AS 369/11):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine Waschmaschine zählt zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

Der Begriff der Erstausstattung in diesem Sinne ist rein bedarfsbezogen zu interpretieren. Entscheidend ist stets, dass ein für die Ausstattung einer Wohnung anerkennungsfähiger Bedarf besteht, der nicht durch bereits vorhandene Gegenstände oder anderweitig gedeckt ist.

Antragsteller/innen haben hier jeweils dem SGB II-Träger gegenüber nachzuweisen, dass sie – regelmäßig infolge besonderer Ereignisse – über die notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügen.

Zu diesen außergewöhnlichen Ereignissen zählt auch die Neugründung eines Haushalts nach Trennung vom bisherigen Partner.

Eine „Verwirkung“ dieses Leistungsanspruchs tritt auch nicht ein, wenn eine Antragstellerin während ihres bisherigen Bezugs von Arbeitslosengeld II ihre Wäsche stets in einem Waschsalon wusch. Ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung besteht auch dann, wenn die leistungsberechtigte Person die erforderliche Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und längere Zeit ohne diese – prinzipiell erforderlichen – Gegenstände gelebt hat.

3.8 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.05.2014 – L 11 AS 1343/13 B ER

Leitsätze (Juris)
1. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) bestimmt sich anhand eines sog. schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.

2. Stützt sich ein Leistungsträger auch im Jahr 2013 noch auf die Tabellenwerte nach dem WoGG (so wie bereits seit August 2011), hat er erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen. Die Kosten der im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Ermittlungen können dem Leistungsträger auferlegt werden (§ 192 Abs 4 SGG).

3. Die Bestimmung von Art und Umfang der im gerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, so dass der Leistungsträger in seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 4 SGG nicht mit Erfolg einwenden kann, dass er gerade die vom Gericht vorgenommenen Ermittlungen für nicht erforderlich hält.

4. Die Kostenentscheidung des SG nach § 192 Abs 4 SGG ist vom LSG im Beschwerdeverfahren – wie alle anderen Ermessensentscheidungen des SG – lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.9 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2014 – L 11 AS 1445/10

Leitsätze (Autor)
Kosten für doppelte Mietzahlungen anlässlich eines Wohnungswechsels (sog. Überschneidungskosten) sind Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs 3 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs 6 SGB II n.F. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. September 2013 – L 7 AS 592/11 B, m.w.N.; abweichend insoweit: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013 – L 34 AS 90/11).

Übernahme von Doppelmieten im SGB II nur, wenn sie unvermeindbar sind und dass der zuständige Leistungsträger eine vorherige Zusicherung erteilt hat.

NZB zum BSG ist eingelegt (B 4 AS 199/14 B).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2014 – L 6 AS 980/14 B ER und – L 6 AS 981/14 B – rechtskräftig

Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II – vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 – Ermessensreduzierung auf Null

Leitsatz (Autor)
Kein Leistungsausschluss für rumänische Staatsangehörige, denn es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs um solche, auf die nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr 1 SGB III bei zutreffender Beurteilung des Ermessens ein Rechtsanspruch besteht.

Das Ermessen des Leistungsträgers wird hier angesichts des existenzsichernden Charakters der Leistungen und des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums so weit eingeengt und bezogen auf die allein beantragte Regelleistung auf Null reduziert, dass diese auch auf dieser Rechtsgrundlage vorläufig zu bewilligen waren (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 25.04.2014 – L 4 AS 306/14 B ER ; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2014 – L 34 AS 1150/14 B ER; SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 – S 17 AS. 2325/14 ER, mwN jeweils zur Ermessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB II-Leistungen).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 – L 7 AS 445/14 B – rechtskräftig

Leitsatz (Autor)
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig ( vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171158&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: gleicher Auffassung SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 – S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) ;LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 – L 7 AS 836/13 B – und SG München, Beschluss vom 05.06.2014 – S 48 AS 1306/14 ER ( unveröffentlicht).

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 SG Berlin, Urteil vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/13

Wohngeldtabelle statt WAV Berlin – aus dem Berliner Mietspiegel 2013 können keine Ableitungen für die angemessene Miete abgeleitet werden – ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Nach der Unwirksamkeitserklärung der WAV Berlin stellt sich natürlich die Frage, inwiefern nun die entstandene Regelungslücke gefüllt werden kann.

Hierzu bieten sich zwei Möglichkeiten an: Einerseits kann man auf den als “qualifiziert” bezeichneten Mietspiegel von Berlin abstellen, sodann kann das Gericht auch versuchen eigene Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen und schlussendlich – wenn alle Ermittlungen fehlschlagen- in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Tabellenbeträge zu §12 des Wohngeldgesetzes zzgl. eines Sicherheitszuschlages zzgl. Heizkosten bewilligen.

Hinsichtlich des “qualifizierten” Mietspiegel bestehen aus ganz unterschiedlichen Gründen erhebliche Bedenken; in der Zivilgerichtsbarkeit wird momentan geprüft, ob der Berliner Mietspiegel überhaupt ein qualifizierter ist .

Grundlegend stellt sich mir überhaupt die Frage, welche grundsicherungsrelevanten Schlüsse sich aus einer für ganz andere Zwecke gedachten Mietübersicht überhaupt ergeben. Denn wie man am Mietspiegel 2013 sieht, sind z.B. Angebotsmieten kaum in die Übersicht eingeflossen (Endbericht Berliner Mietspiegel).

Andererseits: Das SG Berlin hat mit Urteil vom 17.06.2014 S 173 AS 12742/13 ausführlich begründet, warum aus dem Berliner Mietspiegel 2013 keine Ableitungen für die angemessene Miete abgeleitet werden können, insbesondere sei hier auf Seite 9 ff. zu verweisen.

Kurzum folgt die Kammer auch meiner Rechtsansicht und der Ansicht des Klägers, daß es schlicht zu wenige Wohnungen für diese Preise gibt und die Preissteigerungen nicht abgebildet sind.

Hieraus folgt, so die Kammer, daß unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten anzuwenden ist (so schon Urteil des SG Berlin vom Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12).

weiterlesen: Urteil des SG Berlin vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/13: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2014/07/S-172-AS-12742_13.pdf

4.2 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2014 – S 81 KR 1172/14 ER

Bulgarischer Staatsangehöriger ist bei (lediglich) vorläufig gewährtem ALG II pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Leitsätze (Juris)
Die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Die vorläufige Bewilligung stellt keine Darlehensgewährung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5 dar.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.3 Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 16.06.2014 – S 11 AS 346/14

Rechtsanwaltsvergütung – Bestimmung der angemessenen Gebühr – Anfechtung von Mahngebührenbescheiden

Leitsatz (Autor)
Die Vergütung eines Rechtsanwaltes für ein zusätzliches Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebühr neben dem Widerspruchsverfahren gegen die Erstattungsforderung in Höhe der Mindestgebühr von 80,00 Euro ist angemessen.

Aus in vergleichbaren Fällen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine höhere Geschäftsgebühr als 80 Euro als angemessen anzusehen wäre.

Im Bereich der Rechtssprechung der Kammern, die für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig sind, haben auch das SG Detmold, Urteil vom 23.01.2014, S 18 AS 1422/13, und das SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013, S 165 SF 18406/11, die Angemessenheit der Geschäftsgebühr in Höhe von 80 Euro bestätigt.

Zuletzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sogar mit Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13, die Angemessenheit einer Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro bestätigt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171094&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.4 SG Detmold, Urteil vom 09.04.2014 – S 6 AS 1930/13 – nicht rechtskräftig, Berufung zugelassen

Leitsatz (Autor)
Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II findet keine Anwendung auf Mietkautions – Altdarlehen.

Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 30.01.2014 – L 6 AS 1154/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 28/14 R – Die uneingeschränkte Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auf Mietkaution – Altdarlehen begegnet unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

4.5 SG Köln, Gerichtsbescheid v. 22.05.2014 – S 30 AS 2116/13

Leitsatz
Abweisung Regelbedarfsklage für alleinstehende Erwachsene (vgl. vergleiche BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, B 14 AS 189/11 Rund vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 12. Juli 2012 nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. November 2012, 1 BvR 2203/12 und 27. Dezember 2012, 1 BvR 2471/12).

4.6 SG Braunschweig, Urteil vom 09.04.2014 – S 49 AS 2184/12 – rechtskräftig

Jobcenter muss Fahrtkosten für JVA-Besuche zahlen

Leitsätze (Autor)
Jobcenter muss Kosten für Besuchsfahrten zum inhaftierten Sohn übernehmen. Fahrten zum Gefängnis stellen besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar.

Die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn waren zur Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts erforderlich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169255&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.7 Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 15.05.2014 – S 14 AS 4304/13

Beantragung vorrangiger Sozialleistungen – Ermessensausübung – eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger – Erledigung – Fortsetzungsfeststellungsklage – Feststellungsinteresse – Ersatzvornahme – Vollzug eines Verwaltungsaktes – Vollstreckung – Folgenbeseitigungsanspruch

Leitsätze (Juris)
1.) Sowohl die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (hier Altersrente) als auch die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger), bedürfen einer Ermessensausübung. Die Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Sozialleistung ist ein Verwaltungsakt.

2.) Die Aufforderung zur persönlichen Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (hier Altersrente), erledigt sich nicht durch die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger. Die Anfechtungsklage bleibt daher statthaft.

3.) Die Aufforderung zur persönlichen Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (hier Altersrente) wird durch die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger nicht vollzogen. Die eigene Antragsstellung ist insbesondere keine Ersatzvornahme im Sinne des Vollstreckungsrechts.

4.) Die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger ist nicht im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruches zurückzunehmen.

5.) Der eigene Antrag des Grundsicherungsträgers kann auch durch den Hilfeempfänger selbst jederzeit noch zurückgenommen werden, er hat aber trotzdem ein Interesse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der eigenen Antragsstellung des Grundsicherungsträgers.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171055&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung – SG Hannover, Urt. v. 15.01.2013 – S 68 AS 1296/12 – Folgenbeseitigungsanspruch – Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Rücknahme des im Wege der Ersatzvornahme gestellten Rentenantrags.

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )

5.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014 – L 8 SO 506/13 B ER

Leistungen für Integrationshelfer (Schulassistenz) im Rahmen eines Persönlichen Budgets

Leitsätze (Juris)
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX.

2. Die Bewilligung eines Persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX setzt die Durchführung eines trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens und den Abschluss einer Zielvereinbarung i.S.d. § 4 Budgetverordnung voraus.

3. Die ggf. rechtswidrige, aber wirksame Bewilligung eines Persönlichen Budgets steht der Geltendmachung des originären Sachleistungsverschaffungsanspruchs (§§ 53, 54 SGB XII) oder eines Kostenerstattungsanspruchs (§ 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt SGB IX) gegen den Sozialhilfeträger entgegen.

4. Die Bereitstellung eines Integrationshelfers während einer von der Schule angebotenen und für die Schüler freiwilligen Nachmittags Arbeitsgemeinschaft kann eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstellen, wenn diese Veranstaltung in einem – gemessen an dem Hilfezweck -hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht steht.

5. Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich. Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budgets in der Regel nicht berücksichtigt werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Entscheidungen zum Asylrecht

6.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2014 – L 8 AY 15/13 B ER

Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 18. Februar 2014 – L 8 AY 70/13 B ER ; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 – L 8 AY 3/13 – und vom 2. September 2013 – L 8 AY 5/13 B ER ; offen gelassen in BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R ; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – L 15 AY 23/13 B ER – und – L 15 AY 24/13 B ER ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 – L 3 AY 2/13 B PKH ; Hessisches LSG, Beschluss vom 6. Januar 2014 – L 4 AY 19/13 B ER ). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Leitsätze (Autor)
Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 – L 8 AY 1801/12 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 20. März 2013 – L 8 AY 59/12 B ER – und vom 18. Februar 2014 – L 8 AY 70/13 B ER ; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 – L 8 AY 3/13 – und vom 2. September 2013 – L 8 AY 5/13 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170897&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6.2 Sozialgericht Hannover, Urteil vom 04.07.2014 – S 53 AY 75/13

Zur Zulässigkeit der Kürzung der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG um den Anteil für Haushaltsstrom bei Bedarfsdeckung über die Unterbringung in einem Flüchtlingswohnheim

Leitsätze (Juris)
1. Erhält der hilfebedürftige Ausländer durch die Unterbringung in einem Flüchtlingswohnheim Strom als Sachleistungen, so ist der Leistungsträger zur Vermeidung von Doppelleistungen zu einer Kürzung der Geldleistungen um den in den Regelleistungen enthaltenen Stromanteil berechtigt.

2. Eine Kürzung der Geldleistungen für die Jahre 2012 und 2013 um monatlich 28,12 EUR verletzt den hilfebedürftigen Ausländer nicht in subjektiven Rechten.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171028&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 55/14

Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Der BGH hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Das gelte auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat.

BGH, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 111/2014 : http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=68319&pos=0&anz=111

8. OLG Braunschweig zu Geldstrafe bei Hartz-IV-Empfänger

Geldstrafe bei Hartz IV-Empfänger

Laut OLG Braunschweig zählen zum Nettoeinkommen bei Hartz IV-Empfängern auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Ist im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe das Nettoeinkommen eines angeklagten Hartz IV Empfängers gem. § 40 II 2 StGB festzustellen, so sind neben dem Regelsatz auch weitere Sachbezüge zu berücksichtigen. Laut OLG Braunschweig ist die Tagessatzhöhe auch nicht allein deshalb herabzusetzen, weil der Angeklagte Leistungen nach SGB II bezieht. Denn der Hartz-IV-Regelbedarf deckt nicht allein das physische Existenzminimum, sondern im Umfang von 30% auch das soziokulturelle Existenzminimum, auf das im Gemeinwohlinteresse gegebenenfalls zugegriffen werden kann.

Praxishinweis: Im Einzelfall kann bei einkommensschwachen Personen eine Absenkung der Tagessatzhöhe geboten sein. Das OLG Braunschweig lehnt es aber ab, die Tagessatzhöhe grundsätzlich auf das Vierfache der Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachleistungen zu begrenzen (so aber OLG Stuttgart, NJW 1994, 745).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.5.2014 – 1 Ss 18/14 = BeckRS 2014, 10852 (Quelle: NJW-Spezial, Heft 13, 2014, 409)

OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014 – 1 Ss 18/14: dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung

OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.03.1993 – 2 Ss 60/93: dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung

LG Stuttgart, Beschl. v. 27.09.2007 – 7 Qs 95/07: dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung

OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 – III-1 RVs 96/11 – 82 Ss 30/11: dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung

Anmerkung von Dr. Manfred Hammel in info also 2012, 54
Kurzform : http://www.soziales-netzwerk-bgs.de/49515631nx55919/allgemeines-zu-den-themen-hartz-iv-sgb-ii-sgb-i-sgb-xii-f169/olg-koeln-geldstrafe-tagessatzhoehe-bei-hartz-iv-t7938.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de