Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2017 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

1. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.09.2016 – L 16 AS 373/16

Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung – zulässiger Meldezweck- 10% Sanktion – Berufsmesse des Jobcenters – Bemessung der Regelbedarfe ab dem 01.01.2016 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Aufforderung, sich auf der Berufsmesse dort am Stand der Arbeitsagentur zu melden, ist von den in § 309 Abs.2 SGB III genannten Meldezwecken umfasst.

2. Den Meldezwecken kann an jedem Ort entsprochen werden, an dem der Grundsicherungsträger durch seine Mitarbeiter seinen Aufgaben nachkommt und zur Entgegennahme der Meldung bereit ist. Weder der Meldezweck noch der Schutz des Arbeitssuchenden verlangen eine Beschränkung der Meldeorte auf die Diensträume des Grundsicherungsträgers (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2002, L 2 AL 9/00).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189505&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: anderer Sachverhalt: LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B – unzulässiger Meldezweck – Besuch einer Arbeitgebermesse von Verleihunternehmen

 

1. 2 Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2016 – L 4 AS 407/15 – rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Ermittlung des Verkehrswertes nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann für Beteiligungen an Fondgesellschaften (geschlossene Fonds) weder auf die getätigten Einlagen noch den sog. Buchwert abgestellt werden, wenn dieser Wert im maßgebenden Zeitpunkt nicht realisiert werden kann.

2. Handelbare Gesellschaftsbeteiligungen sind mit dem tatsächlichen Kurs-/Verkaufswert als Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.Zur Bestimmung des Merkmals der Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB II ist je nach Vermögensgegenstand zu differenzieren.

3. Eine Vermögensverwertung ist dann nicht unwirtschaftlich, wenn der Wertverlust eines Vermögensgegenstandes nicht unmittelbar aus dem Umstand einer vorzeitigen Veräußerung, sondern aus der spezifisch risikobehafteten Form der Kapitalanlage resultiert. Die Wahl einer hoch spekulativen Anlageform, die nicht im Ansatz die Gewähr dafür bietet, dass im Zeitpunkt des Renteneintrittes zumindest ein angemessener Grundbetrag für den Ruhestand zur Verfügung steht, lässt nicht darauf schließen, dass der Vermögensgegenstand für die Altersvorsorge bestimmt ist. Die Verwertung eines solchen Vermögensgegenstandes bedeutet für den Betroffenen deshalb keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189503&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


1. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.06.2016 – L 11 SF 6/16 AB (AS), L 11 SF 7/16 AB (AS), L 11 SF 8/16 AB (AS), L 11 SF 11/16 AB (AS), L 11 SF 12/16 AB (AS), L 11 SF 16/16 AB (AS), L 11 SF 17/16 AB (AS)

 
Sozialgerichtliches Verfahren – Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit – fehlerhafte Verfahrenshandlungen – Übersendung von Akten an Kanzlei des Rechtsanwalts – Ermessensentscheidung des Gerichts

Leitsatz ( Juris )

1. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters begründen nur dann eine Besorgnis der Befangenheit, wenn sich hierin eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert.

2. Die Übersendung von Akten bzw. die Gestattung der Mitnahme von Akten steht auch bei Rechtsanwälten im Ermessen des Gerichts. Ein gebundener Anspruch auf Versendung der Akten an einen anderen Ort (hier: Kanzlei des Prozessbevollmächtigten) existiert nicht.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160017156&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint  


1. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 – L 13 AS 92/15 – Die Revision wird zu gelassen

Arbeitslosengeld II – Sonderbedarf – Reparaturkosten einer Brille ( hier bejahend )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Reparaturkosten einer Brille können einen Sonderbedarf i. S. d. § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II darstellen.

2. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II aus, weil diese Bestimmung einen laufenden Bedarf voraussetzt.


1. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08.12.2016 – L 7 AS 578/15

Zum Mehrbedarf für Ernährung, bei der diätische Ernährungseinstellung notwendig ist.

Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu.

2. Eine sogenannte Auslassdiät soll erforderlich sein, bei der gewisse Lebensmittel weggelassen werden. Insbesondere soll die Klägerin Fertigprodukte meiden. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann. Ggfls. muss auf diese Produkte verzichtet werden.

3. Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht. Ein solcher kommt erst dann in Betracht, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehen. Der Einkauf von Produkten im Biomarkt oder Reformhaus ist verständlich, aber für eine ausgewogene und den gesundheitlichen Belangen der Klägerin berücksichtigende Ernährung nicht erforderlich. Der hierdurch bedingte Mehraufwand rechtfertigt nicht die Bewilligung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
1. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 06.10.2016 – L 6 AS 328/16

Zur Auskunftspflicht gem. § 60 SGB II, §§ 1361, 1580, 1605 BGB

Auch ein selbstständiger Rechtsanwalt ist zur Auskunftspflicht gegenüber dem Grundsicherungsträger verpflichtet.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zu den Auskunftsverpflichteten zählen § 60 Abs. 2 SGB II alle diejenigen, die aufgrund familienrechtlicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet seien. Hier gehe es jedenfalls um die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäß § 1601 BGB gegenüber seinem Sohn. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II beinhalte eine eigenständige Rechtsgrundlage für den SGB II-Leistungsträger auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen denjenigen, der einem Leistungsbezieher nach dem SGB II seinerseits zur Leistung verpflichtet sei.

2. Die Sperrwirkung des § 1605 Abs. 2 BGB gilt hier nicht, § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II verweist ausdrücklich nur auf § 1605 Abs. 1 BGB. Anders als der Unterhaltsschuldner im Sinne des BGB sei der SGB II-Leistungsträger danach berechtigt, zu jedem Zeitpunkt Auskunft zu verlangen, wenn dies erforderlich sei.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189658&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


1. 7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.10.2016 – L 18 AS 284/15

Erfolg eines Widerspruchs – Kosten des Widerspruchsverfahrens – Begründungsmangel

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Senat teilt die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung (vgl Roos, in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 24), § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei auf die Fälle des § 42 SGB X entsprechend anzuwenden, nicht. Es fehlt nach dem oben Ausgeführten bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

2. Eine Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf solche Fallkonstellationen stellte eine systemwidrige Einführung von Veranlassungsgesichtspunkten iS allgemeiner Billigkeitserwägungen in die Kostenentscheidung dar und widerspräche damit dem gesetzgeberischen Willen (gegen eine Ausdehnung auf § 42 SGB X auch LSG Stuttgart aaO, ThürLSG, Beschluss vom 25. August 2011 – L 4 AS 1223/11 NZB ; LSG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2012 – L 7 AS 52/11 B ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189599&s0=%20%A7%2042%20SGB%20X&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: a. A. Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 11.11.2016 – S 33 AS 1347/16 – § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist entgegen seinem Wortlaut auch auf die Fälle des§ 42 SGB X entsprechend anzuwenden.


1. 8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2016 – L 18 AS 26/16

Keine Anrechnung der im Einspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr im Rahmen der Kostenerstattung für ein Vorverfahren.

Leitsatz ( Redakteur )

Eine Kürzung der für das Widerspruchsverfahren geltend gemachten Geschäftsgebühr eines bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts ist unzulässig (ebenso Feddern, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 63 Rn 70.4; ferner Loytved, Anmerkung zu SG Gießen, Urteil vom 12. Dezember 2014 – S 29 AS 460/14 -, JurisPR-SozR 9/2015 mwN).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189577&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


1. 9 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 – L 31 AS 1774/16

Freistellungsanspruch – Kostenerstattungsanspruch – Zahlungsanspruch

Leitsatz ( Juris )

1. Bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X handelt es sich um einen Freistellungsanspruch, nicht um einen Zahlungsanspruch.

2. Ein Jobcenter kann gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SGB X nicht mit eigenen Forderungen gegne den Leistungsempfänger aus Erstattungsbescheiden aufrechnen, da es sich nicht um gleichartige Forderungen handelt.

3. Gegen die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Freistellungsansprüche gegen Zahlungsansprüche nicht aufgerechnet werden können, in das Sozialrecht, bestehen keine Bedenken.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189578&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: S. a. : Mitteilung der RAK Berlin

LSG Berlin: Jobcenter kann nicht den Freistellungsanspruch eines SGB II- Leistungsbeziehers mit Zahlungsanspruch aufrechnen.

Nach dem Urteil des LSG scheitert die Aufrechnung des Jobcenters aber daran, dass der Freistellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht gleichartig mit dem Erstattungsanspruch des Beklagten und damit eine Aufrechnung gem. § 387 BGB nicht zulässig ist. Auch das SG Berlin hatte diese Auffassung vertreten.

Weiter: http://kammerton.rak-berlin.de/ausgabe/11-2016/LSG-Jobcenter-kann-nicht-den-Freistellungsanspruch-eines-SGB-II-Beziehers-mit-Zahlungsanspruch-aufrechnen


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27.09.2016 – S 40 AS 500/15

Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen – ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel

Bei einem Umzug lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass Mieten für zwei Wohnungen – die ehemalige und die neue Wohnung – gezahlt werden müssen. Denn die alte Wohnung sollte erst gekündigt werden, wenn der Vertrag für die neue Wohnung unterschrieben ist. Denn sonst droht Wohnungslosigkeit, wenn der Vertrag später doch nicht zustande kommt. Bezieher von ALG II (Hartz IV) müssen mit den Jobcentern immer wieder um die Übernahme unvermeidbarer Doppelmieten streiten.

Das Sozialgericht Kiel hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Doppelmieten als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn der Umzug notwendig war und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, Doppelmieten zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten.

Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/01/03/jobcenter-muss-doppelmieten-uebernehmen/

 
S. a. dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27. September 2016 (Az.: S 40 AS 500/15):

1. Ein Anspruch auf eine bedarfserhöhende Berücksichtigung umzugsbedingt notwendigerweise anfallender Doppelmieten stellt kein Anspruch auf die Anerkennung besonderer Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II dar, sondern ist als ein Antrag auf Finanzierung entsprechender Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.

2. Unter Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind einzig diejenigen Aufwendungen zu subsumieren, die mit dem Finden und der Anmietung einer Wohnung direkt verbunden sind.

3. Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umzugsbedingt weiterhin entstehende Kosten der Unterkunft und Heizung sind – auch wenn zum Antragszeitpunkt die bisherige Wohnung räumungsbedingt nicht mehr bewohnt wird – vom Jobcenter im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, wenn der Wohnungswechsel notwendig war und die leistungsberechtigte Person alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, die entstehenden Aufwendungen so gering wie möglich zu halten, z. B. aktiv einen Nachmieter gesucht und hierzu z. B. Kleinanzeigen und Annoncen aufgegeben hat.

4. Wenn ein Jobcenter hier vorträgt, es hätten zum eigentlich mietrechtlich zulässigen Auszugstermin ausreichend freie Wohnungen unterhalb der Mietobergrenze zur Verfügung gestanden, so hat diese Behauptung amtlicherseits substantiiert belegt zu werden.

5. In Sachen der in dieser Übergangsphase entstehenden Mietkosten ist die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Satz 2 SGB II danach zu beurteilen, in wessen Zuständigkeitsbereich die betr. Wohnung liegt.


2. 2 Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 12.09.2016 – S 32 AS 5367/15 WA

Sozialhilfe für arbeitssuchende EU-Bürger: Auch SG Dortmund stellt sich gegen BSG-Urteil

Leitsatz ( Redakteur )

Polnische Staatsangehörige ist als – unstreitig – Erwerbsfähige gemäß § 21 Satz 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189782&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Rechtstipp: ebenso für bulgarische Staatsangehörige: SG Dortmund, Urt. Az.: S 32 AS 4289/15 WA

Anmerkung: S. a. dazu  Leitsatz ( Juris )

1. Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für "Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts".

2. § 21 Satz 1 SGB XII steht der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegen. § 21 Satz 1 SGB XII stellt grundsätzlich eine "Anwendungssperre" für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII dar; die vom BSG zu dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II übertragen (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 – S 32 AS 380/16 ER – (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – und Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R – (ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 – L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 – L 9 AS 1335/15 B ER – (alle ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)).

3. Hielte man Leistungen nach dem SGB XII für erwerbsfähige EU-Bürger nicht schon wegen § 21 Satz 1 SGB XII für ausgeschlossen, besäßen diese Personen, wenn sie nicht unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII fallen, ausgerechnet in den ersten drei Monaten ihres Deutschlandaufenthalts einen gebundenen Anspruch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII, weil § 23 Abs. 3 SGB XII für diesen Zeitraum, in dem das von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU abzugrenzende und voraussetzungslose, insbesondere keine Arbeitssuche voraussetzende Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU besteht, keinen der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entsprechenden Leistungsausschluss enthält. Die Auffassung des BSG hätte daher zur Folge, dass in den ersten drei Monaten ein gebundener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang bestünde, in den Monaten 4-6 nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und ab dem 7. Monat dann wieder eine Quasi-Anspruch aufgrund Ermessensreduzierung auf Null. Ein solches Ergebnis – eine sozialleistungsrechtliche "Achterbahnfahrt" – erscheint kaum nachvollziehbar (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 – S 32 AS 380/16 ER -).

4. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII (Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen) greift ein, wenn das Motiv, Sozialhilfe zu erlangen, für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig war, dass er ansonsten nicht eingereist wäre (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2016 – L 2 SO 2095/16 ER-B -). Es reicht aus, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen der Einreise und einem anfänglichen, möglicherweise aber nur zeitweiligen und nicht dauerhaften Sozialhilfebezug vorliegt. Das muss zumindest dann gelten, wenn – wie hier – beim Fassen des Einreiseentschlusses nicht konkret absehbar ist, dass dieser Anfangszeitraum, für den Sozialleistungen benötigt werden, zeitnah enden wird, weil eine anderweitige Einkommens- oder Finanzquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen wird.

5. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts verletzt – auch unter Berücksichtigung der aufgrund von § 21 Satz 1 SGB XII und hier auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII fehlenden Anspruchsberechtigung in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII – nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 – S 32 AS 380/16 ER – (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 – L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 – L 9 AS 1335/15 B ER -, SG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016 – S 95 SO 3345/15 ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 – L 4 AS 403/15 B ER – und LSG München, Beschluss vom 1.10.2015 – L 7 AS 627/15 B ER – (alle ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)). Für Unionsbürger ist mit dem FreizügG/EU und der ihm zugrunde liegenden Unionsbürgerrichtlinie ein System einer "privatisierten" Unionsbürgerfreizügigkeit geschaffen worden, das sich durch das Fehlen einer klassischen aufenthaltsrechtlichen Zugangssteuerung auszeichnet, und das gerade unter der Prämisse geschaffen worden ist, dass ein Aufenthalt in den ersten drei Monaten – außer beim Vorliegen eines Arbeitnehmer- oder Selbständigenstatus – und über diesen Zeitraum hinaus ein Aufenthalt nur (oder nicht einmal) zur Arbeitssuche nicht zu einer Alimentationspflicht führt (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 – S 32 AS 380/16 ER – und Beschluss vom 20.07.2016 – S 32 AS 3037/16 ER -). Da der Aufenthalt in den ersten drei Monaten nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU voraussetzungslos materiell rechtmäßig ist, kann in diesem Zeitraum auch nicht von einem ausländerrechtlichen Vollzugsdefizit die Rede sein.

6. Zu den Voraussetzungen für eine Zulassung der Sprungrevision wegen Divergenz – hier im Hinblick auf die tragende Erwägung, dass (auch) der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII eingreift verneint – und wegen grundsätzlicher Bedeutung – hier bejaht – und zum gerichtlichen Ermessen bei der Zulassung der Sprungrevision.


2. 3 SG Dortmund, Urteil v. 16.12.2016 – S 19 AS 3947/16 – Berufung zugelassen

Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine nicht erteilte Zustimmung zur Ortsabwesenheit ersetzt werden kann ( hier bejahend ) )

Es ist inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Aufhebung – oder Bewilligungsentscheidung zu überprüfen, ob die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre ( vgl. LSG Hessen, 10.10.2013 – L 6 AS 675/13 B ER u. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.09.2012 – L 5 AS 378/10 B ER ).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Entscheidung über die ( Nicht-) Erteilung der Zustimmung ist inzident zu überprüfen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegen die Aufhebung – bzw. Bewilligungsentscheidung. Nur so kann effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ausgehend von dieser Ansicht ist das Merkmal „ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners“ nicht gegeben.

2. Es spielt keinerlei Rolle für die Entscheidung über die Zustimmungserteilung, ob der Leistungsberechtigte sich in der Vergangenheit über „Grundsatzregelungen“ hinweggesetzt hat oder ob er klagefreudig ist. Die Regelungen zur Ortsabwesenheit bezwecken weder eine Sanktion für nicht konformes Verhalten noch eine Belohnung für konformes. Zum anderen ist der Beurteilungsspielraum der Behörde auf Null reduziert, weil jede andere Beurteilung, als dass die Ortsabwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt, fehlerhaft wäre.


2. 4 SG Mainz, Urt. v. 01.12.2016 – S 10 AS 816/15

Ohne Antrag kein Arbeitslosengeld II

Hinweis Gericht

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist höchstrichterlich geklärt, dass eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in einem solchen Fall nicht eingreift, da diese nur bei einer unverschuldeten Versäumung von gesetzlichen Fristen hilft, aber nicht – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag. Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden, da dies eine Pflichtverletzung des Jobcenters voraussetze. Eine solche Pflichtverletzung liege aber nicht vor: Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen, die Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinzuweisen. Weitergehende Verpflichtungen, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe. Schließlich hätte das Jobcenter auch – selbst wenn es Kenntnis von der Erkrankung gehabt hätte – den Antrag nicht für den Kläger stellen können. Soweit der Behörde eine allgemeine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden sollte, könne der Kläger allenfalls Schadensersatz verlangen, der aber bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sei.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 1/2017 v. 03.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/vo1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170102908&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


2. 5 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 01.11.2016 – S 137 AS 14835/16 ER

Leitsatz ( Juris )

1. Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Vorgaben des § 180 Abs. 4 S. 2 SGB 3 (Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhaltes im letzten Drittel der Ausbildung) auch im Grundsicherungsrecht anzuwenden sind (Anschluss an: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2016 – L 25 AS 1611/16 B ER -, juris)

2. Soweit eine Behörde aus Ermessensgründen von einer Rücknahme eines begünstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes absieht, hat sie, soweit sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch zu einer Rücknahme entscheidet, bei der Rücknahmeentscheidung grundsätzlich wiederum Ermessen auszuüben und zwar auch dann, wenn die einschlägige Rechtsgrundlage von Gesetzes wegen keine Ermessensausübung vorsieht (hier: § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189734&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

3. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016 – L 7 AL 2/15

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

Leitsatz ( Juris )

Einem Anspruch auf Insolvenzgeld steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass der zugrunde liegende Arbeitsvertrag erst nach Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens geschlossen worden ist.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1A21A20D5C0530DBA482746334376CCC.jp20?doc.id=JURE160020982&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2016 – L 7 SO 3998/15

Leitsatz ( Juris )

1. Der Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger vom Leistungsfall keine Kenntnis hat. Nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers sind Ansprüche auf Sozialhilfe allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen.

2. Der Nothelfer trägt die materielle Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Anspruch des Hilfebedürftigen – vorliegend Hilfe bei Krankheit (§ 19 Abs. 3 SGB XII) – besteht.

3. Es ist nicht möglich, einen Nothelfer ohne konkrete Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfebedürftigen nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als sei dieser nach Maßgabe der §§ 82 ff., 90 SGB XII tatsächlich hilfebedürftig gewesen.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=15.12.2016&Aktenzeichen=L%207%20SO%203998%2F15


4. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.12.2016 – L 15 SO 301/16 B ER – rechtskräftig

Sozialhilferecht – Grundsicherung im Alter und bei Partnerbindung – Hilfe zur Pflege – "Kick-Back-Zahlungen" – Aufhebung der Leistungsgewährung – Absetzung einer laufenden Leistung – Anordnung der sofortigen Vollziehung

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung, der Rückforderung gewährter Leistungen der Grundsicherung und der Aufrechnung gegen zukünftige Leistungen der Grundsicherung.

2. Zur Rechtsmäßigkeit des Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheides bei Verdacht von sog. "Kick-Back-Zahlungen".

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189622&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrech

5. 1 Sozialgericht Leipzig, Beschluss v. 02.12.2016 – S 5 AY 13/16 ER

Die Antragsteller begehren ungekürzte Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) – aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden

Leitsatz ( Redakteur )

1. Es bestehen zumindest Zweifel daran, ob die Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verfassungsgemäß ist. Insbesondere wäre im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu prüfen, ob die Annahme des Gesetzgebers, dass Leistungsberechtigten, welchen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, bei dort fortbestehendem Aufenthaltsrecht tatsächlich regelhaft ein niedrigerer Bedarf in Deutschland entsteht im Vergleich zu den Leistungsbeziehern nach § 3 AsylbLG.

2. Die Frage ist aufzuwerfen, da sich der Anspruch eines jeden Menschen auf die Sicherung seines Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz ergibt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.). Auf die Möglichkeit der Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland kommt es bei dieser Betrachtung nicht an. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: S. a. SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden

zu SG Leipzig , Beschluss vom 02.12.2016 – S 5 AY 13/16 ER: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-leistungen-fuer-asylbewerber-duerfen-nicht-wegen-schutz-in-anderem-eu-staat-abgesenkt-werden


6. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern

Lebenshilfe: Bundesteilhabegesetz und Co. – was verändert sich? Übersicht der wichtigsten Neuerungen: https://www.lebenshilfe.de/wData-bthg/docs/Welche-Veraenderungen-bringt-das-Bundesteilhabegesetz.pdf?sn=sn7a9430f08893018d8a7b0309be5493

 
Informationen und Arbeitshilfen des Paritätischen zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) : http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/d83aa9ee26ef73afc125808100465077/  und http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/d83aa9ee26ef73afc125808100465077/$FILE/DPWV%20Informationen%20zum%20PSG%20II%20f%C3%BCr%20Pflegebed%C3%BCrftige%20u%20Angeh%C3%B6rige.pdf


Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Kiel: Keine Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren, wenn für das Überprüfungsverfahren Beratungshilfe gewährt wurde?

Wurde Beratungshilfe für die Stellung eines Überprüfungsantrages gewährt, soll die Ablehnung der Beratungshilfe für ein anschließendes Widerspruchsverfahren den Rechtssuchenden nicht in seinem grundgesetzliche verbürgten Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verletzen. Denn mit der anwaltlichen Beratung im Überprüfungsverfahren sei auch die anwaltliche Beratung im anschließenden Widerspruchsverfahren als bereit gewährt anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 – 1 BvR 1517/16 – ).

Bewertung: https://sozialberatung-kiel.de/2016/12/30/keine-beratungshilfe-fuer-das-widerspruchsverfahren-wenn-fuer-das-ueberpruefungsverfahren-beratungshilfe-gewaehrt-wurde/


Sozialrecht justament 1-2017 SGB II-Informationen – Die »modifizierte Zuflusstheorie« 2017 reloaded – zur Anrechnung von Einkommen im SGB II: http://sozialrecht-justament.de/data/documents/1-2017-Sozialrecht-Justament.docx.pdf  und http://www.sozialrecht-justament.de/


AsylbLG ab 1. Januar 2017 von Claudius Voigt, GGUA

Der Bundesrat hat im Dezember 2016 einer geplanten Änderung (im wesentlichen: Verschlechterung) des AsylbLG nicht zugestimmt. Daher bleiben die bisherigen Regelungen des AsylbLG bis auf weiteres auch in diesem Jahr gültig, bis nach Anrufen des Vermittlungsausschusses eine Gesetzesänderung in Kraft treten wird. Dies hat das Bundessozialministerium mitgeteilt.

Das bedeutet jedoch auch, dass wir nun bis auf weiteres wieder eine nicht sach- und realitätsgerecht festgesetzte Regelsatzhöhe haben, da die Bedarfe weder nach der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berechnet worden sind, noch eine turnusmäßige Erhöhung stattfindet.

Ein paar Hinweise dazu:http://www.nds-fluerat.org/22672/aktuelles/asylblg-ab-1-januar-2017/


Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 14.12.2016 – 3 ZKO 638/16

Rechtsmittel gegen Flüchtlingsanerkennung für syrische Asylantragsteller verworfen

Das OVG Weimar hat die im Jahr 2016 bei ihm anhängigen Anträge der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung in Asylstreitigkeiten syrischer Staatsangehöriger als unzulässig abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Weimar Nr. 1/2017 v. 06.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ycz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170102925&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de