VG Göttingen 8 C 291/13 verpflichtet die Universität Göttingen zur Zulassung einer weiteren Bewerberin zum Studium der Zahnmedizin
By : Rechtsanwalt Stanley König | Category : Verwaltungsrecht | No Comments
2nd Sep 2013
Verwaltungsgericht Göttingen, wie bereits im Jahre 2012, verpflichtet die Universität Göttingen zur Zulassung einer weiteren Bewerberin zum Studium der Zahnmedizin.
Unsere Kanzlei hat ein Mandat im Hochschulzulassungsrecht übernommen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Unsere Mandantschaft bewarb sich ordnungsgemäß bei der Stiftung für Hochschulzulassung zum Studium der Zahnmedizin für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2013. Ihren Bewerbungsunterlagen fügte sie u.a. die Kopie ihres Gesellenbriefes der Nds. Zahntechniker-Innung vom 08. Juni 2002, Abstammungsurkunden der minderjährigen Kinder und das Zeugnis über die Prüfung zum Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung vom Juli 2012, worin eine Gesamtnote von 1.7 bescheinigt wurde, bei.
Mit Ablehnungsbescheid vom Februar 2013 teilte die Stiftung für Hochschulzulassung unserer Mandantschaft mit, dass sie noch keinen Studienplatz erhalten könne, ihre Durchschnittsnote betrage 1.7 und die Durchschnittsnote des letzten ausgewählten Bewerbers 1.6, der Grenzrang liege bei 10 und ihr Rang bei 23.
Am 25.März 2013 teilte die Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Universität Göttingen das Ergebnis für das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Verfahren) mit. Sie sei auch in diesem Auswahlverfahren nicht ausgewählt worden.
Das Ergebnis des Auswahlverfahrens hat unsere Mandantschaft nicht hinnehmen wollen. Nach Durchsicht hier vorliegenden Unterlagen sind auch wir zum Ergebnis gekommen, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht haltbar ist und unsere Mandantschaft einen direkten Zulassungsanspruch hat.
Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät hat am 23.05.2011 die Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH) zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang „Zahnmedizin“ mit dem Abschluss Staatsexamen beschlossen. Der § 4 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Satzung bestimmt: Die Durchschnittsnote wird aufgebessert um den Wert 0,5 bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem fachlich einschlägigen Beruf. Die Ausbildung zum Zahntechniker erfüllt gem. Anlage zur Satzung die Voraussetzung als einschlägige Berufsausbildung.
Die Universität Göttingen vertrat jedoch die Ansicht, die Berufsausbildung unserer Mandantschaft sei die Grundlage für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung gewesen, dadurch sei sie ausreichend privilegiert, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Satzung käme nicht in Betracht: „…es habe dem Willen der Universität Göttingen bei der Verabschiedung der Ordnung entsprochen, dass nur die Durchschnittsnote der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ihrer Zulassungsordnung habe aufgebessert werden sollen…“, und im Übrigen seien ohnehin alle Studienplätze vergeben, sodass ein direkter Zulassungsanspruch nicht durchsetzbar sei.
Unserer Ansicht nach war die Praxis der Universität Göttingen zur Durchführung des Auswahlverfahrens mit dem höherrangigen Recht nicht vereinbar, verletzte das Recht unserer Mandantschaft auf Zulassung zum Hochschulstudium aus dem Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und verstieß im Übrigen gegen Gleichheitsgebot. Dieser Umstand führte zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch. Die Entscheidung des VG Göttingen ist nunmehr rechtskräftig. Aufgrund eines Vergleichs mit der Universität Göttingen ist unsere Mandantin nunmehr endgültig immatrikuliert.
Das Verwaltungsgericht Göttingen teilte unsere Auffassung und hat am 15.05.2013 – 8 C 291/13 beschlossen,
die Universität Göttingen wird im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, eine weitere Bewerberin vorläufig innerkapazitär zum Studium im Studium der Zahnmedizin nach Rechtsverhältnissen des Sommersemester 2013 im 1. Fachsemester zuzulassen.
Das VG Göttingen bemängelte nicht nur die Vergabepraxis der Universität Göttingen in dem AdH-Verfahren, sondern stellte klar, dass das fehlerhaft durchgeführte AdH-Verfahren zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch führen kann. Die Ausführungen hierzu können der Ablichtung des Beschlusses des Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss 8 C 291/13 vom 15.05.2013 entnommen werden.