Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.11.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R

Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf bei Alleinerziehung – nicht hälftige Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung – kein Anspruch auf höheres Alg II wegen der Berücksichtigung eines Anspruchs auf Alleinerziehendenmehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II. – kein ausreichender zeitlicher Umfang

Leitsatz ( Redakteur )

Die anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende kommt nicht in Betracht, wenn sich die Eltern die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht in etwa hälftig teilen ( ähnlich BSG Urteil vom 11.2.2015 – B 4 AS 26/14 R)

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015-11&nr=14251&pos=17&anz=27


1. 2 BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 34/14 R

Zum Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs 4 SGB II

Leitsatz ( Redakteur )

Zum Anspruch auf einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs 4 SGB II während einer Arbeitsgelegenheit iS des § 16d SGB II.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015-11&nr=14250&pos=18&anz=27

 
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 Landessozialgericht Hamburg, Beschluss v. 14.04.2016 – L 4 AS 76/16 B ER – rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europa- und verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschl. v. 15.10.2015 – L 4 AS 403/15 B ER).

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass aufgrund eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Anwendungsbereich des SGB XII eröffnet sein kann (Beschl. v. 14.1.2013 – L 4 AS 332/12 B ER).

3. Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII müssen lediglich das unabweisbar Gebotene (ggfs. Reisekosten, Überbrückungshilfe) abdecken.

4. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R), nach der regelmäßig eine Verfestigung des Aufenthalts zur Arbeitssuche nach sechs Monaten eintritt und dann Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 23.02.2016 – L 16 AS 226/15

Bestimmung der angemessenen Größe eines selbstgenutzten Eigenheimes nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II

Leitsatz ( Juris )

Bei der Feststellung der angemessenen Größe eines selbstgenutzten Hauses gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist kein pauschaler Abschlag von 10% gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) vorzunehmen. Die II. BV dient der Wohnungsbauförderung und hat daher eine andere Zielsetzung als das SGB II. (amtlicher Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184981&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 3 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 04.04.2016 – L 7 AS 1277/15 B ER – rechtskräftig

Einstweiliger Rechtsschutz – Folgenabwägung – Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes – Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Übernachtungskosten einer Wohnungslosen in Hotels und Pensionen – Zweifel an der Hilfebedürftigkeit wegen Betteleinnahmen – Versagungsbescheid nach § 66 SGB I

Ein mit Widerspruch angefochtener Versagungsbescheid steht dem Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruches nicht entgegen.

Allein die Behauptung, sie habe offenbar genügend Geldmittel, um die nicht – durch gezahlte Regelbedarfe – abgedeckten Kosten für die Pensionsunterkunft abzudecken und zu begleichen, reicht nicht aus, die Hilfebedürftigkeit auszuschließen.

Leitsatz ( Karl in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 9 SGB II )

1. Kann das Bestehen der Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelungsanordnung auf Grundlage einer Folgenabwägung möglich.

2. Hat das Jobcenter im Vorfeld bereits einen Versagungsbescheid erlassen, hindert dies eine Regelungsanordnung nicht, sofern der Bescheid mit Widerspruch angegriffen wurde und dieser noch nicht bestandskräftig abgewiesen wurde.

3. Ein mit Widerspruch angefochtener Versagungsbescheid steht dem Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruches nicht entgegen.

4. Der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid entfaltet aufschiebende Wirkung. Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides ist im Rahmen des Eilverfahrens dann nicht zu prüfen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184378


2. 4 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 – L 7 AS 1267/15 B PKH – rechtskräftig

Keine Bewilligung von PKH – Mietvertrag unter Verwandten – Scheingeschäft

Leitsatz ( Redakteur )

"Hat ein Hilfebedürftiger über mehrere Jahre entgegen einer vorgelegten vertraglichen Vereinbarung keine Mietzahlung geleistet, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hat, spricht das gegen eine wirksame rechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Miete und für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB mit der Folge, dass er die Kosten der Unterkunft gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht beanspruchen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2013 – L 2 AS 1021/12; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 22 Rdnr. 64)“.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185025

 
2. 5 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.04.2016 – L 7 AS 172/16 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung nach dem SGB II – Erbschaft von Barmitteln und Hausgrundstück – Beweislast des Antragstellers

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem bestandskräftig bewilligte laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mangels Mitwirkung entzogen werden, entfaltet aufschiebende Wirkung.

2. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit; demnach ist davon auszugehen, dass er derzeit keinen Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER).

3. Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER). Der Antragsteller hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: ähnlich zum SGB XII: SG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 – S 1 SO 4053/15 ER; zum SGB II: LSG Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 23.09.2015, L 13 AS 170/13 – anhängig BSG, Az: B 4 AS 52/15 R


2. 6 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.11.2015 – L 3 AS 310/13 B PKH – rechtskräftig

Keine Bewilligung von PKH – Mehrbedarf Warmwasser § 21 Abs. 7 SGB II- Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Regelungen in § 21 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II, die dieser Berechnung zugrunde liegen, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2014 – L 19 AS 2013/13 NZB;  Bay. LSG, Urteil vom 18. September 2014 – L 11 AS 293/13).

2. Sofern die Auffassung vertreten werden sollte, dass die Höhen der Mehrbedarfe auf Grund falscher Annahmen zustande gekommen seien (vgl. Eckhardt, info also 2012, 200 [203 f.]), oder den "Regelbedarfsermittlern” ein grober Fehler bei der Berechnung des Warmwasseranteils unterlaufen sei (vgl. Jäger, tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx, Nummer 4.2 Buchst. b), und dass deshalb die nach den abstrakten Maßgaben in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu errechnende Höhe des Anspruches auf Mehrbedarf zu niedrig sei, folgt damit noch kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Mehrbedarf. Denn der Kläger wäre dann in der Pflicht darzulegen, dass die vom Gesetzgeber festgesetzte Höhe des Mehrbedarfes in seinem Fall nicht ausreicht, seinen Bedarf in Bezug auf die Aufwendungen für eine dezentrale Warmwassererzeugung zu decken.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
2. 7 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 12.03.2015 – L 3 AS 139/12

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Aufforderung zur Mitwirkung gemäß § 60 Abs. 1 SGB I stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R ).

2. Das Schreiben des Grundsicherungsträgers stellt auch kein Auskunftsbegehren gegenüber einem Dritten gemäß § 60 SGB II dar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 8 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 31.03.2016 – L 4 AS 190/15 NZB

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben

Leitsatz ( Juris )

1. Die Rechtsanwendung von § 45 SGB X auf den Einzelfall hat im Regelfall keine grundsätzliche Bedeutung, die zum Erfolg einer auf § 145 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde führt. Die Regelung in § 45 Abs 1 SGB X dient der Korrektur fehlerhafter Bescheide.

2. Wenn die Behörde erkennt, dass ein Betriebskostenguthaben entgegen der Regelung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II im falschen Monat angerechnet worden ist, darf diese Entscheidung unter Beachtung der Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X korrigiert werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184735


2. 9 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 06.04.2016 – L 6 AS 464/13

Grundsicherung nach dem SGB II – Kosten der Unterkunft – Mietvertrag – Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB – Mietzinsanspruch Verjährung

Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten durch das Jobcenter bei Scheingeschäft und Verjährung des Mietzinsanspruches, denn es ist dem Hilfebedürftigen zumutbar gegen verjährte Mietzinsansprüche die Einrede der Verjährung zu erheben (entgegen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2014 – L 3 AS 343/10 ZVW).

Leitsatz ( Redakteur )

Wird der Mietzins von einer Mietpartei nicht gezahlt, muss der Vermieter seinen Anspruch rechtzeitig bei Gericht geltend machen, um die Verjährung zu verhindern. Dass man Vermieter von diesem Risiko freistellen sollte, wenn hinter dem Mietschuldner als nicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Schuldner ein Jobcenter steht, leuchtet nicht ein (a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2014 – L 3 AS 343/10 ZVW, in einem anders gelagerten Fall, in dem langjährig zwischen den Klägern und dem Jobcenter über die Angemessenheit der geschuldeten Mietzinshöhe als Kosten der Unterkunft gestritten wurde).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185028&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 18.04.2016 – S 135 AS 22330/13

Italienischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hartz IV. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ( entgegen BSG- Rechtsprechung)

Erwerbsfähige sind nach § 21 S. 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Denn die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom 20. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R).

2. Die Kammer sieht sich nicht an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebunden, eine solche Bindung ergibt sich nicht aus der Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG (a.A. Wenner, Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, SozSich 3/2016, S. 44, der davon ausgeht, dass Gerichte das Gesetz "grundsätzlich in der Auslegung anwenden [müssen], die der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes vorgenommen hat."

3. Dass die Erwerbsfähigkeit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung der Leistungssysteme nach dem SGB II und SGB XII ist, ergibt sich auch aus den Vorschriften der §§ 21 S. 3 SGB XII und 44 a SGB II. Diese regeln das Verfahren bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit zwischen den Trägern der Leistungen nach SGB II und SGB XII in Bezug auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit detailliert. Daraus dass dieses Verfahren allein für den Streit über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit geregelt ist, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese als entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den Leistungssystemen ansieht (so auch SG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Rechtstipp: a. Auffassung: LSG NRW, Beschluss vom 18.04.2016 – L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B; LSG NRW v. 24.02.2016 – L 19 AS 1834/15 B ER, L 19 AS 1835/15 B und Beschluss v. 22.03.2016 – L 7 AS 354/16 B ER – und – L 7 AS 355/16 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 13.04.2016 – L 15 SO 53/16 B, L 23 SO 46/16 B und ganz aktuell LSG Hamburg, Beschluss v. 14.04.2016 – L 4 AS 76/16 B ER – wonach der Senat an seiner Rechtsprechung fest hält, dass aufgrund eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Anwendungsbereich des SGB XII eröffnet sein kann, aber Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII lediglich das unabweisbar Gebotene (ggfs. Reisekosten, Überbrückungshilfe) abdecken müssen.


3. 2 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.08.2015 – S 142 AS 3780/14 – Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az. : L 20 AS 2678/15

Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts – also bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung – Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlich entstandener Höhe der Aufwendungen erbracht werden (ausdrücklich offengelassen in BSG v. 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R, RdNr. 15).

Leitsatz ( Juris )

1. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachforderung beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Abrechnungszeitraum; dies gilt auch dann, wenn im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden.

2. Eine Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Deckelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß kommt dann in Betracht, wenn der Leistungsträger zu geringe angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
 

Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 15.02.2016 – S 27 AS 3369/14, n. v. – rechtskräftig  und Kaniess/Schifferdecker: Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II, NZS 2015, 936

 
Literaturhinweis: Kaniess und Schifferdecker klären die Bestimmung der Angemessenheit nachträglich abgerechneter Nebenkosten

Kurznachricht zu "Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II" von VorsRiSG Dr. Nicolai Kaniess und VorsRiSG Dr. Stefan Schifferdecker, original erschienen in: NZS 2015 Heft 24, 936 – 941

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler: https://www.jurion.de/de/news/331207/Kaniess-und-Schifferdecker-klaeren-die-Bestimmung-der-Angemessenheit-nachtraeglich-abgerechneter-Nebenkosten


4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4. 1 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 07.04.2016 – S 92 SO 359/16 ER

Slowenische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf SGB II/ SGB XII Leistungen ( entgegen BSG Rechtsauffassung)

Erwerbsfähige Ausländer sind von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Entgegen der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) sowie des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) ist für nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige hilfebedürftige Ausländer ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ebenfalls gesetzlich ausgeschlossen.

2. Die Auffassung, den Wortlaut des § 21 S. 1 SGB XII ("Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt") müsse man so verstehen, dass ein grundsätzlich Erwerbsfähiger, der nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und deswegen dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt sei, von § 21 S. 1 SGB XII bereits per se nicht erfasst werde (BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn. 40 ff. juris; sich dem anschließend SG Berlin, Beschl. v. 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER, Rn. 25 ff., juris) vermag die Kammer nicht zu überzeugen.

3. Auch der 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07. März 2016 – L 12 SO 79/16 B ER –) stellt sich dieser Gesetzesanwendung entgegen.

4. Dem Grundgesetz lässt sich ein Gebot der Gewährung von laufenden Existenzsicherungsleistungen für Unionsbürger nicht entnehmen, wenn diesen eine Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat zur Inanspruchnahme der dortigen Sozialleistungssysteme weder unmöglich noch zumutbar ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185101&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Rechtstipp: a. Auffassung: LSG NRW v. 24.02.2016 – L 19 AS 1834/15 B ER, L 19 AS 1835/15 B; LSG NRW, Beschluss vom 18.04.2016 – L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B und Beschluss v. 22.03.2016 – L 7 AS 354/16 B ER – und – L 7 AS 355/16 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 13.04.2016 – L 15 SO 53/16 B, L 23 SO 46/16 B


5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.04.2016 – L 15 AY 15/16 B ER – rechtskräftig

Asylbewerberleistungsgesetz – Leistungseinschränkung – Drittstaat – Dublin-III-VO – Regelzuständigkeit – Abweichung – Ausreisepflicht – Aufenthaltsgestattung – freiwillige Ausreise

Leitsatz ( Juris )

1. § 1a Abs. 4 AsylbLG kommt als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinschränkung für Personen, die aus einem anderen EU-Land einreisen, für die aber nicht nach dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eine von der Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeit festgelegt wurde, nicht in Betracht.

2. Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 oder 3 AsylbLG kommt daher für sie nicht in Betracht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


6. SGB II / Hartz IV: Vorsicht bei Mietverträgen unter Verwandten! Ein Beitrag von Daniel Siegl, Anwalt in Gelsenkirchen-Buer.

Auf eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) NRW (Urteil v. 16.02.2016 – L 2 AS 242/12) ist hinzuweisen, da sie sich mit einem „Dauerbrenner“ des Leistungsrechts nach dem SGB II befasst.

Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/sgb-ii-hartz-iv-vorsicht-bei-mietvertraegen-unter-verwandten_081579.html


7. Ausschluss für bestimmte Ausländer von der Grundsicherung – Gesetzesentwurf liegt vor – Beitrag von Roland Rosenow

Auszug: Mit den Entscheidungen vom 03.12.2015 hatte das BSG den Versuch unternommen, die Vorschriften des Grundsicherungsrechtes so auszulegen, dass sie mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus den Entscheidungen vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 (Hartz- IV-Urteil) und vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 (AsylbLG-Entscheidung) noch vereinbar sind. Dieser Versuch wird – unabhängig von der Frage, ob er überzeugend ausgefallen ist, vgl. dazu BVerG, 16.12.2014, 1 BvR 2142/11 – mit der nun geplanten Novelle obsolet. Das wird voraussichtlich dazu führen, dass die Frage, ob der Menschenwürdegrundsatz aus Art. 1 Abs. 1 GG es erlaubt, Personen mit dem Argument, sie könnten in ihr Heimatland zurückkehren, von Grundsicherungsleistungen auszuschließen, durch das BVerfG wird entschieden werden müssen.

Quelle: http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/ausschluss-fuer-bestimmte-auslaender-von-der-grundsicherung-gesetzesentwurf-liegt-vor.html


8. Dienstanweisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2016 (DA Asyl)

RA Hubert Heinhold hat die neueste Fassung der Dienstanweisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Januar 2016 gemäß IFG erhalten und uns zur Verfügung gestelllt. Dafür gebührt ihm Dank. Hier veröffentlichen wir sie.

http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/allgemeine-infos

 
9. Keine Sozialhilfe für EU-Bürgerinnen? von Stephan Nagel (Mitglied im Vorstand des Grundrechtekomitees)

Die Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen und Arbeitskräften innerhalb der EU war und ist politisch gewollt. Nicht nur Kapital und Industrie, sondern viele Menschen aus der EU nutzen diese Freizügigkeit, um vorübergehend oder dauerhaft außerhalb ihres Heimatlandes zu leben. Sie kommen zum Studium, ziehen zu ihren schon länger hier lebenden Angehörigen, haben Arbeit gefunden oder sie kommen hierher, um Arbeit zu finden. Darunter manche, um der bitteren Armut in ihrem Heimatland zu entkommen.

Die meisten Einwanderer*innen leben hier in stabilen Verhältnissen. Was aber, wenn sie in Not geraten und die eigenständige Sicherung des Unterhalts ihnen nicht oder nicht mehr gelingt? Dann wird deutlich, dass nicht nur Arbeitskräfte, sondern Menschen gekommen sind. Der europäische Gedanke der Freizügigkeit aber ist ein neoliberal geprägter, der der Wirtschaft, nicht den Menschen dienen soll.

Weiter: http://www.grundrechtekomitee.de/node/773


10. SGb 5/2016 – Editorial von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback – Sozialhilfe für alle Migranten?

Traditionell unterscheiden Politik und Recht der Migration zwischen Flüchtlingen und Einwanderern. Es ist problematisch, beides zu vermengen.
Wieso ist es ein Problem, dass die jetzigen Flüchtlinge in Deutschland im Durchschnitt sehr gering qualifiziert sind und ihre Integration lange dauern könnte? Flüchtlinge erhalten Schutz und Aufnahme, weil sie verfolgt werden oder nicht in das Herkunftsland zurückwandern können, ohne ihr Leben zu gefährden (subsidiär Schutzbedürftige), nicht aber um Deutschlands demografisches Problem zu lösen. Kompliziert wird es, wenn sich Flüchtlingskinder lange in Deutschland aufhalten und faktisch zu Einwanderern werden.

Weiter: http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/.download/129639/sgb_20160501.pdf


11. "Integrationsgesetz" im Fließtext und Stellungnahme, ein Beitrag von Claudius Voigt

Hier die geplanten Änderungen durch das so genannte "Integrationsgesetz", von unserem Kollegen Volker Maria Hügel eingearbeitet in den Fließtext des AufenthG und AsylbLG:

Übersicht: Das AufenthG mit den durch das „Integrationsgesetz“ geplanten Änderungen (4.5.2016)

Übersicht: Das AsylbLG mit den durch das „Integrationsgesetz“ geplanten Änderungen (4.5.2016)

Außerdem die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Gesetzentwurf des so genannten Integrationsgesetzes, das an vielen Stellen eher ein Integrationsverhinderungsgesetz, ein Sanktionierungs- und Drangsalierungsgesetz sowie ein Existenzminimumsverweigerungsgesetz ist. So wird das AsylbLG zukünftig ungefähr 15 verschiedene Sanktionstatbestände umfassen, die allesamt Leistungskürzungen um rund 50 Prozent unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zur Folge haben.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern zu einem Integrationsgesetz vom 29.04.2016 und zu einer Verordnung zum Integrationsgesetz vom 29.04.2016


12.Gründungszuschuss: Eigene Finanzmittel sind unerheblich


Bei einem Antrag auf Gründungszuschuss darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) die so genannte Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers nur in Bezug auf die zukünftige Selbstständigkeit prüfen. Das vorhandene Vermögen sowie Einkommen dürfen keine Rolle spielen. Wird die Gewährung der Einstiegshilfe in die Selbstständigkeit mit Verweis darauf abgelehnt, ist das laut Landessozialgericht Hessen "ermessensfehlerhaft".

Bis dato hatte die Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur vorgeschrieben, dass eine Förderung "nur dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist". Diese interne Anweisung dürfte mit dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 18.03.2016 (Az: L 7 AL 99/14) hinfällig sein:

Das Gericht stellte fest, dass es sich beim Gründungszuschuss auch um eine Versicherungsleistung nach dem SGB III handelt und deshalb (wie beim Arbeitslosengeld I) eine Bedürftigkeitsprüfung nicht vorgesehen ist. Die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers darf daher im Rahmen der Bearbeitung des Antrags durch die BfA keine Rolle spielen.

 
Quelle: http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=5729c56bc7f18&akt=news_recht&view=&si=572ccdf058e0e&lang=1

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de