Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2015 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.12.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Beschluss vom 29.12.2014 – B 4 AS 202/14 B

Keine Übernahme der Grundschulden im Zusammenhang der Abwendung einer Zwangsversteigerung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Leitsätze (Autor)
1. Zins- und Tilgungsbelastungen des Hilfeempfängers, die ohne Zusammenhang mit der Objektfinanzierung sind, können nicht als tatsächliche Unterkunftsaufwendungen berücksichtigt werden.

2. Auf der Immobilie lastende (Grund-)Schulden, die nicht Finanzierungskosten sind und die nicht als Aufwendungen für die Unterkunft geltend zu machen sind, können ggf. vom Grundsicherungsträger zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Hierfür sei indes eine hinreichend konkrete Gefährdung der Unterkunft erforderlich, an der es fehle.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=29.12.2014&Aktenzeichen=B%204%20AS%20202/14%20B

Anmerkung: S. a. Keine Gefährdung der Unterkunft:   http://immobilienpool.de/newseintrag/grundschulden.2775

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2015 – L 8 AS 1232/14 ER – rechtskräftig

Es ist nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die – ggf. erst nach Jahren zu zahlende – abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein wird.

Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Jobcenter typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.

Verpflichtung einer Leistungsempfängerin zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente.

Leitsätze (Autor)

1. Es besteht auch trotz des bereits vom Jobcenter gestellten Rentenantrags ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Rente noch nicht bestandskräftig bewilligt worden ist. Da nicht nur die Stellung des Rentenantrags, sondern auch seine Aufrechterhaltung und somit das Verfahren zum Erlass des Rentenbescheids als Teil der Vollziehung der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzusehen ist, darf auch das Rentenverfahren bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Rentenversicherungsträger nicht weiterbetrieben werden. Sollte ein Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall gleichwohl einen Rentenbescheid erlassen wollen, spricht vieles dafür, dass er notfalls im Rahmen einer Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach Beiladung verpflichtet werden kann, vorläufig keinen Rentenbescheid zu erteilen. Kaum in Betracht kommt dagegen die Anordnung der Rücknahme des Rentenantrags, weil damit aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkungen nach § 99 Abs. 1 SGB VI eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache eintreten würde (für diese Lösung aber LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER ).

2. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene („unbillige“) Härte begründen könnte.

3. Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 2 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2015 – L 2 AS 1444/14 B ER – rechtskräftig

Minderjährige Kinder scheiden als Darlehensnehmer i.S.v. §§ 22 Abs.8, 42a SGB II aus.

Ein Darlehen für Stromschulden ist allein der zivilrechtlichen Vertragspartei zu gewähren.

Das sog. Kopfteilprinzip gilt nicht, um „eine faktische Mithaftung der nicht am Energieversorgungsvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft“ zu verhindern (so ausdrücklich zu Mietschulden: BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ).

Leitsätze (Autor)
1. Gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz nach vorausgegangenem Überprüfungsverfahren. Auch in diesem Fall kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

2. Hinsichtlich der Auswahl der Darlehensnehmer wurde vom Jobcenter bereits kein Ermessen ausgeübt. Wegen des kompletten Ausfalls der Ermessenserwägungen kommt auch kein „Nachschieben von Ermessenserwägungen“ in Betracht.

3. Die Erweiterung der Darlehensgewährung auf – wie hier – minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie den gesetzlichen Minderjährigenschutz umgeht (vgl. insb. § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 8 Bürgerliches Gesetzbuch; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B ; zum Minderjährigenschutz auch BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R ; ferner BVerfGE 72, 155) und zudem nicht mit der Konzeption des SGB II, wonach Einkommen des Kindes zuvörderst zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen ist, in Einklang zu bringen ist. Auch in der Literatur werden deshalb insbesondere im Hinblick auf den Minderjährigenschutz einhellig Bedenken erhoben (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a RdNr. 9; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 42a RdNr. 23). Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit gehen im Übrigen davon aus, dass jedenfalls eine Gesamtschuldnerschaft unter Einschluss Minderjähriger zu vermeiden ist (vgl. Fachliche Hinweise, RdNr. 42a.8a).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.02.2015 – L 11 AS 1352/14 B ER

Anrechnung einer Erbschaft ( geerbtes Hausgrundstück ) – notwendige Ausgaben ( Beerdigungskosten ) – Verteilzeitraum bei einmaligem Einkommen – Beweislast bei Verbrauch – Umwandlung in Vermögen – sozialwidriges Verhalten

Leitsätze ( Juris )

1. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen auch die vom Leistungsempfänger getragenen Beerdigungskosten (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II i.V.m. § 1968 BGB).

2. Bei einmaligem Einkommen beginnt der Verteilzeitraum gem. § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II auch dann am ersten Tag des auf den Einkommenszufluss folgenden Monats, wenn der Einkommenszufluss dem SGB II Leistungsträger erst so spät bekannt wird, dass eine Berücksichtigung auch im Folgemonat nicht mehr möglich ist (entgegen LSG Baden Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 2 AS 2373/13 – ; Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 32/14 R ).

3. Führt die Anrechnung von einmaligem Einkommen zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit für den gesamten Verteilzeitraum, sind etwaige nach Ablauf des Verteilzeitraums noch vorhandene finanzielle Mittel für den sich anschließenden neuen Leistungsfall nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen zu berücksichtigen.

4. Beruft sich ein Antragsteller nach Zufluss von einmaligem Einkommen (hier: Erbschaft) auf fehlende sog. ‚bereite Mittel‘, trägt er selbst die Darlegungs und Beweislast für den Verbleib bzw. Verbrauch des Einkommens.

5. Die Verwendung eines Teilbetrags von 5.800,– Euro aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft für die Anschaffung von mehreren hundert Blue Ray Filmen bietet Anlass zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 34 SGB II.

6. Es wird offen gelassen, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Rechtsprechung des BSG zur Hilfebedürftigkeit wegen fehlender ‚bereiter Mittel‘ für die seit 1. April 2011 geltende Neufassung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II nicht mehr maßgeblich sein soll (vgl. hierzu: LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014 – L 15 AS 437/13 B ).

7. Der im PKH Recht geltende allgemeine Vermögensfreibetrag nach § 115 Abs 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII beträgt 2.600,– Euro.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175916&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015 – L 11 AS 1310/14 B ER

Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 29. Januar 10 – L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER ).

Leitsatz ( Autor)
Können sich der Leistungsträger bzw. das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ähnlich im Ergebnis Sächs. LSG, Beschluss vom 27.01.2015 – L 7 AS 1195/14 B ER – und LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER

2. 5 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2015 – L 6 AS 361/12 – Die Revision wird zugelassen.

Zur Frage, welches – bei unmittelbar aufeinander folgenden und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Zeiten der Unterbringung in mehreren Einrichtungen – der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung hinsichtlich eines weniger als sechsmonatigen Klinikaufenthalts ist.

Leitsätze ( Juris )
1. Bei der Entscheidung der Frage, ob trotz der Unterbringung eines Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung auf der Grundlage von § 7 Abs 4 S 3 SGB II ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, sind im Falle eines Einrichtungswechsels die Aufenthaltszeiträume zusammenzurechnen, wenn die Unterbringung in beiden Einrichtungen durch einen gemeinsames Zweck (hier die Überwindung einer Suchtmittelabhängigkeit) verbunden ist.

2. Bei der Prognose, ob eine weniger als sechsmonatige Unterbringung in einem Krankenhaus vorliegt, ist auch bei einer erneuten Antragstellung oder einer Antragstellung erst nach einem Einrichtungswechsel zwar der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld II maßgeblich, dabei sind aber die bis dahin bereits zurückgelegten Zeiten der Unterbringung einzubeziehen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 6 Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14.04.2014 – L 9 AS 1180/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Kindergeld für mehr als zwei Kinder – Gegen die Annahme eines Durchschnittskindergelds

Leitsatz ( Autor)
Wenn mehrere Kinder mit unterschiedlichen Kindergeldbeträgen vorhanden sind, so erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch mit dem Betrag, der für das jeweilige Kind gezahlt wird ( a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. Januar 2013 – L 13 AS 67/11 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175929&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: a. A. aktuell SG Oldenburg, Urteil v. 14.01.2015 – S 42 AS 1737/12 – ( n. v. ), wonach Im Rahmen der Einkommensanrechnung Kindergeld für mehr als zwei Kinder entsprechend der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, gleichmäßig aufzuteilen ist.

2. 7 Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05.08.2014 – L 9 AS 314/14 NZB – rechtskräftig

Die Frage, wie lange eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit erfolgen dürfe, hat keine grundsätzliche Bedeutung – weiterhin ist die Frage nicht klärungsbedürftig

Leitsätze ( Autor)
1. Aus § 16d SGB II, welcher Arbeitsgelegenheiten regelt, ergibt sich keine Begrenzung auf eine bestimmte Dauer der einzelnen Arbeitsgelegenheit. Lediglich in Abs. 6 ist geregelt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden dürfen. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist nicht vorgesehen.

2. Nachdem die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bewilligungsabschnitt oder auch mit der Geltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung hat, ist auch nicht ersichtlich, wieso auf die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II oder des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II zurückgegriffen werden sollte. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine Regelung über die Zuweisungsdauer für erforderlich hielt. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175932&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 – L 2 AS 4/15 B ER – rechtskräftig

Grundsätzlich gehört die Antragstellerin auch als syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 AufenthG von mehr als sechs Monaten zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie nach ihrem Aufenthaltsstatus nicht von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen ist.

Leitsatz ( Autor)
1. Sie ist jedoch als Studierende gem. § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen.

2. Zur Prüfung einer besonderen Härte nach § 27 Abs 4 SGB II bei einer Studentin, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG für syrische Studierende und deren Familienangehörigen hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: S. dazu Gewährung von Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II an Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554460

2. 9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2015 – L 7 AS 312/14 B – rechtskräftig

Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I – Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I – § 65 SGB I – selbstständige Tätigkeit – Vergangenheit

Das Jobcenter ist berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen.

Leitsatz ( Autor )
1. Fordert das Jobcenter den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

2. Diese Obliegenheit erstreckt sich – jedenfalls im vorliegenden Fall – auch auf in der Vergangenheit liegende Verhältnisse.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176098&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2015 – L 19 AS 2326/14 B – rechtskräftig

Bulgarische Staatsangehörige haben Anspruch auf ALG II – Folgenabwägung

Leitsätze ( Autor)
Auch nach der Entscheidung in der Rechtsache Dano ist eine abschließende Klärung der seit Jahren und in mehrerlei Hinsicht umstrittenen Frage, ob der Leistungsausschluss für Ausländer, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche im Inland aufhalten, rechtmäßig und anzuwenden ist, ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahrenen nicht möglich ist und weiterhin im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 22.01.2015 – L 7 AS 21262/14 B ER und vom 14.01.2015 – L 19 AS 2186/14 B ER; LSG Hessen Beschluss vom 07.01.2015 L 6 AS 815/14 B ER; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176091&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 11 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 130/14 – Die Revision wird zugelassen.

Selbständige Künstler im SGB II – kein Mehrbedarf für Rentenversicherung

Leitsätze ( Juris )
1. Auch wenn selbständige Künstler Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, begründet dies beim Bezug von Arbeitslosengeld II keinen Mehrbedarf nach § 21 SGB II. Die Versicherungsbeiträge können nur vom Einkommen abgezogen werden.

2. Unterhaltszahlungen können nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II vom Einkommen abgezogen werden. Wenn Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten übersteigen, entsteht daraus kein Mehrbedarf nach SGB II. Der Unterhaltsverpflichtete ist vielmehr gehalten, die Unterhaltsverpflichtung zu reduzieren.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175866&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. 12 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 833/14 – Die Revision wird zugelassen.

Widerspruch gegen Mahngebühr

Leitsätze ( Juris )
1. Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr von 7,85 Euro ist bei einem Gebührenrahmen von 40, Euro bis 520, Euro eine Geschäftsgebühr von 80, Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des Rechtsanwalts angemessen.

2. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175863&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2015 – S 6 AS 2176/15 ER

Kein Leistungsausschluss für EU-Bürger bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes.

Das Gericht führt aus:

1. Der regelmäßige Umgang mit einem minderjährigen Kind kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 iVm § 28 AufhG vermitteln.

2. Ein Aufenthalt aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit einem Kind stellt einen anderen Aufenthaltszweck als nur zum Zwecke der Arbeitssuche dar und führt nicht zum Leistungsausschluss nach § 7 SGB II (vgl BSG, Urteil vom 30.01.2013- B 4 AS 54/12 R).

Anmerkung: S. a. Kein Leistungsausschluss für EU-Bürger bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes, ein Beitrag von RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=698

3. 2 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2015 – S 17 AS 4923/13

Sozialgeldanspruch eines minderjährigen Kindes für Aufenthaltstage beim getrennt lebenden Elternteil zur Wahrnehmung des Unterhaltsrechts; Vertretung des nicht prozessfähigen Kindes.

Leitsätze ( Juris )
Die Klage eines minderjährigen Kindes auf Leistungen für das Umgangsrecht mit dem Vater bei getrenntlebenden Ex-Eheleuten muss von dem Kind, gesetzlich vertreten durch dessen Eltern erhoben werden. Anderenfalls ist sie unzulässig. Die gesetzliche Vertretung des Kindes richtet sich nach § 1629 BGB.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176102&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. 3 SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 370/14

Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II

Leitsätze ( Juris )

1. § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II ist verfassungswidrig. Die Regelung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip).

2. Das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenz-minimums garantiert nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts, die in Regelbedarfen (ggf. ergänzt durch Mehrbedarfe) zusammengefasst sind, sondern auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – Rn. 135).

3. Mit der Begrenzung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf die „angemessenen“ Aufwendungen in § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II verstößt der Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die für die Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen Regelungen selbst zu treffen.
§ 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II verstößt auch deshalb gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, weil der Gesetzgeber die zur Festsetzung der existenzsichernden Leistungen erforderliche Auswahl der Methoden zur Bedarfsermittlung und zur tragfähigen Begründbarkeit der Höhe des Leistungsanspruchs nicht vorgenommen hat.

4. Die Frage, ob darüber hinaus die über § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gewährten Leistungen evident nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichen, lässt sich in Folge der Unbestimmtheit der Regelung nicht beantworten.

5. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II ist nicht möglich. Sämtliche diesbezüglich vertretenen Auffassungen laufen entweder auf eine verfassungswidrige Wahrnehmung des der Legislative obliegenden Gestaltungsauftrags durch Gerichte und Verwaltung oder auf eine gleichfalls verfassungswidrige faktische Normverwerfung wiederum durch Gerichte und Verwaltung hinaus.

6. Entscheidungserheblichkeit im Sinne des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG liegt bereits vor, wenn bei Gültigkeit der Vorschrift ein Entscheidungsspektrum eröffnet wird, das eine Abweichung von der Entscheidung bei Nichtigkeit der Vorschrift ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen das Vorliegen einer einzigen Entscheidungsalternative, da andernfalls eine Vorlage von für verfassungswidrig zu unbestimmt gehaltenen Regelungen ausgeschlossen wäre.

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBI. Nr. 23, S. 868) mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, soweit nach dessen 2. Halbsatz die für die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 3 S. 1 SGB II maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich anerkannt werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen hierfür angemessen sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist?

Quelle: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm

Anmerkung 1 : S. a. Pressemeldung 1/2015 Sozialgericht Mainz: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=f9f101f0-e83e-db41-4cf5-e302077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Anmerkung 2: ebenso SG Mainz, Beschluss v. 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 – s. dazu: RA Fritz und Kollegen v. 26.2.2015: Begründung des Vorlagebeschlusses des SG Mainz zu den „Mietobergrenzen“ im Rahmen der wirtschaftlichen Grundsicherung liegt vor (SG Mainz, 12.12.2014, S 3 AS 130/14): http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung nach dem ( SGB III )

4. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2015 –

Kein Arbeitslosengeldanspruch – Erfüllung der Anwartschaftszeit – Bezug einer Erwerbsminderungsrente – tatsächliche Auszahlung

Leitsatz ( Autor)
Entscheidend für die Erfüllung der Anwartschaftszeit als Voraussetzung des Arbeitslosengeldes ist im Rahmen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente deren tatsächliche Auszahlung, nicht der Rentenanspruch an sich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176065&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. 2 LSG Sachsen, Urt. v. 18.12.2014 – L 3 AL 13/13 – rechtskräftig

Insolvenzgeldanspruch – Insolvenzgeldzeitraum – Abschluss eines Arbeitsvertrages während Insolvenzeröffnungsverfahren bzw im vorläufigen Insolvenzverfahren

Leitsatz ( Autor)
Insolvenzgeld auch für während vorläufiger Insolvenzverwaltung eingestellte Arbeitnehmer.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175298

4. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2015 – L 10 AL 382/13

Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung, Sperrzeit

Leitsatz ( Juris )
Zur Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung eines Rechtsreferendars im Hinblick auf die Bekanntgabe des konkreten Beendigungszeitpunktes seines Vorbereitungsdienstes.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175862&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung nach dem ( SGB III )

5. 1 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 05.11.2014 – S 16 AL 594/12

Gründungszuschuss – kein Ermessensfehlgebrauch – keine Weitergewährung eines Gründungszuschusses nach Ablauf der ersten Phase der Förderung

Leitsatz ( Autor)
Die Höhe des für die erste Phase gewährten Gründungszuschusses, mit dem der Gesetzgeber eine Förderung der selbständigen Tätigkeit als ausreichend angesehen hat, kann auch als Maßstab für die Frage der ausreichenden Absicherung zugrunde gelegt werden, jedenfalls dann, wenn die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit damit nicht unterschritten wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )

6. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 – L 20 SO 254/12 – anhängig beim BSG – B 8 SO 3/15 R

Zur Frage, ob die hier in Rede stehenden russischen Rentenleistungen analog § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII von einer Anrechnung als Einkommen auszunehmen sind.

Leitsätze ( Juris)
1. Zu Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“ (sog. Invalidenrente, sog. DEMO-Leistung sowie Erhöhungsbetrag bei Altersarbeitsrenten).

2. Die genannten Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers sind nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von der Einrechnung als Einkommen ausgenommen. Nach Funktion und Struktur stimmen sie nicht mit den dort genannten Leistungen überein; insbesondere setzen sie nicht die (für eine Grundrente nach dem BVG erforderliche) „doppelte Kausalität“ zwischen Schädigung und Invalidität einerseits sowie Schädigung und gesundheitlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen andererseits voraus.

3. Eine Anrechnungsfreiheit im Rahmen von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich auch nicht aus Art. 3 GG, wenn zahlreiche Leistungsträger die genannten russischen Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigen. Denn eine rechtswidrige Anrechnungsfreistellung durch andere Träger kann keinen Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Nichtanrechnung begründen.

4. Zahlt der russische Rentenversicherungsträger die genannten Leistungen vierteljährlich nach Deutschland aus, so sind sie pro Monat des betreffenden Dreimonatszeitraums jeweils zu einem Drittel anzurechnen, beginnend mit dem Auszahlungsmonat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174776&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )

7. 1 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 24.11.2014 – S 48 SO 399/11 – anhängig beim LSG NRW Az. L 20 SO 16/15

Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen als Zuschuss, lediglich eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 91 SGB XII kommt in Betracht – Erbengemeinschaft – Prognose

Leitsatz ( Autor)
1. Dem Vermögensbegriff unterfallen grundsätzlich auch Anteile an einem Nachlass, über den Betroffene gemäß § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB verfügen können (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 43/07 R). Nach § 91 Abs. 1 S. 1 SGB XII soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit von der nachfragenden Person gemäß § 90 SGB XII für den Bedarf Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Bewilligung als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 91 SGB XII zu erfolgen hat, ist eine Prognose über den für die Verwertung voraussichtlich notwendigen Zeitraum zu treffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Sozialhilfe einsetzen soll.

2. Eine Verwertungsmöglichkeit des Erbanteils bestand dabei bereits in Gestalt einer Auflösung der Erbengemeinschaft, ohne dass es auf andere Verwertungsmöglichkeiten des Erbanteils, etwa eine Beleihung oder einen freihändigen Verkauf des Erbanteils, ankommt, da zwischen der Klägerin und ihrer Schwester grundsätzlich Einverständnis mit einer Auflösung der Erbengemeinschaft bestanden hat.

3. Unbeschadet einer solchen Verwertungsmöglichkeit im Wege einer Auflösung der Erbengemeinschaft bestand für die Klägerin auch die Möglichkeit, ihren Erbanteil durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Die rechtliche Möglichkeit einer solchen Verwertung des Erbanteils folgt aus § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der einzelne Miterbe zwar nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann, jedoch über seinen Anteil an dem Nachlass als solchen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175945&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]

8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2015 (Az.: L 20 AY 69/14 B):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind auch bei (akuten) Schmerzzuständen zu erbringen, die auf chronische Erkrankungen zurückgeführt werden können.

2. Sollte zwischen einer Schmerzbehandlung und der Behandlung einer Hepatitis C kein innerer Zusammenhang bestehe, kann sich ein Anspruch auf die Behandlung einer Hepatits C nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern auf § 6 Abs. 1 AsylbLG (Sonstige Leistungen) stützen. Auf dieser Grundlage sind auch Maßnahmen finanzierbar, die – unabhängig von der aktuellen Situation einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person – den Gesundheitszustand erhalten bzw. eine Verschlechterung verhindern sollen. Dies gilt gerade dann, wenn bei einer unterbliebenen Therapie dieser Hepatitis C lebensbedrohliche Folgeerkrankungen wie Leberkrebs und Leberzirrhose drohen.

9. Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R – Autor: Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG

Ersatzbeschaffung ist keine Erstausstattung – oder?

Leitsatz

Der Anspruch auf eine zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung bei einem erneuten Bedarf setzt „von außen“ einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis voraus, die bzw. das regelmäßig geeignet sein müssen bzw. muss, den plötzlichen Untergang oder die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände zu bewirken.

Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ogs/page/homerl.psml;jsessionid=81E3CCFA7755706238022766BE309E5E.jp75?nid=jpr-NLSR000002415&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

10. Streit um Urteile zu Sozialhilfe: Sozialministerin Andrea Nahles ärgert sich über Bundessozialgericht

Das Bundessozialministerium wirft dem Bundessozialgericht vor, Entscheidungen gegen den eindeutigen Wortlaut von Gesetzen gesprochen zu haben und sich die Rolle des Bundesverfassungsgerichts anzumaßen. Das geht aus dem Rundschreiben 2015/3 des Ministeriums an die Landesbehörden hervor, das dem Tagesspiegel vorliegt. Dort ist von einer Auslegung des Gesetzes „entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers“ und von „Normverwerfung“ die Rede.

In der Sache geht es um die Zuordnung der Regelbedarfsstufen zu Behinderten, die in einem privaten Haushalt leben. Das oberste Sozialgericht hat hier im Vorjahr in mehreren Fällen entschieden, dass erwachsenen Behinderten die höhere Bedarfsstufe 1 zukommt, wenn sie zusammen mit den Eltern oder einer dritten Person leben.

weiterlesen: http://www.tagesspiegel.de/politik/streit-um-urteile-zu-sozialhilfe-sozialministerin-andrea-nahles-aergert-sich-ueber-bundessozialgericht/11447502.html

11. Aufenthalts- und Sozialrecht für UnionsbürgerInnen – Referent: Ronald Reimann, Rechtsanwalt

„Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Unionsbürger und -bürgerinnen sowie ihre Familienangehörigen“ Rechtsanwalt Ronald Reimann, Berlin, ist das Skript

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Reimann_FreizuegG_Feb_2015.pdf

und

„Aufenthalts- und Sozialrecht für UnionsbürgerInnen ihre Familienangehörigen”

Fortbildungsveranstaltung des Flüchtlingsrats Berlin 20. Februar 2015, Referent: Rechtsanwalt Ronald Reimann, DRK-Suchdienst-Leitstelle, Stand: Februar 2015

ist die ppt

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Reimann_Unionsbuerger_Feb2015.pdf

Alles zu finden unter: http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/ Unterpunkt: http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/fortbildung.php

12. Hartz-IV-Empfänger: Gibt es Abzüge bei der Riesterrente?

Immer mehr Hartz-IV-Empfänger müssen – ob sie wollen oder nicht – mit 63 in Frührente gehen und dabei oft hohe Abschläge in Kauf nehmen. So steht es im Gesetz. Auch Hörerin Astrid Liebich aus Altentreptow betrifft das. Und sie hat einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen, der erst mit dem 65. Lebensjahr fällig wird. Nun macht sie sich Sorgen und möchte wissen: „Wie sieht es mit der Riester-Rente aus, wenn man mit Abschlägen in die Rente geht? Habe ich da mit Einbußen zu rechnen oder wird das voll ausgezahlt?“ Außerdem interessiert die MDR INFO-Hörerin, welche Zahlungen es in der Zeit zwischen 63 und 65 Jahren gibt.

Weiter: http://www.mdr.de/nachrichten/hmp-montag-zweiter-maerz100_zc-e9a9d57e_zs-6c4417e7.html

13. Bafög-Loch: Gewährung von Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II an Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel.

Aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit

weiterlesen: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554460

 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de