Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 39/2013 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Erstellt: Montag, 30.09. 08:18

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 39/2013 

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylrecht 

1.1 BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R 

Überprüfungsantrag – Asylbewerberleistung – Beschränkung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr – analoge Anwendung des § 116a SGB 12 

Die am 1.1.2011 ins SGB XII eingefügte Vorschrift des § 116a ist im AsylbLG ist analog anwendbar. 

Nach § 116a SGB XII werden Leistungen unter Abänderung bestandskräftiger Verwaltungsakte rückwirkend in Abweichung von § 44 Abs 4 SGB X nur für einen Zeitraum von einem Jahr (statt von vier Jahren) erbracht; dabei wird der Zeitraum von Beginn des Jahres gerechnet, in dem der Antrag gestellt wird. Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 wurde § 116a ins SGB XII und mit gleichem Regelungsinhalt § 40 Abs 1 Satz 2 ins SGB II eingefügt. Dass dieses Gesetz insoweit eine (ungewollte) Lücke enthält, als für das AsylbLG keine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung vorgenommen worden ist, obwohl die Interessenlage gleich ist, ergibt sich insbesondere aus der Begründung zum vorliegenden Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG. In diesem ist nunmehr auch im AsylbLG die Verkürzung des Zeitraums für die rückwirkende Leistungserbringung mit derselben Begründung wie für das SGB II und SGB XII und unter ausdrücklichem Hinweis darauf vor¬gesehen, dass im Asylbewerberleistungsrecht nichts anderes gelten könne als im Sozialhilferecht und im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 

Es sollte darauf hingewiesen, werden, dass nach § 44 Abs. 2 S. 2 die 1-Jahres-Frist vom Jahresbeginn des laufenden Jahrs beginnt, so dass bis zu 2 Jahren also im Extremfall ein Bescheid überprüft werden könnte. 

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13101&pos=7&anz=98 

1.2 BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 3/12 R 

Zugunstenverfahren – keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit – keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011 

Der rückwirkenden Leistungserbringung könnte der Wegfall der Bedürftigkeit entgegen stehen- hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – (siehe dazu das Senatsurteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R). 

§ 116a SGB XII war nicht entsprechend anwendbar, weil der Antrag auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide (§ 44 SGB X) vor dem 1.4.2011 gestellt worden ist und nach § 136 SGB XII idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 116a SGB XII dann nicht gilt. 

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13110&pos=6&anz=98 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

2.1 Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 22.06.2007 – L 9 B 68/06 AS 

Hartz IV – Empfänger dürfen sich entgegen der Auffassung des Jobcenters ihren „ Beistand“ auswählen – Es besteht aber kein Anspruch auf mehrere Beistände. 

Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist. 

Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/uvf/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130015726&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint 

Anmerkung: Vgl. SG Kassel, Beschluss vom 12.09.2008 – S 7 AS 554/08 ER 

Ein Hartz-IV-Bezieher hat das Recht, zu Terminen mit der Hartz-IV-Behörde (ARGE) bis zu 3 Personen als Beistände gemäß § 13 Abs 4 SGB X zwecks Wahrung seiner Interessen mitzunehmen. Das Gericht entschied auch, dass der Begriff "ein Beistand" im Text des § 13 Abs 4 SGB X eben nicht als Zahlenbegriff zu werten ist, also nicht numerativ, sondern nominativ und bezog sich dabei auf die Kommentare zum SGB X von Wannagat und Hauke/Noftz. 

Und zur/als Erinnerung: Tacheles Forum: Re: Anzahl der Begleitpersonen nach § 13 Abs. 4 SGB X 
Hier der Link dazu: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1615740 

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B rechtskräftig 

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Übernahme von Mietschulden. 

Durch die Übernahme der Mietschulden war nicht nur die bevorstehende Räumung der Wohnung abwendbar, sondern auch die Neubegründung eines Mietverhältnisses über die Wohnung ist möglich gewesen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels zum Erhalt der Wohnung Beschluss des Senats vom 31.08.2010 – L 19 AS 1106/10 B ER). 

Dem mit der Vorschrift des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II verfolgte Zweck der Sicherung der Wohnung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Wohnungen nicht nur von den Antragstellern, sondern noch von zwei weiteren Familienangehörigen genutzt wird. 

Die Übernahme von Schulden erfolgt nicht kopfteilig, sondern jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht zur Abwendung der Notlage i.S.v. Abs. 8 ein Anspruch auf Übernahme der Schulden in voller Höhe zu. Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag können durch ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II vollständig gedeckt werden, das Darlehen ist betragsmäßig nicht begrenzt. Die Frage, ob die übrigen Familienmitgliedern, die die Wohnung mit nutzen, bereit und willens sind, einen Teil der Schuldentilgung zwecks Sicherung der Wohnung zu übernehmen, wäre im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen. 

Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II steht die Übernahme von Mietschulden im Ermessen des JC. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 

Vorliegend war die Übernahme der Mietrückstände geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden. Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessene Wohnung bei fehlender Möglichkeit, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung muss konkret für den Hilfebedürftigen anmietbar sein (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R). Der Verlust der bewohnten, kostenangemessen Wohnung hat durch die anberaumte Zwangsräumung gedroht. Den Leistungsbeziehern (LB) hat kein Ersatzwohnraum zur Verfügung gestanden. Die LB haben keine andere Wohnung angemietet bzw. über ein entsprechendes Mietangebot verfügt. Auch hat das JC den LB keine Ersatzwohnung angeboten bzw. vermittelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R). Etwaige fehlende Bemühungen der LB um eine neue Wohnung trotz Vorliegens eines Räumungstitels können diesen zwar unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs von Selbsthilfemöglichkeiten vorgehalten werden. Insoweit hätte das JC aber die LB auf ihre Obliegenheit, sich um eine neue kostenangemessene Wohnung zu bemühen, hinweisen müssen. Ein Verweis der Hilfebedürftigen nach erfolgter Räumung auf Unterbringungsmöglichkeiten in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft ist nicht zulässig (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R). 

Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichendem Einkommen oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen angenommen werden (vgl. LSG Hessen Beschluss vom 17.05.2013 – L 9 AS 247/13 B ER, LSG Bayern Beschluss vom 21.12.2012 – L 11 AS 850/12 B ER). Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall vorlag, ist offen. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164259&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 – L 19 AS 1430/13 B rechtskräftig 

Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gerechtfertigt, denn das Verhalten ist dem Leistungsbezieher (LB) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R). 

Er konnte nicht darauf vertrauen, dass das Jobcenter (JC) aufgrund seiner Angaben in der E-Mail den Meldetermin vom verlegt, und die Meldeaufforderung (zum Charakter einer Meldeaufforderung als Verwaltungsakt: BSG Urteil vom 19.11.2011 – B 14 AS 146/11 B) nicht mehr wirksam ist. Denn eine Mitarbeiterin des JC hat den LB telefonisch unterrichtet, dass der Meldetermin aufrechterhalten wird und nochmals auf die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses hingewiesen. 

Er hat auch einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht dargelegt und nachgewiesen. Wichtige Gründe können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des erwerbfähigen Leistungsempfängers in Abwägung mit den etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des erwerbfähigen Leistungsempfängers rechtfertigen (BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R). Der vom Leistungsbezieher geltend gemachte Hinderungsgrund – finanzielle Unmöglichkeit der Vorfinanzierung der Fahrtkosten von 2,40 EUR bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – hat nicht vorgelegen, denn der Hilfebedürftige hatte auf seinem Girokonto noch ein Guthaben von 2,86 EUR, zudem wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, dem Leistungsbezieher die Fahrtkosten zu ersetzen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R). 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164258&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 – L 19 AS 1632/13 B ER rechtskräftig 

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann (vgl. z.B. BSG Urteile vom 30.09.2008 – B 4 AS 28/07, 19.08.2010 – B 14 AS 24/09 R, und 22.08.2012 – B 14 AS 197/11 R). 

Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist, weil wegen mit der Person des Studierenden/Auszubildenden verknüpfte individuelle Versagungsgründe vorliegen, wie z.B. die Überschreitung eines Höchstalters, das Vorhandensein oder die Nichteinhaltung der Regelstudienzeit. Bei mit der Person des jeweils Studierenden/Auszubildenden verknüpften Ausschlussgründen handelt es sich um individuelle Versagungsgründe, die an der Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" i.S.d. Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB II nichts ändern. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.08.2013 – L 11 AS 479/13 NZB 

Untermietvertrag zum Nachteil des Jobcenters kann sittenwidrig sein, wobei auf Inhalt, Beweggrund und Zweck der getroffenen Vereinbarung abzustellen ist. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164086&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: vgl. LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011 – L 11 AS 4387/10 

2.6 Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11 rechtskräftig 

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist hinsichtlich seiner zeitlichen Dauer – nicht zu begrenzen. 

Keine Anpassung der Wohnkosten in den Fällen des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II a.F.( Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt). 

Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich eine zeitliche Begrenzung nicht entnehmen. Die vom SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010, S 82 AS 7352/09 angenommene Begrenzung auf zwei Jahre erscheint ohne Anhalt im Gesetz völlig aus der Luft gegriffen. 
Auch eine Dynamisierung des Deckelungsbetrags anhand von Entwicklungsdaten des allgemeinen Wohnungsmarktes (so SG Berlin, Urteil vom 11. November 2011, S 37 AS 14345/11) ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt. 

Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Zu berücksichtigen ist, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur eingreift, wenn der Leistungsempfänger gleichsam "ohne Not" hö-here Kosten auslöst und somit seine Situation eigenverschuldet ist. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Anderer Auffassung: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.08.2013 – S 38 AS 1793/13 

2.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2013 – L 10 AS 1595/13 B PKH 

Keine Bewilligung vom Prozesskostenhilfe – Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit, wenn der allein die Erfolgsaussicht begründende Aspekt bei Erfüllung der von der Behörde geforderten Mitwirkungshandlung spätestens im Widerspruchsverfahren ggf hätte vermieden werden können – Keine Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Krankengeld. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163975&s0=Krankengeld&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Vgl. zur Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrages beim Krankengeld: BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R

2.8 LSG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 27.06.2013 – L 5 AS 557/12 

Eine Ermessensentscheidung, die lediglich auf eine ermessenslenkende Weisung, die für die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II a. F. einen starren Stundenlohn vorsieht (hier 6,50 €), abstellt, ist rechtswidrig, sofern keine konkreten Verhältnisse des Einzelfalles bei der Ausübung des Ermessens (hier Alleinerziehung) berücksichtigt werden. 

Quelle: Fachanwalt für Sozialrecht Michael Loewy, Volltext des Urteils auf der Homepage von RA Michael Loewy, hier: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/ 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2013 – S 205 AS 15021/11 

Gegen eine endgültige Festsetzungsentscheidung des Grundsicherungsträgers nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB 3 ist eine isolierte Anfechtungsklage unzulässig. Regelmäßig ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger höhere als die ihm vorläufig bewilligten Leistungen begehrt. 

Die Vorläufigkeit einer Bewilligung entfällt nicht durch den Erlass eines den gleichen Zeitraum betreffenden Änderungsbescheides, wenn dieser am Ende des Bescheidtextes einen Hinweis darauf enthält, dass es bei der Vorläufigkeit verbleibt, wenn Leistungen bisher lediglich vorläufig bewilligt worden sind. 

Nur die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung, mithin Aussprüche zu Art, Beginn, Dauer und Höhe der Leistung, nicht aber Begründungselemente können in Bindung erwachsen und Vertrauensschutz begründen. Im Kontext des § 328 SGB 3 fehlt die Grundlage für eine Dogmatik, nach der abweichend von allgemeinen Grundsätzen Tatbestandselemente, grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen, Teilelemente oder sogar Begründungselemente eines Verwaltungsaktes eine Bindungswirkung entfalten könnten. Sofern der Betroffene gegen den Vorläufigkeitsvorbehalt im vorläufigen Bescheid keine Anfechtungsklage erhebt und dieser dadurch in Bestandskraft erwächst, obschon der Beklagte den gesamten Bescheid nach § 328 SGB 3 als vorläufig bezeichnet, ist für eine teilweise Bindungswirkung bei Erlass eines endgültigen Bescheides dogmatisch kein Raum. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163997&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.2 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 10.09.2013 – S 11 AS 227/13 

Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R) kommt in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da der Leistungsbezieher – aufgrund der defekten Heizung – gar keine Möglichkeit hatte, die Heizkosten zu senken. In diesem Fall sind die tatsächlichen Heizkosten auch "angemessen" im Rechtssinne. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4. Entscheidungen zum Asylrecht 

Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29.08.2013 – L 4 AY 5/13 B ER rechtskräftig 

Die Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164097&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2013 – L 15 AY 2/13 B ER 

5. BReg, 27.09.2013: Verbesserung im Auslandsrentenrecht und Neuregelungen zum 01.10.2013 

Verbesserung im Auslandsrentenrecht 
Deutsche und ausländische Staatsangehörige sind künftig bei Rentenzahlungen ins Ausland gleichgestellt. Ab dem 01.10.2013 entfällt bei Auslandszahlungen die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene Kürzung der Rente auf 70%. 
Damit sind die Bestimmungen zu den Gleichbehandlungsrechten im Renten- und Sozialrecht der EU-Richtlinie 2011/98/EU umgesetzt. 
Weiter: juris – Neuregelungen zum 01.10.2013 

6. ND: »Touristen« im Jobcenter (BASTA-Aktion) 

Kommen Touristen jetzt auch zur Sightseeing-Tour ins Jobcenter? Dieser Eindruck musste sich zunächst aufdrängen, als am Donnerstagvormittag eine kleine Gruppe im Jobcenter Storkower Straße auftauchte. Eine Frau hatte einen Berlin-Guide in der Hand, ein Mann hielt eine Kamera in die Luft, die sich erst beim zweiten Blick als Attrappe erkennen ließ. Doch schnell entpuppten sich die vermeintlichen Touristen als Aktivisten der Berliner Erwerbsloseninitiative Basta. Seit mehr als zwei Jahren begleitet sie Erwerbslose aufs Amt, organisiert Proteste gegen Sanktionen und informiert Betroffene über ihre Rechte. 
Weiter: 27.09.2013: »Touristen« im Jobcenter (neues-deutschland.de) 

7. Sozialrechtliche Infos 09/2013 – Frieder Claus, Heimstatt Esslingen e.V. 

Download: Frieder-Claus,-Soz.-pol.-Info-9-2013.pdf (PDF, 333 KB) vom 11.09.2013 

Pkt. 7 im aktuellen Thomé Newsletter vom 25.09.2013 

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2214 

8. BAG bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf Optionskommune. 

Das Bundesverfassungsgericht soll über die Rechtmäßigkeit von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hält diese Norm wegen eines unzulässigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers für verfassungswidrig. Nach der Vorschrift geht das Arbeitsverhältnis eines bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers, der seit mindestens zwei Jahren Tätigkeiten nach dem SGB II («Hartz IV») wahrgenommen hat, auf einen kommunalen Träger über, wenn diese Aufgaben auf Antrag des kommunalen Trägers durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf diesen übertragen werden (Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 775/12). 

Quelle: beck-aktuell Nachrichten: http://beck-aktuell.beck.de/news/bag-bezweifelt-verfassungsm-igkeit-der-gesetzlichen-regelung-zum-bergang-eines-arbeitsverh 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock 
Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de