Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2015 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.06.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 37/14 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Auszubildende – abstrakte Förderungsfähigkeit – behinderter Mensch – Bezug von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB 3 aF – Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten – Einkommensberücksichtigung – kein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages

Leitsätze ( Autor )
1. Auch als Auszubildender, der Teilhableistungen bezieht, ist er von Leistungen zu Sicherung der Lebensunterhalts iS des § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen.

2. Bei der fiktiven Bedarfsberechnung bleibt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II unberücksichtigt, weil es sich dabei um einen ausbildungsgeprägten Bedarf handelt, der nicht durch Grundsicherungsleistungen gedeckt werden soll sondern durch die Teilhabeleistungen gedeckt wird.
3. Ausbildungsgeld ist als bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung für behinderte Menschen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und somit nicht um eine Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13883

1. 2 BSG, Urteile vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R

16.6.2015: BSG entscheidet, dass im Umland der Stadt Freiburg einer höhere Angemessenheitsobergrenze gilt.

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 27/14 R

Jobcenter muss Kosten für Reise zur Familie übernehmen

Leitsatz ( Autor )

1. Leben die Ehefrau und das minderjährige Kind eines Leistungsbeziehers im Ausland, können die Fahrtkosten dorthin einen besonderen Bedarf i. s. v. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Ehegatten familienrechtlich getrennt leben.

2. Maßstab im Hinblick auf die Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze ist – unter Berücksichtigung des § 1353 Abs 1 S 2 BGB, der zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet – ob einem Nachzug im Einzelfall, sowohl im In- als auch im Ausland, gewichtige und im SGB II zu beachtende, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

3. § 20 Abs 4 S 1 SGB II findet dann keine Anwendung, auch nicht analog, wenn wie hier ein Partner mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen ist. Der Reduzierung des Regelbedarfs auf 90 vH liegt die Annahme zugrunde, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden. Diese Annahme trifft auf die wirtschaftliche Lage des Klägers nicht zu.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13886&pos=25&anz=29

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015 – L 9 AS 828/14 – Die Revision wird zugelassen.

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Sanktion – bestandskräftiger Bewilligungsbescheid – keine Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes – Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10

Zur Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung bei einer bereits erfolgten und bestandskräftigen Bewilligung von ungekürzten Leistungen im Absenkungszeitraum.

Leitsatz ( Autor)
1. Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich.

2. Einem Sanktionsbescheid kann weder ipso iure die Bedeutung eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X beigemessen werden, noch kann er in einen solchen gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Der Praxistipp – Verjährung abwägen, ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 12/2014

Im Infobrief des Monats Januar 2014 wurde bereits die Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg vorgestellt, welche diese Rechtsauffassung ebenfalls widerspiegelt.Bisweilen erstellen die Leistungsträger nunmehr Bescheide, in denen zwar verfügt wird, dass die ursprüngliche Entscheidung damit aufgehoben werden soll, allerdings sind hierin keine konkreten Bescheide genannt, so dass auch dieser „Textbaustein“ nicht ausreicht, um den Auszahlungsanspruch zu verringern. Die Möglichkeit der Aufhebung besteht nur ein Jahr, deshalb sollte ggf. nicht vorschnell „geschossen“ werden; die Möglichkeit der Überprüfung nach § 44 SGB X besteht für Sanktionsbescheide vier Jahre rückwirkend!Zu beachten ist, dass stets auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden sollte, falls im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen wird.

RAin Corinna Unger

3. 2 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 24.02.2014 – L 3 AS 27/14 B ER, L 3 AS 27/14 B ER PKH u. L 3 AS 57/14 B PKH

Zur Frage, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz SGB II oder um eine Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB II handelt.

Da die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 6 SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist sie nur möglich, wenn im Einzelfall zwingende Gründe dies erfordern.

Verpflichtung des Grundsicherungsträgers durch einstweiligen Rechtsschutz, eine Zusicherung für die Übernahme der Genossenschaftsanteile ( Wohnungsbeschaffungskosten) zu erteilen.

Leitsatz
1. Soll das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen, sofern andernfalls eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, sind an den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung strenge Maßstäbe anzulegen. Für den Fall der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II macht ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller überhaupt nur dann Sinn, wenn sie für alle Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet, was wiederum nur der Fall ist, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt werden müsste (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012 – L 25 AS 2712/12 B PKH ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – L 25 AS 1137/13 B ER ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013 – L 5 AS 427/13 B ER ). Für eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG bereits seinem Wortlaut nach keine geeignete Grundlage darstellt, ist im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes indes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten.

Derartige Gründe liegen hier ausnahmsweise vor.

2. Genossenschaftsanteile stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar, die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II als Darlehen von dem abgebenden Leistungsträger zu gewähren sind.

Anmerkung 1: Bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29. September 2008 – L 2 B 611/08 AS ER und vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER ; LSG Berlin- Brandenburg Urteil vom 11. Mai 2010 – L 5 AS 25/09 ; LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2011 – L 19 AS 958/11 B ER  und
Beschluss vom 15. August 2011 – L 19 AS 936/11 NZB ) und der Lite-
ratur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Luik in Eicher,
SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rz 202; Geiger in Plagemann, Münchener Anwalts-
buch Sozialrecht, 4. Aufl., 2013, § 17 Rz. 189; Piepenstock, jurisPK § 22 Rz. 184;
Kraus in Hauck/Noftz § 22 Rz. 294, Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 51. Lief.,
§ 22 Rz. 118, Frank in Hohn, Gemeinschaftskommentar-SGB II, VI-§ 22, Rz. 66)
dem Grunde nach um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F., jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.

Anmerkung 2: Wegen der vergleichbaren Interessenlage unter Hinblick auf den Sicherungscharakter sind Fälle des Erwerbs von Genossenschaftsanteile der Übernahme einer Mietkaution gleichzustellen (Piepenstock in juris PK-SGB II § 22 Rdn. 184; ebenso SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2008 – S 28 AS 108/08 ER -,OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007 – S 2 B 299/07, S 2 S 301/07 -, SG Schleswig Beschluss vom 27.5.2008 – S 9 AS 239/08 ER -; SG Reutlingen, Urteil vom 23.11.2006 – S 3 AS 3093/06 -; zum Ganzen: Scherney/Kohnke, Immobilien und Kosten der Unterkunft, 2012, S. 148 ff.

3. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2015 – L 29 AS 1128/15 B ER – rechtskräftig

Bulgarische Staatsangehörige hat kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II – Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses – Reinigungskraft – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – untergeordnete unwesentliche Tätigkeit

Leitsatz ( Autor )
Ein monatlicher Verdienst von etwa 191 EUR vermittelt noch keinen Arbeitnehmerstatus.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178456&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: vergleiche hierzu insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2015 – L 31 AS 3100/14 B ER – Entlohnung von monatlich 140 EUR, Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014, L 4 AS 444/14 B ER – Entlohnung von monatlich 200 EUR – und Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 3. August 2012, L 11 AS 39/12 B ER – Bruttoeinnahmen zwischen 290 und 350 EUR/mtl., a. A. wohl SG Hamburg v. 05.01.2015 – S 10 AS 4323/14 ER – Ob eine Beschäftigung als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung anzusehen ist, ergibt sich aus der Bewertung der Erwerbstätigkeit des konkreten Einzelfalls – Im konkreten Fall stellt eine Tätigkeit als Aushilfskraft bei der Fastfood-Kette bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden und einem Verdienst von monatlich 150 EUR keine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit dar und begründet eine Arbeitnehmereigenschaft.

3. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2015 – L 19 AS 1394/12

Einkommenssteuererstattung – kein Abzug der Steuerberaterrechnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. ( § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II nF ) – Werbungskosten

Leitsatz ( Autor )
1. Steuerberatungskosten sind keine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF vom Einkommen abzusetzende mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe.

2. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 aF, 30 SGB II ist nicht abzusetzen, weil es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt (vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 29/14 R). Die einkommensmindernde Berücksichtigung der Versicherungspauschale ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 AS 853/15 B ER rechtskräftig

Im Eilverfahren waren der rumänischen Staatsbürgerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II, einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusprechen.

Leitsatz ( Autor )
1. Einem EU-Bürger können vorläufig Geldleistungen gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bewilligt werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH ist.

2. Kein Abwarten der Räumungsklage, denn schon zu einem früheren Zeitpunkt können wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen ( (LSG NRW Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178522&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2015 – L 11 AS 90/15

Hinweisschreiben des Jobcenters zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Leitsatz ( Autor )
Der Hinweis auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und die Übernahme stellt keinen Verwaltungsakt dar.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 16.01.2015 – L 2 AS 1848/14 B

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2015 – S 17 AS 599/14

Heizkosten – Elektroheizung (Nachtspeicheröfen) – fehlende gesonderte Verbrauchserfassung – Zulässigkeit der Schätzung

Leitsätze ( Juris )

Bei der Erfassung des Stromverbrauchs mit nur einem Zähler kann zur Differenzierung zwischen vom Regelsatz umfassten Stromkosten (Haushaltsstrom) und Stromkosten als Kosten der Unterkunft (Heizkosten) geschätzt werden (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, U. v. 02.03.2011 – L 2 SO 4920/09 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178526&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Hinweis des Gerichts: Die Position „Grundpreis“ ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig, da es sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler handelt, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist (vgl. SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 – S 54 AS 1404/11 ER ).

Anmerkung: vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 – S 28 AS 1935/12 – wonach bei einer Elektroheizung der laufende Bedarf für die Heizung in Abgrenzung zum Bedarf für die sonstige Haushaltsenergie und die Energie für die Warmwasserbereitung dann unproblematisch ermittelt werden kann, wenn der Elektrizitätsversorger einen gesonderten Abschlag gerade für die von der Heizungsanlage verbrauchte Elektroenergie verlangt.

4. 2 SG Aachen, Beschlüsse vom 12.06.2015 – S 11 AS521/15 ER und S 11 AS 522/15

Leitsatz: Für ein Hausverbot beim JobCenter sind die Sozialgerichte nicht zuständig.

S. a. Sozialgericht Aachen: Hausverbot beim JobCenter – Sozialgerichte nicht zuständig: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/15_06_2015_/index.php

Anmerkung: a. A. BSG, Beschluss vom 21.07.2014 – B 14 SF 1/14 R – Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Leistungsträger gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ausgesprochen wurde, sind die Sozialgerichte zuständig (BSG, Beschluss vom 21.7.2014-B 14 SF 1/14 R).

Hinweis: Volltext der Beschlüsse: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178514&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178515&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. 3 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 15.11.2013 – S 47 AS 90013/09 – rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )
Bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das über Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente verfügt und deshalb wegen fehlender Bedürftigkeit nicht nach § 41 SGB XII anspruchsberechtigt ist, findet § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Anwendung.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176972&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 – L 8 SO 49/14 B ER – rechtskräftig

Zur Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer während des Schulweges im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Leitsatz ( Juris )

Es besteht kein Anordnungsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für die Begleitung eines Schülers mit wesentlicher Behinderung auf dem Schulweg durch einen Integrationshelfer, soweit die Schule nach dem Landesschulrecht als private Ersatzschule nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung auf Wunsch der Eltern besucht wird und die Voraussetzungen der Schülerbeförderung aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Schule nicht erfüllt sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178120&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6. 1 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 18.12.2012 – S 47 SO 90022/09

Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Bewilligung von Sozialhilfeleistungen „bis auf weiteres“

Leitsatz ( Juris )
Eine Bewilligung „bis auf weiteres“ deutet nach dem Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten regelmäßig auf eine Hilfegewährung für einen unbestimmten Zeitraum nach Bescheiderlass und nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum hin. Wenn der Sozialhilfeträger Leistungen nur Monat für Monat gewähren will, muss er dies im Bewilligungsbescheid durch entsprechende, für den Hilfeempfänger verständliche Formulierungen deutlich machen. Sonst handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160418&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

7. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2015 – L 14 AL 7/11

Tragfähigkeit – Existenzgründung – Businessplan – Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben

Keine Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Fotografin, wenn die Antragstellerin die Tragfähigkeit der Existenzgründung nicht nachgewiesen hat.

Leitsätze ( Autor )
1. Die Entscheidung über die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist ihrem Wesen nach eine Prognoseentscheidung, die gemäß dem Zweck des Gründungszuschusses, die Sicherung des Lebensunterhalts und die soziale Sicherung in der Anfangszeit der Unternehmensgründung zu ermöglichen, in zeitlicher Nähe zur Aufnahme der beabsichtigen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ergehen muss (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2009 – L 3 AL 28/08 ).

2. Für die zu treffende Prognoseentscheidung sind allein die tatsächlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu berücksichtigen. So wird eine aufgrund der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegebenen Umstände zutreffend erfolgte negative Prognoseentscheidung nicht dadurch unrichtig, dass sich die beabsichtigte Existenzgründung im Nachhinein wider Erwarten doch als tragfähig erwiesen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2009 – L 3 AL 28/08 ), was im Übrigen vorliegend auch nicht der Fall war.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

8. LSG NRW erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage an

Nilab Fayaz LL.M., Rechtsanwältin aus Neuss kommentiert die Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW vom 27.05 2015, Aktenzeichen: L 7 AS 415/15 B ER

weiterlesen:http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1850/

Anmerkung: ebenfalls zu – Unterkunftskosten sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzusprechen, ohne dass die Erhebung einer Räumungsklage Voraussetzung ist: LSG NRW, Beschluss v. 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER – rechtskräftig; LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 – L 6 AS 419/15 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 – L 6 AS 369/15 B ER – rechtskräftig; LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2015 – L 7 AS 576/15 B ER – rechtskräftig; LSG NRW,  Beschluss vom 30.04.2015 – L 6 AS 296/15 B ER und – L 6 AS 297/15 B – rechtskräftig und LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 AS 853/15 B ER rechtskräftig

9. OVG Münster, Urt. v. 16.06.2015 – 8 A 2429/14 – Revision zugelassen

Kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Köln

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass kein Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters Köln besteht.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 2429/14 (I. Instanz: VG Köln 13 K 498/14)

Quelle:http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/30_150616/index.php

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de