1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.02.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 17.02.2016 – – B 4 AS 17/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – selbstständige Arbeit – kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.
2. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben – die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind – innerhalb einer Einkommensart.
3. Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 10 DVO§82SGBXII
Rn 6.2
Für den Bereich des SGB II hat das BSG entschieden, dass eine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus Gewerbebetrieben mit unterschiedlichen Betriebsstätten nicht zu erfolgen hat. Die Regelung des § 5 Alg II-V, die (wie § 10 DVO§82SGBXII) nach dem Wortlaut nur den vertikalen Verlustausgleich ausschließe, beinhalte auch ein Verbot der Saldierung von positiven mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart. Das schließt das BSG aus dem – auch in der Sozialhilfe geltenden – Nachranggrundsatz, dass Einkommen zunächst der Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen ist (BSG v. 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R).
Aktualisierung vom 06.04.2016
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – selbst genutztes Hausgrundstück – Berücksichtigung von Tilgungsraten im Rahmen der Angemessenheitsgrenze im vorliegenden Ausnahmefall – beschränkte Überprüfbarkeit der Feststellungen des Tatsacheninstanz
Parallelentscheidung zu dem BSG- Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R.
Jobcenter muss ausnahmsweise Tilgungsraten für Eigenheim übernehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ausnahmefall muss das Jobcenter Tilgungsraten für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen übernehmen.
2. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch bei Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ausnahmsweise auch Tilgungsraten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und der Erwerb des Eigentums außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015-12&nr=14216&pos=16&anz=18
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.02.2016 – L 28 AS 2230/12
Arbeitslosengeld II – Sonderbedarf – Wohnungserstausstattung – Berufsausbildung – Berufsfachschule – Bafög – Leistungsausschluss – Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II
Auszubildende können keine Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung vom Jobcenter erhalten.
Leitsatz ( Redakteur )
Ein Auszubildender hat zwar Anspruch auf die Gewährung der in § 27 Abs. 3 bis 5 SGB II aufgeführten Leistungen, nicht jedoch auf die begehrten Erstausstattungsleistungen, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die von den Leistungen für Auszubildende in § 27 SGB II nicht erfasst sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184430&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso: LSG Hamburg, Urteil vom 08.07.2014 – L 4 AS 229/13 und LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011- L 5 AS 36/09
3. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.03.2016 – L 11 AS 112/16 NZB
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen – Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelung des SGB II
Leitsatz ( Redakteur )
Das BSG ist in der Entscheidung ( Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R ) von der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen ausgegangen, so dass dem Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 – keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184611&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso: LSG Bayern, Beschluss v. 27.10.2015 – L 11 AS 561/15 NZB
3. 3 Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2015 (Az.: S 24 AS 4480/15 ER), bestätigt durch das LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2016 (Az.: L 4 AS 11/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Erwerbsfähigkeit eines nichtdeutschen Antragstellers gemäß § 8 Abs. 2 SGB II steht die Ablehnung der Verlängerung des ursprünglich nach § 28 Abs. 1 AufenthG zuerkannten Aufenthaltstitels durch die Ordnungsbehörde nicht entgegen, solange die Fiktionswirkung entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der gegen diesen Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfe greift.
2. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) setzt nicht voraus, dass sich ein Antragsteller rechtmäßig und ordnungsgemäß gemeldet in Deutschland aufhält. Von maßgebender Bedeutung sind hier vielmehr die tatsächlichen
Aufenthaltsverhältnisse.
3. Wenn einer nichtdeutschen, hilfebedürftigen Person gegenüber zwar die Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt, die Ausreiseverfügung ausgesprochen und die Abschiebung angedroht, aber die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids von der Ordnungsbehörde angeordnet wurde, dann fehlt es an einer vollziehbaren Ausreisepflicht, die für eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG und einen gleichzeitigen Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II erforderlich wäre.
3. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.03.2016 – L 19 AS 115/16 B ER – und – L 19 AS 116/16 B – rechtskräftig
Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II bei Aufenthaltsrecht i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU.
Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2014 – L 19 AS 345 /14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010 – L 12 B 97/09 AS ER).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfes nach § 20 Abs. 1, 4 SGB II und des Sozialgeldes nach § 23 SGB II.
2. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU wirkt die durch eine Erwerbstätigkeit erworbene Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach – wie vorliegend – weniger als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von 6 Monaten fort und vermittelt ein Aufenthaltsrecht. Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn diese unabhängig von dem Willen des Antragstellers bzw. nicht aus einem in seinem Verhalten liegenden Grund eingetreten oder durch einen legitimen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Seite gerechtfertigt ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 – L 8 SO 306/14 B ER).
3. Dass eine Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die zuständige Agentur für Arbeit bislang nicht vorliegt, ist insoweit unerheblich. Nach den Weisungslagen zu § 7 SGB II (Fachliche Weisungen der BA zu § 7 SGB II, Stand 20.01.2016, a.a.O. 2.4.3, Rn. 7.11 ) bzw. zu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU) bleibt das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU für einen Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und der Bestätigung der Agentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.11.2015 – L 6 AS 415/14 – Revision wird zugelassen
Zur Frage der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Falle unterhaltsberechtigter Kinder über den hälftigen Kindergeldanteil
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach den kindergeldrechtlichen Grundsätzen sind die Eltern kindergeldberechtigt (§ 62 EStG). Grundsicherungsrechtlich ist es Einkommen der Eltern des Kindes (§ 11 Abs.1 S. 1 SGB II), soweit das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalt des jeweiligen Kindes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF)). Auf den Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung gestützt hat das Jobcenter das für den Lebensunterhalt der Tochter nicht benötigte Kindergeld als Einkommen der Mutter berücksichtigt.
2. Der Umstand, dass hier eine unterhaltsberechtige Tochter im Haushalt der hilfebedürftigen Mutter lebt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2, 3 SGB II (aF) in dem Sinne, dass in diesen Fällen der hälftige Kindergeldanteil, der unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend angesehen wird, stets dem Kind zugeordnet wird und dann auch höchstens die andere Hälfte bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist nicht möglich.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184475&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 6 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 27.01.2016 – L 12 AS 1180/12 u. L 12 AS 673/14
LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt schlüssiges Konzept von Analyse & Konzepte für die Städte Region Aachen.
Quelle: https://www.analyse-konzepte.de/leistungen/kosten-der-unterkunft-mietspiegel/schluessige-konzepte-kdu-satzungen-lang/aktuelle-kdu-informationen.html
Volltext für L 12 AS 1180/12: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=27.01.2016&Aktenzeichen=L%2012%20AS%201180/12
3. 7 LSG Thüringen, Urteil v. April 2016 – L 7 AS 1540/13
Stadt Gera besitzt schlüssiges Konzept.
Quelle: https://www.analyse-konzepte.de/leistungen/kosten-der-unterkunft-mietspiegel/schluessige-konzepte-kdu-satzungen-lang/aktuelle-kdu-informationen.html
3. 8 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 23.02.2016 – L 9 AS 2108/13
Nutzungsüberlassung des Kfz – Kostensenkung – Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung Niereninsuffizienz – alleiniger Gesellschafter
Leitsatz ( Juris )
1. Die Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer stellt keine Einnahme des Arbeitnehmers in Geldeswert dar.
2. Die Gewinne eines Alleingesellschafters und Alleingeschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH sind diesem auch ohne Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Gewerbetrieb zuzurechnen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183839&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4. 1 SG Hannover, Beschluss vom 24.03.2016 – S 70 AS 641/16 ER
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsprüfung – Einpersonenhaushalt in Hannover – Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts – nicht nachvollziehbare Kappungsgrenze in Höhe von 33 % der Mietpreisspanne zur Festlegung des einfachen Wohnungsstandards und fehlende Verfügbarkeitsprüfung – Anwendung des Durchschnittswertes des Mietspiegels ohne weitere Verfügbarkeitsprüfung – unzureichender Nachweis von Eigenbemühungen bei der Wohnungssuche – Zeitpunkt der Anwendung der Durchschnittswerte des Mietspiegels
Leitsatz ( Juris )
1. Zwar liegt die Beweislast für die konkrete Verfügbarkeit im Kostensenkungszeitraum beim Antragsgegner, jedoch muss der Antragsteller zunächst dartun, in welchen Medien er nach Wohnungsangeboten gesucht hat, wie er im Kostensenkungszeitraum im Einzelnen nach Wohnungen gesucht hat und wie die angegangenen Vermieter reagiert haben.
2. Die aufgrund des Mietspiegels für die Landeshauptstadt Hannover 2015 ermittelten ortsüblichen Marktpreise für die nach dem SGB II maßgebenden Größenklassen können ab dem Stichtag des Mietspiegels (01. April 2014) angewandt werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 2 Sozialgericht Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az.: S 28 AS 1545/12):
Sozialgericht Bremen bestätigt die in Bremerhaven im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") geltenden Mietkostengrenzen.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein gemäß § 558c BGB gebildeter Mietspiegel stellt eine den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechende, ausreichende Datengrundlage dar, sofern die hieraus hervorgehenden Werte auf einer ausreichenden Anzahl von aus Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betr. Gemeinde oder einer vergleichbaren Wohngemeinde gewonnener Daten beruhen.
2. Es ist hier auch gerechtfertigt, der Bildung der Angemessenheitsgrenze den Durchschnittswert der Mietpreisspanne und nicht den Spannenoberwert zugrunde zu legen, wenn die im Einzelnen herangezogene Mietpreisspanne nicht nur das untere Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im Vergleichsraum erfasst, sondern auch Wohnungen von einer Größe bis zu 80 qm sowie Wohnungen, die nach Ausstattung und Lage einem gehobenen Wohnstandard entsprechen.
3. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachzahlung kann nur unter Berücksichtigung der im Abrechnungszeitraum monatlich entstandenen Kosten bestimmt werden. Ein auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützter Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung scheidet aus, wenn den
leistungsberechtigten Personen innerhalb des Abrechnungszeitraums bereits durchgehend Unterkunftskosten in angemessener Höhe bewilligt worden sind.
Berufung anhängig beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 15 AS 19/16
S. a. dazu: Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 12.04.2016
Sozialgericht Bremen bestätigt die in Bremerhaven im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") geltenden Mietkostengrenzen: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.11557.de
4. 3 Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 16.02.2016 – S 7 AS 4358/14 – rechtskräftig
Berücksichtigung des vorläufigen oder tatsächlichen Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung
Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach einer vorläufigen Bewilligung mit einem Durchschnittseinkommen muss bei der endgültigen Bewilligung erstens das tatsächliche Durchschnittseinkommen berechnet werden (Satz 2).
2. Zweitens muss dieses tatsächliche Durchschnittseinkommen bei erheblicher Abweichung von mehr als 20 Euro monatlich der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegt werden (Satz 3; vgl. hierzu Söhngen in Juris-PK SGB II, § 11 Rdnr. 66, LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 – L 12 AS 691/11 – juris Rn. 28, LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 – L 5 AS 487/10; SG Dortmund vom 13. Juli 2015 – S 31 AS 3733/13).
3. Die Gegenmeinung (vgl. SG Nordhausen vom 12. September 2013 – S 22 AS 7699/11; SG Leipzig vom 5. Februar 2015 – S 18 AS 2159/11; SG Berlin vom 23. März 2015 – S 197 AS 355/12), wonach die beschriebenen Regelungen keine Rechtsgrundlage für eine abschließende Bewilligung nach Durchschnittswerten ergeben, kann nicht überzeugen. Nach ihr folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V, dass die Vorschrift nur den Fall der praktischen Nichtumsetzung einer Änderung wegen Geringfügigkeit, nicht aber die Umsetzung bei erheblicher Abweichung regele. Im Ergebnis würden bei einer Differenz von mehr als 20 Euro zwischen dem angenommenen Durchschnittseinkommen und dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Regelungen zum Zuflussprinzip gelten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. auch aktuell: SG Berlin, Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15 und SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 – S 24 AS 145/15 – Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16
4. 4 SG Gießen, Urteil v. 23.02.2016 – S 22 AS 1015/14
Auskunftsverlangen des Jobcenters gegenüber dem Partner von erwerbsfähiger Leistungsberechtigten
Leitsatz ( Redakteur )
Der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nicht verpflichtet gegenüber dem Jobcenter Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 14.04.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/19m3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160400799&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
4. 5 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.02.2016 – S 17 AS 2853/15
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II; sonstige Hilfe zur Erlangung eine geeigneten Platzes im Arbeitsleben; "HöSchBo"; "Impuls".
Leitsatz ( Redakteur )
1. Antragsteller hat Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II.
2. Die Maßnahmen „HöSchBo“ sowie „Impuls“ können den „sonstigen Hilfen“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II zugeordnet werden, die innerhalb dieser Mehrbedarfsregelung gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden. Ein Kausalitätserfordernis in dem Sinne, eine nach § 21 Abs. 4 SGB II den Mehrbedarf auslösende Maßnahme läge nur vor, wenn diese selbst nach ihrer abstrakten Ausgestaltung speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten sei, ist nicht zugrunde zu legen (BSG, U.v. 5.8.2015 – B 4 AS 9/15 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184550&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 6 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10.03.2016 – S 14 AS 2455/13
Leitsatz RA Michael Loewy
Übernimmt der Leistungsträger für den gesamten Bewilligungszeitraum Unterkunftskosten in ungekürzter Höhe und teilt er gleichzeitig in einem anderen Schreiben mit, dass er beabsichtige eine Kürzung der Unterkunftskosten für einen Teil des bewilligten Bedarfszeitraumes vorzunehmen, so handelt er widersprüchlich. Der Leistungsempfänger kann sich in diesem Fall auf die Vertrauensschutzregelung des § 45 SGB X berufen, so dass diesem für den bereits bewilligten Bedarfszeitraum die ungekürzten Unterkunftskosten zustehen. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
4. 7 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 02.03.2016 – S 205 AS 1365/16 ER
Keine Sozialhilfe für Unionsbürger( entgegegen der Rechtsprechung des BSG ).
Leitsatz ( Juris )
1. § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist auf Unionsbürger ohne materielles Freizügigkeitsrecht analog anwendbar (Anschluss an BSG 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).
2. Erwerbsfähige Unionsbürger mit einem Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche oder ohne materielles Freizügigkeitsrecht sind nach § 21 S 1 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (entgegen BSG 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).
3. § 23 Abs 3 S 1 SGB XII schließt auch Ansprüche der Sozialhilfe auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens aus (entgegen BSG 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).
4. Hilfe zum Lebensunterhalt darf der Sozialhilfeträger nicht als Ermessensleistung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII erbringen (entgegen BSG 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184476&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2016 – L 15 SO 53/16 B ER – rechtskräftig
EU-Bürger – einstweilige Anordnung – Sozialhilfe – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – Ermessensleistungen – Daueraufenthaltsrecht
Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Ermessensleistung.
Leitsatz ( Juris )
1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. B 4 AS 44/15 R) zur Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Ermessensleistung vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auszugehen.
2. Insoweit abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch nicht in jedem Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null nach einem mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland auszugehen. Der Sozialhilfeträger hat die Umstände des Einzelfalls aufzuklären und eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6. 1 Sozialgericht Münster, Beschluss v. 16.03.2016 – S 15 SO 37/16 ER
Kein Anspruch auf Sozialhilfe für per Haftbefehl gesuchten Straftäter.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung waren nicht gegeben.
2. Denn stehen präsente Selbsthilfemöglichkeiten – wie der weite Wortlaut "aus eigenen Kräften und Mitteln" und der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 SGB XII (Nachranggrundsatz) belegt – einem Anspruch auf Hilfe im Grundsatz ohne Einschränkung entgegen.
3. Hier kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkommt. Denn in der Strafhaft werden die nach § 27a Abs. 1 SGB XII vom notwendigen Lebensunterhalt erfassten Bedarfe vollständig gedeckt, zumal Strafhäftlingen – anders als Untersuchungshäftlingen oder nach § 126a StPO untergebrachten Personen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012 – L 20 SO 55/12 ) – ein zuschussweise gewährtes Taschengeld bzw. die Möglichkeit zur Erzielung von Arbeitseinkommen gewährt werden.
4. Der Verweis auf den Haftantritt als Selbsthilfemöglichkeit ist auch nicht unverhältnismäßig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – L 15 SO 103/12 –
6. 2 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 15. März 2016 (Az.: S 2 SO 259/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Gewährung von Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) in Form der Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher als Integrationshelfer für weitere fünf Wochenstunden des Besuchs der rhythmisierten Grundschule, nämlich auch der Randstunden der Betreuungs- und Essenszeiten an dieser Bildungseinrichtung.
2. Es handelt sich hier um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 EinglHVO.
3. Beim Modell der rhythmisierten Ganztagesschule ist für die Schüler/innen die Teilnahme an diesen Randstunden Pflicht. Eine behinderte Schülerin verfügt dort nicht über die Möglichkeit, diese Zeit dort anderweitig zu verbringen, denn diese Randstunden sind Bestandteil des Schulkonzepts, ein Ausdruck staatlicherseits vorgegebener Strukturen, was in jedem Fall – auch bei einer erforderlichen Subjektförderung durch den Sozialhilfeträger – nicht zu Lasten behinderter Schüler/innen hinterfragt werden darf.
7. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit dem SGB II
7. 1 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2015 (Az.:4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421):
Beseitigung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden der wohnungslosen Person zurückzuführen ist, hat aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht geprüft zu werden.
2. Eine Ordnungsbehörde kann obdachlosen Menschen auch nicht entgegen halten, sie könnten beim Jobcenter um die Bewilligung der erforderlichen Mittel nachsuchen, damit sie sich eigenständig eine Wohnung beschaffen können, wenn der SGB II-Träger bei der Gewährung der hier erforderlichen Leistungen Schwierigkeiten macht.
3. Ein Unterbringungsbegehren ist nicht mangels einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position der antragstellenden Personen rechtsmissbräuchlich.
4. Es entspricht nicht der Aufgabe der Ordnungsbehörde, etwaige Ausreiseverpflichtungen durch eine Vorenthaltung einer menschenwürdigen Unterkunft faktisch durchzusetzen, gerade wenn keine vollziehbaren aufenthaltsrechtlichen Bescheide vorliegen.
8. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Kinderzuschlag
8. 1 SG Osnabrück, Urteil vom 10.02.2016 – S 27 BK 6/14
Leitsatz ( Juris )
1. Es gibt nur einen einheitlichen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlags für einzelne Kinder ist kein abtrennbarer Streitgegenstand.
2. Entscheidet die Familienkasse in getrennten Bescheiden über die Ablehnung von Kinderzuschlag für ein Kind und über den Kinderzuschlag für den Rest der Bedarfsgemeinschaft, so bilden diese Bescheide eine Einheit.
3. Wohngeld ist bei der Frage, ob Bedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ist der Gesamtbedarf nach §§ 7 ff., 19 ff. SGB II durch Einkommen einschließlich Wohngeld gedeckt, so scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus.
4. Ein Durchschnittseinkommen ist bei der Berechnung von Kinderzuschlag regelmäßig nicht zu bilden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184385
9. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
9. 1 Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 (Az.: S 15 AY 81/15 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. In das Bundesgebiet aus Mazedonien zunächst besuchsweise eingereiste, mittellose Personen, die von vornherein beabsichtigten, in Deutschland länger als nur 90 Tage sich aufzuhalten, und die über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, halten sich hier illegal und dürften die
Voraussetzungen einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG erfüllen.
2. Auch in einem solchen Fall hat das Existenzminimum zu jeder Zeit sichergestellt zu sein, ohne dass eine kurze Aufenthaltsdauer oder – perspektive es rechtfertigen würde, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung einzig der physischen Existenz zu beschränken.
10. Koalition einigt sich auf Integrationsgesetz
Koalitionsausschuss
Merkel: Erstmals Bundesgesetz zur Integration
Die Regierungskoalition hat Maßnahmenpakete zu Integration und Terrorbekämpfung sowie weitere Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht. Bundeskanzlerin Merkel wertete die Einigung auf ein Integrationsgesetz als großen Fortschritt in der Flüchtlingsdebatte.
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/04/2016-04-14-pressekonfernz-merkel.html
Fordern und Fördern: Koalition einig bei Integrationsgesetz
http://www.sueddeutsche.de/news/politik/koalition-fordern-und-foerdern-koalition-einig-bei-integrationsgesetz-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160414-99-578006
11. Das Asylbewerberleistungsrecht in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Teil 2) von Dr. Dagmar Oppermann
Zu: Das Asylbewerberleistungsrecht in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Teil 1)
http://www.juris.de/jportal/portal/t/y15/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSRADG000616&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Hier: Das Asylbewerberleistungsrecht in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Teil 2)
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bpo/page/homerl.psml;jsessionid=2715E13021846C39D50B5D60CFBE8048.jp14?nid=jpr-NLSRADG000716&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
12. hib Nr. 202, Mi., 13. April 2016, 07.07 Uhr: Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV
Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV
Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf – 13.04.2016
Berlin: (hib/CHE) Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden künftig regulär für ein Jahr statt nur für sechs Monate bewilligt. Mit dieser und zahlreichen weiteren Änderungen will die Bundesregierung Regelungen des SGB II vereinfachen und neu strukturieren. In dem von ihr nun vorgelegten Gesetzentwurf (18/8041) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II bezieht sie sich zu einem Großteil auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts.
Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung und Leistungsgrundsätze, der Beratung der Leistungsberechtigten durch Konkretisierungen der Eingliederungsvereinbarung und verbesserte Möglichkeiten der Ausbildungsförderung.
So sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld, die privat oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs künftig einen Zuschuss zu diesem Beitrag erhalten.
In den Bereich Unterkunft und Heizung fällt die Einführung einer sogenannten Gesamtangemessenheitsgrenze (Bruttowarmmiete), die beide Bereiche umfasst. Zieht ein ALG-II-Bezieher ohne vorherige Zustimmung des für ihn zuständigen Trägers in eine unangemessene teurere Wohnung um, sollen künftig nur noch die bisherigen Aufwendungen erstattet werden. Das gilt allerdings auch bei einem Umzug in eine als angemessen bewertete Wohnung. Neu geregelt wird auch die Übernahme von Genossenschaftsanteilen durch die Gewährung eines Darlehens. Diese Anteile werden künftig einer Mietkaution gleichgestellt.
Neu aufgenommen wird der Tatbestand der vorläufigen Entscheidung über Grundsicherungsleistungen. Vorschuss und vorläufige Entscheidung werden in einer Vorschrift zusammengefasst. Auch bei einer vorläufigen Entscheidung muss demnach die Bedarfsdeckung sichergestellt sein.
Einnahmen in Geldeswert werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt und ausschließlich dem Vermögen des Leistungsberechtigten zugeordnet. Wertgutscheine oder Sachbezüge sollen damit grundsätzlich anrechnungsfrei sein.
Außerdem soll es künftig für Auszubildende möglich sein, aufstockend ALG II unter Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung zu erhalten. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, kann künftig ALG II beantragt werden. Dadurch soll die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert werden.
http://www.bundestag.de/presse/hib/201604/-/418326
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de