Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 09/2014
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R
Zusatzkosten für kieferorthopädische Versorgung – Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf – Leistungsrecht der Krankenversicherung – fehlende medizinische Notwendigkeit der Zusatzbehandlung
Leitsätze ( Autor)
Keine Härtefallleistung im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für kieferorthopädische Behandlung, denn es lag kein unabweisbarer Bedarf vor.
Wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung abgelehnt hat, kann eine Bedarfsdeckung durch existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls scheidet eine Leistungsgewährung aus, wenn der Leistungsberechtigte wegen der Erkrankungen keine Kosten geltend macht, die über das hinausgehen, was für die übrigen Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen ist und wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung trägt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13308&pos=7&anz=222
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013 zur Sozialhilfe ( SGB XII)
2.1 BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R
Sozialhilfe – Nothilfe – Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung – Anforderung an das Vorliegen eines Eilfalles – Pflicht zur rechtzeitigen Information des Sozialhilfeträgers und zur Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände
Leitsätze ( Autor)
Kein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen als Nothelferin nach § 25 SGB XII.
Die Nothilfe setzt nicht nur voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles sofort geholfen werden muss, sondern auch, dass dem Nothelfer nicht vorgeworfen werden kann, den Sozialhilfeträger nicht umgehend informiert zu haben. Dies hat die Antragstellerin unterlassen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13273&pos=9&anz=222
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R – Die Regelung des Sozialhilferechts über den Anspruch eines Nothelfers auf Erstattung seiner Aufwendungen findet im Asylbewerberleistungsrecht keine analoge Anwendung.
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2014 – L6 AS 73/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen ausgeübt hat.
Bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich um eine Sollvorschrift, d.h. im Regelfall hat der SGB II- Leistungsträger einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht Zustande kommt. Ein Abweichen hiervon ist jedoch in atypischen Sonderfällen möglich. Entsprechend hat der Leistungsträger in einem solchen Fall Ermessen auszuüben, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden soll und dies auch entsprechend in dem dann erlassenen Verwaltungsakt zu begründen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16.04.2013 – L 5 AS 89/12, L 5 AS 90/12 und L 5 AS 91/12; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 – L 2 AS 1956/13 B ER, der den Erlass eines Ersetzungsverwaltungsaktes grundsätzlich als eine auf atypische Konstellation beschränkte, subsidiäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit ansieht ).
Im Fall des Leistungsbeziehers ( LB) ist ein atypischer Sonderfall deswegen zu bejahen, da der Leistungsträger hier allein aus der fehlenden Reaktion des LB auf den übersandten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht ohne weiteres darauf schließen konnte, dass der Hilfebedürftige sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Zum Volltext des Beschlusses hier: http://s7.directupload.net/images/140228/vgfdg5dq.pdf
Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Detmold, Beschluss vom 09.09.2013 – S 28 AS 1488/13 ER
3.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 84/13 und – L 7 AS 85/13 – Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor)
Ein Sanktionsbescheid ist ein isolierter Streitgegenstand, denn gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich zum 01.04.2011 (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich) die Rechtslage geändert. Statthaft ist daher ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage in deren Rahmen nur die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird. Systematisch stellt sich dies als Spezialregelung dar.
Soweit einzelne Landessozialgerichte in Beschlussverfahren an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten haben, ist den Beschlüssen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsänderung nicht zu entnehmen (z.B. LSG NS-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013, L 7 AS 332/13 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, L 19 AS 1688/12 B).
Auch soweit in der Literatur an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten wird (etwa Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 und 8 und Valgolio in Hauck/Noftz, § 31b Rn. 2) kann das nicht überzeugen. Dass im SGB II zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch nicht unterschieden wird, trifft nach der Gesetzesänderung so gerade nicht mehr zu.
In der Literatur sprechen sich demgemäß für den isolierten Streitgegenstand der Sanktion Groth u.a., Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn 421; M. Mayer in Oestreicher, SGB II / SGB XII, Loseblatt ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.3 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2013 – L 3 AS 748/11 – anhängig beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 3/14 R
Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung
Leitsatz (NWB Datenbank)
1. Bei einer Entscheidung über die Form der Mietschuldenübernahme kann unter anderem die Wirkungen des Darlehens auf die künftige Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration oder die Zukunftsperspektive des Betroffenen erheblich sein.
2. Je nach Umfang des Verursachungsbeitrags kann sich ergeben, dass für die Tilgung der Mietschulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen sondern ein Zuschuss zu gewähren ist. Dies kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistungen in korrekter Höhe bewilligt wurden und nur die Zahlungspraxis fehlerhaft war, weil andernfalls der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen für Unterkunft und Heizung zumindest in Teilen doppelt erhalten würde.
3. Ein fehlerhaftes Verhalten eines Leistungsträgers, das ohne Auswirkung auf die in richtiger Höhe bewilligten und ausgezahlten Aufwendungen für die Unterkunft bleibt, ist nicht geeignet, eine Anspruch auf Mietschuldenübernahme in Form einer Beihilfe/eines Zuschusses zu begründen. § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. ist keine Sanktionsregelung für ein Fehlverhalten eines Leistungsträgers.
4. a) In Betracht kommt, die Mietschuldenübernahme als Beitrag/Zuschuss zu bewilligen, um finanzielle Folgelasten des Betroffenen auszugleichen. Hierbei ist aber fraglich, ob es vom Gesetzgeber gewollt und der Sache nach gerechtfertigt ist, die Regelung in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. als weitere Grundlage für einen Schadensausgleich neben sonstigen Möglichkeiten wie dem Amtshaftungsanspruch oder dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu behandeln.
b) Es ist einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit verwehrt, eine Entscheidung eines Zivilgerichtes in einem Amtshaftungsprozess, auch wenn es sie als fehlerhaft beurteilen sollte, im Rahmen einer Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. zu korrigieren.
5. Die Frage nach einer möglichen Bekanntgabe eines Bescheides an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als vermuteten Vertreter für die übrigen Mitglieder ist von der Frage zu trennen, ob der Bescheid inhaltlich an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist und ob er insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X ist.
6. Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter ermächtigen würde, ein Darlehen im Rahmen einer Übernahme von Mietschulden, die alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betreffen, nur einem Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen, ist nicht ersichtlich.
Quelle: http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/466/Content/000466197.asp
3.4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2013 – L 2 AS 470/11
Leitsätze (Autor)
Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers sind vererbbar.
Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB I.
Der oder dem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen eine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender Notlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer Vererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165217&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 – L 4 SO 35/12 – Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
3.5 LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2013 – L 12 AS 2319/13 B ER u. L 12 AS 2320/13 B – rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die Rechtsprechung zum Kopfteilprinzip führt im Einzelfall, mehr jedoch die Normierung in § 9 Abs. 5 SGB II dazu, dass die Antragsteller zur Bedarfsdeckung auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden volljährigen Töchter angewiesen sind, obwohl für diese – möglicherweise – eine unterhaltrechtliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Die Konsequenz ist aber auch von dem BSG bei der Entwicklung der Rechtsprechung und auch von dem Gesetzgeber bei der Normierung bewusst in Kauf genommen worden.
Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige – wie hier – eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vergleiche z.B. BSG vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R). Bei der Aufteilung ist es ohne Belang, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Vorliegend bedeutet dies, dass in die Berechnung der individuellen Bedarfe der Antragsteller jeweils nur ein Viertel der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung einzustellen ist. Einen Ersatz der auf die beiden übrigen Töchter der Antragstellerin entfallenden Anteile können die Antragstellerinnen daher grundsätzlich nicht verlangen; die auf die volljährigen Töchter entfallenden Anteile werden, auch wenn sie nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, bei den Mitgliedern nicht bedarfserhöhend berücksichtigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167626&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 SG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013 – S 26 AS 3870/13 ER – rechtskräftig
Leitsätze (RA Matthias Butenob)
Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, sondern erforderlich ist, um der Antragstellerin den Zugang überhaupt erst zu ermöglichen.
Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin in der Zeit seit Beginn der Ausbildung Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, obgleich sie den Beginn der Ausbildung dem Antragsgegner mitgeteilt hatte.
Den ganzen Beschluss und andere Details siehe: http://www.butenob.de/ra/index.php?cat=Entscheidungen
4.2 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 07.05.2012 – S 8 AS 399/12 ER – rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die mit der Klage angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Altersrente ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung durch das Jobcenter fehlt.
Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Allein die Feststellung, dass ein Ausnahmetatbestand aus der Unbilligkeitsverordnung nicht erfüllt ist, entbindet den SGB II- Träger damit nicht von der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bei der Beurteilung, ob eine Aufforderung zur Rentenantragstellung erfolgt. Beispielsweise hat sich der SGB II-Träger nicht mit dem Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente verhindere die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit und führe zu seinem dauerhaften Verbleib in der Grundsicherung, auseinandergesetzt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167674&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Vgl. dazu SG Neubrandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1751/13 ER): Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
Der SGB II-Träger hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Aspekte wie die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, ein absehbarer Einkommenszufluss oder ein Bestehen einer chronischen Krankheit sind an dieser Stelle amtlicherseits im Besonderen zu berücksichtigen.
4.3 Sozialgericht Halle (Saale ), Beschluss vom 19.02.2014 – S 7 AS 486/14 ER
Leitsätze (Autor)
Leistungsausschluss für bulgarischen Staatsbürger, welcher sich ausschließlich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Leistungsausschluss gegen Europarecht verstößt und deshalb nicht anwendbar erscheint, hat die Kammer nicht.
Insbesondere verstoßen die Leistungsausschlüsse weder gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV) noch gegen das Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art 21 AEUV).
Zwar ist umstritten, ob der Leistungsausschluss in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Unionsbürger anwendbar ist bzw das sekundärrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gilt (vgl dazu nur BSG, B 4 AS 9/13 R, Beschluss vom 12.12.2013 über die Vorlage an den EuGH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2013, L 2 AS 889/13 B ER – und deshalb eine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach besteht. Diese Auffassung wird nicht geteilt.
Ebenso scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gestützt auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris) aus, denn Bulgarien gehört – soweit ersichtlich – nicht zu den Unterzeichnern dieses Abkommens.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014, L 13 AS 266/13 B ER – Der Leistungsausschluss vom SGB II für arbeitssuchende Bulgaren ist im Eilverfahren zu beachten und nicht europarechtswidrig.
4.4 SG Köln, Urteil vom 11.3.2013 – S 36 AS 303/11
Leitsatz (Autor)
SGB-II-Leistung für irakische Staatsbürger
Quelle: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2585.pdf
4.5 Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 – S 1 AS 467/12 – Die Berufung wird zugelassen.
Zu der Frage, anhand welchen Maßstabs die Erforderlichkeit ergänzender Lernförderung zu beurteilen ist, namentlich ob insoweit eine Förderung allein bei einer konkreten Versetzungsgefährdung in Betracht kommt.
Leitsätze ( Autor)
Die (Gefährdung der) Versetzung kann nicht das einzige, wenn auch ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlich Lernförderung sein.
Vielmehr verlangt der Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen die Beantwortung der Frage, ob die zusätzliche Lernförderung notwendig und geeignet ist, um der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, die lernzeitbezogenen Kompetenzerwartungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Damit wird eine Beurteilung der konkreten Lernsituation und der schulischen Entwicklung des einzelnen Schülers sowie der möglichen Auswirkungen der Lernförderung auf die weitere Entwicklung notwendig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167610&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Anhebung der KUU in Hamburg – Ab 1.3.2014 hier die neue KDU Fachanweisung für Hamburg: http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-kap03-22/4269084/fa-sgbii-22-kdu.html
6. Kein Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Rentenversicherungsträger bei rückwirkend bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung? Zugleich Besprechung zu den Urteilen des BSG vom 31.10.2012, B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R abgedruckt in diesem Heft S. 108 ff.
Ein Aufsatz von Dr. Jens Blüggel, abgedruckt im Heft 02/2014 der Zeitschrift " Die Sozialgerichtsbarkeit".
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit zwei Urteilen vom 31.10.2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) über Erstattungsansprüche von Jobcentern gegen Rentenversicherungsträger zu entscheiden. In beiden Verfahren bezog die Leistungsempfängerin neben Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) aufstockend Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter. Der Rentenversicherungsträger gewährte sodann rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das BSG hat entschieden, der Erstattungsanspruch der BA gehe etwaigen Erstattungsansprüchen des Jobcenters vor. Diese beiden Urteile des BSG haben Rentenversicherungsträger zum Anlass genommen, Erstattungsansprüche der Jobcenter entgegen der bisherigen Praxis nunmehr nicht mehr zu erfüllen. Bleibt es bei dieser neuen Praxis, sind erstattungsrechtliche Streitigkeiten vor den Sozialgerichten in großer Anzahl und mit teils erheblichen Beträgen zu erwarten.
Quelle: Heft 02/2014 der Zeitschrift " Die Sozialgerichtsbarkeit": http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/kein-erstattungsanspruch-des-jobcenters-gegen-den-rentenversicherungstraeger-bei-rueckwirkend-bewilligter-rente-wegen-voller-erwerbsminderung/detail.html
7. Rechtsprechung mit Anmerkungen – Urteil des 4. Senats des BSG vom 28.3.2013 – B 4 AS 42/12 R – Anmerkung von Dr. Markus Sichert, Bonn, abgedruckt in Heft 02/2014 der Zeitschrift " Die Die Sozialgerichtsbarkeit".
Ein selbstständig tätiger Antragsteller ist bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten gehalten, Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft im Bewilligungszeitraum („Anlage EKS“) zu machen.
Quelle: Heft 02/2014 der Zeitschrift " Die Sozialgerichtsbarkeit": http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-selbststaendige-einkommen-mitwirkung/detail.html
8. SG Berlin, verhandelt im Januar 2014 – S 18 AS 33122/12
Leitsatz (Autor)
Berufsbedingte Fahrradkosten sind als Betriebsausgabe bei einem selbstständigen Aufstocker nach dem SGB II zu berücksichtigen.
weiterlesen und Quelle: http://www.alg-ratgeber.de/selbststandig-und-alg-hartz-f16/sozialgericht-fahrrad-verursacht-auch-betriebsausgaben-t13005.html
9. Freizügigkeitsrecht und »Hartz IV«
Ist der Leistungsausschluss von Unionsbürgern im SGB II noch zu rechtfertigen? Ein Beitrag von Eva Steffen, Köln
Quelle: http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Veranstaltunes-Downloads/herford/steffen_artikel.pdf
10. Wegweiser durch den Amtsdschungel – 5. Auflage Februar 2014 – Widerspruch e. V. – Sozialberatung
WIE SICHERE ICH MEINEN LEBENSUNTERHALT?
– ARBEITSLOSENGELD II – SOZIALHILFE – GRUNDSICHERUNG
Dieser Leitfaden ist kein komplizierten Kommentar zu den komplizierten Sozialgesetzen, sondern gibt in einfacher und verständlicher Sprache Auskünfte über Rechte und die wichtigsten Fragen rund um die Sozialleistungen – sowohl für Leistungsberechtigte als auch für „Profis“.
Hier: Widerspruch e.V. – Sozialberatung – Bielefeld : http://widerspruch-sozialberatung.de/dat/leitfaden.html
Leseproben: Kapitel "Bildungspaket" und Kapitel "Zwangsverrentung"
Klicke, um auf Buchtext%20Widerspruch%202014%20-%20Altersrente-Zwangsverrentung-s.pdf zuzugreifen
Klicke, um auf Buchtext%20Widerspruch%202014%20-%20Bildungspaket-s.pdf zuzugreifen
11. Die Mär vom Sozialtourismus
Eine EU-Studie widerlegt das Bild von Osteuropäern, die scharenweise das westliche Sozialsystem aushöhlen würden. Die Debatte sei "polemisch und oberflächlich", sagt EU-Kommissionsvertreter Richard Kühnel und unterstützt damit den Standpunkt der Caritas.
Weiter: Die Mär vom Sozialtourismus – Gesellschaft – derStandard.at › Panorama : http://derstandard.at/1392686503098/Die-Maer-vom-Sozialtourismus
12. BGH: Kindesunterhalt – Grundsicherung und Leistungsfähigkeit – BGH, Beschl. v. 22.01.2014 – XII ZB 185/12
Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.
Weiter: HartzBote: http://www.hartzbote.de/kindesunterhalt-grundsicherung-und-leistungsfaehigkeit-411393
13. Dr. Johann Schmidt: Rechtliche Aspekte der Debatte über "Armutszuwanderung" und Hartz IV für Bulgaren und Rumänen
Die in der Öffentlichkeit, in den Medien, aber auch unter Fachleuten geführte Debatte über Armutsmigration veranlasst zum nachfolgenden Versuch einer Versachlichung. Zum Sachverhalt: Seit dem 1. Januar 2014 können Bulgaren und Rumänen ohne die früher erforderliche Arbeitserlaubnis z. B. in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen. Hieraus ergeben sich Fragen (und offensichtlich Diskussionen) über Art und Umfang von sozialen Ansprüchen.
Weiter:
SbZ – Rechtliche Aspekte der Debatte über "Armutszuwanderung" und Hartz IV für Bulgaren und Rumänen – Informationen zu Siebenbürgen und Rumänien: http://www.siebenbuerger.de/zeitung/artikel/verschiedenes/14164-rechtliche-aspekte-der-debatte-ueber.html
14. Behörden-Posse – Sie sollte ungewaschen ins Jobcenter
Brigitte W. (46) weigerte sich, ungewaschen ins Jobcenter zu gehen. Jetzt wird ihr das Arbeitslosengeld II gekürzt. Weiterlesen hier: http://www.bz-berlin.de/bezirk/hellersdorf/sie-sollte-ungewaschen-ins-jobcenter-article1805977.html
15. Bei überfüllten Heimen – Staat muss Asylbewerbern private Wohnung bezahlen
Bei überfüllten Asylbewerberheimen muss der Staat für anderweitige Unterkunft sorgen – notfalls auch auf dem privaten Wohnungsmarkt. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in einem Urteil entschieden (Rechtssache C-79/13). Wenn Asylbewerber in diesem Fall vom Sozialamt Geld für die Unterbringungen erhalten, müsse dieser Betrag ausreichen, um privat eine Wohnung mieten zu können. Eine Summe nennen die Richter nicht. Sie schränken aber ein, dass die Empfänger die Wohnung nicht nach ihren persönlichen Vorlieben wählen können.
Quelle: http://www.focus.de/finanzen/news/bei-ueberfuellten-heimen-staat-muss-asylbewerbern-private-wohnung-bezahlen_id_3647390.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"