Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2015 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 29/14 R

1. 1 Lohnsteuererstattung als Einkommen bei Eheleuten – Absetzbeträge

Leitsätze ( Autor )

1. Von die als Einkommen zu berücksichtigende Einkommensteuererstattung liegen weder die Voraussetzungen für die Absetzung der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro gemäß § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF vor, noch ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II aF (seit 1.4.2011 § 11b Abs 3 SGB II) abzusetzen. ( Rn.19 ).

2. Wenn Eheleute steuerlich zusammen veranlagt werden, aber nur einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, steht der Erstattungsanspruch allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet wurden. Die Steuererstattung ist folglich nur diesem Ehepartner als Einkommen zuzuordnen. ( Rn.27 )

3. Auch vom „Nichterwerbseinkommen“ sind die Versicherungspauschale und der monatliche Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung abzugsfähig. ( Rn.22 )

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13851&pos=10&anz=13

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER – rechtskräftig

Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen –  Aufenthaltsrecht durch selbstständige Erwerbstätigkeit

7. Senat des LSG NRW gibt bisher vertretene Auffassung, ein Anordnungsgrund liege erst vor, wenn Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen, d.h. Räumungsklage erhoben wurde, auf.

Hilfebedürftige haben Anspruch auf Unterkunftskosten im Eilverfahren, ohne dass die Erhebung einer Räumungsklage Voraussetzung ist.

Leitsätze ( Autor )
1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige). Eine allgemeine Definition des Selbständigen und seiner auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit existiert für das Unionsrecht nicht. Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Tätigkeit (LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 – L 14 AS 3133/12 B ER). Die Unterhaltung einer baulichen Einrichtung, etwa im Sinne eines Ladenlokals, eines Lagerraums oder einer Werkstatt, ist für die Anerkennung einer selbständigen Tätigkeit, die der Niederlassungsfreiheit unterliegt, nicht erforderlich. Der Lebensunterhalt muss durch die selbständige Tätigkeit nicht gesichert sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13; OVG Bremen, Beschluss vom 21.06.2010 – 1 B 137/10).

2. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt

3. Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B; SG Berlin, Beschluss vom 05.01.2015 – S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. 03. 2013 – L 16 AS 61/13 B ER).

4. Denn die prozessuale Konsequenz der Anerkennung eines im Moment der Bedarfsentstehung bestehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG: Es muss sichergestellt sein, dass gegen eine Versagung der existenznotwendigen Mittel effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).

5. Ein „Vertrösten“ des Antragstellers auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt – nach Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter – ist hiermit nicht vereinbar.

6. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Übernahme der laufenden Miete. Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II richtet sich nach anderen Maßstäben (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2014 – L 7 AS 982/14 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177758&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso zum Anordnungsgrund KdU im Eilverfahren: LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 – L 6 AS 369/15 B ER

2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 6 AS 369/15 B ER – rechtskräftig

Bulgarischen Staatsangehörigen stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 – L 34 AS 1150/14 B ER ) – Anordnungsgrund Kosten der Unterkunft – Abwarten der Räumungsklage ist unzumutbar

Leitsätze ( Autor)
Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen, mit Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso für polnische Staatsangehörige LSG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 – L 6 AS 419/15 B ER; für österreichischen Staatsbürger LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER

2. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 12 AS 573/15 B ER u. L 12 AS 574/15 B – rechtskräftig

Syrische Staatsangehörige hat vorläufigen Anspruch auf Regelleistung.

Leitsätze ( Autor )
1. Sie ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den SGB II-Leistungen ausgeschlossen, denn sie verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthaltsG. Ihr ist der sog. internationale subsidiäre Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden. Für diese Fälle ist es gegenwärtig umstritten, ob wohnsitzbeschränkende Maßnahmen zulässig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 19.08.2014 (BVerwG 1 C.1.14; 1 C 3.14; 1 C 7.14) diese Frage dem EuGH vorgelegt. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU der Europäischen Union vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie). Diese dient u.a. dazu, einheitliche Regelungen über den Schutz zu treffen, den anerkannte Flüchtlinge und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz innerhalb der Europäischen Union genießen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie mit Wirkung zum 01.12.2013 umgesetzt.

2. Die Zuständigkeit des Jobcenters für Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin ergibt sich aus § 36 Sätze 1, 2 und 4 SGB II.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2015 – L 7 AS 535/15 B ER – rechtskräftig

Polnische Staatsangehörige hat Anspruch im Eilverfahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Leitsätze ( Autor )
1. Der Antragstellerin kann im Lichte des in Art. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.03.2015 – L 7 AS 2376, vom 22.01.2015 – L 7 AS 2162/14 und vom 08.09.2014 – L 7 AS 1231/14 B mit Verweis auf Beschluss vom 03.04.2013 – L 7 AS 2403/12 B und Beschluss vom 28.04.2014 – L 7 AS 550/14 B ER). Durch die zeitliche Beschränkung der vorläufigen Gewährung sind die nachteiligen Folgen auf Seiten des Antragsgegners begrenzt.

2. Das Jobcenter hat auch die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin als Gewaltopfer für das Frauenhaus zu übernehmen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177761&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 – L 2 AS 300/15 B ER und L 2 AS 301/15 B – rechtskräftig

Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.

Leitsatz ( Autor )
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für einen Unionsbürger bei fehlender Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt ( LSG NRW, Beschl. vom 29.04.2015 zum Az. L 2 AS 2388/14 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177695&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis für polnische Staatsangehörige: LSG NRW, Beschl. v. 08.05.2015 – L 2 AS 270/15 B ER und L 2 AS 271/15 B

2. 6 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.02.2015 – L 8 AS 1229/12 – rechtskräftig

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig – kapitalbildende Lebensversicherung – Schlussüberschussanteile – Schlussdividende

Leitsätze ( Autor )
1. Während des SGB II-Leistungsbezugs zufließende Mittel aus Schlussüberschussanteilen – wozu die hier ausgezahlte Schlussdividende zählt –einer vor SGB II-Antragstellung abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung sind Vermögen, kein Einkommen (dahingehend auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2013 – L 13 AS 5234/08 ).

2. Der Erlass eines endgültigen Bescheides trotz erst künftig ermittelbarer, allenfalls prospektiv schätzbarer Umstände ohne rechtliche Schätzungsbefugnis statt eines vorläufigen Bescheides ist von Anfang an rechtswidrig (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2014 – L 9 AS 678/12 – Weder die Überschussbeteiligung noch die Bewertungsreserven stellen Einkommen i.S.d. SGB II dar. Vielmehr handelt es sich um Vermögen.

2. 7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2015 – L 4 AS 137/15 B ER rechtskräftig

Glaubhaftmachung Anordnungsgrund – Kosten der Unterkunft – Kaufpreisraten – Darlehen von Dritten – Kontoauszüge

Leitsätze ( Juris )
1. Da ein Geldzufluss aus einem Darlehen, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R), sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags nicht nur unter Verwandten, sondern auch unter Bekannten strenge Anforderungen zu stellen, um ein Darlehen eindeutig von einer Schenkung oder einer sonstigen nicht rückzahlbaren Unterstützungsleistung abzugrenzen.

2. Gewährt ein privater Darlehensgeber nur kurz nach einer ersten Darlehensvereinbarung ein weiteres Darlehen in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 20.000 ?EUR), obwohl die laut erstem Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlung in monatlichen Raten durch den Darlehensnehmer tatsächlich nicht erfolgt, ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung, weil diese dem sog Fremdvergleich nicht stand hält.

3. Soweit Antragsteller nach Aufforderung durch Leistungsträger und Gericht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offenlegen, insbesondere Kontoauszüge nur zu einem Teil der Konten vorlegen, und die Existenz anderer Kontoverbindungen, die auf ein Kontenabrufersuchen vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten wurden, schlicht bestreiten, gelingt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit und des Leistungsanspruchs regelmäßig nicht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177573&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.07.2014 – L 4 AS 206/14 B ER – Einstweiliger Rechtsschutz – Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes – Arbeitslosengeld II – Nachweis der Hilfebedürftigkeit – widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen

2. 8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.11.2014 – L 4 AS 198/12 – rechtskräftig

Aufhebung der Bewilligung nach dem SGB II – Unfallrente – Beweislast des Hilfebedürftigen

Leitsätze ( Juris )

1. Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn aus Sicht der Behörde eine hinreichend sichere Informationsgrundlage der anspruchsrelevanten Tatsachen geschaffen worden ist.

2. Enthält die Verwaltungsakte keine Hinweise auf eine anzugebende Unfallrente, ist der Leistungsberechtigte für Geschehensabläufe beweisbelastet, die auf eine rechtswidrige Beratung und Anspruchsprüfung der Behörde hinauslaufen( vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Wenn der Betroffene sich darauf beruft, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein, z.B. eine Mitteilung über geänderte Tatsachen abgegeben zu haben, trägt er die objektive Beweislast des Zugangs der entsprechenden Mitteilung bei der Behörde (LSG Sachsen, Urt. v. 04.12.2014 – L 3 AS 430/12 Rn. 58 ).

2. 9 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2015 – L 8 AS 764/13

Versehentliche Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger, anstatt an den Bildungsträger. Aufhebung eines Erstattungsbescheides nach § 44 SGB X, mit dem eine fehlgeleitete Zahlung vom Hilfeempfänger zurückgefordert wird.

Leitsätze ( Juris )
1. Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung nach § 44 SGB X eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Erstattungsbescheides, der versehentlich an die Hilfeempfängerin ausgezahlte Lehrgangskosten von dieser zurückfordert.

2. Auf eine fehlende Anhörung kann die Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X nicht gestützt werden, wenn die Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich war.

3. Selbst dann, wenn eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich gewesen wäre, bestünde kein Anspruch auf Aufhebung des dann formell rechtswidrigen Erstattungsbescheides nach § 44 SGB X, weil der Betroffene durch die Rücknahme nicht eine Rechtsposition erlangen darf, die nach materiellem Recht ausgeschlossen ist.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=22.04.2015&Aktenzeichen=L%208%20AS%20764/13

2. 10 Bayerisches Landessozialgericht 7. Senat, Urteil vom 26.03.2015 – L 7 AS 849/14

Eingliederungsverwaltungsakt, selbstständige Tätigkeit, aufstockende Leistung

Leitsatz ( Juris )

Durch Eingliederungsverwaltungsakt kann die Sache nach einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auferlegt werden, wenn die ausgeübte selbstständige Tätigkeit über längere Zeit hinweg aufstockende Leistungen nach dem SGB II notwendig gemacht hat.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=26.03.2015&Aktenzeichen=L%207%20AS%20849/14

2. 11 Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern, Urt. v. 26.08.2014 – L 10 AS 15/13 – anhängig BSG, Az: B 14 AS 40/14 R

Zur Frage, ob Betriebs- bzw Heizkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu übernehmen sind ? Auch dann, wenn der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten nicht im Leistungsbezug gestanden hat?

Leitsatz ( Autor )
1. Betriebs- bzw Heizkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft nach § 22
Abs 1 S 1 SGB 2 sind auch dann zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten nicht im Leistungsbezug gestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. 11. 2011 – B 14 AS 121/10 R).

2. Der Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf zum Fälligkeitszeitpunkt gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 steht auch nicht entgegen, dass der Hilfesuchende ohne Kostensenkungsaufforderung, aber mit Zusicherung des Jobcenters aus gesundheitlichen
Gründen und wegen Wohnungsmängeln zwischenzeitlich in eine andere Wohnung umgezogen ist.

Anmerkung: BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R

Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.

2. 12 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.4.2015 – L 3 AS 4257/14

Leitsatz ( juris )
Zur Privilegierung von Verpflegungsgeld als Einkommen nach § 11a SGB II.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177665&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Karlsruhe Urteil vom 6.8.2014, S 15 AS 77/14 – Während einer Rehabilitationsmaßnahme bar ausgezahltes Verpflegungsgeld ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 01.04.2015 – S 57 AS 1850/14

Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X – Teilungsversteigerung eines Hausgrundstücks – Miteigentum – Versteigerungserlös ist Vermögen – Schuldentilgung – Weiterleitung eines Teilbetrages bzw. Verrechnung seiner Honorarforderungen durch den Bevollmächtigten –

Erhält der geschiedene Ehegatte zum Ausgleich der Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem von ihm nicht mehr bewohnten Eigenheim einen Geldbetrag, ist dieser Vermögen iSv § 12 Abs 1 SGB II.

Leitsätze ( Autor )
1. Beim ausgekehrten Versteigerungserlös handelte es sich um Vermögen iSd § 12 Abs. 1 SGB II, weil dieser an die Stelle des Miteigentums am Hausgrundstück trat und der Antragstellerin keinen wertmäßigen Zuwachs ihres Vermögensbestands gebracht hatte.

2. Der ausgekehrte Erlös war in vollem Umfang verwertbar, das gilt auch für den Teilbetrag, den ihr Bevollmächtigter an Dritte weiterleitete bzw. mit seinen Honorarforderungen verrechnete.

3. Da dies mit Einverständnis der Antragstellerin geschah, wurde das Vermögen insoweit zur Schuldentilgung verwendet. Diese Form der Mittelverwendung nimmt dem ausgekehrten Versteigerungserlös nicht den Charakter als verwertbares Vermögen ( (s. dazu, bezogen auf den Abbau eines Überziehungskredits, BSG Urt. v. 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R; Urt. v. 29. April. 2015, B 14 AS 10/14 R, zu dem bislang lediglich der Terminsbericht vorliegt). Nichts anderes gilt, wenn wie vorliegend Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wird.

4. Vom gesamten Erlös waren abzusetzen der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II und der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Weitere Positionen waren jedenfalls nicht abzusetzen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, der Antragstellerin einen weiteren Teil des Versteigerungserlöses zu belassen, weil sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens und der Nebenklage im Verfahren gegen ihren früheren Ehemann Kosten zu tragen hatte oder weil sie die Darlehensrückforderung ihrer Schwester bediente.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177692&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 27.06.2013 – L 5 AS 309/09 – Zufluss einer Ausgleichszahlung für übertragenen Miteigentumsanteil ist Vermögen

3. 2 Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 08.05.2015 – S 57 AS 1371/15 ER

Bedarfsgemeinschaft – minderjährige Kinder – § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – Altersrenter

Leitsätze ( Autor )
1. Die Antragstellerinnen, die 14, 12 und 8 Jahre alt sind, eines nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Haushalt lebenden Elternteils ( Altersrentner ), bilden eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 15-jährigen Bruder, der als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aktuell SGB II-Leistungen vom Jobcenter bezieht.

2. Die Antragstellerinnen leben demnach nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Bruder und werden über § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II in das Leistungssystem des SGB II einbezogen.

3. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut alle unverheirateten Kinder „der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen“, ohne zu unterscheiden, ob diese Personen selbst erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177679&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 3 SG Trier, Urteil vom 22.04.2015 – S 5 AS 214/14

Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren – mehrere Auftraggeber – § 63 SGB 10

Leitsatz ( Juris )
Höhere Gebühren nach Nr 1008 VV RVG können auch bei einer Mehrheit von Auftraggebern nicht verlangt werden, wenn schon angesichts der Parallelität der Fallgestaltungen eine Vertretung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gar nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB 10 ist (Anlehnung an Grundsätze von BVerfG vom 08.02.2012 – 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11).

Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/

3. 4 SG Reutlingen, Urteil vom 11.03.2015 – S 2 AS 2642/14

Kein Mehrbedarf für Ernährung bei reine Laktoseintoleranz

Ausführungen des Gerichts:
1. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann; ggf. muss der Hilfebedürftige dann auf diese Produkte verzichten.

2. Die Gewährung eines Mehrbedarfs ist erst dann angezeigt, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung steht.

3. Außerdem können etwa 90% der Menschen asiatischer Herkunft Laktose nicht verdauen und verzichten daher weitestgehend auf Milchprodukte ohne an Mangelerscheinungen zu leiden; gleiches gilt für Veganer, die aus Überzeugung keine tierischen Produkte zu sich nehmen.

Anmerkung 1: a. A. BSG, Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R – Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier: Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall; ebenso zum SGB XII: LSG NSB, Beschluss vom 11.12.2014 – L 8 SO 106/14 B, Rz. 9

Anmerkung 2: Sozialgericht lehnt Laktose-Klage ab – Wer eine Laktose- Intoleranz hat, hat keinen automatischen Anspruch auf höhere Sozialleistungen. Das hat jetzt das Sozialgericht Reutlingen in einer Verhandlung entschieden.

weiter: http://www.suedkurier.de/region/sch…..lage-ab;art410964,7720135

3. 5 SG Reutlingen, Urteil v. 13.10.2014 – S 7 AS 2735/13 – rechtskräftig

Ausnahmsweise keine Leistungserstattung bei finanzieller Zuwendung der Tochter

Leitsatz ( Autor )
1. Es liege der Ausnahmefall der groben Unbilligkeit vor.

2. Es habe sich um eine einmalige Zuwendung der Tochter gehandelt, um der Antragstellerin über eine akute Notsituation bis zum Monatsende hinweg zu helfen.

3. Zum Zeitpunkt der Überweisung verfügte die Antragstellerin über keinerlei finanziellen Spielraum mehr, Kontoüberziehung war nicht möglich.

4. Wegen der seit Jahren nicht tatsächlichen Übernahme der Mietkosten ( 190 Euro weniger im Monat ) lebte die Antragstellerin äußerst bescheiden, so dass die einmalige Unterstützung der Tochter nicht zur Erlangung eines über die Grundsicherung hinausgehenden Lebensstandard geführt habe.

Quelle: http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht%20reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf

3. 6 SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 03.12.2014 – S 4 AS 1934/14 – Berufung anh. L 7 AS 39/14

Arbeitslosengeld II – Angemessenheit der Unterkunftskosten – selbst genutztes Hausgrundstück – keine Berücksichtigung von Verzugszinsen für fälligen Rückzahlungsbetrag der gekündigten Immobiliendarlehen – Zwangsvollstreckung – Zu finanzierende Summe: 90.000 Euro

Das Jobcenter ist keine Ersatzbank zur Hausfinanzierung

Leitsätze ( Autor )
1. Verzugszinsen nach Kündigung des Immobilienkredits für ein selbst bewohntes Eigenheim sind keine Kosten der Unterkunft.

2. Es ist nicht Sinn und Zweck der Grundsicherung, gescheiterte Inmobilienfinanzierungen mit einem noch erheblichem Restvolumen über steuerfinanzierte Leistungen zu retten.

Quelle: http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht%20reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf

Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg ,Urteil vom 22.05.2012 – L 13 AS 3213/11- u. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 – L 5 AS 21/09

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4. 1 SG Gießen, Urt. v. 21.04.2015 – S 18 SO 84/13 – nicht rechtskräftig

Unterhaltsansprüche – Heimpflegekosten – Rechtswahrungsanzeige des Sozialhilfeträgers

Leitsatz ( Autor)
1. Sohn muss für die ehemalige Lebensgefährtin des Vaters keine Heimpflegekosten zahlen, wenn der Sozialhilfeträger die Rechtswahrung nicht angezeigt hat und zudem zweifelhaft ist, ob die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hilfegewährung noch bestanden hat.

2. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann – aber auch erst ab dann – die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht.

Quelle: Pressemitteilung ds SG Gießen v. 13.05.2015: https://sg-giessen-justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/411/41120d2a-6727-4d41-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

4. 2 Sozialgericht Stade, Beschluss vom 23.12.2014 – S 19 SO 159/14 ER

Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – kein Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs 3 SGB XII, denn der Ehemann besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft – Art 6 Abs 1 Grundgesetz

Leitsatz ( Autor)

Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dem Anspruch kann zurzeit auch nicht der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs 3 SGB XII entgegengehalten werden, denn nicht zwingend muss die Erlangung von Sozialhilfemitteln, sondern kann auch die über Artikel 6 Abs 1 Grundgesetz geschützte Aufrechterhaltung bzw Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland das wesentliche Motiv für die Einreise gewesen sein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174520&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: dazu RA Jens Hake, Stade: https://de-de.facebook.com/RechtsanwaltJensHake/posts/687261778060151

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.4.2015 – L 7 AY 3763/12

Leitsätze ( Juris )
Eine für die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderliche durchgehende Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn zumindest in einem Monat der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bzw. Wohngeld bezogen worden ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177775&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Einstellung der Sozialhilfe für in Italien lebende Familie

Das LSG Stuttgart hat die Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Italien lebende Deutsche und ihre vier Kinder nach Wegfall des Rückkehrhindernisses bestätigt.

weiterlesen: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.d…..Familie/?LISTPAGE=2292856

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 12.05.2015

Anmerkung: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.3.2015 – L 2 SO 56/15

Zur Aufhebung der bewilligten Sozialhilfe für Deutsche im Ausland wegen Wegfall des Rückkehrhindernisses.

Leitsätze ( Juris )
Kein Anspruch auf (Weiter-) Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 24 SGB XII an eine im Ausland – hier in Italien – mit ihrem italienischen Ehemann und den gemeinsamen Kindern lebende Deutsche nach Wegfall des Rückkehrhindernisses beim Ehemann – nämlich einer Einreisesperre nach Deutschland wegen einer Straftat.

Volltext: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176592&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Amtsgericht Charlottenburg: Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt (PM 22/2015)

http://www.berlin.de/sen/justiz/ger…..20150511.1530.401914.html

Anmerkung: vgl. zu den Mietkosten im SGB II: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. September 2014 – S 37 AS 20431/13; SG Berlin, Urteil vom 26.09.2014 – S 37 AS 20431/13 – Wohngeldtabelle statt WAV Berlin – Ein Mietspiegel ist ungeeignet, auch die Preise für einfache Wohnungen adäquat abzubilden.

8. Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel – Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit

Leitsätze

1. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Prozessleitung des Ausgangsgerichts.

2. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.

3. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.

4. Setzt das Ausgangsgericht das Verfahren förmlich aus und hebt den Aussetzungsbeschluss geraume Zeit später wieder auf, so kann es sich zur Rechtfertigung seiner fortdauernden Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung des Klägers berufen, sondern unterliegt einer gesteigerten Prozessförderungspflicht.

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet oder gerechtfertigt werden kann (B 10 ÜG 2/13 R).

2. Die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde gelegt hat, sind vom Entschädigungsgericht nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (B 10 ÜG 2/13 R).

3. Eine vor Ablauf der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobene Entschädigungsklage ist unheilbar unzulässig. Bis zum Ablauf einer Übergangsfrist am 31.12.2014 darf Entschädigungsklägern, deren Klage eine unangemessene Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist jedoch nicht entgegen gehalten werden (B 10 ÜG 2/14 R).

4. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens i.S.d. § 198 GVG (B 10 ÜG 12/13 R).

5. Eine Verzögerungsrüge ist unverzüglich i.S.d. Art. 23 Satz 2 ÜGG erhoben worden, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG, also bis zum 03.03.2012 erfolgt ist (B 10 ÜG 9/13 R).

Quelle: juris – https://tinyurl.com/nwzk9x8

9. BFH, Urt. v. 18.12.2014: Kindergeld für „beschäftigungsloses“ Kind trotz selbständiger Tätigkeit

Der BFH hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

BFH, Urt. v. 18.12.2014 – III R 9/14 – http://dejure.org/2014,52390

10. Sozialrecht justament 3/2015 von Bernd Eckhardt

Themenschwerpunkt: „Ungedeckte Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII – die massenhafte Gefährdung des soziokulturellen Existenzminimums“.

Das etwas ausführlichere Heft beschäftigt sich mit folgenden Themen:

1. Praxistipp: U-25 ohne KdU – was kann getan werden?

2. In der Produkttheorie kann man nicht wohnen – Warum die Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Bestimmung von Richtwerten angemessener Unterkunftskosten (SGB II/SGB XII) falsch sind.

3. Wohnraum gesichert – Bewohner verhungert! Anmerkungen zu einer Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt oder wie aus dem Slogan der Wohnungshilfe „Die Wohnung ist nicht alles, aber ohne Wohnung ist alles nichts!“ die Jobcenter-Maxime „Alles für die Wohnung“ geworden ist.

4. Für Sie gelesen: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Übernahme von Mietschulden und Energiekostenrückständen im SGB II und SGB XII.

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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de