1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2015 – L 9 AS 1466/14 B ER
Zur aufschiebenden Wirkung eines Eingliederungsverwaltungsakts – berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme – Gültigkeitsdauer
Leitsatz (Autor)
1. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierin enthaltende Verpflichtung des Antragstellers in der Zeit vom 3. November 2014 bis 30. September 2015, an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, sich über seine dem § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechende Gültigkeitsdauer erstreckt.
2. Damit werden dem Antragsteller über die gesetzlich angeordnete Regel- Gültigkeitsdauer hinaus Pflichten auferlegt und für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten Sanktionen angedroht, ohne das ihm insoweit die mit dem Jobcenter zu seinen Gunsten vereinbarten Rechte zustehen. Die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit einer Eingliederungsvereinbarung gilt auch für den entsprechenden Verwaltungsakt(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 195/11).
3. Überdies unterläuft die hier getroffene Regelung die in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II normierte Verpflichtung des Jobcenters, bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung (bzw. dem diese ersetzenden Verwaltungsakt) die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2015 – L 19 AS 2396/14 NZB – rechtskräftig
Zurückweisung der Beschwerde
Zur Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar ist.
Leitsätze ( Autor )
1. Die vom BSG geforderten Anforderungen an die Zumutbarkeit einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme für das SGB III sind auf die beruflichen Eingliederungsmaßnahmen als Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 3,4 SGB II übertragbar. Denn diese beruflichen Eingliederungsmaßnahmen entsprechen hinsichtlich ihrer Förderbarkeit denen nach dem SGB III.
2. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung, zumutbar, die ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Hinblick auf seine Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R).
3. Ob die Teilnahme an einer Maßnahme wegen objektiver Ungeeignetheit zur Verbesserung der Eingliederung in Arbeit oder individueller Gründe unzumutbar ist, ist eine Frage eines Einzelfalls.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. SG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2015 – S 11 AS 351/15 ER – Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine angebotene Maßnahme für den Antragsteller zumutbar ist, sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB II die Unzumutbarkeitsgründe des § 10 Abs. 1 und Abs. 2. Erforderlich ist daher, dass die Maßnahme geeignet ist, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahme muss Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, deren Erwerb für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in seiner konkreten Situation sinnvoll im Hinblick auf seine Eingliederung ist. Abzustellen ist auf den konkreten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, seine Fähigkeiten, Defizite, Lern- und Entwicklungschancen.
1. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2015 – L 4 AS 168/15 NZB – rechtskräftig
Einkommen/ Vermögen – Zugewinnausgleich des Ehemannes in Raten
Rechtscharakter eines während des SGB 2-Leistungsbezugs entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs
Leitsatz (Autor)
Bei den Zuflüssen in Geldeswert handelt es sich um Einkommen, das Maßgabe der Bereinigung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II anzurechnen ist. Im Übrigen wäre eine Anrechnung auch erfolgt, wenn der Ehemann die Ausgleichzahlung nicht in Raten, sondern als Einmalzahlung erbracht hätte. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II wäre sie als einmalige Einnahme verteilt auf einen Anrechnungszeitraum von sechs Monaten auf den SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen gewesen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2014 – L 4 AS 398/13 B – rechtskräftig
Ablehnender Antrag auf Prozesskostenhilfe – Höhe des Regelbedarfs – Anrechnung Elterngeld Leitsatz ( Autor )
1. Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genügt den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (so auch: BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 189/11 R, B 14 AS 153/11 R; Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, B 4 AS 12/12 R für alleinstehende Erwachsene und unter 6jährige Kinder).
2. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einvernehmlich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG verneint (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2012, L 14 AS 1607/12 NZB; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2012, L 19 AS 1283/12 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2013, L 2 AS 99/13 B; Hess. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013, L 6 AS 817/12 B; Thür. LSG, Beschluss vom 9. April 2013, L 4 AS 1601/12 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. November 2013, L 3 AS 1270/12 B )
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
1. 5 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2015 – L 4 AS 52/15 B ER – rechtskräftig
Kein vorläufiger Rechtsschutz bei fehlendem Anordnungsgrund – angebotene Darlehensgewährung seitens des Jobcenters
Leitsatz ( Autor )
Ein gerichtliches Einschreiten mittels einstweiliger Anordnung ist regelmäßig dann noch nicht erforderlich, wenn der Antragsteller durch eine darlehensweise Leistungsgewährung die finanzielle Notlage selbst beseitigen kann (vgl. Landessozialgericht Baden Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2008, L 2 SO 233/08 ERB; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2006, L 23 B 19/06 SO ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. Mai 2009, L 8 SO 45/09 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 23. Juli 2009, L 11 AS 433/09 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177832&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 6 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.05.2015 – L 12 AS 1955/14
Vertrag zwischen Frauenhaus-Betreibern und kommunalen Trägern wirksam
Leitsätze ( Juris )
1. Die Rückübertragung von Aufgaben durch die Trägerversammlung auf die Träger nach § 44b Abs. 4 SGB II bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntmachung.
2. An den Mindestinhalt von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178137&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 7 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2015 – L 12 AS 125/13
Beweislast des Hilfebedürftigen – Kosten der Unterkunft
Leitsätze ( Juris )
Besteht bei einem Hilfebedürftigen über mehrere Jahre hinweg eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den vom Jobcenter übernommenen Kosten der Unterkunft von 200 EUR und macht der Hilfebedürftige in dieser Zeit keine höheren Ansprüche geltend, so begründet dies ernsthafte Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178153&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 8 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 – L 12 AS 1858/13
Zur Absetzbarkeit von Ausgaben im Rahmen von § 3 Abs. 3 Satz 4 Alg-II-VO.
Leitsatz ( Autor )
1. Nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Alg-II-VO sind Ausgaben nicht abzusetzen, soweit hierfür u.a. betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind.
2. Es lag eine Zweckbestimmung dahingehend vor, dass das Darlehn für die im Liquiditätsplan genannten Ausgaben vorgesehen war, somit die Ausgaben des Antragstellers aus dem Darlehen zu bestreiten sind und nicht in Abzug gebracht werden können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178157&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 9 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2015 (Az.: L 15 AS 353/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1.Wenn eine nichtdeutsche Person eine Wohnsitznahme außerhalb desjenigen Bundeslandes durchführt, wo dem erteilten Aufenthaltstitel gemäß eine Niederlassung erfolgen muss, dann hat bei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Personen derjenige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Zuständigkeit, in dessen Bereich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich tatsächlich aufhält (§ 36 Satz 4 SGB II), sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 36 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nachgewiesen werden kann.
2. Es entspricht nicht der Aufgabe des Leistungsrechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ausländerrechtliche Bestimmungen für die Ordnungsbehörde durchzusetzen.
Anmerkung: a. A. LSG BB, Beschl. v. 10.07.2014 – L 14 AS 1569/14 B ER – keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei entgegenstehender räumlicher Beschränkung nach Ausländerrecht
1. 10 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 – L 3 AS 99/15 B ER
Kinder- und Seniorenbetreuung nicht ohne Qualifikation
Einem Empfänger von „Hartz IV“-Leistungen darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat.
Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müsse und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden müssten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 9 v. 01.06.2015
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 SG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2015 – S 22 AS 27/15 ER
Tilgungsleistungen bei bewohntem Reihenhaus sind vom Jobcenter im Einzelfall als Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Leitsätze ( Autor )
1. Ein Anordnungsanspruch besteht, weil das im Eigentum stehende Reihenhaus der Antragstellerin 4 Jahre vor Leistungsbezug erworben wurde und die Finanzierung bis zum relevanten Zeitpunkt weitestgehend abgeschlossen sei.
2. Bezug wurde genommen auf die Entscheidung SG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2014 – S 2 AS 135/14 ER – Übernahme der Tilgungsraten durch das JC, wenn das Darlehen zu 77,7% getilgt wurde.
2. 2 SG Schleswig, Beschluss v. 14.10.2014 – S 2 AS 135/14 ER
Tilgungsraten – Reihenhaus – Jobcenter darf Leistungsbezieher nicht auf Regelbedarf zur Tilgung der Tilgungsraten des Wohneigentums verweisen
Ein Leistungsempfänger kann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum von dem Leistungsträger nicht rechtmäßigerweise darauf verwiesen werden, Teile der gewährten Regelbedarfsleistung zurBestreitung der Kosten der Unterkunft einzusetzen.
Leitsätze ( Autor)
1. Jobcenter muss Tilgungsraten übernehmen, wenn bereits 77% getilgt wurden.
2. Der Hilfebedürftige muss vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternommen haben, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 76/06 R ) – hier gegeben.
3. Die konkrete Gefahr der Zwangsvollstreckung ist hier zwar nicht gegeben, doch muss sich die Antragstellerin nicht darauf verweisen lassen, ihre Regelleistung zweckwidrig für die Tilgungsraten einzusetzen.
4. Ein Leistungsempfänger kann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum von dem Leistungsträger nicht rechtmäßigerweise darauf verwiesen werden, Teile der gewährten Regelbedarfsleistung zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft einzusetzen. Da hier aber allein ein solcher zweckwidriger Einsatz der Regelleistung durch die Antragstellerin verhindert, dass ein Zahlungsrückstand gegenüber der Bank entsteht und infolge dessen die Gefahr einer Zwangsvollstreckung konkret wird, ist das Kriterium der konkret drohenden Zwangsvollstreckung gleichsam unter Hinwegdenken des Einsatzes der Regelleistung für die Tilgungsleistungen als erfüllt anzusehen.
Anmerkung: S.a. LSG Urteil vom 19.03.2015 – L 31 AS 3418/13 – Auch bei einer Tilgungsrate von 74% können Tilgungsraten jedenfalls dann übernommen werden, wenn die eigentliche Vermögensmehrung durch eigene Sanierungsleistung stattfindet.
Anmerkung: Volltext auch hier zu finden: http://sozialberatung-kiel.de/2015/06/03/zur-ubernahme-von-tilgungsraten-bei-selbstgenutztem-wohneigentum-bei-rund-77-tilgung-ist-die-finanzierung-weitgehend-abgeschlossen/
2.3 SG Schleswig, Urteil vom 06.02.2015 – S 2 AS 1082/11 VR
Kosten der Unterkunft – Reihenhaus – Tilgungsraten
Leitsatz ( Autor)
Bei einer Tilgungsrate von 70,24% keine Übernahme der Tilgungsraten für das Reihenhaus ( vgl. BSG, Urteil v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06, LSG Sachsen, Urt. v. 18.04.2013 – L 5 AS 8/12 B ER u. SG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2014 – S 2 AS 135/14 ER ).
2.4 Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30.03.2015 – S 29 AS 871/13 – Die Berufung wird zugelassen.
Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung gegenüber dem Rentenversicherungsträger – § 40a Satz 2 SGB II – § 79 Abs. 1 SGB II
Leitsätze ( Juris )
1. Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber Rentenversicherungsträgern aus § 40a Satz 2 SGB II steht bei Leistung des Rentenversicherungsträgers an den Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis 5. Juni 2014 in der Regel die Vorschrift des § 79 Abs. 1 SGB II entgegen.
2. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können sich gegenüber dem rückwirkend geltenden § 79 Abs. 1 SGB II bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178186&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.5 Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.06.2015 – S 48 AS 1477/15 ER
Keine Bewilligung von PKH- § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf die Arbeitsuchenden ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt anwendbar.
Leitsätze ( Autor )
1. Der Umstand, dass arbeitsuchende EU-Ausländer, die bereits eine Verbindung zum d. Arbeitsmarkt geschaffen haben, nicht ohne Weiteres vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden können und eine Regelung, die auch diesen Personenkreis ohne weitere Einzelfallprüfung von Leistungen ausschließt, als unverhältnismäßig anzusehen ist, führt nicht dazu, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II insgesamt als europarechtswidrig angesehen werden muss.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist vielmehr geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass sie jedenfalls auf die Arbeitsuchenden ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt anwendbar bleibt.
3. Eine etwaige Kollision mitgliedsstaatlichen Rechts mit dem EU-Recht führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der gesamten Vorschrift, sondern macht diese innerstaatliche Vorschrift nur unanwendbar, soweit sie gegen das Unionsrecht verstößt (LSG NRW, Beschluss vom 29. April 2015 – L 2 AS 2388/14 B ER ).
2. 6 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Az.: S 43 AS 5294/14.ER), bestätigt durch das LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2015 (Az.: L 2 AS 1326/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten, gemeinsame Abläufe im Haushalt wie die Reinigung der Wäsche der Kinder und andere gemeinsame Tagesabläufe und Zuwendungen abzustellen. Beim antragstellenden Elterteil hat eine stärkere Beanspruchung auf Grund der alleinigen Pflege und Erziehung eines Kindes zu überzeugen. Wenn sich das gemeinsame Kind im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und dem Kindsvater aufhält, ist es gerechtfertigt, beim Arbeitslosengeld II beziehenden Vater von einem Bestehen einer „temporären Bedarfsgemeinschaft“ auszugehen und hier diesem Kind einen vollen Wohnraumbedarf anzuerkennen.
2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt zur Bejahung einer Zugehörigkeit zum Haushalt keine dauerhafte Anwesenheit unverheirateter Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Es reicht hier vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form aus, dass das jeweilige Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag beim anderen Elternteil lebt, d. h. keine nur sporadischen Besuche vorliegen.
3. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist nur dann vertretbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, ist unwirtschaftlich. Im entsprechenden Fall sind vom Jobcenter die Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten in voller Höhe zu übernehmen.
4. Ein Jobcenter hat stets konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass einem Antragsteller ein bedarfsdeckendes Einkommen (§ 11 SGB II) aus einer Tätigkeit zufließen wird. Amtlicherseits vorgebrachte Vermutungen genügen hier nicht, um bei einem Antragsteller den Zufluss von Einnahmen zu unterstellen und den Antrag auf Alg II abzulehnen. Nur wenn unter Angabe von Tatsachen amtlicherseits konkret vorgetragen wird, über welches – bisher verschwiegene – Einkommen ein Antragsteller aktuell verfügt, so dass diesem auch eine Widerlegung derartiger Behauptungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) möglich wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) bestehen und eine Ablehnung von Alg II ggf. gerechtfertigt sein.
5. Drittstaatenangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die BR Deutschland einreisen, sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da hier eine Familienzusammenführung vorliegt.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
3. 1 SG Gießen, Urteil vom 29.04.2015 – S 14 AL 6/13 – ( nicht rechtskräftig )
Kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung
Leitsätze ( Autor )
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und kann bei einer gezahlten Abfindung versagt werden.
2. Das Überbrückungsgeld dient den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt war hier aber durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss dient nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Agentur für Arbeit ist daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 01.06.2015
Volltext hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4. 1 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.05.2015 – S 41 SO 203/14
Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII – Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X – aus § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII folgende Jahresfrist war abgelaufen –
Leitsätze ( Autor )
1. Die diesbezüglich aus § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII folgende Jahresfrist war bereits abgelaufen.
2. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist auch auf Einmalleistungen anzuwenden, wie den Nothelferanspruch.
3. Unabhängig davon, ob der Anspruch aus § 25 SGB XII eine Sozialleistung i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist, muss er jedenfalls wie eine solche behandelt und § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf ihn angewandt werden.
4. Ein Anspruch auf (Prozess-)Zinsen aus § 44 SGB I oder §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für den Nothelfer von vornherein nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 19/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 2 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2015 – S 20 SO 36/15 – Die Berufung wird zugelassen
Berechnung des Absetzbetrags nach § 82 Abs 3 S 2 Alt 2 SGB 12 vom Bruttoeinkommen – Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM – Arbeitsentgelt – Arbeitsförderungsgeld
Leitsätze ( Autor )
Nicht zum Entgelt i.S. des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist, gehört das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX. Es zählt nicht im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX zum Arbeitsentgelt (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages), sondern wird von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz an den Beschäftigten weitergereicht ( (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 – L 8 SO 212/11).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178188&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 3.6.2015: Ergänzende Hinweise zum Beschluss des SG Gotha, nach dem der Sanktionsparagraf des SGB II gegen das Grundgesetz verstößt, ein Beitrag von RA Roland Rosenow, Sozialrecht in Freiburg
weiterlesen: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
S. a. [Pressemitteilung SG Gotha]
6. Jurist: “Das gefährdet die Existenz”
Der Gothaer Richter Jens Petermann im Interview: „Der Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum darf nicht bei 150 Euro enden. Der muss schon mindestens dem Regelsatz betragen, der im übrigen im Moment bei 399 Euro liegt.“
Interview: http://www.mdr.de/nachrichten/video275314.html
Anmerkung NachDenkSeiten: http://www.nachdenkseiten.de/?p=26325#h05
7. Eine neue Chance für Sanktionierte bei Hartz IV – Hinweise und Muster der LINKEN in Salzgitter zu und gegen Sanktionen nach dem Vorlagebeschluss des SG Gotha
Hier: http://www.die-linke-salzgitter.de/index.php/2-uncategorised/498-eine-neue-chance-fuer-sanktionierte-bei-hartz-iv
8. Hartz-IV Sanktionen sind verfassungsrechtlich bedenklich
Berlin – Nach Ansicht des Deutschen Vereins sind Teile der Regelungen verfassungsrechtlich bedenklich und führen zu praktischen Problemen für Leistungsempfänger und in den Jobcentern. Zum Beispiel können Sanktionen Mietschulden verursachen und zum Verlust der Wohnung führen. Problematisch seien auch Sanktionen gegenüber unter 25-Jährigen, die zur Folge haben können, dass jugendliche Leistungsempfänger den Kontakt zum Jobcenter abbrechen und letztlich vollständig „entgleiten“. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch das Sozialgericht Gotha eröffnet die Möglichkeit zur Klärung dieser und anderer Regelungen.
Quelle: https://www.deutscher-verein.de/de/aktuelles-2015-hartz-iv-sanktionen-sind-verfassungsrechtlich-bedenklich-1827,485,1000.html
9. EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache C-299/14 – Garcia-Ni eto u.a.
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich in einen Mitgliedstaat begeben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, während der ersten drei Monate vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgeschlossen werden.
In diesem Zeitraum dürfen sie jedoch vom Bezug von Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht ausgeschlossen werden,ohne dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nachzuweisen.
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 60/15
Luxemburg, den 4. Juni 2015
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-299/14
Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen / Jovanna García-Nieto,Joel Peña Cuevas, Jovanlis Peña García, Joel Luis Peña Cruz
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Anmerkung: S. a. Hartz IV-Sperrfrist für zuziehende EU-Ausländer, Anmerkung von Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe.
Die deutsche Praxis, zuziehenden EU-Bürgern für drei Monate kein Alg 2 zu gewähren, hält der Generalanwalt für rechtmäßig – andernfalls drohe eine Massenzuwanderung. Doch das muss man differenzierter sehen, meint Reimund Schmidt-De Caluwe.
weiterlesen: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-generalanwalt-c-299-14-sozialhilfe-hartz-iv-eu-buerger-freizuegigkeit-gleichbehandlung/
10. EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-579/13 – http://dejure.org/2015,12327
Integrationsprüfung von Drittstaatsangehörigen
Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung verpflichten dürfen, die Modalitäten für die Umsetzung dieser Pflicht jedoch dürfen die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie betreffend die langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht gefährden.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/17tv/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150601260&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
11. Landgericht Magdeburg: Streit mit dem Job-Center Börde um 9,30 Euro vorzeitig beendet
Eine 50-jährige Frau erhält wegen eines Systemfehlers kein Geld vom Jobcenter. Daraufhin lässt sie sich die Leistungen bar auszahlen. Die Fahrtkosten in Höhe von 9,30 Euro möchte sie ersetzt bekommen. Doch anfangs sträubt sich das Jobcenter.
weiterlesen: http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/landgericht-magdeburg-streit-mit-dem-job-center-boerde-um-9-30-euro-vorzeitig-beendet,20641266,30837922.html
12. Ablehnung von Beratungshilfe muss förmlich entschieden werden, Beschluss vom 29. April 2015 Az. 1 BvR 1849/11 – Pressemitteilung Nr. 38/2015 vom 3. Juni 2015
Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG genügt es nicht, wenn das Amtsgericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war. Zudem überdehnt die Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, den Begriff der „Zumutbarkeit“ vorrangiger anderer Hilfsmöglichkeiten. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
weiterlesen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-038.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de