Tacheles Rechtsprechungsticker KW 41/2013 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

Erstellt: Montag, 14.10. 07:20

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 41/2013 

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

1.1 BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/11 R 

Ehemann muss auch für Stiefkinder aufkommen – Männer, die mit einer arbeitslosen Partnerin zusammenleben, müssen faktisch auch für deren Kinder aufkommen. 

Bei einem minderjährigen Kind, das – wie hier – in einer Stiefkindfamilie lebt, reicht das durch die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil vermittelte rechtliche Band als ausreichende Grundlage für die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass die gesteigerte Elternverantwortung des einen Ehepartners gegenüber seinem minderjährigen Kind und das Wissen des Stiefelternteils um diesen Umstand von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Gestaltung der Ehe (zB bezogen auf die Verteilung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit) sein werde. Für die Berücksichtigung des Partnereinkommen beim Kind ist daher nicht gesondert zu ermitteln und jeweils im Einzelfall festzustellen, ob und ggf in welchem Umfang im Verhältnis des Ehepartners zu dem Kind ein "Einstandswille" iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II besteht. 

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13120&pos=19&anz=105 

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 04.06.2013 zur Arbeitsförderung (SGB III) 

2.1 BSG, Urteil vom 4.6.2013 – B 11 AL 8/12 R 

Die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers im ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht eines behinderten Menschen fällt als sonstige Hilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. 

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13092&pos=16&anz=102 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

3.1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.09.2013 – L 7 AS 474/13 -, Die Revision wird zugelassen. 

Griechische Staatsbürger haben Anspruch auf ALG II. 

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II findet auf Unionsbürger schon deshalb keine Anwendung, weil er mit der VO (EG) 883/2004 kollidiert (ebenso Beschluss vom 12. Februar 2013 – L 7 AS 786/12 B ER). 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164458&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso – LSG Hessen, Beschluss vom 18. Dezember 2012 -L 7 AS 624/12 B ER, zu dem insoweit vergleichbaren Fall eines Unionsbürgers mit rumänischer Staatsangehörigkeit. 

3.2 LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 – , Die Revision wurde zugelassen. 

Hartz IV-Anspruch für rumänische Migranten – Lange erfolglose Arbeitssuche rechtfertigt Anspruch 

Rumänische Staatsangehörige, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitssuche weiter im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten, haben einen Anspruch auf ALG 2. 

Erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitssuche haben, sind nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. 

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 10.10.2013, hier zu finden: http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/dpa_ticker/DPA_1110/index.php 

Anmerkung: Vgl. dazu Beschlüsse des 19. Senats des LSG NRW v. 22.08.2013 – L 19 AS 766/13 B ER rechtskräftig und Beschluss v. vom 19.07.2013 – L 19 AS 942/13 B ER, veröffentlicht hier:http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163405&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= ; Siehe dazu auch: Hartz IV für rumänische Familie. Innenminister Friedrich warnt vor mehr Armutsflüchtlingen nach Gerichtsurteil, hier: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/hartz-iv-fuer-eu-buerger-innenminister-friedrich-warnt-zuzug-armer-auslaendern-a-927482.html 

3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2013 – L 7 AS 506/11 , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 48/13 R 

Leistungsbezieher (LB) hat Anspruch auf Übernahme einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage für die Sanierung von 4 Balkonen als einmalige Aufwendungen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II. 

1. Der Umstand, dass die von der Sanierung betroffenen Balkone nicht zur Wohnung des LB gehören bzw. nicht von ihm genutzt werde können, hindert die Berücksichtigung als Kosten der Unterkunft nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geschuldete Instandsetzungspauschale zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II a.F. zählt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2009, Az.: L 5 AS 111/09, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2006, Az.: L 10 AS 102/06, offen in BSG, Urteil vom 22.08.2012, Az.: B 14 AS 1/12 R). 

2. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen (hier Sanierung des Balkons) sind grundsätzlich von § 22 SGB II nicht erfasst, weil es nicht Aufgabe der aus öffentlichen Steuermitteln finanzierten Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzierten und dem Leistungsempfänger somit einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen, den dieser auch noch nach einem eventuellen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug realisieren könnte. Weder aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II noch aus Art. 14 GG folgt ein Anspruch auf Leistungen zum Erhalt einer Immobilie oder deren Sanierung. 

3. Bei notwendigen Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten ist dieser Grundsatz aber zu modifizieren. Der mit einer notwendigen Erneuerung in größerem Umfang zumeist verbundene Wertzuwachs ist nur Folge der notwendigen Erhaltung und lässt die Berücksichtigungsfähigkeit nicht entfallen. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162461&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.4 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 12.09.2013 – L 4 AS 130/13 

Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde. 

1. Keine Übernahme von Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers, denn die Tilgung des von den Leistungsbeziehern aufgenommenen Kredits wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen; die Schulden sind gerade nicht bereits weitgehend abbezahlt. Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, denn die LB profitieren von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R). 

2. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. Urteile des BSG vom 7.7.2011, B 14 AS 79/10 R, und vom 16.2.2012, B 14 AS 14/11 R; Urteil des LSG Hamburg vom 8.9.2011, L 5 AS 4/09). 

3. Unerheblich ist auch, dass, der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde. Denn nicht nur liegt dieser Sachverhalt – abgesehen davon, dass die Höhe des aufgenommenen Kredits eher auf größere Umbaumaßnahmen hindeuten – schon viele Jahre zurück und hat daher mit einer Instandhaltung während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsleistungen nichts mehr zu tun, sondern eine Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen wäre auch ohnehin nur möglich gewesen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims geführt hätten (BSG, Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R). So aber liegt es hier, denn es ist von einer Grundsanierung der Heizungsanlage, einer wärmegedämmten neuen Dacheindeckung, dem Einbau wärmedämmender Fenster und Türen usw. die Rede (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R). 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164414&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013 – L 7 AS 1121/13 

Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. 

1. Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (hier verneint). 

2. Offen gelassen wurde, ob das ausgezahlte Bausparguthaben,die für die Hilfebedürftige maßgebliche Vermögensfreigrenze (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II) deutlich überschritten hat, zu berücksichtigendes Vermögen (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB II) oder geschütztes, aber – zweckentsprechend – zur Erhaltung ihres Wohneigentums einzusetzendes Vermögen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) darstellt. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164461&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.6 Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen, Urteil vom 29.05.2013 – L 13 AS 268/11 

Zum Begriff des Partners im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II 

1. Eine Partnerschaft zeichnet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dadurch aus, dass sich ihre Mitglieder zueinander in dem Sinne bekennen, der jeweils andere sei "die Partnerin bzw. der Partner" oder "die Freundin oder der Freund", man sei "zusammen" oder lebe in einer Beziehung oder dergleichen; Wesensimmanent ist das all diesen Bezeichnungen zugrunde liegende Bekenntnis zueinander, wobei es freilich nicht entscheidend ist, was die Beteiligten Dritten oder gar Behörden gegenüber auf Nachfrage angeben, sondern wie ihr Verhältnis zueinander, im Sinne eines objektiven Tatbestandsmerkmals, tatsächlich ausgestaltet ist. 

2. Das Vorliegen eines "Verantwortungs- und Einstandswillens" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II ist ein Element, das lediglich in festgestellten Partnerschaften zu prüfen ist. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161992&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.7 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 28.08.2013, L 13 AS 301/11 

Aufwendungsersatz gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X 

War der Widerspruch erfolgreich, besteht der Kostenerstattungsanspruch. Er entsteht nicht nur, wenn der Widerspruch in vollem Umfang Erfolg hat, sondern – wie sich aus dem einleitenden Wort "soweit" im § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt – auch bei dessen teilweisem Erfolg. 

Zur Ermittlung der Erfolgsanteils ist das mit dem Widerspruch erstrebte Ziel mit dem Ausmaß des Erfolgs zu vergleichen und ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis von Erfolg und Misserfolg ist dann in eine Kostenquote zu übertragen (vgl. BSG Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R -). 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

4.1 Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 08.08.2013 – S 17 AS 4125/12 

Jobcenter muss Kosten für Nachhilfeunterricht im Fach Englisch bei Legasthenie übernehmen. 

§ 28 Absatz 5 SGB II findet Anwendung bei Schülern , die infolge von Legasthenie eine Lernförderung benötigen ( LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss von 28.02.2012, L 7 AS 43/12 B ER). 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4.2 Sozialgericht Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 6 AS 711/12 

1. Besondere Lebensumstände, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R; Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R) die Zuerkennung eines hälftigen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. 

2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz lässt sich kein Anspruch ableiten, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auf andere Konstellationen eines sog. Wechselmodells mit kürzeren Intervallen auszudehnen. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164374&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII) 

5.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 – L 2 SO 404/13 

Sozialhilfeträger muss keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G gewähren, denn es ist nicht ausreichend , wenn nur ein Antrag gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht. 

1. Auch nach der Änderung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl I 2670) hat sich die Rechtslage ab 07.12.2006 nicht dahingehend geändert, dass nun auf die Feststellungswirkung des Nachteilsausgleichs G oder das Vorliegen seiner Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Mehrbedarfs abzustellen ist. 

2. Die Rechtslage hat sich ab 07.12.2006 nur insoweit verändert, als nun nicht mehr nur ein Ausweis, sondern auch der – regelmäßig früher ergangene – Bescheid der zuständigen Behörde zum Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G ausreicht. 

3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen. 

4. Weiterhin nicht ausreichend ist es, wenn nur ein Antrag auf die Zuerkennung des Merkzeichens G gestellt worden ist, aber noch kein Bescheid oder Ausweis vorliegt. Eine rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfs kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164376&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R 

Bis 7.12.2006 bestand kein Anspruch auf einen pauschalierten Mehrbedarf wegen Behinderung, solange der Hilfeempfänger nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" war. 

6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII) 

6.1 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2013 – S 41 SO 132/12 

§ 30 Abs. 7 SGB XII erlaubt auch die Übernahme einmaliger Nachforderungen von Warmwasserkosten (hier durch einen Durchlauferhitzer) – wie der Nachforderung des Stromversorgers gegen die Hilfebedürftige (HB) – durch den Sozialhilfeträger. 

1. Bei zentraler Warmwasserversorgung ist allgemein anerkannt, dass tatsächlich anfallende einmalige und laufende finanzielle Aufwendungen für Heizung und Warmwasserbereitung – monatliche Vorauszahlungen / Abschläge oder eine nach Ablauf der Heizperiode errechnete Nachzahlung – im Monat ihrer Fälligkeit einen auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden Bedarf eines Hilfeempfängers darstellen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.04.2010, Az. L 20 SO 18/09 ). 

2. Für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII – der im Falle allein dezentraler Warmwasserversorgung im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung an die Stelle des § 35 Abs. 4 SGB XII tritt – kann schon wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Hilfeempfängern mit zentraler und dezentraler Warmwasserbereitung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz –GG–) nichts anderes gelten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B zum Verhältnis § 21 Abs. 7 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ). 

3. Ein im Einzelfall abweichender Bedarf i.S.v. § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII als Voraussetzung für die Gewährung eines über die Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 hinausgehenden Mehrbedarfs ließ sich bei der HB jedoch nicht nachweisen. Mit einem "im Einzelfall abweichenden Bedarf" i.S.d. Norm kann nämlich nur ein (nach oben abweichender) Bedarf an Warmwasser bzw. Kosten für die Warmwasserbereitung gemeint sein, der durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Pauschale nicht gedeckt werden kann. Schon wegen des von der HB geschilderten, überaus sparsamen Verbrauchsverhaltens erscheint das Vorliegen eines solchen abweichenden Bedarfs bei der HB zweifelhaft. 

4. Darüber hinaus lehnt sich die Höhe des Mehrbedarfs an die Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht an (vgl. etwa Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R), wonach von den Kosten für Unterkunft und Heizung ein Abzug eines Anteils von 30% der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten, vorzunehmen war (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B). Auch heute noch lässt sich belegen, dass bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Anteil von etwa 30% des verwendeten Stroms zur Warmwasserbereitung dient (Erläuterung des Vermittlungsausschluss zum Regelungsvorschlag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, zitiert nach Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, S. 70 f.). 

5. Als weitere Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII in Betracht. Denn mangels Messeinrichtung lässt sich nicht feststellen, ob die Kosten durch den Verbrauch von Strom zur Warmwasserbereitung oder durch den Verbrauch von Haushaltsenergie entstanden sind. Sofern ein Mehrbedarf an aus dem Regelsatz zu finanzierendem Haushaltsstrom besteht, kommt eine abweichende Bedarfsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII grundsätzlich in Betracht. Danach wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ( …) unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Anhaltspunkte für Umstände, die einen unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Strombedarf abweichenden Bedarf der HB begründen könnten – etwa die Nutzung stromintensiver medizinischer Geräte – sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. 

7. SG München, Urt. v. 14.08.2013 – S 32 AS 3673/10 (Kanzlei Baumann Rechtsanwälte: Gerichtliche Entscheidungen): Sozialgericht München hebt Fördermittelversagung durch den Landkreis Freising für Schuldnerberatung auf und erkennt Förderanspruch grundsätzlich an. 

Dr. Manfred Hammel: 

Aus § 17 Abs. 2 SGB II und § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII folgt kein direkter Leistungsanspruch eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege auf eine durch einen öffentlichen Träger geleistete Unterstützung. 
Von einem Sozialleistungsträger kann hier lediglich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach gefordert werden. 
Die Beurteilung über das im Rahmen der Zuteilung von Fördermitteln einem öffentlichen Träger obliegende Ermessen hat sich maßgeblich am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu orientieren. 
Zur Wahrung der Chancengleichheit muss stets ein transparentes und sachlich begründetes Auswahlverfahren durchgeführt werden. 
Der von einem Landkreis geäußerten Ablehnungsentscheidung des Inhalts, in seinen Zuständigkeitsbereich wäre der Bedarf an Schuldnerberatung (§ 16a Nr. 2 SGB II) bereits gedeckt, hat in unabdingbarer Weise eine umfassende Bedarfsermittlung zugrunde zu liegen. Widrigenfalls liegt ein rechtswidriger Ermessensfehlgebrauch vor. 
Ein völliger Ausschluss eines weiteren als den bislang bereits beauftragten freien Trägers von der Förderung zur Erbringung von Leistungen entsprechend § 16a Nr. 2 SGB II bzw. § 11 Abs. 5 SGB XII kann von einem Landkreis unter dem Aspekt der Bedarfsdeckung nur damit eine Rechtfertigung erfahren, dass in seinem Bereich ein weiteres Angebot an Schuldnerberatung in jeder Beziehung überflüssig sei. 
Bei einer Förderentscheidung eines öffentlichen Trägers ist von ihm stets die fachliche Eignung des sich bewerbenden freien Trägers mit dem Ziel einer langfristigen beruflichen Eingliederung der Hilfesuchenden oder der Überwindung der Lebenslage, welche den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erwarten lässt, zu überprüfen (z. B. die quantitative Anzahl und qualitative Besetzung der Beratungsstellen, die Vernetzung der Schuldnerberatung mit anderen Beratungsstellen). 

Quelle: http://www.baumann-rechtsanwaelte.de/set_entscheid.htm 

8. Bayer. LSG Urteil vom 19. 6. 2013 – L 16 AS 847/12 – Revision anhängig am Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 51/13 

Unionsbürger haben Anspruch auf Hartz IV 

Unionsbürger, die nur zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, sollen nach dem SGB II keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Diesen Ausschluss hat das Bayerische Landessozialgericht als Europa-rechtswidrig angesehen und einem italienischen Staatsbürger Arbeitslosengeld II zugesprochen. Um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen muss nun das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden. 

Pressemitteilung des Bayrischen LSG vom 11.10.2013: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5305&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Volltext der Entscheidung hier: https://ozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163196&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= ; Anmerkung zu: LSG München 16. Senat, Urteil vom 19.06.2013 – L 16 AS 847/12 
Autor: Constanze Rogge, Wissenschaftliche Referentin im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. , Erscheinungsdatum: 04.10.2013 , veröffentlicht in Juris hier: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1plr/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010113&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 

9. SG Kiel, Beschluss vom 10.10.2013, S 30 AS 337/13 ER 

ALG II statt BAföG 

ALG II für Schüler bei BAföG-Ausschluss – Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt 

Schüler, die nicht bei ihren Eltern leben, aber von ihren Eltern aus eine zumutbare Ausbildungsstätte erreichen könnten und deswegen vom BAföG ausgeschlossen sind, können ALG II beantragen. Hierfür müssen sie nicht im Haushalt ihrer Eltern leben. Dies entschied heute das SG Kiel. Mehr und Urteil als pdf hier: http://sozialberatung-kiel.de/tag/sg-kiel-beschluss-vom-10-10-2013-s-30-as-33713-er/ 

10. Dorothee Frings: Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO (EG) 883/2004 (März 2012) 

Frings_Sozialleistungen_883-2004.pdf (181 KB) hier: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Frings_Sozialleistungen_883-2004.pdf 

Fluechtlingsinfo-berlin frings VO 883/2004 hier: https://www.google.de/#q=fluechtlingsinfo-berlin+frings+VO+883%2F2004 

PPV Beitrag RBK SGB II fur Unionsburger_RAin Eva Steffen_05.2012.pdf (394 KB) hier : http://auslaender-asyl.dav.de/Dokumente/pdf/europa/PPV%20Beitrag%20RBK%20SGB%20II%20fur%20Unionsburger_RAin%20Eva%20Steffen_05.2012.pdf 

11. KOS: Arbeitshilfe "Langzeitkranke" für BR/PR 

Die dritte Ausgabe unseres Newsletters "recht praktisch" ist eine Sondernummer zum Thema "Wie umgehen mit Langzeitkranken?". Die Arbeitshilfe will Betriebs- und Personalräte dabei unterstützen, auf Langzeitkranke zuzugehen. Wichtig ist, dass die Kranken selbst aktiv werden, um ihre Situation zu klären und sich um eine Reha-Maßnahme bemühen. Die Arbeitshilfe erklärt Schritt für Schritt was zu tun ist. 

newsletter "recht praktisch" Nr. 3 [PDF] hierzu finden: http://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/recht_praktisch/newsletter/recht_praktisch_nr3_okt_2013_mit_reha_antrag.pdf 

Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, hier: http://www.erwerbslos.de/ 

12. Gutachterliche Stellungnahmen des Paritätischen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsmässigkeit der Regelsätze. 

Der Paritätitische hat sich in zwei Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu aktuelle anhängigen Verfahren zur Bemessung der Regelsätze und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe geäußert. 

Hier: Der Paritätische Gesamtverband – wir verändern. : Gutachterliche Stellungnahmen des Paritätischen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsmässigkeit der Regelsätze, hier zu finden: http://www.der-paritaetische.de/fachinfos/artikel/news/gutachterliche-stellungnahmen-des-paritaetischen-gegenueber-dem-bundesverfassungsgericht-zur-verfassun/ 

S.a.: Thomé Newsletter vom 06.10.2013 und vom 13.10.2013 hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2220 

13. Hier nochmal für alle, die gerade beginnen, sich mit Arbeitslosigkeit und Hartz IV (Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II) – auseinanderzusetzen. 

ver.di: Sozialberatung, hier zu finden: http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung 

14. Fünf Jahre früher sterben bei Hartz IV – Studie: Wer arm ist stirbt durchschnittlich fünf Jahre früher. 

Menschen, die arm sind, sterben offenbar etwa fünf Jahre früher. Wissenschaftler des Max-Planck-Instituts haben die Lebenserwartung von Reichen und Armen in Deutschland miteinander verglichen. Dabei wurden zum Teil erhebliche Unterschiede deutlich.Quelle und Volltext hier: http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/fuenf-jahre-frueher-sterben-bei-hartz-iv-9018256.php 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock 

 Quelle "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de