Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2014 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Erstellt: Montag, 20.01. 08:05

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 03/2014


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 – L 31 AS 1048/13

Leitsätze (Juris)
Wird im Rahmen eines Bescheides über die Bewilligung einer Mietkaution als Darlehen eine monatliche Aufrechnung verfügt, handelt es sich bei den diese Aufrechnung vornehmenden Bescheide um nicht gesondert anfechtbare Ausführungsbescheide.

Die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen begegnet auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Hinblick auf die geringfügigen Aufrechnungsbeträge regelmäßig "zukunftsnahe Erwerbschancen" bestehen.

Eine Mietkaution kann im Rahmen einer Sollvorschrift zur Darlehensgewährung schon deshalb nicht als Zuschuss gewährt werden, weil die Kaution dadurch ihre Sicherungsfunktion verliere, weil nicht der Hilfebedürftige sondern die Beklagte das Rückzahlungsrisiko zu tragen hätte.


Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2013, Az. L 2 AS 1829/12 B; anderer Auffassung: SG Berlin, Beschluss vom 30. September 2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


1.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2013 – L 25 AS 1711/13 B PKH – rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung ist auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen kopfteilig vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R ).

Bei der Berechnung des Bedarfs für KdU wurden die beiden Töchter, welche keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, kopfteilig berücksichtigt, so dass der Antragstellerin auch nur ein Drittel der angemessenen Wohnaufwendungen als Leistungen für KdU bewilligt wurde. Bei dieser Sachlage hätte demnach wohl auch die Heiz- und Betriebskostenrückzahlung nur im Umfang von einem Drittel berücksichtigt werden dürfen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166329&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


1.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2013 – L 37 SF 162/13 EK AS – rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahrens.

Dass mit einem Verfahren, in dem es im Wesentlichen um eine sanktionsbedingte Kürzung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von insgesamt 112,20 EUR geht und das in der ersten Instanz nach noch nicht einmal elf Monaten abgeschlossen war, die äußerste Grenze des Angemessenen – und zwar auch für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II – deutlich überschritten sein könnte, liegt offensichtlich fern und bedarf keiner weitergehenden Erörterungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich angesichts der vom Antragsteller praktizierten und bereits vom potentiellen Beklagten in seiner Stellungnahme gerügten Vorgehensweise der Eindruck aufdrängt, dieser missbrauche die Instrumentarien der Verzögerungsrüge sowie der Entschädigungsklage zur Durchsetzung eigener unangemessener Interessen auf Kosten der übrigen Rechtsschutzsuchenden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 – L 37 SF 102/13 EK AS

Leitsätze (Autor)
Keine Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer.

Dass mit einem Verfahren, in dem es um zahlreiche Meldeaufforderungen, Sanktionsbescheide und sonstige Bescheide geht, bei noch nicht einmal zweieinhalbjähriger Dauer die äußerste Grenze des Angemessenen – und zwar auch für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II – deutlich überschritten sein könnte, liegt fern.

Soweit es im vorliegenden Verfahren zu Verzögerungen gekommen ist, sind diese nicht dem Gericht, sondern allein den Beteiligten, und insoweit durchaus auch dem Antragsteller selbst anzulasten. Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle seine Weigerung, die benötigten Bescheide zu übersenden, erwähnt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166477&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


1.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 – L 10 AS 1793/13 B PKH – rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es scheint verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Tilgung der Mietkaution mehr als zwei Jahre andauern wird, so das von einem atypischen Fall auszugehen sein könnte.

Denn dabei unterläuft die laufenden Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen solcher Aufwendungen die vom BVerfG geforderte Möglichkeit, Ansparungen bezogen auf die Regelbedarfe vorzunehmen und so einen Ausgleich zu erreichen.

Das SG wird zu entscheiden haben, ob im Rahmen des § 22 Abs 6 SGB II mit der mehrfach zitierten Entscheidung des SG Berlin vom 30. September 2011 – S 37 AS 20431/11 ER ein atypischer Fall anzunehmen ist (dagegen SG Berlin, Urteil vom 20. März 2013 – S 142 AS 21275/12; SG Köln, Urteil vom 28. September 2012 – S 33 AS 1310/12) oder ob es Anlass zur Korrektur der einfachgesetzlichen Regelung des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II im Wege verfassungskonformer Auslegung sieht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165916&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


1.5 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 – L 8 AS 9/13 B ER

Leitsätze (Juris)
Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000 € in bar für die Beschaffung eines Kfz zuwendet.

Ein Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5000 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Leistungsberechtigten, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II).

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=E8EEC6DCB68BE0DBB5AFD7CBA6F276BE.jp25?showdoccase=1&doc.id=JURE140000512&st=ent

 


1.6 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2013, L 12 AS 1432/13 ER-B

Leitsätze (Juris)
Zum Leistungsausschluss von bulgarischen Staatsangehörigen nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, die nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben. Steht der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, weil bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht über die Vereinbarkeit der Norm mit Europarecht abschließend entschieden werden kann, ist als Grundlage der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Folgenabwägung vorzunehmen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166352&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


1.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2013 – L 2 AS 404/13

Leitsätze (Autor)
Nach Auffassung des Leistungsbeziehers müssten die Gesamtleistungen nach dem SGB II bei 1.200 Euro monatlich liegen.

Die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende ist nicht verfassungswidrig.

Auch die Fortentwicklung der Regelsätze (Anpassung) ist nicht als verfassungswidrig anzusehen. Entgegen der vom BVerfG noch für verfassungswidrig gehaltenen Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gem. § 68 SGB VI , ist die Fortschreibung jetzt an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen (70%) sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (30%), somit einen Mischindex geknüpft, wobei maßgeblich die Veränderungsrate der letzten zwei Zwölfmonatszeiträume ist, die ihrerseits jeweils von Juli bis Juni laufen (§ 28a Abs. 2 S. 1-3 SGB XII).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166433&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Urteil vom 10.12.2013 – L 2 AS 397/13 und LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2014 – L 2 AS 2226/13 B.

 


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 SG Kiel, Beschluss vom 26.11.2013 – S 33 AS 357/13 ER

Leitsätze(Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, denn bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit darf keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen bzw. als Verwaltungsakt erlassen werden.

Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit kann nicht Inhalt einer in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme sein. Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist die (amts-)ärztliche Untersuchung erforderlich.

Quelle: http://s7.directupload.net/images/140116/r26gfc54.pdf


Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER

Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 – L 3 ER 175/07 AS ; LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2008 – L 7 AS 251/08 B ER ).

 


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2014 – S 11 AL 3064/13

Leitsätze (Juris)
Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat.

Der Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist nicht maßgeblich. Die Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Funktion.

Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tritt unabhängig von dem Fortbestehen der Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels ein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166566&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2013 – L 9 SO 16/11

Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz) gewähren, denn der Antragsteller ist als Schüler an einem Gymnasium (Schulbesuch) ständig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen.

Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Antragst. sich zwischenzeitlich ein Kfz angeschafft hat. Insbesondere stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (so: BSG, Urteil vom 23. August 2013 B 8 SO 24/11 R).

Eine regelmäßige Benutzung eines Autos ist nicht schon dann gegeben, wenn gelegentliche Besuche von Bekannten, Verwandten und Freunden mittels Pkw durchgeführt werden müssten, weil ein behinderter Mensch nicht darauf verwiesen werden dürfe, Besuche zu Hause zu empfangen (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007 – L 8 SO 20/07 ER). "Angewiesen sein" bedeutet somit wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der ständigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt und gelegentlich (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 – L 8 SO 132/09 –, recherchiert bei juris, Rn. 35; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 3 AL 124/13 ER –, Info also 2013, S. 216, 219).

Auch Freizeitaktivitäten des Antragst. wie Verwandten- und Bekanntenbesuche, Urlaube, Besuche von kulturellen Veranstaltungen, Einkäufe und sonstige Besorgungen sowie Fahrten zu Behörden führen nicht dazu, dass dieser auf ein Kfz angewiesen gewesen ist (so auch SG München, Urteil vom 27. März 2012 – S 48 SO 485/10 –, ZFSH-SGB 2012, S. 549; wohl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012 L 2 SO 1378/11). Für Fahrten zu Ärzten sind die Krankenkassen zuständig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 – L 9 SO 40/09). Soweit Besuche von Konzerten, Festen und ähnlichen Veranstaltungen stattfinden, kann der behinderte Mensch auch auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166556&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Schüler hat Anspruch auf eine Beihilfe zur Anschaffung eines behindertengerechten Kfz für den Schulbesuch. Der Schulbesuch ist gleichwertig der Teilhabe am Arbeitsleben (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. September 2007 – 3 L 231/05 –, FEVS 59, 280, 284).

 


4.2 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 4209/09

Leitsätze (Juris)
Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, also er nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.

Der überzuleitende Anspruch muss nicht gleichzeitig mit dem sozialhilferechtlichen Anspruch entstanden oder fällig geworden sein, es reicht aus, dass er in dem in der Bewilligung ausgesprochenen Zeitraum noch fällig und nicht erfüllt ist.

Die nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII erforderliche Kausalität liegt vor, wenn dem Leistungsberechtigten die Verwendung der nunmehr als bereitstehend gedachten Mittel zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit sozialhilferechtlich zugemutet wird, was sich an Hand der Vorschriften über den Einkommens- und Vermögenseinsatz beurteilt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


5. Entscheidungen zum Asylrecht

5.1 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 14.11.2013 – S 29 AY 17/13 – Die Berufung wird zugelassen.

Leitsätze (Autor)
Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG (a. A. LSG NRW, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: L 20 AY 153/12 B ER ).

Die Regelung des § 1a AsylbLG begegnet auch hinsichtlich des in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keinen Bedenken.

Sowohl das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als auch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sehen verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen vor, die grundsätzlich als zulässig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch als mit der Menschenwürdegarantie vereinbar angesehen werden ( LSG Hamburg, Beschluss v. 29.08.2013, Az.: L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166460&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 


6. Beratungshilfeformularverordnung am 09.01.2014 in Kraft getreten

Die Beratungshilfeformularverordnung (BerH-Formularverordnung) ist am 08.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 09.01.2014 in Kraft getreten. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der BerH-Formularverordnung noch kritisiert, dass man neuerdings den Bildungsabschluss anzugeben habe. Diese Änderung ist nicht Gesetz geworden. Bezüglich der PKH-Formularverordnung hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2013 nur unter der Maßgabe von einigen wenigen Änderungen zugestimmt. Diese ist wohl deshalb noch nicht verkündet worden.

Quelle: Juris, hier zum Link: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2qf6/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140100166&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


7. BZ: Berlin – Kommentar zu Jobcenter-Klagen – Verhöhnung der Betroffenen

Unlesbare Bescheide, mieser Service: Die dauerhaft schlechte Arbeit der Berliner Jobcenter erlaubt nur einen Schluss: Die Behandlung, die Arbeitslose zu Bittstellern herabwürdigt, ist politisch beabsichtigt.

Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/kommentar-zu-jobcenter-klagen-verhoehnung-der-betroffenen,10809148,25885034.html

 


8. Juris: Änderungen bei der Prozesskostenhilfe in Arbeitssachen von Prof. Franz Jose f Düwell, Vors. RiBAG a.D.

Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/ert/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG000114&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 


9. Sozialrecht in Freiburg: 14.1.2014: Empfehlungen der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Thema "Hartz-IV" für EU-Ausländer

Die EU-Kommission hat im Zusammenhang mit der aktuellen europaweiten Debatte um Sozialleistungen für EU-Ausländer Empfehlungen herausgegeben. Diese Empfehlungen betreffen jedoch – anders als das zum Teil wahrgenommen wurde – in erster Linie die europarechtlichen Begriffe "habitual residence" und "stay", die man am ehesten mit "gewöhnlicher Aufenthalt" und "tatsächlicher Aufenthalt" übersetzen kann. (Das heißt jedoch nicht, dass "habitual residence" mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I gleichgesetzt werden könnte.) Letztlich tragen die Empfehlungen zu den Fragen, die in Deutschland zu entscheiden sind, wenig bei und ändern nichts daran, dass der EuGH – und nicht die Kommission – die ihm vorgelegten Rechtsfragen entscheiden muss. Ergänzend zu unserer Meldung vom 12.12.2013 ist auf den Vorlagebeschluss des SG Leipzig vom 3.6.2013 hinzuweisen [S 17 AS 2198/12].

In der Debatte wird oft übersehen, dass die Reglungen des SGB II und des SGB XII, die Ausländer aus der EU betreffen, nicht nur vor dem Hintergrund höherrangigen EU-Rechts zu prüfen sind, sondern auch daraufhin, ob sie verfassungskonform sind. Das seit der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 konkretisierte Grundrecht auf existenzsichernde Leistungen gilt nicht nur für Deutsche, sondern für alle Menschen. Es gibt keine Ausnahme für Ausländer – und natürlich erst recht keine Ausnahme für Ausländer, die sich im Rahmen der europäischen Freizügigkeit in Deutschland aufhalten. Das BVerfG hat das in der Entscheidung zum AsylbLG vom 18.7.2012 unmissverständlich klargestellt.

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

 


10. EU-Leitfaden schafft Klarheit bei Sozialleistungen für Zuwanderer

Die Sozialbehörden sollen künftig Familienstatus, Aufenthaltsdauer, Art des Einkommens und Besteuerungsort von Zuwanderern bei der Klärung von Sozialansprüchen stärker berücksichtigen.

Weiter: EU-Leitfaden schafft Klarheit bei Sozialleistungen für Zuwanderer , hier zum Link: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/11966_de.htm

 


11. Christel T.'s Brandrede gegen Sanktionen

In einer Rede rufe ich die ver.di-Erwerbslosen dazu auf, Sanktionen im SGB II als in vieler Hinsicht verfassungswidrig zu thematisieren. Hier zur Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=9kDrUkbe9ac

 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de