1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.02.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R
Keine zwangsläufige Absenkung der Entschädigungspauschale wegen überlanger Verfahrensdauer bei geringem Streitwert der ursprünglichen Klage
Leitsatz (Autor)
Das Gesetz bietet bei der Frage, in welchem Umfang die Klägerin einen Nachteil erlitten hat, der in Geld zu entschädigen ist, keine Legitimation für eine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Betrag des Streitwerts in Fällen, in denen die Entschädigungspauschale den Streitwert um ein Vielfaches übersteigt.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1c68/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150200307&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 29/14 R
Von die als Einkommen zu berücksichtigende Einkommensteuererstattung liegen weder die Voraussetzungen für die Absetzung der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro gemäß § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF vor, noch ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II aF (seit 1.4.2011 § 11b Abs 3 SGB II) abzusetzen.
Leitsatz (Autor)
Wenn Eheleute steuerlich zusammen veranlagt werden, aber nur einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, steht der Erstattungsanspruch allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet wurden. Die Steuererstattung ist folglich nur diesem Ehepartner als Einkommen zuzuordnen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
2. 2 BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R
Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Zeit
Kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn
der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.
Leitsatz (Autor)
1. Eine Alleinerziehung kann auch dann vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog „Wechselmodell“; vgl Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 50/07 R).
2. Eine solche Gestaltung liegt hier aber nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen – nach den tatsächlichen Verhältnissen – abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus.
3. Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die Hauptverantwortung für ein Kind an.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
2. 3 BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 27/14 R
BSG Richter stärken verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten – Jobcenter muss unter Umständen Fahrtkosten zum Kind bezahlen.
Leitsatz (Autor)
1. Verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten müssen ihr gemeinsames Kind besuchen können. Dafür können sie gegebenenfalls zusätzliche Leistungen vom Jobcenter beanspruchen.
2. Voraussetzung sind danach gute Gründe für die getrennten Wohnorte, zudem dürfen die Kosten nicht unnötig hoch sein.
3. Ein besonderer Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II wegen der Fahrtkosten für den Besuch des leiblichen Kindes kann grundsätzlich auch dann entstehen, wenn die miteinander verheirateten Eltern zwar an zwei Wohnorten, aber nicht im familienrechtlichen Sinne dauernd getrennt leben.
4. Ob und in welcher Weise fortbestehende familienrechtliche Pflichten in diesen Konstellationen Ansprüche auf einen Härtemehrbedarf auszuschließen vermögen, ist keine Frage der Besonderheit des Bedarfes, sondern eine solche seiner Unabweisbarkeit.
5. Wenn die Bildung getrennter Wohnsitze der Arbeitsaufnahme im Ausland (im Heimatland) und dem vollständigen Ausscheiden des Ehepartners sowie hier des damals siebenjährigen Kindes aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient, steht es außer Zweifel, dass die Begründung zweier Wohnsitze vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verminderung des Hilfebedarfs iS des § 2 Abs 1 SGB II der Unabweisbarkeit eines Bedarfs durch die Fahrtkosten zum Besuch des Kindes nicht entgegensteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28.10.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 61/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – Freibeträge beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und steuerfreiem Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
Leitsätze (Autor)
1. Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 SGB II sind bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus nicht privilegierter Erwerbstätigkeit iS von § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II und aus steuerprivilegierter (ehrenamtlicher) Tätigkeit iS von § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können auch nebeneinander eingreifen.
2. Der erhöhte Freibetrag ist nicht erst zu berücksichtigen, wenn die Entschädigung für die steuerprivilegierte Tätigkeit über 100 Euro beträgt.
3. Der Bezug eines privilegierten Einkommens nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II bewirkt aber nicht, dass dessen erhöhter Freibetrag vom gesamten Einkommen abzusetzen ist.
4. Bei der Ermittlung des Zusatzfreibetrages nach § 11b Abs 3 SGB II ist nicht das Gesamteinkommen einzubeziehen, das 100 Euro übersteigt, sondern lediglich das nach der Bereinigung nach § 11b Abs 2 SGB II (noch) zu berücksichtigende Einkommen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13723&pos=14&anz=198
4. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.12.2014 zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4. 1 BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 15/13 R
Sozialhilfe – Unterkunft und Heizung – Umzugskosten – kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Unterkunftskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots
Leitsatz (Autor)
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13734&pos=0&anz=200
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
5. 1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.2.2015, L 1 AS 5146/13
Leitsätze (Juris)
Die Gewährung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II an einen Auszubildenden scheidet aus, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf, der nach dem SGB II zu ermitteln ist, die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe abstrakt enthaltenen Unterkunftsbedarf nicht übersteigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175528&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – Die Revision wird zugelassen.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente – Nichtvorliegen von Unbilligkeit – Ermessensausübung – Verfassungsgemäßheit des § 12 a SGB II
Leitsätze (Autor)
1. Neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme für den Betroffenen unbillig ist, sind weitere Fallgruppen auf der Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Die in den §§ 2 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle sind abschließend (offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. V. 22.05.2013 – L 19 AS 291/13 B ER).
2. An der Verfassungsgemäßheit des § 12 a SGB II bestehen keine Zweifel.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175508&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2015 – L 2 AS 1848/14 B – rechtskräftig
Kostensenkungsaufforderung – Belehrung über Betriebskosten – kein VA
Leitsatz (Autor)
Dem Informationsschreiben des Jobcenters „Belehrung über Betriebskosten“ kommt keine Verwaltungsaktqualität zu.
Schreiben der Grundsicherungsträger, mit denen diese über die Unangemessenheit von Kosten der Unterkunft informieren und den Leistungsempfänger zur Kostensenkung auffordern, sind vielmehr lediglich Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175367&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2014 – L 18 AS 1826/14
Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer allgemeinen Schuldentilgung, die nicht Aufgabe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sein kann.
Leitsatz (Autor)
Diese Kosten dienen nicht dem Erhalt der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung, der mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird. Denn die Kosten sind nur dadurch entstanden, dass die LB trotz der Beendigung des Mietverhältnisses und des mehrfach gewährten Vollstreckungsschutzes ihre frühere Wohnung nicht räumte, sondern die Räumung zwangsweise vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden musste. Damit sind diese Kosten aber zugleich auch nicht als „angemessen“ iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175319&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 676/13 – wonach Kosten aufgrund einer Räumungsklage grundsätzlich Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II darstellen bzw. Mietschulden, die nach § 22 Absatz 8 SGB II übernommen werden können.
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
6. 1 SG Stade, Beschluss vom 04.02.2015 – S 28 AS 238/14 ER – unveröffentlicht
Leitsätze (RA Jens Hake )
1. Entzieht das Familiengericht die elterliche Sorge und werden die betroffenen Kinder anderweitig untergebracht, hat das Jobcenter während der Dauer des familienrechtlichen Sorgerechtsverfahren die Kosten der bisherigen Wohnung weiter zu gewähren, auch wenn die Wohnung objektiv unangemessen ist.
2. Die Antragsteller müssen dem Jobcenter nicht offenlegen, aus welchen Gründen das Sorgerecht entzogen wurde und/ oder mit welchen Aussichten die Beschwerde gegen etwaige Sorgerechtsentziehungsbeschlüsse behaftet ist.
Quelle: RA Jens Hake, Salztorswall 5a, 21682 Stade
6. 2 SG Reutlingen, Urteil vom 25.11.2013 – S 7 AS 2094/12 – rechtskräftig – unveröffentlicht
Zur Übernahme von Fahrtkosten der Mutter durch das Jobcenter für den Umgang des Vaters mit der Tochter.
Leitsatz (Autor)
Das Jobcenter muss einer Mutter die Fahrtkosten zum Flughafen und dort entstehenden Parkgebühren in Höhe von 27 € monatlich als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 zahlen, damit das Umgangsrecht des Vaters gewährleistet ist.
Anmerkung: S. a. Pressemitteilung des SG Reutlingen vom 30.01.2014: http://www.sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht%20reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Mehrbedarf%20Umgangsrecht.pdf
6. 3 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2015 – S 4 AS 2983/12
Keine bereiten Mittel allein wegen der Möglichkeit einer Rentenantragstellung
Leitsätze (Juris)
Die Berücksichtigung fiktiven Einkommens – hierzu gehört auch der Verweis auf eine mögliche Rentenantragstellung – verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. 4 SG Mainz, Beschluss vom 05.02.2015 – S 9 AS 47/15 ER – unveröffentlicht
Auch nach der EuGH-Entscheidung Dano vom Nov. 2014 kommen noch Leistungen nach dem SGB II für arbeitslose EU-Ausländer in Betracht.
Dazu RA Christian Welter, In der Dalheimer Wiese 20, 55120 Mainz:
Auch nach der EuGH-Entscheidung Dano vom Nov. 2014 kommen noch Leistungen nach dem SGB II für arbeitslose EU-Ausländer in Betracht. Beim Sozialgericht Mainz konnte am 5.2.15 ein Beschluss für eine Spanierin erwirkt werden (S 9 AS 47/15 ER). Entscheiden war, dass sie Sprachunterricht nimmt und über einen Minijob eine Bindung zum deutschen Arbeitsmarkt hat. Wegen ihrer Studienabschlüsse und dem hiesigen Fachkräftemangel ist die Arbeitssuche erfolgversprechend.
Quelle: http://www.rechtsanwelter.de/news/
7. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung nach dem ( SGB III )
7. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2014 – L 14 AL 134/13
Arbeitslosenversicherung – selbstständig Tätige – Ausschluss der freiwilligen Weiterversicherung wegen zweimaliger Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit und Geltendmachung eines Arbeitslosengeldanspruchs – Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (Juris)
1. Eine zweimalige Unterbrechung nach § 28 a Abs 2 S 2 SGB III i.d. ab 1.1.2011 geltenden Fassung tritt ein, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht wird.
2. Dass der Ausschlussgrund nicht eintrete, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu begründeten Anspruch beruhe (so die Gesetzesbegründung – BT-Drs. 17/1945 S. 14) findet keine Anwendung, wenn die Unterbrechungen nach einem wiederbewilligten Arbeitslosengeldanspruch eintreten.
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.12.2014&Aktenzeichen=L%2014%20AL%20134/13
8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
8. 1 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2014 (Az.: L 9 SO 33/11):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
1. Bei kürzeren Abwesenheitszeiten von bis zu einem Monat bleibt die Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers weiterhin bestehen, in dessen Bereich sich ein bedürftiger Mensch gewöhnlich und vor wie nach seiner Reise tatsächlich aufgehalten hat (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
2. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der eigentliche Hilfebedarf eines behinderten und pflegebedürftigen Menschen in dem Bedürfnis der Eltern als Pflegepersonen nach Erholung bestand (sog. Verhinderungspflege gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. SGB XII).
3. Die Frage, welche Maßnahme zur Entlastung der Pflegeperson geboten ist, hat in Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls entschieden zu werden. Eine Entlastung in diesem Sinne kann auch durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit des pflegebedürftigen Menschen (z. B. während der von einem Träger der Behindertenhilfe ausgerichteten Ferienreise) herbeigeführt werden.
4. § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellt nicht auf geltend gemachte Mindestkosten, sondern auf angemessene Kosten ab. Diese Norm hat deshalb im Lichte des § 9 Abs. 2 SGB XII ausgelegt zu werden. Der Wunsch eines behinderten Menschen, für die Zeit, in der seine Eltern als Pflegepersonen auf eine Entlastung angewiesen sind, eine Ferienfreizeit durchzuführen, ist insofern grundsätzlich berücksichtigungswert und trägt dem in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgegebenen Vorrang von ambulanten gegenüber stationären Leistungen Rechnung.
Anmerkung: S. a. Britta Wiegand: Zum Sozialhilfeanspruch bei einem Urlaub oder Verwandtenbesuch: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/Archiv/archiv_sosi_2013_11_opt.pdf
8. 2 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2014 (Az.: L 9 SO 23/11):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 SGB XII liegen nicht vor, wenn nach dem Ableben einer ambulant pflegebedürftigen Person der pflegerische Leistungen erbringende private Pflegedienst gegenüber dem Sozialhilfeträger die Begleichung ungedeckter Aufwendungen aus der Zeit der Durchführung der ambulanten Pflege geltend macht.
2. Hier steht weder ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen noch auf Pflegegeld im Streit.
3. Nach der insoweit eindeutigen Formulierung in § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, auf den in § 13 Abs. 2 SGB XII Bezug genommen wird, sind ambulante Leistungen als außerhalb von Einrichtungen erbrachte Tätigkeiten zu definieren. Auch § 75 Abs. 1 SGB XII differenziert ausdrücklich zwischen dem Begriff der Einrichtung und dem der Dienste. Der Gesetzgeber vertritt gerade keine weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs, der auch ambulante Dienste umfassen könnte.
4. Entsprechendes gilt gerade auch dann, wenn der mit dem privaten Pflegedienst abgeschlossene Pflegevertrag nicht an einen Aufenthalt der zu pflegenden Person in einer besonderen Wohnstätte geknüpft ist.
5. Dass § 19 Abs. 6 SGB XII Leistungen für Einrichtung substantiell anders behandelt als ambulante Leistungen verstößt auch nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatz.
6. Zwischen den Erbringern ambulanter Leistungen und den Leistungserbringern in Einrichtungen bestehen Unterschiede derart gravierender Art, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere ist für einen Erbringer stationärer Leistungen das Kostenrisiko wesentlich größer als für einen ambulanten Leistungserbringer. Innerhalb von Einrichtungen werden überdies sehr häufig in hohem Maße pflegebedürftige Personen betreut, deren Ableben wesentlich absehbarer bevorsteht, als dies bei ambulant gepflegten Personen regelmäßig vertretbar ist.
8. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2015 – L 8 SO 306/14 B ER
Einstweilige Anordnung, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Reisekosten zur Abholung eines Kindes in Brasilien
Leitsätze (Juris)
1. Die Gefährdung des Wohls eines im Ausland lebenden Kindes ist bei einem Leistungsempfänger nach dem SGB XII nur relevant, wenn für diesen selbst eine un zumutbare Situation besteht, der alleine mit Mitteln des Sozialhilferechts begegnet werden kann.
2. Bei bereits seit einem Jahr anhaltender Trennung von einem zwölfjährigen Kind mit Aufenthalt bei den Großeltern kann iR von § 86b SGG der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über hohe Kosten der Familienzusammenführung abgewartet werden.
3. Im Rahmen der Ermessensleistung nach § 73 SGB XII ist zu beachten, inwieweit die Fahrtkosten überhaupt erforderlich waren. Außergewöhnlich hohe Kosten rechtfertigten meist nicht den Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des § 73 Satz 1 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2015 – L 8 SO 264/14 B ER –
Leitsätze (RA Michael Loewy )
§ 19 Abs. 5 SGB XII eröffnet dem Sozialhilfeträger die Befugnis in Notlagen trotz möglicherweise einzusetzendem Einkommen und Vermögen Sozialhilfe zu leisten (sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwandsersatz). Eine solche Notlage besteht bei drohender Wohnungslosigkeit durch aufgelaufende Pflegeheimkostenrückstände.
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.10.2014 – S 41 SO 418/14 ER
Sozialgerichtliches Verfahren – einstweiliger Rechtsschutz – Regelungsanordnung – Anordnungsgrund – Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege – Übernahme der Heimkosten – Kündigung des Heimvertrages – fehlendes Rückkehrrecht nach stationärer Krankenhausbehandlung – Anordnungsanspruch – erweiterte Hilfe – Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs nach § 61 SGB 12 wegen übersteigenden Vermögens – Bestehen einer gegenwärtigen Notlage, der der Hilfebedürftige nicht selbst begegnen kann
Leitsätze (Autor)
1. Sozialhilfeträger muss die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig übernehmen, denn steht (zugerechnetes) Vermögen dem Bedürftigen tatsächlich nicht zur Deckung des eigenen (existenzsichernden) Bedarfs zur Verfügung, besteht ein begründeter Fall i.S.v. § 19 Abs. 5 SGB XII und ist die Bedarfslücke durch den Sozialhilfeträger im Wege der erweiterten Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII (offen gelassen in BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 13/11 R) – zu füllen.
2. Soweit in solchen Fällen statt der Anwendung von § 19 Abs. 5 SGB XII die Gewährung von „echter“ Sozialhilfe unter Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB XII erwogen wird, ist dem nicht zu folgen. § 103 Abs. 1 SGB XII ist seinem Wortlaut nach auf die Konstellationen beschränkt, in denen der Ersatzpflichtige „die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat“.
3. Diese Voraussetzungen werden – mangels Bedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII – in Fällen wie dem vorliegenden jedoch gerade nicht erfüllt, so dass sie dem § 103 Abs. 1 SGB XII nur bei einer den Wortlaut erweiternden Auslegung unterfielen. Sie lassen sich jedoch zwanglos unter § 19 Abs. 5 SGB XII subsumieren, so dass diesem Weg der Vorzug zu geben ist (veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 45/2014 ).
9. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
9. 1 SG München, Urteil vom 12.03.2013 – S 48 SO 155/10
Anspruch auf Kostenübernahme einer Hochschulassistenz
Leitsätze (REHADAT )
1. Dem Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe steht vorrangig einzusetzendes Vermögen entgegen.
2. Behinderung und Hilfebedürftigkeit sind keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das Vermögen des Hilfebedürftigen anrechnungsfrei zu lassen.
Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20M%FCnchen&Datum=12.03.2013&Aktenzeichen=S%2048%20SO%20155/10
10. SG Detmold – Pressemitteilung vom 12.02.2015 – Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber ist kein Einkommen im Sinne des SGB II: https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/SG_LIP_5879_1.pdf
Volltext des Urteils vom 18.09.2014 – S 18 AS 871/12 – rechtskräftig – abrufbar im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 46/2014 – Punkt 4.7: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1742/
11. SG Detmold – Pressemitteilung vom 12.02.2015 – Kinder haben einen jeweils gekürzten Anspruch auf Regelleistungen, sofern sie im Wechsel bei der Mutter und bei dem Vater leben: https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/SG_LIP_5880_2.pdf
Volltext des rechtskräftigen Beschlusses abrufbar im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 46/2014 – Punkt 4.6: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1742/
12. Pressemitteilung des Bayrischen LSG vom 11.02.2015 zu: Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 21. Januar 2015, L 8 SO 316/14 B ER
Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarf auch Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe.
Pressemitteilung: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5882&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2015 – Punkt 6.1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle „Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de