1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 – L 6 AS 1349/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 58/15 R
Zählen die durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2?
Leitsatz ( Redakteur )
Durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zählen zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2.
Rechtstipp1: ebenso: SG Dortmund, Urt. v. 07.10.2015 – S 33 AS 1731/13; SG Hannover, 31. Juli 2013, Az: S 46 AS 1146/12
Rechtstipp 2: Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter können als Umzugskosten übernommen werden (str., bejaht vom SG Dresden vom 6.6.2006 – S 23 AS 838/06 ER und vom11.01.2010 SG Speyer S 6 AS 239/08 ( auch Postnachsendeantrag) , SG Berlin vom 14.12.2010 – S 197 AS 26002/09; SG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2010 – S 6 AS 185/08; SG Mannheim vom 12.12.2011 – S 10 AS 4474/10; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2013, § 22 Rnr 298; aA Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 Rnr 205 zum Nachsendeantrag, Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 22 Rnr 90 und in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, S 738).
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 SG Cottbus, Urteil v. 13.11.2015 – S 31 AS 1645/15 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 61/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für die Vergangenheit im Zugunstenverfahren wegen Versäumung der auf ein Jahr verkürzten Ausschlussfrist – Anwendung des § 44 Abs 4 SGB 10 bei vorangegangener Aufrechnung der Erstattungsforderung
Findet die Verfallfrist gemäß § 40 Abs 1 SGB 2 in Verbindung mit § 44 Abs 4 SGB 10 auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte die Erstattungsforderung nicht beglichen hat, sondern der Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet hat?
Leitsatz ( Juris )
Die Ablehnung der Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch den
Grundsicherungsträger im Zugunstenverfahren ist rechtmäßig, wenn die Erstattungsforderung
nicht durch den Hilfebedürftigen beglichen, sondern vom Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet wurde und die in diesem Fall auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anzuwendende Verfallfrist gem § 40 Abs 1 SGB 2 iVm § 44 Abs 4 SGB 10 einer rückwirkenden Gewährung von Sozialleistungen entgegen steht.
2. 2 SG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2015 (Az.: S 175 AS 13627/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist nicht anwendbar, wenn die nichtdeutsche Gattin und das nichtdeutsche Kind zum Zwecke des Familiennachzugs zur ihrem im Bundesgebiet als Staatenloser mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 2 AufenthG lebenden Ehepartner bzw. Vater eingereist sind. Wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG, den auch nichtdeutsche Staatsangehörige für sich in Anspruch nehmen können, ist maßgeblich nicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Person, zu der der Familiennachzug erfolgt, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zum Familiennachzung in das Bundesgebiet abzustellen.
2. 3 SG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 – S 17 AS 4357/14
Zur Anrechnung einer – Miterbschaft – aus dem Tod der Mutter, die vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben war, die Erbschaft floss dem Antragsteller erst während des Leistungsbezugs zu.
Bei der Erbschaft handele es sich um Vermögen i.S.d. § 12 SGB II, nicht um Einkommen nach § 11 SGB II.
Leitsatz ( Redakteur )
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.
Rechtstipp: ebenso zur Erbschaft als Vermögen: BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 45/09 R; zum SGB XII: SG Lüneburg Urteil vom 16.06.2011 – S 22 SO 73/09
2. 4 SG Mainz, Urteil vom 28.01.2016 – S 8 AS 1064/14
Kein Mehrbedarf für Fahrten zum Kindergarten – Mehrbedarf Alleinerziehende
Jobcenter muss Kosten für Fahrten zum Kindergarten nicht übernehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
Das Jobcenter Mainz muss die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht übernehmen, denn die Beförderungskosten könnten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag sowie aus dem der Klägerin bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende bestritten werden.
Pressemitteilung 3/2016 vom 01.02.2016 des Sozialgerichts Mainz: http://www2.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Sozialgerichte/SG-Mainz/Pressemitteilungen/
Rechtstipp: SG Detmold, Urteil vom 10.09.2015 – S 18 AS 248/14 – betont, dass die Übernahme von Fahrkosten für den Besuch eines Kindergartens nicht nach § 28 Abs . 2 oder Abs . 4 SGB II in Betracht kommt.
2. 5 SG Heilbronn, Urteil v. 14.12.2015 – S 5 AS 204/14
Offen gelassen, ob das "schlüssige Konzept" rechtmäßig ist – Kostensenkung unzumutbar
Jobcenter muss nach Fehlgeburt weiter ungekürzte Miete übernehmen, denn Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen nur die Kaltmiete mitteilt .
Nur wenn ein Hilfebedürftiger die Differenz zwischen tatsächlichem und dem laut Jobcenter angemessenen Mietpreis kenne, könne dieser entscheiden, welche Kostensenkungsmaßnahmen er ergreife.
Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen nur die Kaltmiete mitteilt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Sammelbegriff, der im Mietrecht sachgerecht unterteilt wird in die Brutto-Kaltmiete und die Netto-Kaltmiete.
Hinweis Gericht
Das Jobcenter hat bereits deshalb die kompletten Unterkunftskosten zu übernehmen, weil es mit Verweis auf eine angemessene "Kaltmiete" unzureichend über ihre Pflicht aufgeklärt habt, die Mietkosten zu senken. Nur wenn ein Hilfebedürftiger aber die Differenz zwischen tatsächlichem und dem laut Jobcenter angemessenem Mietpreis kenne, könne dieser entscheiden, welche Kostensenkungsmaßnahmen er ergreife.
Dieser Aufklärungs- und Warnfunktion genüge der missverständliche Hinweis auf eine angemessene "Kaltmiete" jedoch nicht.
Denn hierunter könne sowohl die Netto-Kaltmiete (Wohnraumkosten pro qm ohne Nebenkosten) als auch die Brutto-Kaltmiete (inclusive "kalter Nebenkosten" für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser etc.) verstanden werden. Ohne einen Wert, der auch diese kalten Betriebskosten umfasse, könne eine Wohnungssuche aus Sicht eines Hartz IV-Empfängers aber nicht vernünftig betrieben werden, weil gerade diese Kosten einen ganz erheblichen Teil der Unterkunftskosten ausmachten.
Dies gelte umso mehr, als die Jobcenter selbst bei Einhaltung der ihrer Auffassung nach angemessenen Netto-Kaltmiete nicht quasi "automatisch" die kalten Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernähmen – wie eine erhebliche Anzahl beim Sozialgericht anhängiger Verfahren zeige, in denen ausschließlich um die Übernahme dieser "kalten Nebenkosten" gestritten werde.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 01.02.2016
S. a. : Das Jobcenter hat einer Hartz- IV-Empfängerin die Miete gekürzt, nachdem sie eine Fehlgeburt erlitten hatte. Dagegen klagte die Frau nun erfolgreich: http://www.swp.de/crailsheim/lokales/crailsheim/Crailsheimer-Hartz-IV-Empfaengerin-klagt-gegen-Jobcenter;art5507,3662260
2. 6 SG Detmold, Urteil vom 19.05.2015 – S 18 AS 1604/10 – anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 53/15 R
Kann Kindergeld, das an den – im gemeinsamen Haushalt lebenden – Großelternteil als Vormund sowie Kindergeldberechtigten ausgezahlt wurde und für Bedarfe des Hilfebedürftigen verwendet worden sein soll, gemäß § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 bedarfmindernd als Einkommen des Hilfebedürftigen berücksichtigt werden, obwohl beide Personen keine Bedarfsgemeinschaft gem § 7 Abs 3 SGB 2 bilden?
Zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten ( verneinend ) und Anrechnung von Kindergeld – kein wirksamer Mietvertrag – wegen Verstoß gegen § 181BGB – In-Sich-Geschäft – Antragsteller und Großvater ( Vormund ) bilden keine BG –
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen.
2. Dem Antragsteller kann das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Ast. dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Ast. gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER).
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3. 1 LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.01.2016 – L 1 SO 62/15 KL
Schiedsstelle muss selbst ermitteln.
Hinweis Gericht
Das LSG Mainz hat entschieden, dass eine gemäß § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle notfalls selbst ermitteln muss, ob die Kostenkalkulation eines Sozialhilfeträgers oder sozialen Dienstes nachvollziehbar ist.
Sozialhilfeträger und ambulante Dienste, die Eingliederungsleistungen für seelisch behinderte Erwachsene durchführen, müssen über die Art der Leistungen und die Vergütung einen Vertrag schließen, wenn es sich nicht um speziell auf einen konkreten Einzelfall zugeschnittene Hilfen handelt. Einigen sie sich nicht, können sie eine Schiedsstelle (§ 80 SGB XII) anrufen, die in einem zweistufigen Verfahren zuerst prüft, ob die Kostenkalkulation des Dienstes nachvollziehbar ist und dann, ob die von diesem geforderten Preise im Vergleich zu anderen Anbietern derselben Leistung angemessen sind. Der Schiedsspruch kann dann direkt beim zuständigen Landessozialgericht angefochten werden.
Das LSG Mainz hat einen solchen Schiedsspruch für den Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Schiedsstelle einen Vergleich mit anderen Anbietern gar nicht durchgeführt und auch die Prüfung der Kostenkalkulation wies Mängel auf. Die Schiedsstelle habe argumentiert, ein externer Vergleich sei nicht sinnvoll, weil die Hilfen für Erwachsene mit seelischer Behinderung noch im Aufbau und daher Vergleichseinrichtungen im betroffenen Kreis nicht zu finden seien. Insbesondere hätten auch die Beteiligten keine Unterlagen vorgelegt, die einen solchen Vergleich ermöglicht hätten.
Dem sei nicht zu folgen:
Die Schiedsstelle müsse notfalls selbst ermitteln und sei nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt. Wenn das Angebot im betroffenen Landkreis einen Vergleich nicht zulasse, müsse auch in einem weiteren Umkreis nach vergleichbaren Diensten gesucht werden. Nur in Ausnahmefällen könne auf den zur Sicherung einer Angemessenheit des Preises nötigen externen Vergleich verzichtet werden. Auch bei der Prüfung der Kostenkalkulation müsse, etwa im Bereich der EDV-Anlage oder bei der Personalausstattung der Verwaltung, ein Vergleich mit ähnlichen Diensten durchgeführt werden, um die Angemessenheit der Kosten beurteilen zu können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 3/2016 v. 03.02.3016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=ca23f5b0-85a2-5195-e8c6-372e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Rechtstipp: S. a. dazu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 (Az.: L 8 SO 393/10 KL), LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 (Az.: L 9 SO 11/12 KL)
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4. 1 SG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2015 – S 4 SO 370/14
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Angemessenheit einer Sterbegeld-Versicherung – Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls – Antrag auf Leistungsgewährung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) ist auch formlos und damit telefonisch möglich
Kammer lässt offen, ob die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieser Kosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als erfüllt anzusehen sind.
Eine Sterbegeld-Versicherung mit einer Leistungssumme von insgesamt 5.001,– EUR ist angemessen im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB XII
Leitsatz ( Redakteur )
1. Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, § 33 Abs. 2 SGB XII. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 SGB XII auch die die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, zu denen die Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII gehört (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R ).
2. Bei der Frage nach der angemessenen Höhe der Versicherung sind auch die Kosten der Grabpflege für die Dauer der Mindestruhezeit zu berücksichtigen, die Versicherungssumme von 5.001,- EUR ist als angemessen anzusehen.
3. Sofern der Sozialhilfeträger die Auffassung vertritt, dass die Versicherung allenfalls der Entlastung der Angehörigen dient, ist diese Ansicht unzutreffend.
4. Die Auslegung der Vorschrift muss sich insbesondere daran orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe im und für den Sterbefall in Zukunft erforderlich werden wird (zur Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung s. § 74 SGB XII). Aus dieser Sicht ist die Hilfe durch die Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird ( hier bejahend).
5. Schließlich spricht auch der Umstand der Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls mit der für diesen Fall vereinbarten Erstattung der Beiträge nicht gegen die Übernahme dieser Kosten. Denn zum einen ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die AsT. die Kündigung der Versicherung beabsichtigt. Auch an anderer Stelle sieht das SGB XII die Unantastbarkeit geschützten Vermögens für andere als die geschützten Leistungszwecke nicht als zwingende Voraussetzung vor (vgl. etwa § 90 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 7 SGB XII). Die Annahme eines derartigen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit einer anderweitigen Verwendung ist daher abzulehnen.
6. Eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) kommt indes nicht in Betracht, weil es hierfür an dem erforderlichen Antrag fehlt. Ein solcher Antrag ist zwar auch formlos und damit telefonisch möglich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 – hier nicht nachgewiesen ).
4. 2 SG Fulda, Beschluss vom 28.01.2016 – S 7 SO 55/15 ER
Zur Übernahme der Kosten für eine persönliche Assistenz während des Besuchs eines Kindergartens für ein behindertes Kind ( bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Stellung einer persönlichen Assistenz zu den Mahlzeiten während des Besuchs des Kindergartens handelt es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.
2. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege schließen sich nicht von vornherein gegenseitig aus; vielmehr kann für beide Hilfearten im Einzelfall nebeneinander Raum sein, zumal die Eingliederungshilfe offen für pflegerische Gesichtspunkte ist (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2, § 55 SGB XII). Gerade bei Aufsichts- und Betreuungsleistungen ist es nicht ausgeschlossen, dass diese auch als Eingliederungshilfe beansprucht werden können (LSG Sachsen, Beschluss vom 23.06.2015 – L 8 SO 8/15 B ER ).
3. Der Besuch eines Kindergartens stellt – insbesondere für ein behindertes Kind – einen wesentlichen Beitrag zur frühkindlichen Entwicklung dar (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 – L 8 SO 177/15 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183032&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 3 SG Detmold, Urteil vom 03.11.2015 – S 2 SO 199/13 – rechtskräftig
Keine Bewilligung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung – Lactose- und Glutaminintoleranz
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Lactoseintoleranz vermag keinen Mehrbedarf zu begründen. Dies entspricht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. Es liegt im Hinblick auf die Lactoseintoleranz kein Fall einer kostenaufwändigen Ernährung vor.
2. Mehrkosten lassen sich hier auch im Einzelfall nicht begründen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Mehrbedarf besteht, ist bei Malabsorptionen wie der Lactoseintoleranz im Einzelfall auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und des körperlichen Zustands der leistungsberechtigten Person zu beurteilen. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist in der Regel daher nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. gestörte Nährstoffaufnahme. Wenn (1) der BMI unter 18,5 liegt (und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist) und/oder (2) ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen drei Monaten; nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht) zu verzeichnen ist, kann regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden.
3. Die Ärztin hat lediglich die Glutamat- und Lactoseintoleranz als solche attestiert. Im Hinblick auf die Lactoseintoleranz handelt es sich um eine sogenannte Auslassdiät. Der Kläger muss also Lebensmittel, die Lactose beinhalten, also Milchprodukte und Produkte, die Milchpulver enthalten, weglassen. Er kann somit jedoch alle Grundnahrungsmittel, insbesondere Getreide (Mehl), Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch konsumieren. Aus diesen Grundnahrungsmitteln kann sie insbesondere durch die eigene Zubereitung von Speisen unter Verzicht auf Fertigprodukte mit als Geschmacksträger eingesetzter versteckter Laktose eine laktosefreie und zugleich vollwertige Ernährung sicherstellen.
4. Gleiches gilt für die Unverträglichkeit von Glutamat. Auch dieses ist dann mangels Verträglichkeit auszulassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 4 SG Detmold, Beschluss vom 21.05.2015 – S 2 SO 146/15 ER – rechtskräftig
Zur Versagung von Grundsicherungsleistungen unter Hinweis auf die Möglichkeit eine Rente in Russland geltend machen zu können.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller hat den Standpunkt eingenommen, dass er Rentenansprüche in Russland haben könne. Das erfüllt jedoch keinen der Tatbestände aus § 60 ff SGB I.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von Grundsicherung ohne jede Beachtung seiner Möglichkeit, die russische Rente zu beanspruchen.
3. Die Rentenanwartschaft aus der Tätigkeit in der damaligen Sowjetunion stellt eine Vermögensposition dar, mit der der Antragsteller seinen Bedarf zumindest anteilig decken kann. Der Antragssteller verfügt über ein russisches Arbeitsbuch mit dem er die in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten gegenüber dem Rentenfonds der Russischen Föderation geltend machen kann.
4. Dem Antragsteller ist es zumutbar, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus dieser Vermögensposition zu decken.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182982&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. 5 SG Freiburg, Urteil vom 21.01.2016 – S 12 SO 1791/14
Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung für Zuverdienstprojekte
Hinweis Gericht
Der Sozialhilfeträger ist ggf. von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung mit einem geeigneten Maßnahmeträger eine Leistungsvereinbarung für ein Zuverdienstprojekt gem. § 76 Abs, 1 SGB XII zu schließen.
Siehe dazu auch Beitrag von Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht: Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung für Zuverdienstprojekte: http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/rechtsanspruch-auf-leistungsvereinbarung-fuer-zuverdienstprojekte.html
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
5. 1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2015 – L 14 AL 304/11
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges – Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug ( verneint )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass für den Antragsteller das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.
2. Denn dagegen spricht, dass er nicht nur in der Lage ist, sich in gewohnter Umgebung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurechtzufinden, sondern auch befähigt ist, sich mit Hilfe eines Wegetrainings ihm bisher unbekannte Örtlichkeiten in der Stadt zu erschließen, in dem er sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsucht ( in Anlehnung zu dem Tatbestandsmerkmal des Angewiesenseins auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Sinne vom § 8 Abs. 1 EinglHV – BSG, Urteil v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182055&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
6. 1 SG Stade, Urteil vom 26.11.2015 – S 16 AL 94/14
Arbeitslosengeld – Sperrzeit – Abschluss eines Altersteilzeitvertrages – Lösung des Beschäftigungsverhältnisses – wichtiger Grund
Leitsatz ( Redakteur )
Besteht ein Rentenanspruch und wird dennoch Arbeitslosengeld beantragt, so handelt es sich um den Normalfall einer Sperrzeit bei Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Entscheidet sich ein Versicherter nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür, nicht eine (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so wird damit bewusst der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt ( in Anlehnung an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2014 – L 13 AL 283/12 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182981&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
7. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
7. 1 LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.12.2015 – L 8 AY 55/15 B ER, L 8 AY 56/15 B ER, L 8 AY 57/15 B ER
In drei Eilverfahren von Leistungsberechtigten hat das LSG Niedersachsen-Bremen, die im Haushalt ihrer Eltern lebten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1 abgelehnt.
Das Gericht hat hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begriff der eigenen Haushaltsführung – damit verbunden die Zuordnung einer leistungsberechtigten Person zur Bedarfsstufe 3 – im AsylbLG einer genaueren Überprüfung bedürfe.
Die Rechtsprechung des BSG berücksichtige in besonderer Weise das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 2 GG i.V.m. der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Diese auf behinderte oder pflegebedürftige Personen zugeschnittenen Argumente könnten aber nicht ohne weiteres zur Abgrenzung bzw. Differenzierung der Bedarfsstufen 1 und 3 in § 3 AsylbLG herangezogen werden.
Quelle: Richter am LSG Celle Konrad Frerichs
8. De Maizières Katze: Die quantenmechanische Dimension des Asylrechts – Beitrag von Claudius Voigt, GGUA
Kann ein*e Asylsuchende*r gleichzeitig sowohl eine hohe als auch eine geringe Bleibeperspektive innehaben? Die Bundesregierung führt dieses Paradoxon jetzt in der Gesetzgebung ein: Die Logik der Quantenmechanik hält Einzug in das Ausländer*innen- und Asylrecht.
Weiter: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/De_Maizieres_Katze2.pdf
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de