1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.02.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 13/15 R und B 4 AS 12/15 R
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Erhöhung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichem Umzug – Deckelung der Leistungen auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen nur bei Bestehen einer zutreffend ermittelten Angemessenheitsgrenze – Dynamisierung
KdU Begrenzung nach nicht erforderlichem Umzug muss dynamisiert werden.
Leitsatz ( in Anlehnung an BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 6/14 R )
1. Eine Deckelung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, wenn zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizkosten bestehen.
2. Soweit die zuvor benannte Voraussetzung zu bejahen sein sollte, gilt, dass die zukünftige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht statisch auf die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Auszuges aus der zuvor bewohnten Wohnung begrenzt ist. Es hat vielmehr eine Dynamisierung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Angemessenheitsgrenze seit dem Vergleichszeitpunkt zu erfolgen. Diese Veränderungen sind, da nach einem schlüssigen Konzept ermittelt, Maßstab für die Abbildung der realen Dynamik auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
1. 2 BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R
Zur Frage, ob Kinder getrennt lebender Eltern eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben während ihres Aufenthalts in der Wohnung eines nur umgangsberechtigten Elternteils ( hier verneinend ).
Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein.
Hinweis Gericht:
1. Ein anzuerkennender Wohnbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II besteht nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt eines Kindes liegt in der Wohnung nur eines Elternteils, wenn sich das Kind überwiegend bei diesem einen Elternteil aufhält. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht.
2. Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Anmerkung: Vgl. dazu BAY LSG, Beschluss vom 25.01.2016 – L 7 AS 914/15 B ER – Es wird wird angemerkt, dass das BSG es offen gelassen hat, ob der zusätzliche Unterkunftsbedarf dem Elternteil oder den Kindern zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, Rn. 19).
Da der höhere Bedarf für eine Wohnung ein fortlaufender ist, spricht viel dafür, dem umgangsberechtigten Elternteil "nach den Besonderheiten des Einzelfalls" gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen höheren Bedarf zuzugestehen statt den nur gelegentlich anwesenden Kindern. Für diese Zuordnung spricht auch die Regelung in § 22b Abs. 3 Nr. 2 SGB II.
1. 3 BSG, Urteil vom 17.02.2016 – – B 4 AS 17/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensermittlung bei mehreren von einem Grundsicherungsempfänger betriebenen Gewerbebetrieben – Verlustausgleich
Keine Saldierung von Einnahmen + Verlusten aus 2 Gewerbebetrieben zur SGBII-EK-Ermittlung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.
2. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben – die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind – innerhalb einer Einkommensart.
3. Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Anmerkung: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 02.10.2014 – S 32 AS 289/14; Durchführungshinweise der BA §§ 11- 11b SGBII ( 1 1.34 ),
dafür Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14. Februar 2014 – S 21 AS 6348/10 -, jeweils m.w.N; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 28.4.2014 – S 49 AS 617/10 – Berufung anhängig LSG NRW unter dem Az. L 2 AS 1006/14 ).
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.12.2015 zur Sozialhilfe ( SGB XII )
2. 1 BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 8 SO 10/14 R
Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Unterkunft und Heizung – hilfebedürftiges volljähriges Kind in der Mietwohnung bzw im Haushalt der Eltern – Nichtbestehen einer Einsatzgemeinschaft – fehlende rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten durch Mietvertrag oder Untermietvertrag – faktische Beteiligung an den Unterkunftskosten
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII müssen vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag) vorliegt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden (vgl dazu zum SGB II: BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung und BSG Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 61/10 R zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks).
2. Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14150&linked=urt
2. 2 BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 8 SO 24/14 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Nichtanwendung des § 116a SGB XII bzw der auf 1 Jahr verkürzten Verfallfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 auf vor dem 1.4.2011 in Gang gesetzte Überprüfungsverfahren
Leitsatz ( Redakteur )
Nichtanwendung des § 116a SGB 12 bzw der auf 1 Jahr verkürzten Verfallfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 auf vor dem 1.4.2011 in Gang gesetzte Überprüfungsverfahren.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=14147&pos=0&anz=187
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – einmalige Kosten für Heizmaterial ( Heizöl ) – Tilgungsleistungen b. Wohneigentum ( Tilgungsraten verneinend )
Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten.
Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit – allein – zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung monatsweise zu ermitteln, „obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist, weil vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zu Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen). Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die Kosten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfällt, wenn Heizöl gekauft wird“ (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 36/12 R ).
2. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
3. Die Berücksichtigung einer durchschnittlichen Belastung und Verrechnung mit einem durchschnittlich oder auch monatlich ermitteltem übersteigenden Einkommen führt, wie gerade im vorliegenden Fall dazu, dass die erforderlichen Mittel im Bedarfszeitpunkt nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Dabei wird den Antragstellern, die jedenfalls schuldrechtlich zur Leistung von Tilgungsraten von monatlich 242,00 € verpflichtet sind, auch kaum vorhalten können, ihre Mittel verschwendet zu haben.
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 – S 13 AS 1351/14 – Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15 –
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit – allein – zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln – Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.
S. a. Anmerkung von Harald Thomé zu SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12, veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2015:
Das Gesetz sagt, KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe, das bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung sind diese als Bedarf zu berücksichtigen. Hier versucht das SG Dresden zu Lasten der Betroffenen und entgegen der Rechtsprechung des BSG eine für die Leistungsträger und Kommunen günstige – nicht vom Recht gedeckte – Variante zu entwickeln.
Entgegen: SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 – S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht; vgl. im Übrigen auch die Kommentierung zu § 35 SGB XII von Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
3. 2 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 – L 3 AS 668/15 B ER
Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII.
Leitsatz ( Gericht )
1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII.
2. Ein Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII kann bei erwerbsfähigen Unionsbürgern, die von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sind, allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als sechs Monate rechtfertigt hierbei regelmäßig keine Ermessenreduktion auf Null (Abweichung von BSG Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R, juris).
3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht verfassungswidrig.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Rechtstipp: a. A. LSG BB, Beschluss v. 15.01.2016 – L 28 AS 3053/15 B ER
3. 3 Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 25.11.2015 – L 4 AS 1010/13 – rechtskräftig
Es muss unzweifelhaft ersichtlich sein, dass der Verwaltungsakt nur für die Übergangszeit bis zur abschließenden Entscheidung Rechtswirkung hat, dass die zuerkannten Leistungen nur vorläufig im Vorgriff auf die erst künftig ergehende endgültige Bewilligung gewährt werden und dass sie auf diese anzurechnen und ggf. zu erstatten sein sollen ( hier nicht ersichtlich ).
Für den Antragsteller als Empfänger des Bescheides ist unter Würdigung der Gesamtumstände – insbesondere seiner Gestaltung – nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden, dass eine abschließende Entscheidung noch ausstehen könnte (vgl. zu diesem Erfordernis auch Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, Rn. 19 ).
Leitsatz ( Juris )
1. Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Im Ergebnis geht daher jedwede Unklarheit zu Lasten der Behörde. Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes. Es bedarf im Ergebnis klarer und eindeutiger Ausführungen, dass und warum und in Bezug auf welchen Inhalt der Leistungsbewilligung eine Vorläufigkeitsregelung getroffen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Regelung als Rechtsgrund für gewährte Leistungen ohne diejenigen Einschränkungen wieder aus der Welt geschafft werden kann, welche die regulären Rücknahmeregeln – insbesondere § 45 SGB X und § 330 SGB III – regelmäßig aufbauen.
2. Da die Ermächtigungsgrundlagen des § 328 Abs. 3 SGB III und der §§ 45, 50 SGB II völlig unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben und sich insbesondere dahingehend unterscheiden, dass für § 45 SGB X maßgeblich der Verschuldensvorwurf ist, wohingegen subjektive Umstände bei der endgültigen Festsetzung unerheblich sind, besteht keine Verpflichtung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht, die unterlassenen Ermittlungen des Beklagten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X nachzuholen. Der Beklagte ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, Rn. 20, 25, juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183158&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.01.2016 – L 2 AS 624/15 B ER – rechtskräftig
Portugiesische Mutter von 2 Kindern hat Anspruch auf ALG II bzw. Sozialgeld für die Kinder.
Zusammen mit dem in der Ausbildung befindlichen Kind hat der sorgeberechtigte Elternteil ein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht, auch wenn das auf den Freizügigkeitsregelungen beruhende eigene Aufenthaltsrecht des Elternteils bereits nicht mehr besteht (vgl. BSG, Terminsbericht vom 3. Dezember 2015 zu B 4 AS 43/15 R).
Der Antragsteller zu 3) hat ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, da er seine Mutter begleitet.
Leitsatz ( Juris )
1. Kinder in der Ausbildung haben nach § 3 Abs 4 FreizügG/EU zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht.
2. Dies gilt auch dann, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil selbst kein eigenes Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche mehr zusteht, weil dieses Elternteil bereits mehr als sechs Monate arbeitslos ist (vgl EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010, C-480/08 Texeira). Das Aufenthaltsrecht des Elternteils ergibt sich in diesem Fall nicht allein aus der Arbeitsuche, sodass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II ausgeschlossen ist
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183078&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4. 1 Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 – S 13 AS 1351/14 – rechtskräftig – Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – einmalige Kosten für Heizmaterial ( Heizöl ) – Fahrtkostenerstattung und Kilometergeld vom Arbeitgeber ist anrechenbares Einkommen – zur Berücksichtigung einer Steuererstattung, welche nach Antragstellung zufloss, wenn die Nichtleistungsbezieher durch die einmalige Brennstofflieferung bedürftig werden ( hier Aufteilung auf 6 Monate )
Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten – Bildung von Rücklagen für Brennstofflieferungen unzumutbar
Die Vorgehensweise des Jobcenters, in einem Zwischenschritt die Kosten der Heizölbeschaffung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten umzulegen, um zu prüfen, ob unter der Maßgabe dieser monatlich aufgeteilten Kosten Hilfebedürftigkeit in dem (zwölfmonatigen) Verbrauchszeitraum besteht, ist rechtswidrig. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit – allein – zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ( entgegen SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kosten der Unterkunft sind entsprechend ihrer Fälligkeit zu übernehmen.
2. Grund für diese strikte Zuordnung nach Fälligkeit ist, dass der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf – so wie dies auch vorliegend der Fall ist – gerade dann von dem Hilfebedürftigen zu tragen ist, wenn die Kosten tatsächlich fällig sind. Für die Bildung von monatlichen KdU-Pauschalen oder von "Durchschnitts-KdU" besteht keine Rechtsgrundlage.
3. Ebenso können die Antragsteller auch nicht auf die Bildung von Ansparungen verwiesen werden, weil die Kosten der Heizölbeschaffung bereits mit Erwerb in voller Höhe fällig waren, die monatliche Aufteilung der Kosten (auf einen zukünftigen Zeitraum) jedoch erst in der Zukunft noch vorzunehmende – d. h. noch nicht gebildete und damit noch nicht vorhandene – Ansparungen impliziert. Mit solchen erst noch vorzunehmenden Ansparungen kann jedoch ein aktueller Bedarf nicht gedeckt werden.
4. Ebenso besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen. Sofern ein Hilfebedürftiger auf solche in der Vergangenheit zu bildende Einsparungen verwiesen wird, ist dies unzulässig. Eine Person, die keine staatlichen Fürsorgeleistungen bezieht, ist in ihrer Einkommensverwendung grundsätzlich frei.
5. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II sowie § 3 Abs. 3 SGB II. Es handelt sich bei beiden Rechtsvorschriften um Grundsatznormen, die erst über andere Re-gelungen, namentlich die zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw. sonstige leis-tungsmindernde Vorschriften konkretisiert werden. Sie begründen deshalb keinen eigenen Tatbestand, der für einen Leistungsausschluss herangezogen werden könnte (BSG v. 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R ).
6. Hat der Hilfebedürftige keine Vermögensrücklage gebildet, so kann er auch nicht auf den Einsatz einer solchen verwiesen werden. Die Zurechnung eines fiktiven Vermögens ist unstatthaft (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg v. 29.12.2009 – L 14 AS 1865/09 B ER). Die Verweigerung von SGB II-Leistungen aufgrund der Annahme, der Hilfebedürftige sei bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten gar nicht oder nur teilweise bedürftig geworden, ist mit den Art. 1, 20 GG nicht vereinbar (BSG v. 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R).
7. Die Einkommensteuererstattung ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Als Einkommen zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte (BSG v. 14.02.2013 – B 14 AS 51/12 R). Diese Zäsur steht auch nicht durch eine nachträgliche Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrages auf einen einzelnen Leistungsmonat – so wie dies bei den Klägern der Fall ist – zur Disposition (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R).
8. Der Zweck des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II besteht darin, einer solchen vorzeitigen Umwandlung des Einkommens in Vermögen entgegenzutreten und die einmalige Einnahme durch Aufteilung auf einen Verteilzeitraum von sechs Monaten weiterhin als "bereites Mittel" bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Dies muss folglich auch dann gelten, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme Hilfebedürftigkeit bereits aufgrund des Zuflusses anderen Einkommens nicht gegeben ist. In diesem Falle besteht nämlich kein Grund, die einmalige Einnahme (durch sofortigen Zufluss in das Vermögen) zu privilegieren und damit einer Berücksichtigung in den Folgemonaten vollständig zu entziehen, obgleich die Hilfebedürftigkeit in den Folgemonaten nicht vollständig überwunden ist (vgl. BSG v. 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris, Rn. 24 zur Frage Unterbrechung des Verteilzeitraumes, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme zuvor unterbrochen wurde).
Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15
Rechtstipp: gleicher Auffassung: Sächs. LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht – Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten – Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
Vgl. Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.) – Udo Geiger – Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II – Das Handbuch, 3. Aufl., Stand: 01.05.2015, S. 179.):
Hilfebedürftigkeit allein wegen Heizkosten
Erzielen die Wohneigentümer genug Einkommen, um die laufenden Lebenshaltungs- und Wohnkosten zu decken, reicht das Geld aber nicht für das Heizmaterial (z.B. für das Füllen des Tanks mit Heizöl), entsteht im Monat, in dem das Heizmaterial geliefert werden muss, Hilfebedürftigkeit mit Anspruch auf Kostenübernahme nach § 22 SGB II.
Entgegen: SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 – S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht; vgl. im Übrigen auch die Kommentierung zu § 35 SGB XII von Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
4. 2 SG Berlin, Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15 – Berufung wird zugelassen
Keine Bildung eines Durchschnittseinkommens bei schwankenden Einnahmen.
Dazu RA Kay Füßlein, Berlin:
1. Bei einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zugrunde zu legen.
2. § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-VO ist aus systematischen Gründen so auszulegen, daß nur im Falle einer Abweichung der vorläufigen Bewilligung von der endgültigen Festsetzung von weniger als 20 € das Durchschnittseinkommen zugrundegelegt werden kann.
Hinweis Gericht: Bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs kann kein Durchschnittswert aus dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zugrunde gelegt werden (SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 – S 197 AS 355/12; SG Leipzig, Urteil vom 5. Februar 2015 – S 18 AS 2159/11; SG Nordhausen, Urteil vom 12.September 2013 – S 22 AS 769 /11 ).
Die teilweise in der Rechtsprechung vertreten gegenteilige Auffassung (v I. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2012 -L 12 AS 691/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2013 – L 5 AS 487/10; SG Dortmund, Urteil vom 13. Juli 2015 – S 31 AS 3733/13; SG Halle (Saale), Urteil v. 03. Dezember 2014 – S 24 AS 846/13 wird nicht geteilt von der Kammer.
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=797
Rechtstipp aktuell: SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 – S 24 AS 145/15 – Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16
Bei endgültiger Festsetzung kein Durchschnittseinkommen.
Veröffentlicht v. RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2016 und im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2016.
4. 3 SG Mainz, Urteil v. 17.11.2015 – S 14 AS 956/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorrangige Leistungen – Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente – Unbestimmtheit des Schreibens des Grundsicherungsträgers – Bitte seitens des Jobcenters kein Verwaltungsakt – Bestimmtheit – fehlende Anhörung – Pflegeperson der Eltern – atypischer Umstand
Es kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i.S.d. Unbilligkeitsverordnung begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15).
Leitsatz ( Redakteur )
1. In einer Bitte des Jobcenters liegt keine Regelung mit Verwaltungsaktqualität. Ein Bescheid ist unbestimmt, wenn sich eine Behörde im Tenor mit einer Bitte an einen Bürger wendet. Eine Bitte ist ein an jemanden gerichteter Wunsch. Er kann, muss aber nicht erfüllt werden. Bitten und Wünsche sind einer hoheitlichen Regelung fremd.
2. Eine Bitte ist auch keine Aufforderung im Sinne des § 12a SGB II.
3. Ein Härtefall, welcher die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lässt, kann bei der Antragstellerin als Pflegeperson ihrer Eltern zweier nach Pflegestufe II Pflegebedürftiger vorliegen.
4. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht für diesen Fall bewusst den Bezug von SGB-II Leistungen ohne Pflicht zur Arbeitsaufnahme (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) – hier vom Jobcenter durch Integrationsvereinbarung umgesetzt – und honoriert diese Situation durch kostenfreie Unfallversicherung, die Möglichkeit zur Arbeitslosenversicherung und die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung der zu Pflegenden (§ 44 SGB X). Die Rentenerwartung steigt mit jedem Monat.
4. 4 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 27.05.2015 – S 14 AS 1141/15 ER – rechtskräftig
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Erhöhung der Unterkunftskosten durch nicht erforderlichen Umzug – Dauer der Deckelung auf bisherige Unterkunftskosten – verfassungskonforme Auslegung
Im Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat eine Dynamisierung stattzufinden ( LSG Sachsen-Anhalt vom 20.11.2014, L 4 AS 777/13 ).
Beschränkung von SGB II- Leistungen auf die bisherigen Aufwendungen mit Ablauf eines Jahres nach einem nicht erforderlichen Umzug entfällt.
Leitsatz ( Juris )
1. An den Begriff der Erforderlichkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dürfen wegen des erheblichen Eingriffs in den Anspruch auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
2. Die Beschränkung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist zu dynamisieren, um eine dauerhafte Bedarfsunterdeckung zu vermeiden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 13/15 R und B 4 AS 12/15 R – KdU Begrenzung nach nicht erforderlichem Umzug muss dynamisiert werden.
4. 5 Sozialgericht Leipzig, Urteil v. 19.01.2016 – S 10 AS 3521/14 – Die Berufung wird zugelassen.
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsprüfung – Ein-Personenhaushalt Landkreis Nordsachsen – Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts – Vergleichsraumbildung – Heranziehung der Wohngeldtabelle
Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsraumdifferenzierung über mietpreisbildende Faktoren den Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept genügt
Ein schlüssiges Konzept des Jobcenters zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft liegt nicht vor.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der örtliche Vergleichsraum kann nicht erst bei der konkreten Angemessenheitsprüfung im Einzelfall bestimmt werden. In Einzelfällen, bei besonderen persönlichen Belangen, muss geprüft werden, ob innerhalb des Vergleichsraums im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs noch engere Grenzen zu ziehen sind. Die Festlegung des Vergleichsraums im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs ist bereits auf der abstrakt-generellen Ebene vorzunehmen, sonst entspricht es nicht den grundsätzlichen Anforderungen eines Konzepts ( SG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2015 – S 14 AS 8400/12 ).
2. Unverhältnismäßig aufwendige Ermittlungen für die Bildung von Vergleichsräumen müssen nicht durch das Gericht durchgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 14 AS 16/11 R ). Es ist Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Dazu gehört auch, die Vergleichsraumbildung anhand der rechtlichen Vorgaben vorzunehmen. Werden diese rechtlichen Vorgaben ausdrücklich nicht beachtet und dementsprechend keine Untersuchungen und Überlegungen zur homogenen Wohn- und Lebenssituation in dem zu beurteilenden Gebiet angestellt und erschließt sich dies auch nicht, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen, so ist dies nicht vollständig von Seiten des Gerichts neu zu ermitteln ( SG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2015 – S 14 AS 8400/12 ).
3. Für einen Ein-Personenhaushalt beläuft sich der monatliche Höchstbetrag für die Mietstufe III auf 330,00 EUR. Nach angemessener Erhöhung um 10 % gilt eine Bruttokaltmiete von 363,00 EUR noch als angemessen.
Rechtstipp: a. Auffassung zum Vergleichsraum: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 24.09.2015 – S 25 AS 2228/14
Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsraumdifferenzierung über mietpreisbildende Faktoren den Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept genügt.
4. 6 Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER
Italienische Staatsangehörige ist vom ALG II Anspruch ausgeschlossen und hat auch keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Erwerbsfähige Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (Entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).
2. Dieses von der Sichtweise des BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R), 16.12.2015 (B 4 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) und 20.01.2016 (B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R) abweichende Ergebnis der Kammer folgt aus dem Wortlaut und Aufbau des § 21 SGB XII, der Gesetzesbegründung sowie dem vom BSG in weiteren Urteilen aufgezeigten systematischen Wechselspiel von SGB II und SGB XII und der in diesem Zusammenhang angenommenen abgrenzenden Funktion des § 21 SGB XII und der in § 7 SGB II vertretenen Leistungsausschlüsse.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183309&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 – L 3 AS 668/15 B ER
a. Auffassung: 62.Kammer des SG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2016 – S 62 SO 43/16 ER –
Erwerbsfähige EU-Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII durchsetzen (Anschluss an BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az.: B 4 AS 44/15 R).
4. 7 Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 11.02.2016 – S 62 SO 43/16 ER
Bulgarische Staatsangehörige wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes im einstweiligem Rechtsschutz gewährt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragstellerin ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus einem sog. "Erst-Recht-Schluss", (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R). Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch europarechtskonform.
2. Der Leistungsausschluss im SGB II eröffnet nach der Rechtsprechung des BSG den Weg ins SGB XII, denn § 21 SGB XII greift in diesen Fällen nicht ein (vgl. Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183307&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 8 Sozialgericht Stade, Urteil v. 01.02.2016 – S 28 AS 386/11
Zur Berücksichtigung von Bareinzahlungen als Einkommen – Darlehenszahlung
Leitsatz ( Redakteur )
Die Beträge, die auf den privaten Girokonten des Antragstellers in bar eingezahlt wurden, standen den Klägern als Einkommen zur Verfügung; sie unterliegen keiner realistischen Rückzahlungsverpflichtung aus Darlehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183346&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 9 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2016 – S 12 AS 715/15
Arbeitslosengeld II – Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung – mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarter Selbstbehalt an den Behandlungskosten – kein Anspruch aus § 26 SGB II – kein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II – kein Anspruch aus § 73 SGB XII
Es besteht keine Möglichkeit, die von der Antragstellerin zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 1.700,00 EUR jährlich unter den § 26 SGB II zu subsumieren.
Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein ( in Anlehnung an BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 8/14 R – hier aber verneinend )
Leitsatz ( Juris )
1. Der mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbarte Selbstbehalt an den Behandlungskosten ist durch den Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen.
2. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, da hiernach nur ein Zuschuss zu den Versicherungs-"Beiträgen" durch den Grundsicherungsträger zu gewähren ist.
3. Ein unabweisbarer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II kommt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R – juris) nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Beratung durch den Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Möglichkeit des Wechsels in den Basistarif unterblieben ist.
4. § 73 Satz 1 SGB XII kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da im SGB II eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5. 1 SG Dortmund, Urteil v. 19.02.2016 – S 62 SO 444/14
SG Dortmund: Gericht kippt Mietobergrenze für Sozialhilfe-Empfängerin im Hochsauerlandkreis – Stadt Brilon
Hinweis es Gerichts:
Die Berechnungsgrundlagen von der Fa. Analyse und Konzepte zur Obergrenze für die angemessenen Unterkunftskosten von Leistungsbeziehern sah das Gericht kritisch, weil teilweise zu allgemeine und zu alte Daten zugrunde gelegt wurden.
Nun bekommt die Rentnerin mehr Geld, weil statt der Obergrenze des Hochsauerlandkreises bei der Berechnung die Tabelle des Wohngeld-Gesetzes zugrunde gelegt werden muss.
Hinweis: Die Entscheidung könnte Auswirkung haben auch für andere Kommunen.
Quellen: http://www.t-online.de/regionales/id_77032402/gericht-kippt-mietobergrenze-fuer-sozialhilfe-empfaengerin.html
S. a. : SG Dortmund: Kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Hochsauerlandkreis: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/politik/sg-dortmund-kein-schluessiges-konzept-zur-ermittlung-der-bedarfe-fuer-unterkunft-im-hochsauerlandkreis-d627568.html
5. 2 SG Leipzig, Beschluss vom 16. November 2015 – S 5 SO 66/15 ER und Beschluss vom 9. Juni 2015 – S 5 SO 38/15 ER (nachfolgend bestätigt durch Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2015 ):
Pressemitteilung v. 04.02.2016 – Schulbegleitung, Krankenbeobachtung oder ein „normales Kinderleben“?
Das Sozialgericht Leipzig hatte in zwei Eilverfahren zu entscheiden, ob und in welchem rechtlichen Rahmen kranke Kinder einer Begleitung im Schulalltag bedürfen.
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/1025.php
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
6. 1 Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 21.10.2015 – L 4 AS 1751/12 – rechtskräftig
Zum Einsatz einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB als Einkommen im Rahmen des AsylbLG
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die nach § 843 BGB als Rente wegen vermehrter Bedürfnisse bezeichnete Zahlung, unterfällt nicht § 253 Abs. 2 BGB und damit auch nicht § 7 Abs. 5 AsylbLG a. F. bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 4 AsylbLG n. F.
2. Die Rente ist zweifelsohne nicht eine solche nach dem BVG oder BEG.
3. Eine Privilegierung der Rente kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt zweckbestimmten Einkommens in Betracht. Im Hinblick auf die ab 1. März 2015 gültigen Fassung des § 7 Abs. 2 AsylbLG sind aber Zweifel anzumelden.
4. Ist schon der Einsatz der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und der Unterhaltsvorschuss zur Deckung des Bedarfs nach dem AsylbLG bedarfsdeckend, muss nicht näher auf den Zufluss der Zinsen aus der Schmerzensgeldzahlung eingegangen werden, die ebenfalls Einkommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 103/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
7. 1 SG Speyer, Urteil v. 17.02.2016 – S 1 AL 63/15
Keine Sperre beim Arbeitslosengeld nach befristeter Beschäftigung
Leitsatz ( Redakteur )
Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis tritt eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nicht ein, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte ( hier hatte das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen wie Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren Nettoarbeitsentgelt geführt habe).
Quelle: Pressemitteilung des SG Speyer Nr. 1/2016 v. 19.02.2016: http://www2.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Sozialgerichte/SG-Speyer/Pressemitteilungen/
8. Anmerkung zu Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2016 – S 82 AS 17604/14
Kein Hartz-IV-Zuschlag für Umgang mit Kind von Ex-Partnerin
Das SG Berlin hat entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, einem Leistungsempfänger die Kosten für eine größere Wohnung zu bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig auch das Kind der Ex-Partnerin aufhält.
Zwar könne die Ausübung des Rechts auf Umgang mit einem Kind sozialrechtliche Ansprüche begründen. Voraussetzung hierfür sei jedoch die leibliche oder zumindest rechtliche Elternschaft des Leistungsempfängers. So genannte soziale Eltern hätten keine sozialrechtlichen Ansprüche, selbst wenn sie Bezugs- und Vertrauensperson des Kindes seien. In Ausnahmefällen kämen allenfalls Ansprüche des Kindes selbst in Betracht, so das Sozialgericht weiter.
weiter: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können es mit der Berufung bei dem LSG Berlin-Brandenburg anfechten.
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 16.02.2016: https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.445212.php
9. Agentur für Arbeit – Arbeitslose: Unfallversichert bei Pflicht-Bewerbungsgespräch?
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2015 – L 1 U 5238/14
Wer von der Arbeitsagentur eine Aufforderung erhält, eine Stelle aufzusuchen, ist gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsagentur den Arbeitslosen auffordert, zu einem bestimmten Vorstellungsgespräch zu gehen.
Leitsatz ( Juris )
Die Aufforderung, sich schriftlich oder per E-Mail bei einem potentiellen Arbeitgeber zu bewerben umfasst – im Hinblick auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII – auch das persönliche Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179536
S. a. : Agentur für Arbeit – Arbeitslose: Unfallversichert bei Pflicht-Bewerbungsgespräch?
Wer von der Arbeitsagentur eine Aufforderung erhält, eine Stelle aufzusuchen, ist gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsagentur den Arbeitslosen auffordert, zu einem bestimmten Vorstellungsgespräch zu gehen. Was ist aber mit Arbeitslosen, die sich nach einem Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur erst bewerben und dann selbst ein Bewerbungsgespräch vereinbaren?
weiter: https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/1499/arbeitslose-unfallversichert-bei-pflicht-bewerbungsgespraech/
10. Hartz IV-Regelsatz: Mustervorlage für Widerspruch – Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.
Presseinformation vom 17.02.2016
Die Höhe der Regelbedarfe wird in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Die geltenden Regelsätze basieren noch auf Daten der EVS von 2008. In 2013 wurde turnusgemäß eine neue EVS erhoben. Dem BMAS liegen die Auswertungen der Ergebnisse, die die Grundlage für eine Neufestsetzung der Regelbedarfe darstellen, offenbar bereits seit mehreren Monaten vor. Ende November erklärte eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedoch laut Süddeutscher Zeitung vom 30. November 2015, dass eine Anpassung der Regelsätze auf Grundlage der neuen EVS erst zum 1. Januar 2017 erfolgen solle. Sollte sich herausstellen, dass die verschleppte Umsetzung der Neufestsetzung der Regelsätze auf Kosten der Hartz-IV-Bezieher erfolgt, wäre ein rückwirkender Anspruch denkbar. Dieser greift jedoch nur dann, wenn Betroffene gegen aktuelle Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einlegen.
Der Paritätische hat deshalb einen Muster-Widerspruch formuliert.
Muster-Widerspruch:
http://www.der-paritaetische.de/startseite/muster-widerspruch/
Sie können diesen Muster-Widerspruch als Word-Datei zur individuellen Nutzung hier herunterladen.
Quelle: http://www.der-paritaetische.de/nc/pressebereich/artikel/news/hartz-iv-regelsatz-mustervorlage-fuer-widerspruch/
Anmerkung von Harald Thomé zum Musterwiderspruch des DPWV:
Sinn der Aktion vom Paritätischen ist es allenfalls ein Problem aufzuzeigen und rechtswidriges Handeln. Die Betroffenen sollten sich aber keine Hoffnung machen, durch den Widerspruch zu Geld zu kommen. Was hinterher passieren wird: ein Gericht wird ggf. feststellen, dass das Verfahren des Gesetzesgebers nicht ganz in Ordnung war, er aber keine andere Möglichkeit hatte und das aber kein Rückzahlungssanspruch besteht.
Schön wäre es gewesen, wenn dies von den Initiatoren des Musterwiderspruchs transparent gemacht worden wäre.
Der Vorgang ist einer der vielen Ungerechtigkeiten im Hartz IV-System, aber keine, die zu rückwirkenden Korrekturen zu Gunsten der Betroffenen führen wird.
Anmerkung vom 22.02.2016
11. Das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015
Autor: Jutta Siefert, Ri'inBSG
Quelle: juris – http://tinyurl.com/z4o9ejt
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de