Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015 – L 25 AS 3035/15 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – vorläufiger Rechtsschutz – rumänische Staatsangehörige – Aufenthalt zur Arbeitsuche – Aufenthalt zur Berufsausbildung – Anpassungsqualifizierung – Daueraufenthaltsrecht – Beiladung – Verpflichtung des Sozialhilfeträgers – Sozialhilfe – Ermessensleistung

Rumänischer Staatsangehörigen sind Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Danach kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist. Der 14. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, soweit dem Terminbericht Nr. 61/15 zu entnehmen ist, im Wesentlichen angeschlossen (Urteile vom 16. Dezember 2015 – B 14 AS 15/14 R u. a.).

2. Auch vor diesem Hintergrund folgt der Senat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren der gegenläufigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 ) nicht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2015 – L 2 AS 2191/15 B – rechtskräftig

Übernahme von Mietschulden verneint – längerfristige Sicherung der Unterkunft hier nicht gewährleistet

Leitsatz ( Redakteur)

1. Das Jobcenter muss keine Mietschulden übernehmen, wenn – wie hier die längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr erreichbar ist, weil der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines Studiums alsbald aus der Wohnung auszieht und die Kosten für eine Person dann unangemessen hoch sind.

2. Damit wäre der Antragstellerin als bedürftiger Leistungsbezieherin aber ein längerfristiger Verbleib in dieser Wohnung auch bei Mietschuldenfreiheit nicht möglich, so dass eine Mietschuldenübernahme nicht als gerechtfertigt anzusehen ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182509&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
1. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 – L 2 AS 2028/15 B ER – rechtskräftig

Kein Stromdarlehen vom Jobcenter, wenn nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

Leitsatz (Redakteur)

Weder hat der Antragsteller Bemühungen glaubhaft gemacht, die künftige Stromversorgung durch einen Anbieterwechsel sicherzustellen, noch hat er vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er über eine kostenlos zu erlangende Beratung seinen seit vielen Jahren unverhältnismäßig hohen Stromverbrauch einer Überprüfung unterzogen und sich Wege zur Energieeinsparung hat aufzeigen lassen, die für die Zukunft eine erneute Inanspruchnahme von Stromdarlehen ausschließen lassen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182508&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
1. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 – L 7 AS 1711/15 B ER – rechtskräftig

Rumänische Staatsangehörige begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung liegt ein Anordnungsgrund vor (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER).

Leitsatz (Redakteur)

1. Der Antragsgegner als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB II) ist nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet (vergl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 16.12.2015 – L 7 AS 1466/15 B ER).

2. Denn der Umstand, dass die Antragsteller sowohl nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als auch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII als Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt (bzw. deren Familienangehörige), von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind, steht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge einem Anspruch nicht entgegen ( vgl. BSG mit Urteilen vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R (Medieninformation Nr. 28/15) und 16.12.2015 – B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 33/14 R (Terminsbericht Nr. 61/15).

3. Der Umstand, dass der Beigeladene (Sozialhilfeträger) bislang mit dem Leistungsfall noch nicht befasst war, steht der Anwendung von § 43 SGB I nicht entgegen. Ausreichend ist, dass ein Leistungsträger – hier der Antragsgegner – den Anspruch aus einem Grund ablehnt, der zur Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers führt, wenn – wie hier – alle übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der zuerst angegangene Träger ausdrücklich auf die Einstandspflicht eines anderen Trägers verweist.

4. In dem Leistungsantrag ist im Zweifel auch ein Antrag iSd § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: i.d.S. auch: LSG NRW, Beschl. v. 16.12.2015 – L 7 AS 1466/15 B ER – für bulgarische Staatsangehörige


1.5 Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2015 – L 4 AS 878/15 NZB – rechtskräftig
Keine Verfassungswidrigkeit von Sanktionen

Allein der Umstand, dass eine Kammer des Sozialgerichts Gotha hierzu eine abweichende Meinung vertritt (vgl. Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14) verleiht dem Rechtsstreit vor diesem Hintergrund keine grundsätzliche Bedeutung.

Leitsatz ( Redakteur )

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Ast. nach §§ 32, 31a Abs 3, § 31b SGB II bestehen nicht ( Anlehnung an BSG, Urteil v. 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 SG Augsburg, Urteil v. 31.07.2015 – S 8 AS 53/15

Kosten der Unterkunft – grobe Fahrlässigkeit – Rückforderung

Leitsatz ( Redakteur )

Zur Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen unvollständigen Angaben zur Haushaltsgemeinschaft ( bejahend ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182352&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
2. 2 SG Bremen, Beschluss vom 12.01.2016 – S 21 AS 23/16 ER

Keine Deckelung der KdU bei erforderlichem Umzug (Wohnzimmer 9 m2)

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein alleinstehender Leistungsempfänger kann grundsätzlich auch auf eine Einraumwohnung verwiesen werden.

2. Allerdings muss in diesem Fall das vorhandene Zimmer der Größe nach Gewähr für eine weitgehend ordnungsgemäße Haushaltsführung bieten. Im Falle des Vorliegens einer Einraumwohnung erfüllt dieses Zimmer( Wohnzimmer ) darüber hinaus auch die Funktion eines Schlafzimmers und ggf. eines Arbeitszimmers.

3. Dies ist bei einer Zimmergröße von unter 10m2 nicht gewährleistet ( in Anlehnung an die Wohnungsförderungsrichtlinie).

4. Unschädlich ist, dass die Wohnungsgröße insgesamt, auch unter Zugrundelegung der Berechnungen des Antragstellers, nicht den Mindestwert für einen Ein-Personen-Haushalt von 25 m2 nach Nr. 9.1 der Verwaltungsanweisung unterschreitet. Denn bereits aus dem Zuschnitt der Wohnung folgt die Erforderlichkeit des Umzuges.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-keine-deckelung-der-kdu-bei-erforderlichem-umzug/

 
2. 3 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 07.01.2016 – S 37 AS 26238/15 ER

Italienischem Staatsbürger sind im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Existenzsicherung zu gewähren ( §§ 20,22 SGB II).

Der Ast. hat zumindest nach § 43 SGB I Anspruch darauf, dass sein zweifelsfrei bestehender Anspruch auf Existenzsicherung vom erstangegangenen Träger, dem Jobcenter, erfüllt wird.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Ast. ist als "Arbeitnehmer" freizügigkeitsberechtigt und unterfällt daher nicht dem Leistungsausschluss bloß arbeitsuchender Personen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH ist der Arbeitnehmerbegriff anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen.

3. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses liegt darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

4. Eine geringe Produktivität, eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden und eine nur beschränkte Vergütung ändert die Einordnung als Arbeitnehmer nicht.

5. Erst recht ändert der ergänzende Bezug von Alg II nicht die objektive Einordnung unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff (z. B. C-14/09). So hat jüngst das LSG Schleswig-Holstein (L 6 AS 197/15 B ER vom 11.11.2015) eine stundenweise Tätigkeit als Haushaltshelferin gegen eine Vergütung von 200 EUR als ausreichend gewertet.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182383&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. 4 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13.06.2014 – S 205 AS 16758/11 rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

1. Nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, wenn sie für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum keinen Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB 12 gestellt haben.

2. Ein "Preissprung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 14 AS 2/10 R) liegt dann vor, wenn die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die auf der Grundlage eines Mietspiegels bestimmt werden, in weniger als 2 Jahren um mehr als 5 Prozent steigen.

3. Ein gesonderte Kostensenkungsaufforderung im Hinblick auf die Bedarfe für Heizung ist nicht erforderlich, wenn in der Kostensenkungsaufforderung als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung eine Bruttowarmmiete angegeben wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.02.2014 – L 10 AS 881/10 – Es bedarf zu einer Senkung der Heizkosten auf die angemessenen Bedarfe einer isolierten Kostensenkungsaufforderung im Hinblick auf die als angemessen erachteten Heizkosten und eine Kostensenkungssaufforderung mit der Angabe der für angemessen erachteten Bruttowarmmiete sei nicht ausreichend.

 
2. 5 Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30.11.2015 – S 27 AS 274/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung – Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung – Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II n. F. – Schulbesuch

Leitsatz ( Juris )

1. Der Besuch einer Fachoberschule, durch den ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegfällt und die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II begründet wird, ist jedenfalls dann nicht sozialwidrig i. S. d. § 34 SGB II, wenn der Betroffene mit Ausbildungsförderung nach dem BAföG gerechnet hat, dies nicht abwegig war und das Motiv für den Schulbesuch eine berufliche Weiterbildung angesichts gesundheitlicher Probleme bei der Ausübung des früheren Berufes (hier: Krankenschwester und Altenpflegerin) war.

2. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach 34 SGB II kann prinzipiell nicht gerichtlich in eine Rücknahme- und Erstattungsentscheidung nach §§ 45, 50 SGB X umgedeutet werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: In der Rechtsprechung wird ein sozialwidriges Verhalten bereits dann nicht verneint, wenn der Betroffene für die Aufgabe einer Beschäftigung plausible Gründe anführen kann, etwa gesundheitliche Probleme durch die Berufsausübung, oder wenn eine berufliche Neuorientierung durch eine zusätzliche Aus- und Weiterbildung angestrebt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2014 – L 29 AS 814/11 ).

 
2. 6 SG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2015 – S 19 AS 4555/15 ER

Inhalt der Eingliederungsvereinbarung – Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersetzungsbescheides

In der EGV wurde das Ziel: Klärung der Erwerbsfähigkeit genannt.

Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt, der der "Klärung der Leistungsfähigkeit" eines Leistungsempfängers dienen soll, ist grundsätzlich rechtswidrig.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die blose Wirksamkeit bzw. Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes steht der inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Sanktion nicht entgegen ( so aber wohl SG Berlin, Urteil v. 09.07.2014 – S 205 AS 30970/13 ).

2. Anderenfalls wäre jeder von einer auf einer EGV beruhenden Sanktion Betroffene gehalten,
einstweiligen Rechtsschutz nicht nur gegen den Sanktionsbescheid selbst, sondern auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt in Anspruch zu nehmen, um auf diesem Wege die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes zu verhindern. Dies erscheint nicht prozessökonomisch. Überdies kann sich derjenigen, der eine rechtswidrige EGV nicht befolgt, auch auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II berufen, der ebenfalls einer Sanktionierung im Wege steht. Spätestens bei der Prüfung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist demnach eine inzidente Prüfung eines – nicht bestandskräftigen -Eingliederungsverwaltungsaktes unerlässlich (ebenso: Hessisches LSG, Urt. v. 13.052015 – Az. L 6 AS 132/14 ).

3. Die Frage der Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit darf nicht zum Regelungsgegenstand einer EGV gemacht werden.

4. Die Erwerbsfähigkeit selbst ist Voraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung, so dass die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, und hierauf bezogene Obliegenheiten ( AU-Bescheinigung und einen Gesundheitsfragenbogen an das Jobcenter senden ) nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.

5. Inwieweit AU-Bescheinigung und Gesundheitsfragenbogen diesem Ziel dienen könnten, ist nicht zu erkennen.

6. Selbst wenn es nicht um die Frage gehen sollte ob, sondern in welchem Umfang Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist dies mittels EGV nicht möglich. Denn jede EGV soll individuelle angepasste Eigenbemühungen des Leistungsempfängers festlegen, wobei das individuelle Leistungsvermögen bereits zu berücksichtigen ist und deshalb bereits bekannt sein muss.

7. Diese Fragen müssen zwingend vor Abschluss einer EGV geklärt werden. Hierzu hat das Jobcenter die Möglichkeit über die §§ 60,62 SGB II ärztliche Untersuchungen bzw. die Angabe wesentlicher Tatsachen herbeizuführen und im Falle der Weigerung durch § 66 SGB I die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182593&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
2. 7 SG Trier, Gerichtsbescheid v. 03.08.2015 – S 5 AS 150/15

Mitwirkungspflicht – § 60 SGB 1 – teilweise Versagung von Sozialleistungen bei unbegründeter Weigerung der Kindesmutter, den Erzeuger zu benennen, zwecks Durchsetzung von möglichen Unterhaltsansprüchen

Versagung von ALG 2 bei unbegründeter Weigerung der Kindesmutter zur Benennung des Kindesvaters

Leitsätze ( Juris )

1. Die hilfebedürftige Mutter eines minderjährigen Kindes muss im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB 1 dem Leistungsträger (Jobcenter) den ihr bekannten Vater des Kindes benennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden können.

2. Weder das Persönlichkeitsrecht der Mutter, noch der Umstand, dass der Kindsvater angeblich wegen einer Gewalttat inhaftiert ist, berechtigen dazu, diese Auskunft zu verweigern.

3. Die gesetzliche Wertung in § 3 Absatz 3 Unterhaltsvorschussgesetz mit der grundsätzlichen Verpflichtung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, ist zu beachten.

Quelle: http://mjv.rlp.de/de/startseite/


2. 8 SG Mainz, Urteil v. 09.06.2015 – S 14 AS 790/14

§ 34 SGB II: Sozialwidrigkeit des einmonatigen ALG II-Bezugs bei Stellenwechsel und berufsbedingtem Umzug in einen 580 km entfernten Ort

Die Sozialwidrigkeit wird entgegen der Auffassung des Jobcenters nicht schon dadurch indiziert, dass ein Sperrbescheid der Agentur für Arbeit eine Sanktion nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erlassen wurde. Dieser führt nämlich nach § 31a SGB II schon zu einer Minderung des Regelbedarfs und gerade nicht zu einem Entfallen des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.

Leitsatz ( Juris )

Es ist nicht sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II, wenn jemand seine Stelle kündigt, weil er ein deutlich besser bezahltes Stellenagebot in einem 580 km entfernten Ort in Aussicht hat, für eine Wohnungssuche und den Umzug zwischen beiden Orten einen Monat Arbeitslosigkeit einplant und hierfür ALG II beantragt.

Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/

 
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2015 – L 8 SO 32/15 B ER

Leitsatz RA Michael Loewy

1. Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung) aufgenommen wurde.

2. Ist allerdings durch die Umschuldung ein ursprünglich Darlehen abgeöst worden, welches zur Instandhaltung des Hausgrundstückes aufgenommen worden ist, ist der hierauf entfallende Zinsanteil als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.

3. Bewohnen mehrere Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft eine Unterkunft und ist nur ein Hilfebedürftiger Darlehensnehmer, ist der auf ihn entfallende Zinsanteil unter Zugrundelegung der Kopfteilmethode aufzuteilen und anteilig bei beiden Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann wenn ein Hilfebedürftiger Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und der andere Hilfebedürftige Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbucht bezieht.                              

Quelle: RA Michael Loewy : http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/


Dazu auch Leitsatz von Dr. Manfred Hammel:

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2016 (Az.. L 8 SO32/15 B ER):

1. Wenn bei einer in keiner Weise den eigenen Wohnzwecken dienenden Immobilie der gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit den §§ 41 ff. SGB XII leistungsberechtigten Person seiner Verwandtschaft ein
Nießbrauch eingeräumt worden ist, dann handelt es sich hier um kein entsprechend § 90 Abs. 1 SGB XII unmittelbar verwertbares und damit einzusetzendes Vermögen.

2. Bei Aufwendungen für ein selbstgenutztes Eigenheim sind von einem Sozialhilfeempfänger für ein Darlehen entrichtete Zinsen dann nicht ungeschmälert als Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzuerkennen, wenn diese Verbindlichkeit nicht nur dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstücks diente, sondern auch wegen einer notwendigen Umschuldung aufgenommen wurde.


3. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 – L 7 SO 1475/15

Übernahme der jährlich entstehenden Versicherungsbeiträge einer "Nulltarif-Versicherung" für die Anfertigung von Sehhilfen ( hier verneinend ) – Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII nicht gegeben

Leitsatz ( Juris )

Die "Übernahme von Versicherungsprämien" bildet keinen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden könnte, sondern steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den für den Bedarfsmonat, in dem die Versicherungsprämien fällig werden, bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Entscheidung, ob die Aufwendungen für eine Versicherungsprämie als Absetzbetrag nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII einkommensmindernd berücksichtigt werden können, kann nicht isoliert getroffen werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182307&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
3. 3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 – L 7 SO 1474/15

Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss und der monatlichen Grundgebühr – Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII

Grundsätzlich ist der Bedarf an Telekommunikation aus der Regelsatzleistung zu decken.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Antragsteller hat keinen Anspruch auf Altenhilfe hinsichtlich der freigeschalteten Telefonanschluss mit dem Tarif (Laufzeit von 24 Monaten) verbundenen Kosten.

2. Leistungen nach § 71 SGB XII sind gegenüber anderen Leistungen nach dem SGB XII subsidiär, d.h. nachrangig (Hessisches LSG, Urteil vom 8. März 2013 – L 9 SO 52/10 ). Es muss ein altersbedingter Sonderbedarf vorliegen, der nicht identisch mit den anderweitig geregelten Bedarfslagen ist. Bei sachlicher Überschneidung mit anderen Leistungen nach dem SGB XII sind diese vorrangig zu gewähren.

3. Der geltend gemachte Bedarf ist sachlich den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII zuzuordnen und wird durch den träger der Sozialhilfe durch Erbringung der entsprechenden Leistungen tatsächlich auch gedeckt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4. 1 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29.12.2015 – S 16 SO 176/15 ER

Leitsatz RA Michael Loewy

1. Die Verweigerung eines Sozialleistungsträgers des Nachkommens eines wesentlichen Teiles eines im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ergangenen Beschlusses, stellt ein ernsthaftes Verweigern dar.

2. Die Einlegung einer Beschwerde gegen Teile des ergangenen Beschlusses stellt kein Vollstreckungshinderniss dar. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle: RA Michael Loewy: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/

 
4. 2 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – S 19 SO 54/15

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe – Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-jährige Leistungsberechtigte – Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB 2 – sachliche Rechtfertigung – Systemunterschiede

Sozialgericht Aachen widerspricht dem Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R).

Der Antragsteller ist angesichts der bei ihm vorliegenden gravierenden Behinderungen nicht in der Lage, einen eigenen Haushalt zu begründen, deshalb ist er der Regelbedarfsstufe 3 und nicht der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen.

Leitsätze ( Redakteur )

1. Der Ast. indessen führt nicht als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt, sondern er lebt zusammen mit seinen Eltern (also nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft) gemeinsam in einem Haushalt. Zur Führung eines eigenen Haushalts ist er angesichts der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage.

2. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts im Rahmen seiner Entscheidung vom 24.03.2015 (Az. B 8 SO 5/14 R ) ausführt, die Sozialgerichte dürften in Ermittlungen, ob angesichts der bei den Leistungsberechtigten bestehenden Behinderungen überhaupt die Fähigkeit zur Beteiligung an der Haushaltsführung gegeben ist, erst eintreten, wenn ein qualifizierter Vortrag des beklagten Sozialhilfeträgers hierzu Anlass gibt, vermag die Kammer sich dieser Auslegung nicht anzuschließen.

3. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts meint, diese gesetzgeberische Wertung werde durch die Vorschrift des § 39 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII sowie einem § 1626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entnehmenden "Leitbild eines "familienhaften Zusammenlebens" relativiert (so im Ergebnis BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 12/13 R; BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 31/12 R ), vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

4. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts überdies ausführt, die von ihm im Rahmen der Entscheidungen vom 23.07.2014 praktizierte Auslegung der Anlage zu § 28 SGB XII sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (so BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R ), stimmt die Kammer dem ebenfalls nicht zu.

5. Die vom 8. Senat des Bundessozialgerichts gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuordnung erwachsener, nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt leben, zur Regelbedarfsstufe 3, vermag die Kammer indessen nicht zu teilen.

6. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
4. 3 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.10.2015 – S 2 SO 152/14

Zur Gewährung eines höheren Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei einer granulatösen Lungenerkrankung, im Stadium III.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der allgemeine Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Rahmen der Vollkost wird dem Antragsteller bereits gewährt.

2. In einem solch schwerwiegenden Fall einer Mangelernährung, die dann eine Elementardiät erforderlich macht, fällt es gegebenenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse, die Kosten der besonderen Nahrung zu tragen. Denn Trink- und Sondennahrung sind bei einer fehlenden oder eingeschränkten Fähigkeit zur normalen Ernährung verordnungsfähig nach § 33 Abs. 1 SGB V. Das gilt für jede enterale Nahrungsaufnahme.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182267&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2015 – L 9 AL 83/14

Zur Gewährung eines Gründungszuschusses ( hier verneinend )

Der Ast. hat bereits die ermessenseröffnenden, tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB III nicht erfüllt. Denn er hat durch die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nicht im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB III seine Arbeitslosigkeit beendet.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass mindestens an einem Tag im Rahmen der Arbeitslosigkeit Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben war, mithin die Bereitschaft bestand, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.04.2014 – L 9 AL 297/13 ; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2014 – L 18 AL 236/13 ). Hieran fehlt es bei dem Ast.

2. Er war zu keinem Zeitpunkt arbeitslos i.S.d. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III, weil er durchgehend bis zum Ablauf des 02.04.2012 nicht i.S. von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III subjektiv verfügbar war.

3. Der Verneinung subjektiver Verfügbarkeit und damit des nach § 93 Abs. 1 SGB III anspruchsbegründenden Merkmals der Beendigung von Arbeitslosigkeit steht auch nicht entgegen, dass dem Ast. von der Behörde Arbeitslosengeld bewilligt worden ist. Denn dieser Bescheid entfaltet für die Gewährung eines Gründungszuschusses im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit keine Tatbestandswirkung (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2014 – L 18 AL 236/13 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182382&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Kindergeldrecht

6. 1 SG Mainz, Urteil v. 22.09.2015 – S 14 KG 4/15

Kindergeld nach BKGG für einen unbegleiteten Flüchtling

Leitsatz (Juris )

Im Sinne des § 1 Abs. 2 BKGG hat Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern, wer nicht jederzeit weiß, wo sich die Eltern gerade aufhalten und sozial wie eine Vollwaise dasteht (einschränkende Auslegung). Dies ist bei einem 22-Jährigen Flüchtling in Ausbildung der Fall, wenn der Vater tot ist und die Mutter im Iran wegen dortiger Restriktionen keinen festen Wohnsitz begründen kann.

Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/

 
7. Caritas Osnabrück : Arbeitshilfe Praktika (Flüchtlinge)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Flüchtlinge einstellen möchten, benötigen oftmals Rat und Hilfe bei ihren Vorhaben. Die Zentrale Beratungsstelle „Arbeitsmarkt und Flüchtlinge“ leistet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kompetente Unterstützung.

Arbeitsmarkt und Flüchtlinge – Flyer der Zentralen Beratungsstelle Arbeitsmarkt und Flüchtlinge (ZBS AuF) – Rahmenbedingungen von Praktika und ähnlichen betrieblichen Tätigkeiten für Asylsuchende und geduldete Ausländer/innen – Rahmenbedingungen von Praktika und ähnlichen betrieblichen Tätigkeiten für Asylsuchende und geduldete Ausländer/innen

Alle Datein zum runterladen hier: http://www.caritas-os.de/zbs-auf/zbs-auf

 
8. SG Mainz: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (Urteil vom 27.11.2015, Aktenzeichen S 15 R 389/13).

Pressemitteilung 1/2016 Sozialgericht Mainz: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=3792065f-c434-3251-3ab7-cfa12e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 
9. Darlehensrückzahlung bei Hartz IV grundsätzlich auf 10 Prozent des Regelbedarfs beschränkt

Die monatliche Darlehensrückzahlung bei Hartz IV soll grundsätzlich auf 10 Prozent des Regelbedarfs beschränkt werden. Das ergab die Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Anfrage. Ein kleiner Fortschritt, aber vollkommen unzureichend.

Katja Kipping: http://www.katja-kipping.de/de/topic/25.parlamentarisches.html

Siehe auch dazu Beitrag Tacheles: Bundesagentur für Arbeit gibt rechtswidrige parallele Aufrechnung von Darlehen auf

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1945/

Mit Datum vom 12.01.2016 hat die BA mitgeteilt, dass sie diese Verwaltungspraxis einstellen wird, diese dokumentieren wir hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Aufrechnung__Antwort_BA_12.01.2015.pdf

 
10. Anmerkung zu LSG Bayern Az. : L 11 AS 562/15 B ER, ein Beitrag v. Juristische Redaktion anwalt.de Sandra Voigt (VOI)

Muss das Amt Umzugskosten übernehmen?

Überörtlicher Umzug ist unnötig

weiterlesen: http://www.anwalt.de/rechtstipps/muss-das-amt-umzugskosten-uebernehmen_077416.html


11. LSG Hessen, Urteil v. 13.11.2015 – L 9 AS 192/14: Ergänzende Lernförderung erst bei Versetzungsgefährdung

Ein nicht versetzungsgefährdeter Schüler mit noch befriedigenden Schulleistungen hat keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 1/2016 v. 13.01.2016

Rechtstipp: S. dazu Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2015 – Punkt 4.4: Keine Kostenübernahme der Lernförderung durch das Jobcenter, wenn aus der Sicht des Antragstellers und der Schule eine ergänzende Lernförderung lediglich wünschenswert und sinnvoll erscheint.


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6288&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de