Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil v. 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 R

Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme.

Hinweis Gericht

Der 14. Senat hat nunmehr klargestellt, dass die Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach §§ 53 ff. SGB X sind, die den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2SGB X unterliegen.

Die Behörde dürfe nicht das Arbeitslosengeld II wegen "unterbliebener Bewerbungsbemühungen" kürzen, wenn sie dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung nicht die Übernahme aller Bewerbungskosten konkret zugesagt hat.

Ohne die Angabe von "konkreten individuellen Unterstützungsleistungen" ist die Eingliederungsvereinbarung in diesem Fall nichtig.

Quelle: https://www.evangelisch.de/inhalte/135763/23-06-2016/bundessozialgericht-erschwert-sanktionen-gegen-hartz-iv-empfaenger und http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14290


1. 2 BSG, Urteil v. 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R

Hinweis Gericht

Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, hat es dessen Regelungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die Eingliederungsvereinbarung selbst gelten. Entsprechend § 39 Abs 1 SGB I ist daher auch die Ersetzungsentscheidung an den Vorgaben auszurichten, die bei der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung zu beachten sind.

Dazu rechnen auch die Maßgaben, die sich aus der Vertragsform der Eingliederungsvereinbarung ergeben. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt ihr Abschluss den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X. Muss danach die Gegenleistung "im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt das ebenso, wenn "die Regelungen" (so ausdrücklich § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II) der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden.

Auch in dieser Handlungsform wahrt die ggfs die Sanktionsfolgen auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den rechtlichen Rahmen nur, wenn ihr eine den Umständen nach angemessene Bestimmung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II gegenübersteht.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601378&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


1. 3 BSG, Urteil v. 23.06.2016 – – B 14 AS 4/15 R

Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB II-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB II-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB II.

Hinweis Gericht

Eine erweiternde Auslegung des § 60 Abs 2 SGB II dergestalt, dass ein Leistungsfall auch dann angenommen wird, wenn – wie hier an die Mutter des B –  an Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft Leistungen unter Anrechnung eines Kindergeldüberhangs bewilligt wurden, ist abzulehnen.

Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung liegen nicht vor. An dem Erfordernis der Personenidentität zwischen dem Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem Inhaber eines Anspruchs gegen einen Dritten als Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs 2 SGB II ist wegen des in dem Auskunftsanspruch liegenden Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Dritten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit festzuhalten.

Dies führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten oder sinnwidrigen Regelungslücke mit Blick auf den seit dem 1.1.2009 möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II in den Fällen des Kindergeldüberhangs. Sofern das beklagte Jobcenter zwecks Prüfung solcher eventuell übergegangener Ansprüche Auskünfte von dem Dritten benötigt, steht ihm hierfür der Zivilrechtsweg offen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14290


S. a. : Jobcenter kann keine grenzenlose Einkommensauskunft verlangen

Jobcenter können von unterhaltspflichtigen Eltern nicht grenzenlos Auskunft über deren Einkommen und Vermögen fordern. Denn haben sich getrennt lebende Eltern in einem familiengerichtlichen Vergleich auf die Zahlung von Kindesunterhalt geeinigt, kann die Behörde nicht später per Bescheid Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen verlangen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 23. Juni 2016, in Kassel (Az.: B 14 AS 4/15 R).

Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/jobcenter-kann-keine-grenzenlose-einkommensauskunft-verlangen-560100

 
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.03.016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 BSG, Urteil v. 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R

Im Streit steht die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schülerbeförderung im Schuljahr 2013/2014.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei dem von dem Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs iS des § 28 Abs 4 S 1 SGB II.

2. Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung betont das BSG, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe besondere Bedarfslagen bei Kindern und Jugendlichen im Einzelfall und unabhängig von der übrigen Bedarfsgemeinschaft gezielt decken sollen (BSG v. 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R – juris Rn. 14 unter Hinweis auf BT -Drs. 17/3404, S.104).

3. Nicht abschließend konnte der Senat darüber befinden, ob der Kläger auf Schülerbeförderung für den Besuch des H -Gymnasiums angewiesen war. Auch der Begriff des auf Schülerbeförderung Angewiesenseins wird in § 28 Abs 4 SGB II nicht näher umschrieben.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186045&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 09.03.016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung für 3 Jahre – Verfassungsmäßigkeit

Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar!

Leitsatz ( Redakteur )

Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14280&pos=3&anz=24


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.04.2016 – L 10 SF 14/15 EK AS

Normen: § 198 GVG, § 73a Abs. 1 SGG, § 114 ZPO – Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, Forderungsübergang bei SGB-II-Bezug

Hinweis Gericht:

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch nicht fest, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch wegen § 33 SGB II nicht – mehr – geltend machen kann.

Näher in Betracht kommt im vorliegenden Fall § 11a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Dass es sich bei den streitigen Leistungen nach § 198 Abs. 3 GVG um solche handelt, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringen sind, erscheint nicht zweifelhaft.

Nicht gänzlich abwegig erscheint auch der Gedanke, dass derartige Leistungen einem ausdrücklichen Zweck im Sinn von § 11a Abs. 2 Nr. 1 SGB II zu dienen bestimmt sind. Leistungen nach § 198 Abs. 3 GVG dienen der Entschädigung für die erlittene Verletzung des Rechtes auf ein zügiges Verfahren; insoweit vermutet das Gesetz den Eintritt eines immateriellen Schadens, der an sich nur in der Beeinträchtigung oder dem teilweisen Verlust von Lebensqualität liegen kann. Zweck der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG ist es deshalb, dem in seinen Rechten Verletzten durch das Zurverfügungstellen von Geld die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Verwendung des Geldes seine Lebensqualität wieder zu steigern und damit den Mangel möglichst auszugleichen; dieser Zweck würde durch eine Verwendung des Geldes für das Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht erreicht werden können, so dass von einer Zweckidentität einerseits der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG und andererseits den für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen des SGB II eher nicht auszugehen sein wird.

Jedenfalls wird diese Auffassung offenbar ernsthaft vertreten (vgl. Söhngen in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a RdNr. 38). Die gegenteilige Auffassung in dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 (Az.: L 15 SF 23/15 EK AS PKH) enthält – jedenfalls zu diesem Aspekt – keine zwingenden Argumente.

Quelle: Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1147,0,0,1,0


4. 2 SGB II: Missbräuchlich herbeigeführte Energieschulden müssen nicht vom Jobcenter getragen werden.

Energieschulden einer alleinerziehenden Grundsicherungsempfängerin müssen nicht durch ein Darlehen des Job-Centers aufgefangen werden, wenn sie missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass die Betroffene künftig keine Energieschulden mehr aufbaut.

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.06.2016 zum Beschluss L 7 AS 170/16 B ER vom 19.04.2016: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=144668&_psmand=100


4. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016 – L 13 AS 309/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung – Abgabe der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung

Leitsatz ( Juris )

1. Der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) steht einer Leistungsgewährung nach dem SGB 2 nicht entgegen, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog Probewohnen).

2. Entscheidend für die Frage, ob eine Unterbringung in einer Einrichtung und damit ein Leistungsausschluss gem § 7 Abs 4 SGB 2 besteht, ist ob der Leistungsempfänger noch in der Einrichtung lebt und diese weiterhin die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung übernimmt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183190&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. März 2015 – L 7 AS 1504/13; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. September 2014 – L 16 AS 813/13 und SG Landshut, Teilurteil vom 23. Oktober 2013 – S 10 AS 905/12


4. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.06.2016 – L 7 AS 803/16 B ER – rechtskräftig

Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Gewährung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung durch einstweiligen Rechtsschutz

Leitsatz ( Redakteur )

Leistungen für Unterkunft und Heizung können grundsätzlich auch im Eilverfahren zugesprochen werden, wenn wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Finanzierung des Regelbedarfs und eines Teils der Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186013&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Rechtstipp: ständige Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER mit zustimmender Anmerkung Siebold, ASR 2015,109; vergl. auch Beschlüsse vom 16.11.2015 – L 7 AS 1729/15 B ER, vom 04.03.2016 – L 7 AS 2143/15 B ER und vom 13.04.2016 – L 7 AS 507/16 B ER)


4. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.06.2016 – L 19 AS 878/16 B ER + L 19 AS 879/16 B – rechtskräftig

Zur Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung ( hier bejahend ) – fünf Bewerbungsbemühungen – gesetzliche Pflicht zur Einreichung von Eigenbemühungen – Sanktionsbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einem Umsetzungsbescheid fehlt – – Rechtslage ab 1.4.2011 – Notwendigkeit eines gesonderten Aufhebungsbescheides – keine Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes – fehlender Anordnungsgrund wegen Aufnahme von Erwerbstätigkeit

Leitsatz ( Redakteur )

1. Auch die §§ 31, 31a, 31b SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung regeln nicht, dass die Feststellung von Beginn, Dauer und Höhe einer Minderung des Alg II zugleich die Bindungswirkung entgegenstehender Bewilligungsbescheide im Sinne der Erledigung auf andere Weise entfallen lässt. Vielmehr bedarf es weiterhin einer formellen Umsetzung der festgestellten Minderung durch eine förmliche Aufhebungsentscheidung (vgl. Senatsurteil vom 29.02.2016 – L 19 AS 411/15 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – ). Denn ein Bewilligungsbescheid bildet, solange er nicht aufgehoben worden ist, die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Gewährung der bewilligten Leistungen.

2. Das Fehlen eines Umsetzungsbescheides berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides (zur Zulässigkeit einer isolierten Feststellung der Minderung eines Leistungsanspruches nach §§ 31, 31a, 31b SGB II: BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – und – B 14 AS 20/14 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186010&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. 6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.08.2015 – L 4 AS 81/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorläufige Leistungsbewilligung – Aufforderung zur Angabe von Vermögen – Bestimmtheit – Leistungserstattung bei endgültiger Entscheidung – keine teilweise Vorläufigkeit – keine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – keine analoge Anwendung des § 335 SGB 3)

Leitsatz ( Juris )

1. Erfolgt eine Leistungsbewilligung nach dem ausdrücklichen Hinweis des SGB II-Leistungsträgers in dem Bescheid auf der Grundlage von § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III vorläufig, bezieht sich diese Regelung im Verfügungssatz auf den gesamten Bewilligungsbescheid (Regelleistung und KdU), auch wenn in der Begründung zur Vorläufigkeit nur auf erforderliche weitere Ermittlungen zu den KdU verwiesen wird.

2. Eine nur teilweise Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung kommt dann nur ausnahmsweise nach Auslegung in Betracht, wenn sich aus der Begründung des Bescheids für die Beteiligten eindeutig erkennbar ergibt, dass abweichend von der Formulierung im Verfügungssatz über einen Teil des Anspruchs bereits abschließend entschieden werden sollte.

3. Bei der Auslegung des Verfügungssatzes ist auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte, auf allgemein zugängliche Unterlagen oder auf Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zurückzugreifen (vgl BSG, Urt v 28. März 2013, B 4 AS 59/12 R, juris; BSG, Urt v 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, juris). Einer im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung versandten Aufforderung zur Angabe von Vermögen (Vorlage der ausgefüllten Anlage VM) kommt insoweit wesentliche Bedeutung zu.

4. Bei einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 328 Abs 1 SGB III kommt eine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III nicht in Betracht, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die erbrachten "Geldleistungen" iSv § 328 Abs 1 Satz 1 SGB III zu erstatten sind (vgl LSG Sachsen, Urt v 22. Mai 2014, L 3 AS 600/12, juris, LSG Sachsen-Anhalt, B v 28. März 2012, L 2 AS 24/12 B, juris RN 18). Geldleistungen sind SGB II-Barleistungen an den Berechtigten, ggf auch an Dritte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Geldleistungen und fallen deshalb nicht unter § 328 SGB III.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181490&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung zu: LSG Halle (Saale) 4. Senat, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 81/14
Autor: Dr. Bettina Karl, Ri'inSG

Leitsätze

1. Erfolgt eine Leistungsbewilligung nach dem ausdrücklichen Hinweis des SGB II-Leistungsträgers in dem Bescheid auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig, bezieht sich diese Regelung im Verfügungssatz auf den gesamten Bewilligungsbescheid (Regelleistung und KdU), auch wenn in der Begründung zur Vorläufigkeit nur auf erforderliche weitere Ermittlungen zu den KdU verwiesen wird.

2. Eine nur teilweise Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung kommt dann nur ausnahmsweise nach Auslegung in Betracht, wenn sich aus der Begründung des Bescheides für die Beteiligten eindeutig erkennbar ergibt, dass abweichend von der Formulierung im Verfügungssatz über einen Teil des Anspruchs bereits abschließend entschieden werden sollte.

3. Bei der Auslegung des Verfügungssatzes ist auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte, auf allgemein zugängliche Unterlagen oder auf Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zurückzugreifen (vgl. BSG, Urt. v. 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R, juris; BSG, Urt. v. 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R, juris). Einer im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung versandten Aufforderung zur Angabe von Vermögen (Vorlage der ausgefüllten Anlage VM) kommt insoweit wesentliche Bedeutung zu.

4. Bei einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 328 Abs. 1 SGB III kommt eine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht in Betracht, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die erbrachten "Geldleistungen" i.S.v. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu erstatten sind (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 22.05.2014 – L 3 AS 600/12, juris, LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.03.2012 – L 2 AS 24/12 B, juris RN 18). Geldleistungen sind SGB II-Barleistungen an den Berechtigten, ggf. auch an Dritte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Geldleistungen und fallen deshalb nicht unter § 328 SGB III.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/173d/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000005316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


4. 7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.05.2016 – L 2 AS 184/16 B ER – rechtskräftig

Rumänische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige und Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ( Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ).

Die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII führt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach vorläufiger Prüfung anschließt, indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. dazu BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R – und – B 4 AS 44/15 R, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R -).
Leitsatz ( Juris )

1. Eine selbständige Tätigkeit ohne ernsthaft beabsichtigte Marktteilnahme und damit ohne wirtschaftliche Relevanz führt nicht zur gemeinschaftrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger.

2. Die im Ermessen des Trägers der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer stehende Leistungsgewährung folgt im Grundsatz einer zeitlichen Abstufung. Ebenso wie die Dauer des Aufenthalts (ab dem siebten Monat) regelmäßig zu einer Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung führen kann, kann die in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Entscheidung gegen einen Leistungsanspruch (für die ersten drei Monate) sprechen. In der Zwischenphase (Monate vier bis sechs) hat der Träger hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem (freiem) Ermessen zu entscheiden. Insoweit kann auch eine Leistungsgewährung in Betracht gezogen werden, die der Höhe nach derjenigen bei Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 1 oder Abs 2 AsylbLG entspricht.

3. Eine Ermessensreduzierung auf Null nach sechs Monaten hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungen schließt nicht aus, dass der Träger der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne eine solche Bindung über die Modalitäten der Leistungsgewährung entscheidet.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185615&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
4. 8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.04.2016 – L 10 SF 1/14 EK

Entschädigung für überlanges Gerichtsverfahren

Leitsatz ( Juris )

1. Die Verzögerungsrüge ist grundsätzlich tatbestandliche Voraussetzung dafür, in einem gesonderten Verfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können (vgl Weselski, jurisPR-SozR 9/2016 Anm 6).

2. Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im PKH-Verfahren rechtfertigen – wenn überhaupt – nur in besonderen Fallkonstellationen die Nichtbearbeitung des Hauptsacheverfahrens.

3. Bei Ansprüchen nach § 198 GVG sind unbezifferte Anträge grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben werden.

4. Zumindest die Verurteilung zu einem bis zu 50% höher liegenden Betrages als die Mindestforderung des Klägers ist zulässig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185775

 
4. 9 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.06.2016 – L 7 AS 233/16 B ER

Zum Eilantrag gegen eine Aufforderung eine vorzeitige Altersrente zu beantragen

Leitsatz ( Juris )

1. Wird ein Leistungsempfänger nach § 5 Abs. 3 S. 1, § 12a SGB II erfolglos aufgefordert, einen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente zu stellen, und stellt dann ersatzweise das Jobcenter den Rentenantrag ist einstweiliger Rechtsschutz in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen: Zunächst ist bezüglich der Aufforderung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG anzuordnen ist. Der Ersatzantrag des Jobcenters ist entweder als Vollzugshandlung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu betrachten oder es ist eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. (amtlicher Leitsatz)

2. Wenn eine Behörde nach einem fristgemäßen Widerspruch eines Rechtsanwalts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangt, darf sie den Widerspruch mangels Nachweis nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn sie hierfür eine Frist gesetzt hat und auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hat. (amtlicher Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185895&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Rechtstipp: Zum Teil wird der Ersatzantrag als Vollzug der (vergeblichen) Aufforderung des Leistungsempfängers nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG betrachtet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014, L 5 AS 2740/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014, L 2 AS 520/14 B ER). In der Folge wird nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung der Vollziehung angeordnet, konkret das Jobcenter verpflichtet den Rentenantrag zurückzunehmen. Damit wird allerdings die Hauptsache vorweggenommen, weil ohne Rentenantrag die Rente nicht bewilligt werden kann, vgl. § 99 SGB VI.

Nach anderer Auffassung ist gegen den Ersatzantrag eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft (Bay LSG, Beschluss vom 23.06.2015, L 11 AS 273/15 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016, L 3 AS 613/15 B ER). Das Bay LSG hat dort ebenfalls das Jobcenter verpflichtet, den Ersatzantrag zurückzunehmen. Das LSG Sachsen hat dagegen zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache die Rentenversicherung beigeladen und diese verpflichtet, vorläufig nicht über den Ersatzantrag zu entscheiden.

 
4. 10 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 31.05.2016 – L 11 AS 329/16 B PKH

Gewährung von PKH

Leitsatz ( Redakteur )

Ein Vermerk über die Aufgabe zur Post im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB X ist von der Poststelle anzubringen. Ein Vermerk eines Sachbearbeiters oder einer anderen Person, die das Schreiben nicht der Post übergeben hat, genügt hierfür nicht (Beschluss des Senates vom 11.03.2014 – L 11 AS 48/14 NZB, Urteil des Senates vom 16.01.2013 – L 11 AS 583/10; aber auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2014 – L 6 AS 2145/12 B).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185896&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. 11 Pressemitteilung des Bay LSG zu Urteil v. 06.04.2016 – L 11 AS 355/15

Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune

Das LSG München hat entschieden, dass die Herkunftskommune die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus zahlt, wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt flüchtet.

Quelle: Pressemitteilung des LSG München v. 21.06.2016: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bmv/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601340&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 
Leitsatz ( Redakteur )

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 06.04.2016 – L 11 AS 355/15

Frauenhaus – Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II

Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II setzt voraus, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus stattfindet, wobei der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erstattungsverpflichtet, die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune) erstattungsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R).

2. Das Fortbestehen der Erstattungspflicht lässt sich im Wesentlichen nur aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten, der aber darauf schließen lässt, dass zumindest allein ein kurzfristiger zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort die sich aus § 36a SGB II ergebende Erstattungspflicht der Herkunftskommune nicht entfallen lässt, wovon der Beklagte zuletzt noch ausging. Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. 12 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.05.2016 – L 31 AS 694/14

Voraussetzungen der Einkommensanrechnung – Bewilligungszeiträume vor dem 1. Januar 2008

Hinweis Gericht

Von der Regelberechnung ist nach § 2 a Abs. 2 Satz 3 Alg II-V abzuweichen, wenn Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielt wird, sei es, weil die selbständige Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird, überhaupt nur während eines Teils des Jahres ausgeübt wird oder weil die noch zu Beginn des Jahres erzielten Einnahmen im Laufe des Jahres wegbrechen, so dass die Durchschnittsbetrachtung die tatsächlichen Einnahmen im Bedarfszeitraum nicht mehr widerspiegelt (so insgesamt Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 18 c und BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az. B a AS 21/10 R, Rdnr. 29, zitiert nach juris).

Beispielhaft genannt für Einnahmen, die nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielt werden, sind Saisontätigkeiten (Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 80), aber auch andere Tätigkeiten, bei denen üblicherweise in unregelmäßigen Abständen Einnahmen erzielt werden, die dann den Bedarf für mehrere Monate decken, wie dies z.B. bei Künstlern der Fall ist (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rdnr. 63). Das Zusammenspiel von der Regelbestimmung des § 2a Abs. 2 S. 1 Alg II-V 2005 und des Ausnahmetatbestandes in § 2a Abs. 2 S. 2 Alg II-V lässt dabei erkennen, dass die innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit typischerweise auftretenden Einkommensschwankungen bei der Berechnung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens keinen Ausschlag geben sollen. Gleichzeitig verdeutlicht der vorbenannte Ausnahmetatbestand, dass von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen ist, wenn das Einkommen nur in bestimmten Abschnitten des Jahres erzielt worden und das nicht allein auf die Eigenheiten einer selbstständigen Tätigkeit zurückzuführen ist, um eine zielgenaue Bedarfsdeckung und Einkommensanrechnung zu gewährleisten (LSG Hessen, Beschluss vom 24. April 2007, Az. L 9 AS 284/06 ER, Rdnr. 31, m.w.N.).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185883&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
4. 13 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.06.2016 – L 25 AS 735/16 B PKH – rechtskräftig

Prozesskostenhilfe – hinreichende Erfolgsaussichten ( bejahend hier ) – Verwaltungsrecht – Regelung – formeller Verwaltungsakt – Auszahlung von Arbeitslosengeld II – Kürzung des Zahlbetrages – Barauszahlung – Wahlrecht des Leistungsempfängers

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5. 1 SG Magdeburg, Urteil vom 10.06.2016 – S 15 AS 3053/13 – zur Anrechnung von Betriebs- und Heizkostenguthaben

Leitsatz RA Michael Loewy

1. Ein Betriebs- und Heizkostenguthaben ist nicht gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen, sondern vielmehr so aufzuteilen, dass es im Zufluss des Folgemonates zunächst auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzurechnen ist, bis diese vollständig entfallen. Der Restbetrag des Guthabens ist in den Folgemonaten in gleicher Weise anzurechnen bis es verbraucht ist.

2. Der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.02.2013 die eine Anrechnung des Betriebs- und Heizkostenguthabens unter Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II befürwortet, ist nicht zu folgen. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/


Anmerkung und Hinweis Gericht: Guthaben aus Beträgen, die ein Leistungsempfänger im Abrechnungszeitraum aus seinem Regelsatz getragen hat, " können nach § 22 Abs. 3 SGB II " angerechnet werden.


5. 2 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10.06.2016 – S 15 AS 2184/14

Leitsatz RA Michael Loewy

1. Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Stadt Blankenburg auf keinem schlüssigen Konzept (Firma Analyse & Konzepte), weil der maßgebliche Vergleichsraum unzutreffend bestimmt ist.

2. Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen.

3. Bezüglich der Bestimmung der maximal angemessenen Heizkosten ist auf den „Bundesweiten Heizspiegel“ zurückzugreifen. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/


5. 3 SG Hildesheim, Urteil v. 14.06.2016 – S 37 AS 1854/13, n. v.

Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionsnormen nach dem SGB II (vgl. hierzu SG Gotha – S 15 AS 5157/14 -) ist für eine ordnungsgemäße Sanktion eine fehlerfreie Rechtsfolgenbelehrung durch den Grundsicherungsträger zwingend erforderlich.

Hinweis Gericht

Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich daraus, dass die Rechtsfolgenbelehrung Formulierungen im Konjunktiv enthält und dass der Beginn des Sanktionszeitraums nicht mitgeteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Eine Formulierung der Rechtsfolgenbelehrung im Konjunktiv nimmt ihr die Konkretheit und verweist die Rechtsfolge lediglich in den Bereich des Möglichen (BSG – B 14 AS 53/08 R -). Außerdem enthält die Rechtsfolgenbelehrung zwar Hinweise zur Dauer des Sanktionszeitraums, nicht jedoch zu dessen Beginn.

Insoweit hätte die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis enthalten müssen, dass sich der Auszahlungsanspruch gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, mindert (so auch BSG, aaO., Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 9 AS 235/13 NZB -, L 9 AS 824/13 NZB, L 9 AS 249/14 NZB, SG Hildesheim – S 15 AS 271/11 -).

Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung der Herabsetzung von Grundsicherungsleistungen sind insoweit strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung zu stellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R – und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – und vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R – sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2008 – L 7 AS 583/07 ER -). Auf die grundlegende Bedeutung der Rechtsfolgenbelehrungen und deren Fehleranfälligkeit hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 -) ausdrücklich hingewiesen.

 
5. 4 SG Mainz, Urteil v. 16.06.2016 – S 8 AS 114/15

Private Leibrentenversicherung kann Hartz-IV-Leistungen entgegenstehen

Hinweis Gericht

Der Rückkaufwert der Versicherung liegt über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Eine Verwertung der Versicherung bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern habe den Kläger als Versicherungsnehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 11/2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=d8a470f0-4467-5518-c3d8-0332e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042


5. 5 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 27.05.2016 – S 37 AS 1974/16

Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend).

Die Werte der WAV sind nach Rechtsprechung des BSG unschlüssig (hier in der bis Dezember 2015 geltenden Fassung)

Zur Berechnung der Warmwasserkosten – Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf die Grenzwerte des Jobcenters München. Eckhardt (info also 2012, S. 200 ff) hat nachgewiesen, dass diese Werte auf einer realistischen Schätzung beruhen.

Leitsatz ( Juris )

1. Wegen signifikanter Preissprünge auf dem Berliner Wohnungsmarkt begründen gewichtete Werte aus dem Mietspiegel keine Vermutung, dass zu diesem Wert auch ausreichender Wohnraum für SGB 2-Leistungsberechtigte zur Verfügung steht (Anschluss an BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R).

2. Ohne weitergehende Ermittlungen zur Verfügbarkeit von Wohnungen, die zuvörderst dem Grundsicherungsträger obliegen und die Frage einschließen müssen, in welchem Umfang die Exklusion leistungsberechtigter Personen aus Stadtbezirken vertretbar ist, muss im Gerichtsverfahren auf die Werte nach § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag zurückgegriffen werden.

3. Kalte Betriebskosten müssen ohne genauere Untersuchung, welche Kosten in einfach ausgestatteten Wohnungen in einfacher Lage üblicherweise anfallen, nach den Mittelwerten der einschlägigen Kostenspiegel übernommen werden. Die damit verbundene Begünstigung ist zur Vermeidung eines Ausschlusses grundsicherungsrelevanter Wohnungen auf einem angespannten Wohnungsmarkt, der auch preisgebundenen Wohnraum mit höheren Betriebskosten umfassen kann, hinzunehmen (Anschluss an BSG vom 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R).

4. Auch unter Geltung der seit 2014 erstellten Heizspiegel muss ein Grenzwert für angemessene Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung zugrunde gelegt werden. Die im Heizspiegel erfassten Durchschnittswerte pro Qm sind als Grenzwert ungeeignet.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Rechtstipp: a. Auffassung zur Berechnung der Warmwasserkosten – SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14 und vom 22.02.2016 – S 126 AS 8477/14 – Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.


5. 6 Sozialgericht Leipzig , Urteil v. 24.02.2016 – S 17 AS 4244/12 – rechtskräftig – Die Berufung wird zugelassen.

Zur Frage, ob bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die entweder kürzer als ein Jahr oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauern, nach § 11 Abs. 1 ArbZG für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei kürzerer Dauer als ein Jahr) bzw. für den über das letzte volle Beschäftigungsjahr hinausgehenden Zeitraum (bei längerer Dauer als ein Jahr) anteiliger Anspruch auf freie Sonntage besteht.

Hartz-IV-Kürzung nach Ablehnung von Sonntagsarbeit rechtens

Die Nichtannahme des Arbeitsangebots des Eissportvereins A … e.V. durch die Klägerin erfüllt den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )

Für befristete Arbeitsverhältnisse ist keine Besonderheiten. Insbesondere ist in einem Arbeitsverhältnis, das entweder kürzer als ein Jahr oder zwar länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauert, für das Arbeitsverhältnis bzw. dessen über das letzte vollendete Arbeitsjahr hinausgehenden Teil keine anteilige Sonntagsfreistellung zu gewähren.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185988&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

S. a. : Hartz-IV-Bezieher müssen eine Kürzung der Bezüge hinnehmen, wenn sie eine Arbeitsstelle wegen Sonntagsarbeit ablehnen: https://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/1060.php


5. 7 SG Leipzig, Beschluss v. 03.03.2016 – S 22 AS 168/16 ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Wohnungserstausstattung – Abgrenzung der Erstbeschaffung von der Ersatzbeschaffung

Leitsatz ( Juris )

Die Abgrenzung zwischen einer Erstausstattung (Erstbeschaffung) und einer erneuten Beschaffung
(Ersatz- bzw Wiederbeschaffung) hat zeitbezogen, nicht bedarfsbezogen, zu erfolgen. (Rn.23)


5. 8 SG Leipzig, Beschluss v. 21.01.2016 – S 22 AS 4239/15 ER, nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, 18. April 2016, Az: L 7 AS 85/16 B ER, Beschluss

Kosten für den Anschluss eines selbst genutzten Hausgrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage

Leitsatz ( Juris )

Der Zeitraum für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen bei selbst bewohntem
Wohneigentum nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einerseits (Kalenderjahr) und nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Zwölfmonatszeitraum) ist nicht notwendig identisch.

 
5. 9 Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 15.06.2016 – S 11 AS 92/16 – Die Berufung wird zugelassen.

SG Augsburg: Kosten der Unterkunft, SGB II, Jobcenter

Bei Fortschreibung eines Unterkunftskostenkonzepts mittels des bayerischen Preisindex liegt kein schlüssiges Konzept mehr vor. (Anschluss an SG Augsburg, Urteil vom 7.12.2015, S 8 AS 860/15).

Ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 ergibt ein Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Hilfslösung des BSG ( Wohngeldtabelle plus 10% Sicherheitszuschlag) und ab 01.01.2016 auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Schlüssiges Konzept verneint, denn die Fortschreibung der zum 01.11.2013 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex genügt nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung.
2. Das seit 01.09.2015 der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten zu Grunde gelegte Konzept des Jobcenters wird für nicht schlüssig im Sinn der vom BSG aufgestellten Anforderungen und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II erklärt.

3. Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des Beklagten beinhaltet, sondern bayernweite Verhältnisse abbildet, ist auch nach Auffassung der 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen. Es wird insoweit auf die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen.

4. Der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % des Tabellenwertes nach § 12 WoGG ist auch nach Aktualisierung der Werte anzusetzen. Der Sicherheitszuschlag ist nämlich nicht auf Grund der fehlenden Aktualität der Werte vom BSG angesetzt worden, sondern dieser ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185961&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. 10 SG Hamburg, Beschluss v. 03.12.2015 – S 22 AS 4444/15 ER

Leitsatz ( Juris )

1. Trotz des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für arbeitsuchende EU-Bürger kann Arbeitslosengeld II gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorläufig gewährt werden, weil die Frage, ob der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit dem Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, die Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist. Aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistungen ist dabei das Ermessen in der Regel zugunsten der Leistungsgewährung "auf Null" reduziert.

2. Die Ausschlussvorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, solange nicht in anderen Rechtsvorschriften ein hinreichend konkret ausgestalteter Leistungsanspruch auf existenzsichernde Unterstützung für die vom Leistungsausschluss erfassten Personen normiert ist.


6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2016 – L 15 SO 165/12 – Die Revision wird zugelassen.

Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung – Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Schönheitsreparaturen – Kosten der Unterkunft – Abwälzung der Schönheitsreparaturen – Mietvertrag – Selbsthilfe – Einrede der Verjährung – Treu und Glauben

Zur Übernahme der Kosten für die Endrenovierung seiner ehemaligen Wohnung in Höhe von 3.545,11 Euro 8 hier bejahend )

Zur Frage, ob in einem Fall, in dem neben dem Leistungsberechtigten noch andere Personen (zeitweise) in der Wohnung gewohnt haben und auch Parteien des Mietvertrages waren, die Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug des allein für den noch in der Wohnung verbliebenen Leistungsempfängers vom Leistungsträger in voller Höhe als KdU des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind

Leitsatz ( Juris )

Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
6. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.06.2016 – – , – L 9 SO 428/15 B – rechtskräftig

Vorläufige Leistungen des Jobcenters bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit.

In einem Eilverfahren wurde das Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet, da trotz Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit eine Verweisung an den Sozialhilfeträger nicht zulässig sei.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem italienischen Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.

2. Als Inhaber einer gültigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Erwerber eines Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU a.F. bzw. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU n.F. unterliegt er auch keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.01.2007 – L 29 B 896/06 AS ER ).

3. Der SGB II-Träger darf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Folglich hat der SGB II-Träger bereits ab dem Zeitpunkt der negativen Feststellung über die Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zu erbringen, bis der andere Träger seine Zuständigkeit anerkannt hat, sein Widerspruchsrecht erloschen ist oder die Arbeitsagentur über den Widerspruch entschieden hat.

4. Hat den Sozialhilfeträger eine solche Anfrage erreicht, ist er gleichfalls nach der allgemeinen Pflicht zur Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) gehalten, sich hierüber in angemessener Zeit zu erklären. Sollte er sich jedoch trotz erfolgter Information "ausschweigen", kann ihm der SGB II-Träger eine Frist mit Ausschlusswirkung setzen, die dazu führt, dass das Widerspruchsrecht des anderen Trägers erlischt und damit die Pflicht des SGB II-Trägers zur Erbringung von Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II endet.

5. Hier hat das beigeladene Jobcenter noch nicht einmal ein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II über eine Anfrage bei der Antragsgegnerin eingeleitet, geschweige denn über die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträgers durchgeführt (§ 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185998&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Pressemitteilung des LSG Essen v. 23.06.2016: http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Jobcenter_zur_Zahlung_von_Leistungen_verpflichtet___Trotz_Zweifeln_an_der_Erwerbsfaehigkeit_sei_eine_Verweisung_an_den_Sozialhilfetraeger_nicht_zulaessig__/index.php

 
6. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2016 – L 8 SO 385/12

Zu den Rechten eines Beigeladenen und der – nicht gegebenen – Anwendung von § 181 SGG auf Sozialhilfeträger

Leitsatz ( Juris )

1. Im Einzelfall ist auch das Messen des Blutzuckergehaltes als Leistung der häuslichen Krankenpflege verordnungsfähig

2. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn ihn die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG verletzt; allein die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen reicht nicht aus.

3. Die Verurteilung eines einfach (nach § 75 Abs. 1 SGG) Beigeladenen ist jedenfalls dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine unechte notwendige Beiladung (§ 75 Abs. 2 Var. 2 SGG) vorliegen und der Beigeladene sich in Kenntnis dieser Möglichkeit im weiteren Verlauf des Verfahrens auf das Verfahren einlässt.

4. Die Verurteilung eines Beigeladenen kommt dann nicht in Betracht, wenn dieser über den streitigen Anspruch bereits mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden entschieden hat.

5. Die in derartigen Fällen grundsätzlich gebotene Anwendung von § 181 SGG ist dann nicht zulässig, wenn es sich bei dem Beklagten nicht um einen Versicherungsträger handelt. Eine analoge Anwendung auf Träger der Sozialhilfe ist jedenfalls seit dem 1. August 2006 nicht möglich.

6. Die Abgrenzung der ärztlichen Behandlung als einem Teilbereich ambulanter Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V von Leistungen zur medizinischen Reha und ergänzenden Leistungen nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V gilt auch für die Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation i.S. des SGB IX von den nicht zu den Teilhabeleistungen nach dem SGB IX zählenden Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

7. Wegen in der Person des Hilfebedürftigen liegenden Besonderheiten kann im Einzelfall das Messen des Blutzuckergehaltes von der von einer Einrichtung geschuldeten Unterstützung eines gesunden Lebens nicht erfasst sein; es ist dann nicht untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe und darf als Leistung der häuslichen Krankenpflege verordnet werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


6. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015 – L 8 SO 327/13

Zur Höhe eines Persönlichen Budgets

Leitsatz ( Juris )

1. Bei der Prüfung, ob das Persönliche Budget die Kosten der ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen überschreitet, ist auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird.

2. Entsteht bspw. durch den Bezug einer eigenen Wohnung ein sog. Neufall (i.S. einer Neubewilligung ohne vorherige Leistungsentscheidung als geeignete Vergleichsbasis), soll die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller individuell erst festzustellenden Leistungen nicht überschreiten. Ein vom Grundsatz der Budgetneutralität abweichender besonderer Ausnahmefall liegt vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines PB das Umsteigen auf eine ambulante Betreuung erst ermöglicht wird.

3. Die Höhe des PB kann gemäß § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise auch auf (geringere) Kosten begrenzt sein, die bei der (regulären) Sachleistungsverschaffung durch den Träger der Sozialhilfe mit dem Einsatz von Minijobbern oder Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes (anstelle von ambulanten Diensten) einhergehen würden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Leistungsträger diese Form der Leistungserbringung bzw. der Einsatz dieser Leistungserbringer bei der Erfüllung des originären Sozialhilfeanspruchs auf Sachleistungsverschaffung tatsächlich und rechtlich möglich ist.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182716&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

7. 1 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 5.2.2016 – S 58 AL 4107/14, n. v.

Bemessung der Eigenbeteiligung an einer Förderung nach § 9 Kfz-Hilfe-VO; § 57 AFG; § 21 Abs. 6 SGB II; § 9 Kfz-Hilfe-VO; § 6 Abs. 2 Alg II-VO

Die Eigenbeteiligung ist zur Vermeidung einer besonderen
Härte auf die Kosten für eine Monatskarte im Jahresabo ABC-Tarif zu begrenzen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. § 9 Kfz-Hilfe-VO verlangt eine Eigenbeteiligung an laufenden Fahrkosten(LSG NRW vom 11.12.2000 – L 3 RA 26/99; SG Lüneburg vom 11.9.2009 – S 7 AL 185/08).

2. Grundsätzlich ist auch die dafür angesetzte Pauschale von 0,13 € nicht zu beanstanden (BSG vom 20.2.2002 – B 11 AL 60/01 R).

3. § 9 Abs. 1 Kfz-Hilfe-VO enthält jedoch eine allgemeine Härteklausel, die unter Berücksichtigung der subjektiven Verhältnisse des Betroffenen und ggf. abweichend von Pauschalbeträgen auszufüllen ist (vgl. dazu LSG München vom 26.6.1991 – L 13 An 20/90; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.1.2007 – L 1 R 1717/05).


8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

8. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.12.2015 – L 8 AY 55/15 B ER

Bedarfsstufe 3 für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylblG; keine Anwendung der Urteile des BSG (u.a. B 8 SO 5/14 R)

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Abgrenzung der alleinstehenden von den weiteren erwachsenen nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Personen kann nicht auf das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen zurückgegriffen werden.

2. Es bleibt offen, ob die Kriterien zur Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 im SGB XII, die das BSG bei behinderten oder pflegebedürftigen Personen heranzieht (Urteile vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R u.a. und vom 24. März 2015 – B 8 SO 5/14 R u.a.), auf den gesamten Bereich des SGB XII und die Analogberechtigten nach § 2 AsylbLG) zu übertragen sind.

3. Bei dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach dem AsylbLG reicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 allein das Zusammenleben in einem Haushalt mit Familienangehörigen aus, um die Rechtsfolge (kein Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG) auszulösen. Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts im SGB XII (§ 39 Satz 1 1. Halbsatz) und die dortige Rechtsfolge (Vermutung des Erhalts von Leistungen zum Lebensunterhalt durch andere Personen) kann nicht auf das Recht des AsylbLG übertragen werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


8. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2016 – L 15 AY 2/12 21.04.2016

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – Vermögenserwerb während Leistungsbezug – Sicherheitsleistung

Leitsatz ( Juris )

1. § 7a AsylbLG berechtigt Leistungsträger nicht, Sicherheit für in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume zu verlangen.

2. Das Recht auf Verlangen einer Sicherheit besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn Leistungen nach dem AsylbLG ohne Anrechnung von Vermögen vorbehaltlos gewährt worden sind, bis die Leistungsberechtigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 AsylbLG endete.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185863&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de