Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2014 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 02.04.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 

1.1 BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 27/13 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Rechtsanwaltsvergütung – erstattungsfähige Kosten im isolierten Vorverfahren – Auftraggeber – Mehrheit – Vertretung – dieselbe Angelegenheit – Umstände des Einzelfalls – einheitlicher Auftrag – innerer Zusammenhang – Individualansprüche – Vollmacht – Bedarfsgemeinschaft – Erhöhungsgebühr – Geschäftsgebühr – Bestimmung – Unbilligkeit – Schwellengebühr

Leitsätze (Autor)
Für die Vertretung mehrerer Personen einer Bedarfsgemeinschaft können Rechtsanwälte in der Regel nicht für jede Person den vollen Kostensatz abrechnen, denn streitig ist meist „ein einheitlicher Lebenssachverhalt“.

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF bzw § 15 Abs 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslöst (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R; BSG Urteil vom 27.9.2011 – B 4 AS 155/10 R ). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. So liegt der Fall hier.

 

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13425&pos=1&anz=23

 

Anmerkung: Vgl. dazu SG Cottbus, Urt. v. 17.03.2014 – S 32 AS 436/13 – Vertretung in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des SGB 2 – "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des Gebührenrechts – getrennte Widerspruchsverfahren bei Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft – einheitlicher Lebenssachverhalt.

 

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13.02.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 

2.1 BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13

 

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung der Rechtswidrigkeitsgründe – keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Leitsatz (Autor)
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss stets auf einen konkreten Einzelfall bezogen sein, d.h. es muss eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung, z.B. ein bestimmter Minderungsbescheid, zur Überprüfung gestellt werden; wird hingegen pauschal und ohne Einzelfallbezug das gesamte Handeln des Grundsicherungsträgers zur Überprüfung gestellt, wird keine Prüfpflicht ausgelöst.

 

Quelle:  http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13433&pos=20&anz=23

 


3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 

3.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.05.2014 – L 7 AS 347/14 B ER

 

Zur Aufbewahrung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte

Leitsätze (Juris)

1. Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen, sind auf Aufforderung verpflichtet, dem Jobcenter Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen.

2. Die Vorlage von Kontoauszügen zur Einsicht ist eine rechtmäßige Erhebung von Daten nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X.

3. Das Aufbewahren der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte ist eine rechtmäßige Speicherung von Daten nach § 67c SGB X. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kontoauszüge anrechenbares Einkommen ausweisen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170400&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Anmerkung: Ebenso Bay LSG, Beschluss vom 14.11.2013 – L 7 AS 579/13 B ER -.

 

 

3.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.10.2012 – L 16 AS 389/12 – Revision anhängig beim BSG – B 14 AS 21/14 R

 

Zur mehrfachen Absenkung von Arbeitslosengeld II bei wiederholten Meldeversäumnissen.

 

Leitsätze (Juris)

Minderungen gemäß § 32 SGB II i.d.F. ab 01.04.2011 wegen der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen können wiederholt festgesetzt werden, ohne dass vor Eintritt der weiteren Meldepflichtverletzung die vorangegangene Minderung durch Bescheid festgesetzt worden ist. Das im Urteil des BSG vom 09.11.2010 (Az.: B 4 AS 27/10 R) festgestellte Erfordernis der vorherigen Feststellung einer Sanktion durch Bescheid, bevor wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses eine Absenkung festgestellt werden kann, ist auf den Tatbestand des Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II i.d.F. ab 01.04.2011 nicht übertragbar.

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170263&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Anmerkung 1: LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2012,- L 6 AS 596/12 B – Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 32 Abs. 1 SGB 2 bestehen jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um sog ältere Erwachsene handelt, nicht.

Anmerkung 2: weitere Revisionen beim BSG bezüglich der Zulässigkeit von einer Addition der Kürzungen bei Meldeterminen anhängig: B 14 AS 19/14 R – und B 14 AS 20/14 R -.

 

3.3 Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.05.2014, Az. L 16 AS 352/14 B ER (vorhergehend: Sozialgericht Regensburg, 09.04.2014 Az. S 9 AS 243/14 ER)

Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; es herrscht der Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber der hoheitlichen Lösung durch einseitigen Verwaltungsakt.

Geht ein Eingliederungsverwaltungsakt in seiner Wirkungsdauer über den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinaus, so muss diese Abweichung begründet werden.

 

Quelle: http://www.ra-klose.com/html/bay-lsg-l16as-352-14-b-er.html

 

Anmerkung 1: gleicher Auffassung SG München, Beschl. v. 05.06.2014 – S 48 AS 1306/14 ER und SG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2014 – S 58 AS 1238 /14 ER – ( beide unveröffentlicht ).

Anmerkung 2: Vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.03.2014 – L 19 AS 250/14 B ER

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.

Leitsätze (Autor)
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Reagiert hierauf der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.

In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 – L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).


 

3.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2014 – L 16 AS 344/14 B ER

Gewährung von vorläufigen ALG II für polnischen Staatsangehörigen im Rahmen der Folgenabwägung.

 

Leitsätze ( Juris)

Im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht möglich festzustellen, ob § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wegen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 (VO) EG 883/2004 unanwendbar ist.

Leistungen nach dem SGB II können Sozialhilfeleistungen iS. des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG sein und zugleich besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 VO (EG) 883/2004.

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170408&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NSB, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 AS 16/14 B ER

 

3.5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2014 – L 11 AS 350/14 NZB

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz (Autor)
Das SG weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wenn es davon ausgeht, dass bei fehlender realitätsnaher Schätzung ein Abschlag entsprechend der im Regelbedarf für Haushaltsenergie enthaltenen Kosten vorgenommen werden darf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R – und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -; anderer Auffassung wohl noch BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 -).

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170403&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3.6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.05.2014 – L 11 AS 369/11

Normen: § 23 Abs. 3 SGB II a.F. – Schlagworte: Waschmaschine als Erstausstattung, Defekt vor Leistungsbezug, Zäsur nach Umzug

Leitsätze (Autor)
Jobcenter muss Antragstellerin die Kosten für die Anschaffung der Waschmaschine als " Zuschuss" gewähren.

Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung der Wohnung besteht auch dann, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit ohne diese – an sich erforderlichen – Gegenstände gelebt hat. Eine "Verwirkung" kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS- 45/08- R ).

Eine solche "Verwirkung" ist nicht dadurch eingetreten, dass die Antragst. trotz des bereits seit Beginn des SGB II-Leistungsbezugs bestehenden Anspruch nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) ihre Wäsche in einem Waschsalon gewaschen hat. Unabhängig davon, dass dies für den (damals zuständigen) Leistungsträger finanziell günstiger und für die Antragst. finanziell nachteilig gewesen sein dürfte, lag es in ihrer freien Entscheidung, aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Kosten für die Nutzung eines Waschsalons zu bestreiten. Das JC kann hieraus im Hinblick auf seine Leistungsverpflichtung nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) keinerlei für die Antragst. nachteilige rechtlichen Folgerungen ziehen.

 

Quelle: Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, hier zum Volltext: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,978,0,0,1,0

 

Anmerkung: Vgl. LSG BB, Urt. v. 17.11.2010 – L 5 AS 1220/07 – Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer un- oder teilmöblierten Wohnung gelebt hat.


3.7 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.04.2014 – L 7 AS 502/14 B ER

Vorläufige Gewährung von ALG II für rumänische Staatsangehörige – Anordnungsgrund für die Vergangenheit (Mietschuldenübernahme) bejaht.

Leitsätze (Autor)
Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166, S. 1 ff. (VO (EG) Nr. 883/2004)) , soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind.

 

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.09.2013 – C-140/12 ("Brey") ist festzustellen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für wirtschaftlich aktive Unionsbürger weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich der Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt noch eine Prüfung der Belastungen für das Sozialsystems vorsieht, obwohl der EuGH selbst bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern einen Ausschluss von Sozialleistungen ohne Einzelfallprüfung und ohne Prüfung der Belastungen für das Sozialhilfesystem für nicht europarechtskonform erachtet (ebenso: HessLSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER; BayLSG, Beschluss vom 19.11.2013 – L 7 AS 753/13 B ER; HessLSG, Urteil vom 20.09.2013 – L 7 AS 474/13 ; Fuchs, ZESAR 2014, S. 103, 111; vgl. auch Behrend, jurisPR-SozR 3/2014, Anm. 1; Janda, ZFSH/SGB 2013, S. 453, 460). Damit dürfte spätestens nach dem Vorlagebeschluss des BSG vom 12.12.2013 ((B 4 AS 9/13 R) eine Verneinung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nicht mehr in Betracht kommen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen glaubhaft gemacht worden sind.

Einen fortbestehenden schweren unzumutbaren Nachteil aus der Nichtgewährung der Leistungen für den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum haben die Antragsteller vorliegend jedenfalls für die beantragten Leistungen für ihre Unterkunft glaubhaft gemacht.

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

3.8 LSG Hessen, Beschluss vom 06.06.2014 – L 6 AS 130/14 B ER

Das Hessische LSH hat entschieden, dass eine 26-Jährige, bulgarische Staatsangehörige einen Anspruch auf Grundsicherung hat – gegen den Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof.

 

Quelle: http://www.fr-online.de/politik/sozialleistungen-gericht-spricht-bulgarin-hartz-iv-zu,1472596,27480988.html

 

Volltext des Beschlusses hier: http://www.harald-thome.de/media/files/L_6_AS_130_14_B_ER_BESCHLUSS_KOPIE-01.pdf

 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 

4.1 SG München, Beschluss vom 05.06.2014 – S 48 AS 1306/14 ER

Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von 12 Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).

Dem Antragsteller wurde seitens des JC nicht die Möglichkeit eingeräumt, am Inhalt einer möglichen Eingliederungsvereinbarung mitzuwirken, sondern er wurde sofort " vor vollendete Tatsachen gestellt."

 

Der Beschluss liegt dem Autor vor.

 

Anmerkung: ebenso zur Geltungsdauer eines Verwaltungsakts ohne Ermessenserwägungen – SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 – S 29 AS 1636/14 ER – , unveröffentlicht.

 

4.2 SG Köln, Beschluss vom 16.06.2014 – S 6 AS 2024/14 ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt

Leitsätze (Autor)
Das Gericht hat hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, denn die darin der Antragstellerin auferlegten Pflichten, deren Verstoß immerhin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben sollen, sind nicht hinreichend bestimmt beschrieben. Unter Nummer 2. des Eingliederungsverwaltungsaktes hinsichtlich der Bemühungen der Antragstellerin finden sich folgende Ausführungen:

„Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 4 Wochen – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens 3 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: jeweils zum 30, erstmalig zum 30.06.2014.“

Das Jobcenter erlässt hier einen Eingliederungsverwaltungsakt, der bezüglich der Pflichten der Antragstellerin aus unvollständigen Blocksätzen besteht. Welche Nachweise von der Antragstellerin zu welchem Zeitpunkt gefordert werden, bleibt dabei völlig offen. Die Verpflichtungen der Antragstellerin, die diese Eingliederungsvereinbarung im Übrigen nicht unterschrieben hat, da sie per Verwaltungsakt ergangen ist, sind unbestimmt und nicht geeignet ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen.

 

Der Beschluss liegt dem Autor vor.

 

4.3 SG Leipzig, Beschluss vom 30.05.2014 – S 17 AS 1911/14 ER

Leitsatz (beck – online)
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Darlehensgewährung nach § 24 SGB II an Stelle eines Zuschusses umfasst auch die aufgrund des Darlehens vollzogene Aufrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruches gegen fällige Auszahlungsansprüche aus Grundsicherung.

 

4.4 Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 12.10.2011 – S 21 AS 942/11 ER – rechtskräftig

Kosten des Umgangsrechts in Russland für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Leitsätze (Autor)
Aus § 21 Abs. 6 SGB II kann sich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten des Umgangsrechts in die Republik Russland ergeben.

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Anmerkung: Vgl. zur Übernahme der Kosten für das Umgangsrecht im Ausland: LSG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 – L 7 AS 2392/13 B ER ( Indonesien); SG Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 – S 23 AS 612/13 ER ( Australien) und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010 – L 1 SO 133/10 B ER ( Kalifornien).

 

4.5 Sozialgericht Gießen, Urteil vom 13.08.2013 – S 26 AS 1436/10 – Berufung anhängig beim Hessischem LSG unter dem Az. L 9 AS 666/13

Arbeitslosengeld II – Regelbedarf für Alleinstehende – Aufenthalt des ausländischen Vaters im Haushalt – Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft – keine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilprinzip – Jobcenter verkennt die Bedeutung der Regelleistung als Sicherung des Existenzminimums.

Leitsätze (Autor)
Keine Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei Zusammenleben mit einem sich als Tourist in Deutschland aufhaltenden Ausländer.

Eine alleinerziehende Mutter hat Anspruch auf den vollen Regelsatz. Das kann auch gelten, wenn der Vater des Kindes im selben Haushalt lebt. Allerdings nur, wenn dieser selbst kein Einkommen hat und keine Leistungen bezieht.

Alleinerziehende hat einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für die Unterkunft in voller Höhe, eine Halbierung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist gesetzeswidrig.

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167802&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Anmerkung: S. a. Vater zu Besuch – Voller Hartz-IV-Satz für alleinerziehende Mutter – weiterlesen aug n- tv – Ratgeber: http://www.n-tv.de/ratgeber/Voller-Hartz-IV-Satz-fuer-alleinerziehende-Mutter-article13057736.html

 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )

 

5.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2014 – L 9 SO 474/13

Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung

 

Leitsätze (Juris)
1. Eine Energiekostennachforderung begründet bei dezentraler Warmwasserbereitung einen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen nach § 30 Abs 7 S 2 2. Halbsatz 1. Alt SGB XII, wenn und soweit feststeht, dass die Nachforderung auf den Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung beruht.

 

2. Werden der Energiebedarf und die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung nicht über eine technische Vorrichtung gesondert erfasst, scheiden zusätzliche Leistungen nach § 30 Abs 7 S 2 2. Halbsatz 1. Alt SGB XII in der Regel aus.

 

3. Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs 4 S 1 2. Alt SGB XII wegen einer Stromkostennachforderung scheidet aus; insoweit kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs 1 SGB XII in Betracht.

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Anmerkung: Vgl. dazu SG Dortmund, Urt. v. 20.09.2013 – S 41 SO 132/12

Redaktioneller Leitsatz (Jurion):

1. Im Hinblick auf § 30 Abs. 7 S. 2 Nr. 5 SGB XII ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht") erlaubt die Norm die Festlegung eines von der vorgegebenen Pauschale abweichenden Bedarfs für die Warmwasserkosten bis zur Höhe der tatsächlichen – angemessenen – Kosten. § 30 Abs. 7 SGB XII erlaubt auch die Übernahme einmaliger Nachforderungen durch den Sozialhilfeträger.
 
2. Mit einem "im Einzelfall abweichenden Bedarf" iSd. Norm kann nur ein (nach oben abweichender) Bedarf an Warmwasser bzw. Kosten für die Warmwasserbereitung gemeint sein, der durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Pauschale nicht gedeckt werden kann.

3. Sofern ein Mehrbedarf an aus dem Regelsatz zu finanzierendem Haushaltsstrom besteht, kommt eine abweichende Bedarfsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 S. 1 2. Alt. SGB XII grundsätzlich in Betracht. Danach wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

 

 
6. Entscheidungen zum Asylrecht

 

6.1 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 01.04.2014 – S 44 AY 140/12 – rechtskräftig – Die Berufung wird zugelassen.

Zur Rechtsfrage, ob die analoge Anwendung des § 116a SGB XII über die vom BSG entschiedene Fallvariante hinaus auch für alle weiteren Fallvarianten gilt.

 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170445&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

7. Stefan Sell: Menschen in Hartz IV: "Vergessen" und verloren zwischen den Systemen, wo es doch "Hilfe aus einer Hand" geben soll?

 

Regelmäßig werden die Dinge (und die Menschen) durcheinander geworfen und dabei gehen viele über Bord. Gemeint sind mal wieder die Zahlen. Wenn über "die" Arbeitslosen gesprochen wird, dann taucht in den Medien fast ausschließlich die Zahl der "registrierten Arbeitslosen" auf, die jeden Monat von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verkündet wird. Die liegt derzeit bei 2.882.00 Menschen, davon befinden sich 883.000 im SGB III-System, also der "klassischen" Arbeitslosenversicherung, die größte Zahl hingen im SGB II- oder Grundsicherungssystem, umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet: 1.989.000 Menschen.

 

Aber die 2, 9 Mio. Menschen sind nur als Untergrenze des tatsächlichen Problems zu verstehen. Die BA selbst weist eine weitere Zahl auf, die a) realistischer für die Abbildung des Problems der Erwerbsarbeitslosigkeit ist und b) die zugleich deutlich höher ausfällt: 3.801.00. Das ist die Zahl der Unterbeschäftigten. Und 3,8 Mio. sind schon deutlich mehr als die offiziellen 2,9 Mio. Arbeitslose.

 

Weiter: http://www.aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2014/06/18-dgb-studie-hartz-4.html

 

8. Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall – ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt


In Kiel wird die Übernahme von Mietschulden in ständiger Verwaltungspraxis abgelehnt, wenn in der Vergangenheit bereits Mietschulden aufgelaufen waren. In seinen rechtlichen Hinweisen vom 05.06.2014 hat das SG Kiel diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt:

 

Weiter: http://sozialberatung-kiel.de/2014/06/21/mietschuldenubernahme-auch-im-wiederholungsfall/

 

Anmerkung: Anderer Auffassung – LSG Baden-Württemberg Beschluss, vom 13.3.2013 –  L 2 AS 842/13 ER-B – die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 – L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – L 3 AS 557/10 B ER -).


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/