1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.01.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R
Sozialhilfeträger wird verurteilt für bulgarische Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 – 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 – 3).
Hinweis Gericht:
1. Zwar sind die Antragsteller wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII.
2. Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt der AsT. in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde.
3. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts einher geht eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen auf Null, so dass den Klägern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind (BSG vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – Terminbericht Nr 54/15) .
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14127
S. a. : BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern Dreimal Nein heißt Nein
von Dr. Christian Stotz, er ist Richter am Landessozialgericht und derzeit abgeordnet an das BSG als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Bereits zum dritten Mal binnen zweier Monate hat das BSG sich mit der Frage befasst, ob EU-Bürger von existenzsichernden Leistungen in Deutschland ganz ausgeschlossen werden dürfen – und sie erneut verneint.
Quelle: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b-14-as-15-15-r-sozialleistungen-eu-buerger-deutschland/
1. 2 BSG, Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 8/15 R
Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann ( hier verneinend )
Hinweis Gericht:
1. Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs für Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sind nicht erfüllt, weil sie ua einen aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingen (vgl zuletzt BSG vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 17). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG nicht gegeben, weil sich bei diesem eine Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und nur ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der Kläger teilweise hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil ungenutzt wegwirft.
2. Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt hinsichtlich Grund und Höhe einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen Bedarf voraus. Jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu erkennen, wieso der dem Kläger vom SG zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber dem zuvor gewährten Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein könnte.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14127
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2016 – L 16 AS 326/15 B – rechtskräftig
Hartz IV- Empfänger können Schadensersatzansprüche gegen das Jobcenter wegen fehlender Beratung und Unterstützung ( §§ 13, 14, 15 SGB I ) als Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Grundgesetzes (GG) geltend machen.
Leitsatz ( Redakteur )
Für solche Streitigkeiten ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Für die Klage auf Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182769&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2015 – L 7 AS 782/15 B
Aussetzung des Klageverfahrens abgelehnt – SG Gotha – Sanktionen
Die Entscheidung des BVerfG zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 31 ff SGB II mit dem Grundgesetz betrefft kein "Rechtsverhältnis" im Sinn von § 114 Abs. 2 S. 1 SGG. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die vom angerufenen Sozialgericht zu entscheiden ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wegen einer Richtervorlage zu einer streiterheblichen Rechtsnorm zum Bundesverfassungsgericht – hier §§ 31 ff SGB II zu Sanktionen – kann eine Aussetzung entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht kommen.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens erfolgt aufgrund richterlicher Anordnung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beteiligten dem zustimmen oder nicht. Ein "Antrag" eines Beteiligten auf eine Aussetzung ist lediglich eine Anregung.
3. Hier fehlt es bereits an dem vorgenannten Ausnahmefall. Die Vorlage des SG Gotha vom 26.05.2015, S 15 AS 5157/14, ist ein Einzelfall geblieben. Soweit ersichtlich, hat sich kein weiteres Sozialgericht oder Landessozialgericht der Auffassung dieser Kammer des SG Gotha angeschlossen. Im Gegenteil: Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, deutlich gemacht, dass eine Sanktion im Umfang von 30 % des Regelbedarfs nicht verfassungswidrig ist. Der Kläger sollte sich mit dem Gedanken vertraut machen, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht bedeutet, dass die Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden.
4. Es gibt kein bedingungsloses Grundeinkommen. Arbeit und das ernsthafte Bemühen um Arbeit sind grundsätzlich zumutbar und bei Obliegenheitsverletzungen sanktionierbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2015 – L 4 AS 878/15 NZB – rechtskräftig – Allein der Umstand, dass eine Kammer des Sozialgerichts Gotha hierzu eine abweichende Meinung vertritt (vgl. Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14) verleiht einem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
2. 3 Thüringer Landessozialgericht, Urteile v. 29.10.2015 – L 9 AS 1432/12 – rechtskräftig
Sozialgerichtliches Verfahren – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis – Bagatellstreitwert – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Leitsatz ( Juris )
1. Einzelfall einer Berufung, mit der sich ein Jobcenter gegen eine Verurteilung zur Zahlung von weiteren 0,10 € SGB II -Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Monat wandte.
2. In diesem Fall hat der Senat kein sachliches Bedürfnis für das Rechtsmittel gesehen, weil ein wirtschaftlich sinnvoller Vorteil des Beklagten nicht erkennbar ist. Das Kosteninteresse hat wegen § 144 Abs. 4 SGG unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls außer Betracht zu bleiben.
Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG: B 14 AS 689/15 B
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182654&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: ebenso LSG Thüringen, Urteil v. 29.10.2015 – L 9 AS 1431/12
2. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 – L 7 AS 1619/15 B ER – rechtskräftig
Zur Bejahung einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 c SGB II, denn die behauptete Trennung der ursprünglich zugestandenen Paarbeziehung wurde nicht glaubhaft gemacht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Besonders wenig lebensnah ist, dass ein Paar sich zwar trennt, dann aber erneut eine gemeinsame Wohnung anmietet, die auch noch so geschnitten ist, dass ein Leben als Paar erheblich plausibler ist, als das Leben in Form einer Wohngemeinschaft.
2. Die vom Antragsteller behauptete fehlende sexuelle Beziehung spielt für die Beurteilung dieser Frage keinerlei Rolle.
3. Das Zusammenleben der Partner weist alle Merkmale einer gemeinsamen Haushaltsführung auf, wie, dass sich der Antragsteller, der – anders als Frau D – Kenntnisse von Aquaristik hat, sich um die Aquarien, die sich im Untergeschoss befinden, kümmert, man den PKW der Frau D gemeinsam nutzt sowie gemeinsam einkauft und kocht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182723&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 – S 24 AS 145/15 – Die Sprungrevision wurde aufgrund widersprüchlicher Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Bei endgültiger Festsetzung kein Durchschnittseinkommen.
Hinweis Gericht:
" Für die Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnitts des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches besteht keine Rechtsgrundlage. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, bei der Berechnung der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes das monatlich jeweils tatsächlich zugeflossene Einkommen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Wie sich unter anderem aus den Vorschriften der § 11 Abs. 2 und 3, § 11b Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1 S. 3 und § 41 Abs. 1 SGB II ergibt, gilt grundsätzlich das Monatsprinzip. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die Regelung des § 2 Abs. 3 S. 3 ALG ll-VO kann nicht herangezogen werden; diese gilt nur für „zu erwartende" Einnahmen. Hieraus ergibt sich, dass bei einer abschließenden Entscheidung niemals der Durchschnittswert des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu Grunde gelegt werden kann.
Auch aus dem Umkehrschluss des § 3 Abs. 4 S. 1 ALG il-VO ergibt sich das vorstehende Ergebnis. Hierin hat der Verordnungsgeber für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft gerade ausdrücklich geregelt, dass ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist. Hieraus wird ersichtlich, dass dies die Ausnahme darstellen soll.
Für eine monatsgenaue Abrechnung des Einkommens bei endgültiger Leistungsfestsetzung spricht zudem das in § 3 Abs. 3 SGB II ausdrücklich genannte Bedarfsdeckungsprinzip. Ein Durchschnittseinkommen kann der endgültigen Leistungsfestsetzung deshalb nicht in jedem Fall zugrunde gelegt werden, sondern ausschließlich in dem eng begrenzten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 S. 3 ALG Il-VO.
Das Gericht macht darüber hinaus klar, dass aufgrund des Verbots einer reformatio in peius die Rückforderung gegebenenfalls auf den Betrag zu begrenzen ist, der in den Festsetzungsbescheiden des B im Rahmen der endgültigen Festsetzung festgesetzt wurde."
Der Praxistipp:
Achten Sie also gründlich darauf, ob der Leistungsträger bei endgültigen Festsetzungen die Berechnung mit dem tatsächlichen oder aber einem durchschnittlichen Einkommen durchführt. Insbesondere in den Monaten, in denen das tatsächliche Einkommen geringer war, ergeben sich entsprechende höhere Ansprüche des Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass das tatsächliche Einkommen (in einzelnen Monaten) höher als das Durchschnittseinkommen ausgefallen ist, besteht aufgrund des Gebotes der Verböserung im Widerspruchsverfahren keine Möglichkeit des Leistungsträgers, nunmehr (trotz vorheriger Kenntnis des tatsächlichen Einkommens) mehr geltend zu machen, als bereits zur Erstattung angemeldet wurde. Bezogen auf den Bewilligungsabschnitt ergibt sich natürlich insgesamt keine Differenz; nur aufgrund des Umstandes, dass die Behörde nachträglich nunmehr ggf. in den Monaten mit höherem Einkommen keinen höheren Betrag zur Erstattung anmelden darf, führt dies zu einem Vorteil für die Leistungsempfänger. Dieser sollte im Interesse der Mandanten nun auch genutzt werden.
Ob die Gegenseite im hier durch die Autorin geführten Verfahren Rechtsmittel einlegt, ist bislang nicht bekannt. Hierzu wird in einem der nächsten Infobriefe berichtet.
RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2016
Rechtstipp 1: ebenso SG Dortmund, Urteil vom 13.07.2015 – S 31 AS 3733/13 – Bei der endgültigen Festsetzung ist stets (ohne Ausübung von Ermessen) ein Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, entweder das vorläufig angenommene oder das tatsächliche (so auch Söhngen in Juris Praxiskommentar, § 11 SGB II Rdnr. 66, LSG NRW im Urteil L 12 AS 691/11 als obiter dictum, LSG Sachsen-Anhalt im Urteil L 5 AS 487/10; anderer Auffassung mit beachtlichen Argumenten SG Nordhausen im Urteil S 22 AS 7699/11, SG Leipzig im Urteil S 18 AS 2159/11, SG Berlin im Urteil S 197 AS 355/12).
Rechtstipp 2: ebenso SG Halle, Urteil v. 03.12.2014 – S 24 AS 846/13
3. 2 SG Augsburg, Urteil vom 24.11.2015 – S 8 AS 984/15
Leitsatz ( Redakteur )
Zur Bejahung eines schlüssigen Konzepts für den Landkreis Günzburg.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182708&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 SG Stuttgart, Beschluss vom 07.01.2016 – S 19 AS 4837/15 ER
Verursacherprinzip – außergerichtliche Kosten gem. 193 SGG im einstweiligem Rechtsschutz
Leitsatz ( Redakteur )
Lohnnachzahlungen sind als laufende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 und nicht als einmalige Einnahme i. S. d. §§ 11 Abs. 3 SGB II zu qualifizieren ( vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 16.05.2012 B 4 AS 154/11 R ).
3. 4 SG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2015 – S 13 AS 4199/15 ER
Auch der Bezug einer ausländischen Altersrente ( hier russische ) schließt die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aus
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kein Anordnungsanspruch, denn Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer eine ausländische Rente bezieht, soweit diese mit einer deutschen Altersrente vergleichbar ist.
2. Eine Vergleichbarkeit liegt dann vor, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen ( (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R ). Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit sind demnach: die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption.
3. Die der Antragstellerin bewilligte russische Altersrente ist einer deutschen Altersrente vergleichbar und führt demnach zu einem Leistungsausschluss.
3. 5 Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 16.11.2015 – S 7 AS 1732/12 – Berufung zugelassen
Die Verwaltungsrichtlinie für die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Wittenberg ist rechtswidrig.
Die Frage der Schlüssigkeit der Mietwerterhebung zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Wittenberg hat im Hinblick auf die Vielzahl der Anwendungsfälle der Verwaltungsvorschrift grundsätzliche Bedeutung.
Leitsatz (Redakteur )
1. Die vom Jobcenter herangezogene Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII ist für eine Begrenzung von Wohnkosten auf den in der Mietwerterhebung ermittelten Betrag nicht tauglich. Die Mietwerterhebung entspricht nicht den Mindestanforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzwerten.
2. Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden und liegt Erkenntnisausfall vor, so ist für die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Wert, auf die maßvoll erhöhten Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen (z. B. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R; Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R; Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182645&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 6 Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 19.08.2015 – S 14 AS 2582/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Landkreis Wittenberg
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Verwaltungsrichtlinie für die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Wittenberg ist rechtswidrig.
2. Es sind die tatsächlichen Mietkosten, gedeckelt durch die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10%, durch das Jobcenter zu übernehmen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182538&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zur Frage der Schlüssigkeit der "Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Kosten im Landkreis Wittenberg" SG Dessau-Roßlau, Urt. v. 19.08.2015 – S 14 AS 822/13
3. 7 Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 16.11.2015 – S 7 AS 2233/12
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – selbst genutztes Eigentum – Einkommensbereinigung – Kfz-Haftpflichtversicherung – Absetzung des Jahresbeitrags im Fälligkeitsmonat – keine gleichmäßige Verteilung aufs Jahr
Leitsatz ( Redakteur )
Der Jahresbeitrag zur Kfz-Haftpflicht ist im Fälligkeitsmonat vom Einkommen abzusetzen ( so auch SG Berlin, Urteil vom 23.1.2015 – S 37 AS 238/14 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182504&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 8 SG Speyer, Beschluss v. 05.01.2016 – S 21 AS 1905/15 ER
Eingliederungsverwaltungsakt hinsichtlich des Inhalts rechtswidrig – Kostenerstattung von Bewerbungskosten – Hausordnung bzw Betriebsordnung des Maßnahmeträgers – aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein von einem Jobcenter entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist als rechtswidrig aufzufassen, wenn aus dieser Verfügung auch die Verpflichtung der Antragstellerin hervorgeht, die Weisungsbefugnis und Hausordnung bzw. Betriebsordnung des privaten Arbeitshilfeträgers zu beachten sowie bestimmt wird, dass von der Antragstellerin zu verantwortende Zuwiderhandlungen vom Jobcenter als ein Verstoß gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt gewertet werden, was die in § 31a SGB II näher bezeichneten „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen“ nach sich ziehen würde.
2. Hier handelt es sich um eine inhaltlich zu unbestimmte Verpflichtung einer Leistungsbezieherin (§ 33 Abs. 1 SGB X), zumal die Haus- bzw. Betriebsordnung eines privaten Maßnahmenträgers die berufliche Eingliederung von zugewiesenen Leistungsberechtigten nur peripher betrifft. Dies alles kann keine Sanktionsnähe (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) entsprechender Obliegenheiten sachlich begründen.
3. Entsprechendes gilt auch, wenn aus diesem Verwaltungsakt zudem hervorgeht, dass eine Unterstützung der der Antragstellerin vorgegebenen Bewerbungsaktivitäten (während der Geltungsdauer dieser Eingliederungsvereinbarung jeweils mindestens drei Bewerbungen monatlich) durch das Jobcenter „durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen“ nur erfolgt, sofern „zuvor“ ein Antrag auf Kostenerstattung eingereicht wurde.
4. Bei dieser Formulierung bleibt unklar, welche Anforderungen im Sinne der Voraussetzungen für eine Kostenerstattung genau an die leistungsberechtigte Person gestellt werden, ob bereits vor jedem einzelnen Entrichten von Porto ein Antrag beim SGB II-Träger einzureichen ist, oder ob dieser Antrag nach der Anschaffung der notwendigen Bewerbungsmittel, aber vor der Erstellung und Absendung der einzelnen Bewerbungen, gestellt zu werden hat.
3. 9 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 6. November 2015 (Az.: S 43 AS 21549/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine Verpflichtung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, derzufolge er auf Weisung des Jobcenters monatlich zehn Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen hat, stellt einen zulässigen Regelungsgegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) sowie eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) dar.
2. Einzig die Tatsache, dass es der Antragsteller hartnäckig ablehnt, seiner Pflicht zur beruflichen Eingliederung nachzukommen, um auf diese Weise die Verhängung von Sanktionen geradezu zu erzwingen, um sich dann politisch Gehör zu verschaffen und ggf. Druck auszuüben, führt nicht zu der Schlussfolgerung, dass eine entsprechende Aktivierung des Antragstellers in zumutbarer Form nicht erreichbar ist.
3. Eine Erwerbstätigkeit im politischen (Vereinen, Organisationen, Sozialberatung etc.) oder journalistischen Bereich kann durchaus mit den Belangen des Antragstellers in Einklang gebracht werden.
3.10 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2016 (Az.S 149 AS 119/16 ER):
Leitsätze (Dr. Manfred Hammel)
1. Die Bewilligung einer Rente allein lässt die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unberührt.
2. Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gelangt lediglich bei einem tatsächlichen Bezug einer Rente zur Anwendung. Diese Sozialversicherungsleistung hat konkret zu Auszahlung zu gelangen. Es bedarf hier eines entsprechenden Nettokapitalzufluss.
S. a. dazu:RA Kay Füßlein, Berlin:
Keine Leistungseinstellung für den Monat der Rentenzahlung
Leistungen nach dem SGB II werden stets am letzten Tag des laufenden Monates für den nächsten Monat ausgezahlt.
Rente wird jedoch erst am letzten Tag eines Monates für den laufenden Monat ausgezahlt.
Bei einem Übergang von Leistungen nach dem SGB II zu Rentenzahlungen würde es insofern zu einer erheblichen Deckungslücke kommen.
Nun geben selbst die Arbeitsanweisungen der BfA vor, (http://tinyurl.com/zvncbk2) daß für diese Situation zumindest diese Doppelzahlung hinzunehmen ist (immerhin ist der Leistungserbringer durch viele verschiedene Instrumentarien vor einer vermeintlichen Doppelleistung abgesichert).
Vorliegend wollte das JobCenter hiervon nicht beeindrucken lassen und erhielt die Rechtslage nochmals in Beschlussform.
Beschluss des SG Berlin vom 15.01.2015- S 149 AS 119/15 ER :
(http://tinyurl.com/h7ax3rl)
1.Die Bewilligung Rente lässt die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SB II unberührt.
2. Der Leistungsausschluss setzt nämlich voraus, dass eine Rente nicht nur bewilligt, sondern auch ausgezahlt wird.
Die „Doppelzahlung“ ist demnach hinzunehmen und das JobCenter hat für diesen Monat zu zahlen.
Quelle: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Berlin – http://tinyurl.com/jk7cexd
3.11 Sozialgericht Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – S 37 AS 3523/15 ER
Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA
Leitsätze (Dr. Manfred Hammel)
1. Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
2. Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
3. Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
S. a. dazu: RAin Corinna Unger, Gera in Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2016, 4:
Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA
I. Der Fall
Leistungsträger erließ EG-VA
Der AST wendet sich gegen den vom AG erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.9.2015. Hierin wurde er verpflichtet, mindestens fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und hierüber entsprechende Nachweise zu erbringen. Der AST legt am 30.9.2015 Widerspruch ein und macht geltend, den EG-VA zugesandt bekommen zu haben, ohne zuvor über eine Eingliederungsvereinbarung verhandelt zu haben.
Zeugenvernehmung zum Beweis von Verhandlungen über EGV
Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung eines Zeugen erhoben, der im Gespräch mit der Arbeitsvermittlerin anwesend war.
Der AST hat am 1.10.2015 Antrag auf aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den EG-VA gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, Klage wurde am 3.11.2015 erhoben.
II. Die Entscheidung
Keine aufschiebende Wirkung
EGV ist Verhandlungssache
Es ist vorliegend zwischen den privaten Interessen des AST, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der Vollziehung des Bescheides abzuwägen. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des AST. Rechtsgrundlage für den erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt ist § 15 Abs. 1S. 6 SGB II. Demnach muss vor Erlass eines Verwaltungsaktes von Seiten der Behörde der Versuch unternommen werden, mit dem Leistungsbezieher konsensual eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Das BSG hat in der Entscheidung vom 14.2.2014 (B 14 AS 195/11) hierzu entschieden, dass eine Gleichrangigkeit der Handlungsformen „Vereinbarung" und „Verwaltungsakt" gerade nicht gegeben ist. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II sprechen eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen.
Beweislast beim Leistungsträger
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Zwar fand ein Gespräch über entsprechende Bewerbungsbemühungen statt. Insbesondere die Zeugenaussage konnte das Gericht allerdings nicht überzeugen, dass der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung im Gespräch besprochen wurde. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der AG.
Da der Versuch des AG eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen nicht sicher festgestellt werden konnte, überwiegt das Aussetzungsinteresse des AST.
III. Der Praxistipp
Auch das LSR NRW hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.12.2015 unter B 12 AS 1884/15 B ER deutlich ausgeführt: „Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts stellt nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen den Regelfall dar."
Prüfung, ob bereits Verstoß vorliegt
Das heißt, voranzugehen hat in jedem Falle der Versuch eine Eingliederungsvereinbarung zu verhandeln. Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. Begehrt wird dann vorbeugender Rechtsschutz. Dafür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
Im Hinblick auf „vorbeugenden" Rechtsschutz führt das LSG FSB im Beschl. v.13.2.15 unter L 7 AS 23/15 B ER aus:
„Wenn sich der Betroffene gegen die weitere Erfüllung der Verpflichtungen wendet, muss er im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt „auf Eis gelegt" werden müssen, um einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen und zugleich eine Dringlichkeit vorliegt."
Da die Gerichte Eilanträge oftmals aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ablehnen, sollte die Rechtsprechung weiter verfolgt werden.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4. 1 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29. Dezember 2015 (Az.: S 16 SO 176/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII stellt § 201 SGG (Vollstreckung von Verpflichtungsentscheidungen gegen Behörden) die zutreffende Vollstreckungsart dar (Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung), denn die behördliche Ablehnung, einen wesentlichen Teil eines sozialgerichtlichen Beschlusses zu befolgen, stellt ein ernsthaftes Verweigern dar.
2. Die Vollstreckung kann hier nicht anders als durch die Androhung eines Zwangsgeldes (dort: EUR 500,-) erfolgen, weil anderenfalls der Antragsteller das Kostenrisiko einer sich monatlich wiederholenden Zwangsvollstreckung, verbunden mit einer nicht zumutbaren Verzögerung der grundsätzlich als Vorschuss zu zahlenden Leistungen nach dem SGB XII, tragen müsste. Zudem hätte der Antragsteller die monatlichen Leistungen jeden Monat erneut im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, was weder mit dem Leistungsrecht des SGB XII noch mit dem unmittelbar vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren in Einklang steht.
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
5.1 Sozialgericht München, Urteil vom 07.07.2015 – S 5 AL 169/13, anhängig beim Bay LSG unter dem Az. L 9 AL 281/15
Keine Bewilligung von Gründungszuschuss aufgrund der ca. 600.000,00 Euro Entlassungsentschädigung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zur Überbrückung der Gründungsphase eines Unternehmens müssen in der Regel nicht andere Vermögensmittel oder Einkünfte, die nicht aus der selbstständigen Tätigkeit selbst resultieren, verbraucht werden oder gar Kredite in Anspruch genommen werden ( vgl. dazu SG München vom 12.03.2013, Az.: S 35 AL 753/12 ).
2. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der Lebensunterhalt des Gründers in der Anfangsphase durch die gezahlte Abfindung des früheren Arbeitgebers gesichert ist, vgl. auch SG Gießen, Urteil vom 29.04.2015, Az.: S 14 AL 6/13.
5.2 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 – S 17 AL 2967/14
Absetzen von Werbungskosten von Nebeneinkommen; Weiterbildungskosten bejaht
Die Weiterbildungskosten der Antragstellerin sind entgegen der bisherigen Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit als Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III absetzbar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit folglich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, U.v. 21.3.2003 – L 3 AL 25/02 ). Zu solchen Aufwendungen gehören die von der Antragstellerin getragenen Weiterbildungskosten.
2. Zum einen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Zum anderen fordert auch das SGB III eine Unterstützung der selbst finanzierten Weiterbildung. Dazu zählt im Ergebnis auch die Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten als Werbungskosten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182648&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
6. 1 SG Berlin, Beschluss vom 29.12.2015 – S 47 AY 854/15 ER und S 212 AY 867/15 ER
SG Berlin: Behörden dürfen bei Anträgen auf Asylbewerberleistungen nicht dauerhaft vertrösten.
weiterlesen auf Pressemitteilung vom 15.01.2016: https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.434093.php
S. a. : Mehr als 200 Asylbewerber insbesondere aus Syrien und Eritrea haben laut einem Zeitungsbericht in Nordrhein-Westfalen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) vor den Verwaltungsgerichten wegen unbearbeiteter Anträge verklagt.
weiter: http://www.focus.de/politik/deutschland/wegen-untaetigkeit-mehr-als-200-fluechtlinge-verklagen-den-bund_id_5223893.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de